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1 Lohns t e u e r - Info ( 4 6 / ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Finanzverwaltung Dienstwagengestellung an Arbeitnehmer: Neues zur Erfassung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Nutzungsausfall (z. B. Krankheit) und 0,03 % - Regelung ,03 % - Regelung und Dienstwagennutzung für eine Teilstrecke (Park & ride) Wahlrechtsausübung: 0,03 %- oder 0,002 %-Regelung Aus der Rechtsprechung Weihnachtsgeschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung Abkürzungsverzeichnis Aus der Finanzverwaltung 1. Dienstwagengestellung an Arbeitnehmer: Neues zur Erfassung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Das BMF hat mit Schreiben vom 04. April umfangreich zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer Stellung genommen. Hierbei werden die bisherigen BMF-Schreiben in einem umfangreichen Schreiben zusammengefasst. Nachfolgend wird auf die aktuellen Entwicklungen bei der Erfassung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingegangen Nutzungsausfall (z. B. Krankheit) und 0,03 % - Regelung Wird der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem pauschalen Nutzungswert (0,03 %-Regelung) erfasst, ist die Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich kalendermonatlich mit 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. 2 1 BStBl I 2018, Abs. 2 Satz 3 EStG

2 2 Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall in diesem Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Mit neuen Streitfällen ist zu rechnen, weil der BFH den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3 nur dann ansetzt, wenn im jeweiligen Nutzungsmonat tatsächlich auch solche Fahrten durchgeführt werden. 4 Der BFH begründet dies damit, dass bei Überlassung eines Dienstwagens der nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5 an einen Mitarbeiter anzusetzende Zuschlag einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale bilde. Für die Ermittlung des Zuschlags soll es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ankommen. Zwar ist diese BFH-Entscheidung zur Rechtslage vor der ab 2014 zur Anwendung kommenden Reisekostenreform ergangen; diese hat m. E. aber auch für die Erfassung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entgegen der Verwaltungsauffassung - weiterhin Gültigkeit. Gestalterisch könnte daran gedacht werden, für den Monat der Krankheit bzw. des Urlaubs ein wirksames Nutzungsverbot (zumindest für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) zu vereinbaren. Dann dürfte auch nach der Verwaltungsauffassung die Erfassung eines geldwerten Vorteils entfallen, zumindest wenn in dem Monat des Nutzungsverbotes keine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte durchgeführt wird. Alternativ kann ein Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur 0,002 %-Regelung (Einzelbewertung) erwogen werden, die der Arbeitgeber ab 2019 auf Verlangen des Arbeitnehmers hin anzuwenden hat, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. 6 Hierbei muss aber beachtet werden, dass die 0,002 %-Regelung jahresbezogen auf 180 Fahrten begrenzt ist. Eine jeweils monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist jedoch ausgeschlossen. 7 D. h. im Krankheitsmonat sind nur wenige oder keine Fahrten zu erfassen; in den anderen Nutzungsmonaten sind aber die tatsächlichen Fahrten zu berücksichtigen. Eine Deckelung auf 15 Fahrten im Monat findet nicht statt; erst am Jahresende kann eine Deckelung auf 180 Fahrten vorgenommen werden. Hiermit ist sichergestellt, dass der 0,002 % - Wert nicht zu einem höheren geldwerten Vorteil als die 0,03 %-Regelung führt. 3 Rechtslage bis BFH-Urteil v , VI R 85/04, BStBl II 2008, 887 und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890; so auch Bayerisches LSG v , L 9 EG 62/15, juris (ergangen zum Elterngeld) 5 Rechtslage bis Siehe nachfolgende Ausführungen 7 BMF-Schreiben v , BStBl I 2018, 592 Rz. 10

3 3 Beispiel Der Arbeitnehmer ist vom 25. Januar bis zum 3. März erkrankt. Der Arbeitgeber hat ihm einen Dienstwagen zur Privatnutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (15 Entfernungskilometer) zur Verfügung gestellt. Der inländische Listenpreis des Dienstwagens beträgt Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Privatfahrten Für die Monate Januar bis März ist ein geldwerter Vorteil nach der 1 %-Regelung zu erfassen, weil der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das Fahrzeug privat nutzen zu können. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Nach der Verwaltungsauffassung ist für die Monate Januar bis März ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen. Demgegenüber hat nach Auffassung des BFH im Monat Februar die Erfassung von geldwerten Vorteilen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu unterbleiben. Denn es werden krankheitsbedingt tatsächlich im Monat Februar keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt, so dass mangels tatsächlicher Nutzung diese Vorteilserfassung unterbleibt. Übersicht Januar Februar März Privatnutzung 1 % v ,00 300,00 300,00 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte 0,03 % v x 15 Ekm 8 : 135,00 135, ,00 Summe 435,00 300,00 435,00 Neue gerichtliche Entscheidungen bleiben abzuwarten. Um Haftungsrisiken zu verhindern, ist dem Arbeitgeber anzuraten, sich an der Verwaltungsauffassung zu orientieren. Dem Arbeitnehmer steht es dann frei, im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung den geldwerten Vorteil zu korrigieren. Er ist im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nicht an die Erfassungshöhe des Arbeitgebers gebunden. 8 Zur Anwendung der 0,002 %-Regelung vgl. nachfolgende Ausführungen 9 Strittig; a.a. Bayerisches LSG v , L 9 EG 62/15, juris (ergangen zum Elterngeld) m.w.n.

