Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 1. Juni 2016 Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet: http://www.mwvlw.rlp.de Jörg Holzhäuser 2016 1
Zwei Jahre sind vorbei und was gibt es Neues? ADR/RID/ADN 2017/2018 Was erwartet die Praxis? Sinnvolles? Änderungen der Änderung? Jörg Holzhäuser 2016 2
Es fängt an mit Multi vitamine Vorwegnahme neuer Regelungen durch Multilaterale ADR-Vereinbarungen M 253 gültig bis 1.1.2018 Beförderung Heizöl schwer Abweichung von Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 ADR M 266 gültig bis 1.1.2018 Beförderungsmöglichkeiten für Streitkräfte M 273 gültig bis 1.1.2019 Abweichung Kennzeichengröße für Gasflaschen 1.6.1.25 ab 2017 geändert M 281 gültig bis 1.1.2017 Beförderung von Abfall, mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt M 284 gültig bis 1.1.2017 Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, in Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 Litern 2.2.3.1.5.2 ADR Jörg Holzhäuser 2016 3
Es fängt an mit Multi vitamine M 285 gültig bis 1.1.2017 Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien P 909 Absatz 3 und RSEB M 286 gültig bis 1.1.2017 Verkehrsbeschränkungen in Tunneln nicht UN 2814 oder 2900 erster Eintrag und UN- 3077 oder 3082-1.9.5.3.6 ADR M 289 gültig bis 1.1.2017 Beförderung erwärmter Stoffe zum Zweck der Aufbringung von Straßenmarkierungen SV 668 M 290 gültig bis 1.1.2017 Beförderung infizierter Tiere 2.2.62.1.1 und 2.2.6.2.12.1 ADR M 292 gültig bis 1.1.2017 Beförderung beschädigter Lithium-Batterien nach SV 376 Behördenfestlegung Jörg Holzhäuser 2016 4
Es fängt an mit Multi vitamine M 293 gültig bis 1.1.2017 Verwendung von verflüssigtem Erdgas (LNG), verdichtetem Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) als Treibstoff für Fahrzeuge Teil 9 9.3.4.3 ADR M 294 gültig bis 1.1.2018 Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480) Abweichung SV 310 M 295 gültig bis 1.1.2017 Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 3091 3480 3481) SV 310 und P 910 M 296 gültig bis 30.6.2019 Beförderung von hybriden Lithiumbatterien (primäre Lithium-Metall-Zellen und wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen) M 297 Beförderung genetisch veränderter lebender Tiere (von D vorgeschlagen, aber noch nicht gegengezeichnet) Jörg Holzhäuser 2016 5
Jörg Holzhäuser 2016 6
Teil 1 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) Gasen, die in den Tanks oder Behältern von Fahrzeugen enthalten sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen während der Beförderung verwendet werden oder bestimmt sind (z.b. Kühlanlage) dienen; b) Die Gase können sich in festverbundenen Tanks oder Behältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und /oder zusätzlichen Einrichtungen verbunden sind oder in ortsbeweglichen Druckbehältern befinden, die den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. b) Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen. Der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein; Jörg Holzhäuser 2016 7
Teil 1 Zu 1.1.3.2 a) und 1.1.3.3 a) Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeuges und kommt in Bezug auf Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen. 1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen Kraftstoffen *) Der Begriff «Brennstoff» schließt auch Kraftstoffe ein. 1.1.3.3 b) und c) werden gestrichen siehe SV 385 und 666 UN 3166 und 3171 Jörg Holzhäuser 2016 8
Teil 1 1.1.3.10 c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel,... Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern; des Inhalts zu verhindern, Jörg Holzhäuser 2016 9
Teil 1 Überblick Begriffsbestimmungen Änderungen geschlossene Ladung (RID) Bergungsdruckgefäß Bergungsgroßverpackung Druckgaspackung Entlader Großflasche Güterbeförderungseinheit (CTU) Huckepackverkehr Saug-Druck-Tanks für Abfälle Verlader Neu Auslegungslebensdauer Beladen Betriebsdauer Flexibler Schüttgutcontainer Haltezeit Straßenfahrzeug Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) Verladen Verdichtetes Erdgas (CNG) Verflüssigtes Erdgas (LNG ECM: für die Instandhaltung zuständige Stelle (RID) Jörg Holzhäuser 2016 10
