Lohns t e u e r - Info ( 5 5 / )
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- Edwina Fuchs
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1 Lohns t e u e r - Info ( 5 5 / ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung Elektrofahrzeuge: Neues zum geldwerten Vorteil Grundsätzliches Neues zur Abrechnung von Elektrofahrzeugen Folgewirkungen durch die Neuregelung für Elektrofahrzeuge Mindestlohnerhöhung und Folgewirkungen auf die Lohnsteuer Umzugskosten und Vorsteuerabzug Abkürzungsverzeichnis Aus der Gesetzgebung 1. Elektrofahrzeuge: Neues zum geldwerten Vorteil 1.1. Grundsätzliches Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Dieses Gesetzgebungsverfahren nannte sich im Referentenentwurf noch Jahressteuergesetz Das vorgenannte Gesetzgebungsverfahren beinhaltet neben vornehmlich umsatzsteuerliche Änderungen auch Veränderungen, die die Lohnsteuer in Bezug auf Elektrofahrzeuge betreffen. Hierauf wird nachfolgend eingegangen Neues zur Abrechnung von Elektrofahrzeugen Der Sachbezug aus der Gestellung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer kann entweder nach der - pauschalen 1 (sog. 1 %-Regelung) oder - individuellen Wertermittlungsmethode (sog. Fahrtenbuchregelung) Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG 2 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
2 2 bewertet werden. Kommt die sog. 1 %-Regelung zur Anwendung, ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Sonderausstattungskosten als Bemessungsgrundlage maßgebend. 3 Nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage wird bei Elektro-, Hybridelektrofahrzeugen 4 und Brennstoffzellenfahrzeugen 5 von dem maßgeblichen inländischen Listenpreis ein pauschaler Abzug gewährt, sofern der Listenpreis Kosten für ein Batteriesystem enthält. Der für die Kürzung maßgebliche kwh-wert kann der Zulassungsbescheinigung entnommen werden. Übersicht Anschaffungsjahr/ Jahr der Erstzulassung Minderungsbetrag in Euro Höchstbetrag in Euro / kwh der Batterie-kapazität 2013 und früher Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; siehe auch R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR Siehe BMF-Schreiben vom BStBl I 2014, Siehe BMF-Schreiben vom BStBl I 2018, 272
3 3 Gegenwärtig sind die inländischen Listenpreise für die vorgenannten Fahrzeuge höher als die Listenpreise von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich durch herkömmliche Antriebe (Verbrennungsmotoren) angetrieben werden. Um die Markteinführung von Elektrofahrzeugen nicht zu behindern, hat der Gesetzgeber bislang einen pauschalen Abschlag für das im Fahrzeug enthaltene Batteriesystem vorgesehen. 6 Beispiel Ein Arbeitgeber hat im Januar 2018 ein Elektroneufahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kwh erworben und dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu erfassen. Der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs beträgt Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Berechnung Bruttolistenpreis ,00 abzüglich 16,3 kwh x 250 = ,00 verbleiben ,00 abgerundet auf volle hundert Euro ,00 monatlicher geldwerter Vorteil (1 % v ) = 412,00 x 12 Monate 4.944,00 Durch den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung nunmehr nur noch zur Hälfte anzusetzen. 7 Abwandlung Wie Beispiel zuvor, der Arbeitgeber hat das Elektroneufahrzeug im Januar 2019 erworben. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu erfassen. Der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs beträgt Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Berechnung Bruttolistenpreis ,00 abgerundet auf volle hundert Euro ,00 monatlicher geldwerter Vorteil ( x 0,5 %) 226,50 x 12 Monate 2.718,00 6 siehe im Detail: BMF-Schr. v , BStBl I Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG-E
4 4 Diese vorgesehene Neuregelung soll für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gelten. D. h. für die Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2018 und für die Anschaffungen in 2022 soll die bislang geltende Kürzungsregelung weiterhin gelten. Entscheidende für die Frage, welche Regelung zur Anwendung kommt, ist der Anschaffungszeitpunkt. Unerheblich ist hingegen der Bestellungszeitpunkt. Beispiel Ein Arbeitgeber bestellt Ende September 2018 ein Elektrofahrzeug. Dieses soll dem Arbeitnehmer H zur Verfügung gestellt werden. Die Auslieferung erfolgt im Dezember Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung ist unter Berücksichtigung der Kürzungsregelung für den gesamten Nutzungszeitraum zu berechnen. Abwandlung Wie Beispiel zuvor, die Auslieferung des Elektrofahrzeugs erfolgt jedoch erst im Januar Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung ist aufgrund der Anschaffung in 2019 nach der Neuregelung (0,5 %-Regelung) für den gesamten Nutzungsüberlassungszeitraum zu berechnen. Ob die bis Ende 2018 geltende Regelung in 2022 wiederum gilt, bleibt jedoch abzuwarten. Denn bei der neuen Maßnahme zur Förderung der Elektromobilität soll vor Auslaufen des dreijährigen Begünstigungszeitraums die Förderwürdigkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Markt- und Preisentwicklung sowie der Inanspruchnahme der Regelung evaluiert werden. Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Neuregelung zur Steigerung der Nachfrage nach Elektrofahrzeugen führen wird. Ob eine solche Investition wirtschaftlich sinnvoll ist, entscheidet letztendlich der Fahrzeugpreis. Sofern für Wege zwischen der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte geldwerte Vorteile nach der 0,03 %-Regelung zu erfassen sind, halbiert sich dieser Vorteil bei Elektrofahrzeugen auf (0,03 % : 2 =) 0,015 %.