4 ,03 % - Regelung und Dienstwagennutzung für eine Teilstrecke (Park & ride) Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lediglich für eine Teilstrecke zur Verfügung (z. B. im Rahmen von Park and Ride ), ist grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Nach dem BMF-Schreiben vom 04. April beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, den jeweils in Frage kommenden pauschalen Nutzungswert auf Grundlage der mit dem Dienstwagen genutzten Teilstrecke zu ermitteln. Voraussetzung ist hierfür, dass a) der Arbeitgeber das Fahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt oder b) der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringen kann (z. B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnkarte). 11 Wann aber wird ein Fahrzeug vom Arbeitgeber nur für eine Teilstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt? Das BMF-Schreiben vom 04. April verweist insoweit auf die Regelungen zum Nutzungsverbot. Dies bedeutet, dass durch ein ausdrücklich schriftlich vereinbartes Nutzungsverbot steuerwirksam nur die Teilstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen ist. Entgegen dem BMF-Schreiben vom 28. Mai besteht für den Arbeitgeber keine Überwachungspflicht in Bezug auf die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsverbotes. Eine solche Überwachung wurde vormals verlangt, aber von der BFH-Rechtsprechung ohnehin verworfen. Der bisherige Hinweis in den LStH 2018 auf eine anderweitige Rechtsauslegung ist überholt. 14 Zu beachten ist, dass sich die Vereinbarung des Nutzungsverbotes für eine Teilstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht auf die Erfassung eines geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung auswirkt. Die lohnsteuerlichen Folgen des Nutzungsverbotes sind bei dem jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswert zu beachten BStBl I 2018, Siehe auch BFH-Urteil v , BStBl II 2018, BStBl I 2018, 582 Rz. 10 i.v.m. Rz. 16 und BStBl I 1996, Siehe H 8.1 (9-10) LStH 2018 Stichwort: Park and ride 1. Spiegelstrich 15 BStBl I 2018, 582 Rz. 16

5 5 Beispiel Dem Mitarbeiter W wird ein Dienstwagen (inländischer Listenpreis: ) für die Privatnutzung und für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 Entfernungskilometer. Da W in einer Großstadt arbeitet, stellt er seinen Dienstwagen an einer U-Bahnstation ab und legt die Reststrecke (15 Entfernungskilometer) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Privater Nutzungsvorteil 1 % v = 400,00 / monatlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Grundsatz: 0,03 % v = 12,00 x 30 Entfernungskilometer = 360,00 / monatlich Nutzung für eine Teilstrecke mit Nachweis, dass für eine andere Teilstrecke ein anderes Verkehrsmittel genutzt wurde: 0,03 % v = 12,00 x 15 Entfernungskilometer = 180,00 / monatlich Dieses Ermittlungswahlrecht dürfte sich auch auf die Umsatzsteuer auswirken Wahlrechtsausübung: 0,03 %- oder 0,002 %-Regelung Der 0,03 %-Wert ist als Monatswert grundsätzlich auch dann anzusetzen, wenn der Dienstwagen von dem Arbeitnehmer nur zeitweise im Laufe eines Monats zu Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird. 16 Der BFH 17 hat entschieden, dass bei Anwendung der 0,03 %-Regelung typisierend von 15 Fahrten im Monat zur ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen wird. Fährt der Mitarbeiter an weniger Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte, hat eine Erfassung und Bewertung der einzelnen Fahrt zu erfolgen. Höhe 0,03 % : 15 Fahrten = 0,002 % vom inländischen Listenpreis x Entfernungskilometer x Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte Diese 0,002 %-Regelung ist jahresbezogen auf 180 Fahrten begrenzt. Eine jeweils monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist jedoch ausgeschlossen Zur Nichtnutzung in einem ganzen Kalendermonat siehe vorherige Ausführungen 17 BFH-Urteile v , BStBl II 2008, 887; v , BStBl II 2009, 280 und v , VI R 57/09, BStBl II 2011, BMF-Schreiben v , BStBl I 2018, 592 Rz. 10

