Die Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung Nittendorf, den 3. Februar 2011
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage wird zum steuerlichen Unternehmer bzw. Gewerbetreibenden Dadurch ergeben sich einige zusätzliche Pflichten Anmeldung beim Finanzamt Erstellung von Rechnungen Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung Erstellung einer Gewinnermittlung Es ergeben sich aber auch viele positive Aspekte Vorsteuerabzug für das Photovoltaik-Investment Steuerliche Abzugsfähigkeit von Abschreibungen, Finanzierungszinsen, Reparaturen Nutzung steuerlicher Sonderabschreibungen und Investitionsanreize 2
Ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich? Bis ca. 30 qm Solarzellenfläche nicht erforderlich Bei größeren Anlagen Anmeldung erforderlich Anzeige gegenüber dem Finanzamt immer erforderlich Standardisierter Fragebogen / Download möglich Zuteilung einer betrieblichen Steuernummer Steuernummer für Gutschriften des EVU erforderlich 3
Betrieb einer PV-Anlage führt zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft Kleinunternehmerregelung nach 19 UStG bei Einnahmen von nicht mehr als 17.500 Euro per anno Kein Vorsteuerabzug für Anschaffungskosten Einspeisevergütungen ohne Umsatzsteuer Bei umsatzsteuerlicher Regelbesteuerung voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-/laufenden Kosten Einspeisevergütungen mit Umsatzsteuer 4
Gewinnermittlung in der Regelung durch Einnahmenüberschussrechnung Bilanz nur bei Umsatz > 500.000 Euro oder Gewinn > 50.000 Euro erforderlich Einkommensteuererklärung mit Anlagen GSE und EÜR Betriebseinnahmen: Einspeisevergütungen, Umsatzsteuererstattung, Veräußerung nicht mehr benötigten Materials etc. Betriebsausgaben: Abschreibungen, Schuldzinsen, Wartung, Versicherungen, Zählermiete, Instandhaltungskosten etc. 5
Anschaffungs- und Herstellungskosten müssen auf die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden Material- und Lohnkosten für PV-Installation, Planungsund Transportkosten, Dachverstärkung etc. Nutzungsdauer einer PV-Anlage: 20 Jahre Lineare Abschreibung (immer möglich) Degressive Abschreibung (nur 2009/10 möglich) Gleichmäßige Verteilung auf die Nutzungsdauer Abschreibung 5 % per anno 2,5-fache lineare AfA maximal 25 % Abschreibung 12,5 % p.a. Im Erstjahr immer nur zeitanteilige Abschreibung 6
Neben der regulären Abschreibung ist nach 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung möglich Zulässig für kleinere Betriebe / Privatnutzung max. 10 % Bis zu 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten für eine bewegliche PV-Anlage in den ersten fünf Jahren abschreibbar Vor der Investition ist es möglich, 40 % des Aufwands als fiktive Betriebsausgabe abzuziehen (Investitionsabzugsbetrag). Diese Vorverlagerung ist in den meisten Fällen steuerlich sehr vorteilhaft Vor Betriebseröffnung und bei wesentlicher Erweiterung laut Finanzverwaltung verbindliche Bestellung notwendig 7
Beispielsrechnung zu den steuerlichen Auswirkungen einer PV-Anlage Vornahme der linearen AfA sowie Inanspruchnahme der Mittelstands-Sonder-AfA Bestellung einer PV-Anlage in 2011 und Montage in 2011, Steuersatz 42 % + SolZ Ohne Investitionsabzugsbetrag Buchwerte Steuern 2011: Anschaffung PV-Anlage am 01.04. 40.000,00 abzgl. Investitionsabzugsbetrag 0,00 AfA-Bemessungsgrundlage 40.000,00 2011 Mittelstands-Sonder-AfA 20 % -8.000,00-3.544,80 2011 lineare AfA 5 % x 9/12-1.500,00-664,65 Restwert der PV-Anlage zum 31.12.2011 30.500,00-4.209,45 2012 lineare AfA 5 % x 12/12-2.000,00-886,20 Restwert der PV-Anlage zum 31.12.2011 28.500,00-5.095,65 8
Schlussfolgerungen PV-Anlagenbetreiber sind steuerliche Unternehmer Vorsteuerabzug für Anschaffungskosten ist möglich Schuldzinsen können geltend gemacht werden Sonderabschreibungen sind möglich Höhe abhängig vom Anschaffungsjahr Vorverlagung von Ausgaben manchen Fällen durch Investitionsabzugsbetrag möglich aber: verbindliche Bestellung erforderlich 9