5 5 Die Anwendung der monatlichen 0,03 %-Regelung kann zu Gunsten einer Einzelbewertung mit 0,002 % je tatsächlich durchgeführter Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgewählt werden. 8 Wird für solche Fahrten ein Elektrofahrzeug eingesetzt und kommt die Dienstwagen-Neuregelung hierauf zur Anwendung, dürfte vieles dafür sprechen, auch den 0,002 %-Wert um die Hälfte auf dann (0,002 % : 2 =) 0,001 % zu vermindern. Mit Ergänzungen zu dem gerade erst bekanntgegebenen BMF- Schreiben vom 04. April ist nach der Gesetzesverabschiedung zu rechnen. Beispiel Ein Arbeitgeber hat im Januar 2019 ein Elektroneufahrzeug angeschafft und es dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zu erfassen (15 Entfernungskilometer). Der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs beträgt Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Berechnung (monatlicher geldwerter Vorteil) Bruttolistenpreis ,00 abgerundet auf volle hundert Euro ,00 Privatnutzungsvorteil (1 % : 2=) 0,5 % x = 226,50 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % : 2 =) 0,015 % v = 6,80 10 x 15 Entfernungsk. 102,00 Summe 328,50 davon pauschalierbar nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % 15 Entfernungskilometer x 15 Fahrten x 0,30 67,50 8 Siehe hierzu auch BMF-Schreiben v BStBl I 2018, 592 Rz. 6 ff 9 BMF-Schreiben v BStBl I 2018, Mathematisch gerundet
6 6 Zu beachten ist, dass die Lohnsteuerpauschalierung nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich in Höhe des sonst möglichen Werbungskostenabzugs zulässig ist. Nach Verwaltungsauffassung wird die Pauschalierungshöhe aber auch auf den zuvor erfassten geldwerten Vorteil für die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte (hier maximal pauschalierbar: 102 ) beschränkt. 11 Diese Deckelung dürfte bei Anwendung der 0,001 %-Regelung häufiger als bislang Bedeutung gewinnen gerade bei niedrigpreisigen Fahrzeugen Folgewirkungen durch die Neuregelung für Elektrofahrzeuge Durch die vorgesehene Gesetzesänderung für Elektrofahrzeuge ergeben sich insbesondere auch die folgenden Auswirkungen: a) Wird der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchregelung ermittelt, müssen den Nutzungsverhältnissen lt. ordnungsgemäßem Fahrtenbuch die Fahrzeuggesamtkosten gegenüber gestellt werden. Bei Anschaffungen von Elektrofahrzeugen in den Jahren 2019 bis 2021 wirkt sich die Halbierungsregelung auch auf die sog. Fahrtenbuchfälle aus, da nur die Hälfte der Gesamtkosten zu berücksichtigen sind. b) Der pauschale Nutzungswert kann die dem Arbeitgeber für das Kfz insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Dies ist bei Anwendung der bisherigen Regelung oftmals bei Elektrofahrzeugen anzutreffen. Der pauschale Nutzungswert wird dann höchstens mit den Gesamtkosten angesetzt (Kostendeckelung). 12 Durch die Halbierung des geldwerten Vorteils bei gleichzeitigem Wegfall der bisherigen Kürzungsregelung dürfte sich oftmals ein geringerer geldwerter Vorteil als bislang ergeben und demzufolge die Kostendeckelung seltener zur Anwendung kommen. Offen ist die Frage, ob bei Anwendung der Kostendeckelung die Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt werden, wie dies auch bei der sog. Fahrtenbuchregelung vorgesehen ist. 13 c) Umsatzsteuerrechtlich wird die Kürzungsregelung bislang nicht berücksichtigt. 14 Es gilt die Frage zu klären, ob die vorgesehene Halbierungsregelung 11 Siehe OFD Erfurt, Vfg. v , DB 1996, Siehe BMF-Schreiben v BStBl I 2018, 592 Rz Siehe vorherige Ausführungen 14 BMF-Schreiben v BStBl I 2014, 896