6 6 Diese BFH-Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung lohnsteuerlich bereits seit Jahren über die entschiedenen Einzelfälle hinaus an. 19 Hieran knüpft auch das neue BMF-Schreiben an und bestimmt für den Arbeitgeber verschärfend, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet ist. Diese Verpflichtung soll nur dann nicht gelten, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage etwas anderes ergibt. 20 Bislang waren Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet. 21 Nunmehr kann der Arbeitnehmer diese Einzelbewertung verlangen, es sei denn, es wird eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Die Finanzverwaltung will mit dieser Auslegung offensichtlich verhindern, dass der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst die 0,03 %-Regelung anwendet und im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung die Arbeitslohnhöhe durch den Mitarbeiter korrigiert wird. Die Finanzverwaltung wendet diese neue Rechtsauslegung ab 2019 an. Arbeitgeber müssen sich vor diesem Hintergrund darauf vorbereiten, ab Januar 2019 auf Verlangen des Mitarbeiters eine Einzelbewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Es sollte zur Verhinderung der Einzelbewertung geprüft werden, ob es arbeitsvertraglich zulässig ist, die bisherigen Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen anzupassen. Bei neuen Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen sollte eine entsprechende Bestimmung sofern arbeitsrechtlich zulässig aufgenommen werden, wonach der Arbeitgeber keine Einzelbewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorzunehmen hat. Andernfalls muss er sich die einzelnen Fahrten bestätigen lassen. 19 BMF-Schreiben v , BStBl I 2011, 301; vormals ablehnend: BMF-Schreiben v , BStBl I 2008, 961 und v , BStBl I 2009, BMF-Schreiben v , BStBl I 2018, 592 Rz. 10 Buchst. e 21 BMF-Schreiben v , BStBl I 2011, 301, Rz. 5

7 7 Beispiel Einer Mitarbeiterin wird in 2019 ein Dienstwagen mit einem inländischen Listenpreis von vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Entfernungskilometer. Die Mitarbeiterin ist auf Teilzeitbasis 3 x wöchentlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt. Privatnutzung: 1 % von = 200,00 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Einzelbewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: 0,002 % x = 0,40 x (3 Arbeitstage x 4 Wochen=) 12 Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer 96,00 (Pauschalbewertung: 0,03 % von x 20 Entfernungskilometer: 120 ) Summe: 296,00 davon als Werbungskosten abziehbar bzw. pauschalierbar: 0,30 x 12 Arbeitstage 22 x 20 Entfernungskilometer 72,00 Selbst wenn der Arbeitgeber zulässigerweise im Lohnsteuerabzugsverfahren die 0,03 %-Regelung anwenden sollte, ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. 23 Es besteht zumindest dann für den Mitarbeiter die Möglichkeit, zur Einzelbewertung einheitlich für alle ihm im Kalenderjahr überlassenen Dienstwagen überzuwechseln. Der Wechsel von der 0,03 %-Methode zur 0,002 %-Regelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dürfte aber keine Auswirkung auf die Sozialversicherungshöhe haben Keine Anwendung der 15-Tage-Regelung: BMF-Schreiben v , BStBl I 2011, 301 Rz BMF-Schreiben v , BStBl I 2018, 592 Rz. 10 Buchst. f 24 Siehe auch Beitragsrechtliche Beurteilung einer Firmenwagenüberlassung v (hier: Berücksichtigung vom Arbeitnehmer getragener Aufwendungen)

8 8 2 Aus der Rechtsprechung 1. Weihnachtsgeschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung Oftmals werden von den Betrieben zur Weihnachtszeit kleine Geschenke an die Arbeitnehmer ausgegeben. In einem aktuell entschiedenen Fall gab eine AG an die rund Beschäftigten, die teilweise im Schichtdienst tätig sind, laut Betriebsvereinbarung in der Weihnachtszeit ein sog. Weihnachtspaket im Sachwert von ca. 20 (zuzüglich Logistikkosten von 2,70 ) aus. Sofern diese Geschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung ausgegeben werden, können diese nach Auffassung des Hessischen FG 25 nur bei Anwendung der 44 -Freigrenze steuerfrei bleiben. 26 Alternativ kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen nach 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuern, wobei auf die Sozialversicherungspflicht zu achten ist. 27 Das FG hat der Verwaltungsauffassung entsprechend die Weihnachtsgeschenke nicht als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten wegen einem besonderen persönlichen Anlass angesehen. 28 Strittig ist im Übrigen, ob die Versand- und Handlingkosten in die Bewertung von Sachbezügen einzubeziehen sind oder nicht. 29 Werden Geschenke zumindest bis 60 während einer Betriebsveranstaltung ausgegeben, werden diese in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder privaten Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. 30 Das Hessische FG hat sich dieser großzügigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und entschieden, ein unmittelbarer Zusammenhang mit der jeweiligen Betriebsveranstaltung bestehe bei nachträglich ausgegebenen Geschenken nicht. Im Urteils- 25 Hessisches FG, Urteil v , 4 K 1408/17, juris 26 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 27 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV im Umkehrschluss 28 Siehe R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 29 Bejahend: FG Baden-Württemberg, Urteil v , 10 K 2128/14, EFG 2016, 2060, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 32/16 30 BMF-Schreiben v , BStBl I 2015, 832

9 9 fall wurde bezweifelt, dass die für die am Tag der Betriebsveranstaltung tätigen Schichtarbeiter nachträglich ausgegebenen Geschenke in die Betriebsveranstaltungsgesamtkosten einzubeziehen sind. 3 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)

10 10 UStG UStR Vfg Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung

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