Teil 1 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung von Verlader vorgenommen werden. Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen werden. Pflichten des Verladers für die verschiedenen Umschließungsmittel in den Kapiteln 1.2, 1.4 und 7.5 sollen aneinander angeglichen werden. Dies gilt auch für die Begrifflichkeiten zwischen dem "Verlader" und dem "Verladen" und dem "Entlader" und dem "Entladen". Jörg Holzhäuser 2016 11
Teil 1 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1 Folgeänderungen in Kapitel 4.2 und 4.3 Wichtig für Transportvorbereitung Jörg Holzhäuser 2016 12
Teil 1 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen: SAPT (self-accelerating polymerization temperature): siehe Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen. Jörg Holzhäuser 2016 13
Teil 1 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung. Jörg Holzhäuser 2016 14
Teil 1 Änderungen Begriffsbestimmungen Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Straßenfahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC. Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nur für die Anwendung der Sondervorschrift 302 des Kapitels 3.3 und des Abschnitts 5.5.2. Saug-Druck-Tank für Abfälle: Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter festverbundener Tank,... der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um das Einfüllen und Entleeren die Be- und Entladung von Abfällen gemäß den Vorschriften des Kapitels 6.10 zu erleichtern. Jörg Holzhäuser 2016 15
Teil 1 Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 3000 Litern 1000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße zum Zwecke der Beförderung, z.b. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden. Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die... und in die beschädigte, defekte oder undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Anpassung an Wortlaut bei Bergungsdruckgefäß und Bergungsverpackung Jörg Holzhäuser 2016 16
Teil 1 1.4.2.2.1 (ADR) Beförderer g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für das Fahrzeug, die Fahrzeugbesatzung den Fahrzeugführer vorgeschriebenen Ausrüstungen für die einzelnen Klassen im Fahrzeug mitgeführt werden. 1.4.2.2.6 (ADR) neu Der Beförderer muss gewährleisten, dass die Fahrzeugbesatzung mit den nach ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen ausgerüstet ist. GGVSEB Beförderer der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann; Jörg Holzhäuser 2016 17
Teil 1 Übergangsregelungen - gestrichen - 1.6.1.20 begrenzte Mengen 1.6.1.28 Akkreditierungen für Zwecke von 1.8.6.8 und 6.2.2.11, 6.2.3.6.1 sowie der TA 4 und TT 9 1.6.1.31 Größenregelung für Schriftgröße des Wortes UMVERPACKUNG 1.6.1.32 Größenregelung für Schriftgröße des Wortes BERGUNG Jörg Holzhäuser 2016 18
Teil 1 Übergangsregelungen - gestrichen - 1.6.3.40 Weiterverwendung Tanks für Stoffe die beim Einatmen giftig sind bis zum 31.12.2016 1.6.4.19 Weiterverwendung von L1,5BN Tankcontainer für Stoffe der Klasse 3, VG I Dampfdruck bei 50 C von höchstens 175 kpa (1,75 bar) (absolut) bis zum 31.12.2016 1.6.4.36 Weiterverwendung ortsbewegliche Tanks für Stoffe denen TP 37 zugeordnet wurde bis zum 31. Dezember 2016 Jörg Holzhäuser 2016 19
Teil 1 Übergangsregelungen - geändert - 1.6.1.25 geändert (bisher M 273) Weiterverwendung von Gasflaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern mit kleineren UN-Nummern bis höchstens zum 30. Juni 2018 Übergangsregelungen - neu - 1.6.1.37 Weiterverwendung von Schulungsnachweisen für Gb bis zum 31. Dezember 2018 die noch bis zum 31.12.2016 ausgestellt wurden (1.8.3.18 ADR/RID/ADN) Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden. Jörg Holzhäuser 2016 20