7 7 auch von der Umsatzsteuer übernommen wird. Aus praktischen Erwägungen ist dies zu befürworten. d) Nach dem BMF-Schreiben vom 17. November werden Elektrofahrräder lohnsteuerlich wie ein Dienstwagen eingeordnet, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind. Offen ist die Frage, ob die Halbierung des pauschalen Nutzungswertes auch in diesen Fällen zur Anwendung kommen wird. 2. Mindestlohnerhöhung und Folgewirkungen auf die Lohnsteuer Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Der Mindestlohn liegt derzeit bei 8,84 brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 zum 1. Januar 2019 und auf 9,35 zum 1. Januar Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat bereits angekündigt, dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorzulegen. Es ist zu erwarten, dass sich durch die Anhebung des Mindestlohns auch Folgewirkungen bei der Lohnsteuer ergeben werden. Eine kurzfristige Beschäftigung, die zu einer Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % führen kann, 16 liegt vor, wenn - der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, - die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und 15 BMF-Schreiben v BStBl I 2017, 1546 i.v.m. gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v , BStBl I 2012, a Abs. 1 EStG
8 8 - der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 (bis 2016: 68 ) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Der allgemeine Mindestlohn soll in zwei Stufen angehoben werden. Es ist geboten, die steuerliche Folgewirkung der Mindestlohnerhöhung auf die durchschnittliche Arbeitslohngrenze (2019: 9,19 x 8 Stunden = 73, : 9,35 x 8 Stunden = 74,80 ) rechtzeitig vor dem bevorstehenden Jahreswechsel 2018/2019 zu beschließen. Wir werden über den Fortgang berichten. 3. Umzugskosten und Vorsteuerabzug Aktuell stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Umzugskosten für den privaten Haushalt des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Hierzu soll Folgendes gelten: Auftraggeber ist der Arbeitnehmer: Ist ein Arbeitnehmer Auftraggeber des Umzugsunternehmens und lautet die Rechnung auf den Namen des Mitarbeiters, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. 17 Auftraggeber ist der Arbeitgeber: Beauftragt der Arbeitgeber das Umzugsunternehmen, erbringt dieses Unternehmen die Umzugsleistung unmittelbar an den leistungsempfangenden Arbeitgeber. Fraglich ist, ob dem grundsätzlich möglichen Vorsteuerabzug des Arbeitgebers ein umsatzsteuerpflichtiger Ausgangstatbestand gegenübersteht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren konkret die Umzugskostenübernahme: Nach bisheriger Verwaltungsauslegung ist in dieser Fallkonstellation für den Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Kriterien mög- 17 Abschn. 15.2b Abs. 1 UStAE
9 9 lich. Gleichzeitig ist nach der bisherigen Verwaltungsauffassung der Ausgangsumsatz zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in gleicher Höhe zu versteuern. Sofern eine konkrete Umzugskostenübernahme-Vereinbarung vorliegt, soll nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ein entgeltlicher Umsatz vorliegen. Hierbei wird die anteilige Arbeitsleistung als Entgelt für die Übernahme der Umzugskosten gewertet. 18 Demgegenüber hat das Hessische FG 19 aktuell entschieden, dass die Übernahme der Umzugskosten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung stehe. Das Leistungsmotiv würde nicht ausgelöst, um eine Arbeitsleistung zu erhalten. Ein tauschähnlicher Umsatz liege nicht vor. 20 Die Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber soll auch keine steuerbare unentgeltliche Leistung i.s.d. 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG darstellen. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte, in denen die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertritt, offen gehalten werden. Arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Kostenübernahme fehlt: Fehlen arbeitsrechtliche Vereinbarungen, die einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Übernahme der Umzugskosten begründen, 21 ist die Übernahme der Umzugskosten nach bisheriger Verwaltungsauffassung i. d. R. eine unentgeltliche sonstige Leistung (unentgeltliche Wertabgabe). 22 In 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG heißt es: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt Nr. 2 die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen Abs. 12 Satz 2 UStG 19 Hessisches FG, Urteil v K 2033/15, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 18/ Abs. 12 Satz 2 UStG 21 Vgl. Abschn. 1.8 Abs. 1 und Abschn Abs. 7 UStAE 22 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
10 10 Die unentgeltliche Wertabgabe wird von der Finanzverwaltung damit begründet, dass die Verlegung des privaten Haushalts i. d. R. privat veranlasst ist. Denn das Wohnen betrifft die private Lebensführung des Mitarbeiters. Gerade bei der erstmaligen Arbeitsaufnahme beim jeweiligen Arbeitgeber soll ein privater Anlass im Vordergrund stehen. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben 23 zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 24 Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe hat aber nicht zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Umzugskosten des Mitarbeiters aus überwiegend betrieblichem Interesse übernimmt. Von einem solchen überwiegend betrieblichen Interesse ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber die wesentlichsten Ursachen für den Umzug gesetzt hat. Hierzu ist nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg vom 04. April ein Vorsteuerabzug zumindest in den Fällen der Betriebsverlegung bzw. der Betriebsversetzung möglich. Gegenwärtig ist strittig, ob ein Vorsteuerabzug aus Umzugskosten wirklich nur in Fällen der Betriebsverlegung bzw. der Betriebsversetzung möglich ist. Es stellt sich allgemein ausgedrückt in jedem Einzelfall die Frage, ob der private Bedarf des Arbeitnehmers, durch die Wahl des Wohnsitzes sicherzustellen, dass er rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint, durch ein unternehmerisches Erfordernis überlagert wird. Das Hessische FG hat mit seinem aktuellen Urteil vom 22. Februar einen Vorsteuerabzug aus Umzugskosten (hier: Maklerkosten) zugelassen. Eine unentgeltliche Wertabgabe hat das FG verneint, weil das unternehmerische Interesse an dem Umzug des erfahrenen Mitarbeiters von seinem bisherigen Arbeits- und Wohnort zwecks Aufbaus eines neuen Konzerndienstleisters an einem anderen Ort im Vordergrund stand. In dem anhängigen BFH-Verfahren ist damit zu rechnen, dass zum Vorsteuerabzug aus Umzugskosten grundsätzlich Stellung genommen wird. Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten während einer Auswärtstätigkeit: Die vorgenannten Ausführungen beziehen sich nur auf die Behandlung von Umzugskosten. D. h. der Arbeitgeber kann nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen den Vorsteuerabzug (weiterhin) aus Übernachtungskosten während 23 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG 24 Abschn Abs. 1 Satz 1 UStAE 25 FG Hamburg, Urteil v III 105/05, EFG 2006, 1627, rkr. 26 Hessisches FG, Urteil v K 2033/15, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 18/18
11 11 einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Hierzu ist erforderlich, dass der Arbeitgeber die abgerechnete Eingangsleistung als Unternehmer für sein Unternehmen empfangen hat. 27 Bei Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers ist dies der Fall, wenn der Vermieter die Vermietung an den Unternehmer (Arbeitgeber des reisenden Mitarbeiters) ausführt. Der Arbeitgeber kann die Leistungen (z. B. Übernachtung und Frühstück) seinem Personal zuwenden. Der Unternehmer bleibt selbst dann Leistungsempfänger, wenn er die Übernachtungsmöglichkeiten tatsächlich seinem Arbeitnehmer einräumt. 28 Damit ist keine unentgeltliche Wertabgabe verbunden Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 28 BFH-Urteil v V R 49/00, BStBl II 2001, Abs. 9a Nr. 2 UStG
12 12 3. Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung
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