Teil 1 Übergangsregelungen - neu - 1.6.1.30 Gefahrzettel die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden. Damit wird die Änderung 2015 nur für die Gefahrzettel (Format, verkleinerte Abmessungen) ausgesetzt 1.6.1.38 Weiterverwendung der bisherigen Kennzeichnung von Versandstücken mit Lithiumbatterien nach SV 188 bis zum 31. Dezember 2018 Siehe Änderung SV 188 Angabe, das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; Angabe, Versandstück sorgsam behandeln und Entzündungsgefahr bei Beschädigung Angabe, bei Beschädigung Versandstück besondere Verfahren anwenden Angabe einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen Jörg Holzhäuser 2016 21
Teil 1 Übergangsregelungen - neu - 1.6.1.39 Beförderung von UN-Nummern 0015, 0016 und 0303 mit Nebelstoff der beim Einatmen giftig ist ohne Nebengefahrzettel «GIFTIG» bis 31.12.2018 1.6.1.40 Weiterverwendung von Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31.12.2016 geltenden SV L 2 der LP 02 für die VG III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN 1950 1.6.1.41 Weiterverwendung Gefahrzettel Klasse 9 für UN 3090, 3091, 3480 und 3481 bis zum 31. 12.2018 Jörg Holzhäuser 2016 22
Teil 1 Übergangsregelungen - neu - 1.6.4.47 Weiterverwendung Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase die vor dem 1. Juli 2017 gebaut wurden dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschätzt werden. (Für Kesselwagen Regelung in 1.6.3.45 RID) Jörg Holzhäuser 2016 23
Teil 1 1.6.5.16 (ADR) Weiterverwendung von Kraftstoffbehältern für Fahrzeuge EX/II, EXIII, FL und OX, die vor dem 1. Juli 2018 zugelassen wurden und nicht mit Kraftstoffbehältern nach Regelung Nr. 34 ausgerüstet sind 1.6.5.17 (ADR) Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden und nicht dem Absatz 9.2.2.8.5 oder der Norm 6722 ISO 6722-1:2011, Cor 01:2012 oder ISO 6722-2:2013 für Leitungen des Absatzes 9.2.2.2.1 entsprechen, aber den Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft waren, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.5.18 (ADR) Fahrzeuge, die vor dem April 2018 erstmalig zum Verkehr als OX-Fahrzeug zugelassen wurden dürfen für die Beförderung UN 2015 weiterverwendet werden. 1.6.5.19 (ADR) Bezüglich der jährlichen technischen Untersuchungen von Fahrzeugen, die vor dem 1. April 2018 als Typ OX erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden und den Anforderungen des Teils 9, der bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft war, entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.5.20 (ADR) Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge des Typs OX dürfen weiterverwendet werden. Jörg Holzhäuser 2016 24
Teil 1 Sicherheitsberater 1.8.3.1 Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst... Verpacken und Befüllen fehlen in 1.8.3.2 in Absatz b) (ADR) und in Absatz c) (RID) 1.8.3.3, 1.8.3.6, 1.8.3.9, 1.8.3.11 b), 1.8.3.18 Beispiele - Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird; - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verpacken, Befüllen, Be- und Entladen; Regelung von Selbstverständlichkeiten?! Achtung Checklisten/Arbeitsanleitungen Jörg Holzhäuser 2016 25
Teil 1 Sicherheitsberater 1.8.3.10 Änderung zweite Spiegelstrich - Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend Absatz 1.8.3.12.5, wenn diese durchgeführt werden sollen; 1.8.3.12.2 neu gefasst zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss: jede Prüfung beaufsichtigen Jegliche Manipulation und Täuschung weitestgehend ausschließen Authentifizierung des Teilnehmers sicherstellen Schriftlichen Prüfung nur mit internationalen oder nationalen Vorschriften zulassen Prüfungsunterlagen durch Ausdruck oder elektronisch aufbewahren Jörg Holzhäuser 2016 26
Teil 1 1.8.3.12.5 neu Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Hard- und Software geprüft und akzeptiert sein. b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein. Jörg Holzhäuser 2016 27
Teil 1 Warum nicht so?! Jörg Holzhäuser 2016 28
Teil 2 2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung 2.1.2.2 Alle Eintragungen für gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Reihenfolge ihrer UN-Nummern aufgeführt. Diese Tabelle enthält entsprechende Informationen über das aufgeführte Gut, wie Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe(n), anzubringende(r) Zettel sowie Verpackungs- und Beförderungsvorschriften. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend ihrer Zuordnung in der Tabelle A oder unter den in Unterabschnitt 2.1.2.8 festgelegten Vorschriften befördert werden. Jörg Holzhäuser 2016 29
Teil 2 2.1.2.8 neu Möglichkeit der Beförderung 2.1.2.8 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannter Stoff die Zuordnungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder (5) nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden: - unter am besten geeigneten in 2.2.x.3 aufgeführten Sammeleintragung, - unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Angaben zur Gefahr, um die zusätzliche(n) Nebengefahr(en) abzubilden Bei Beförderungen gemäß Absatz 2.1.2.8 ist im Beförderungspapier anzugeben: «GEMÄSS ABSCHNITT 2.1.2.8 ZUGEORDNET». Jörg Holzhäuser 2016 30
Teil 2 Klasse 1 2.2.1.1.9 Zuordnungsdokumentation - Neu 2.2.1.1.9.1 Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem Antragsteller diese Zuordnung schriftlich bestätigen. 2.2.1.1.9.2 Das Zuordnungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben. 2.2.1.1.9.3 Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein. 2.2.1.1.9.4 Beispiele von Informationen, die im Zuordnungsdokument zur Verfügung gestellt werden können: Beispiele in den Buchstaben a) bis o) Jörg Holzhäuser 2016 31
Teil 2 Klasse 2 2.2.2.2.1 Die chemisch instabilen Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. 2.2.3.2.2, 2.2.61.2.1 und 2.2.8.2.1 Ergänzung Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 3/6.1/ 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, Jörg Holzhäuser 2016 32
Teil 2 Klasse 3 2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe 2.2.3.1.5.2 neu Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Netto menge von höchstens 5 Litern je Einzel- oder Innenverpackung befördert wer- den, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8. Klassifizierung kleiner Mengen umweltgefährdender Stoffe mit viskosen Eigenschaften - siehe auch M 285 Jörg Holzhäuser 2016 33
Teil 2 Klasse 4.1 2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 2.2.41.1.1 Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:... polymerisierende Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.20 / Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21); 2.2.41.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt: PM PM1 PM2 Polymerisierende Stoffe Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist RID: nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen Jörg Holzhäuser 2016 34
Teil 2 Klasse 4.1 Polymerisierende Stoffe neu Begriffsbestimmungen und Eigenschaften 2.2.41.1.20 Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer Bildung größerer Moleküle oder zu einer Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:... Vorschriften für die Temperaturkontrolle 2.2.41.1.21 (ADR/ADN:) Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn:... Jörg Holzhäuser 2016 35
Teil 2 Klasse 4.1 2.2.41.3 Gegenstand F4 3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt polymerisierende Stoffe PM keine Temperaturkontrolle erforderlich Temperaturkontrolle PM2 erforderlich PM1 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIE RT, N.A.G. (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROL- LIERT, N.A.G. (nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) Jörg Holzhäuser 2016 36
Teil 2 2.2.62.1.1 Bem. 1 Ergänzung Klasse 6.2 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern. 2.2.62.1.12 Infizierte Tiere Bem. (neu) Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Jörg Holzhäuser 2016 37
Teil 2 Klasse 9 2.2.9.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt: M2 Stoffe und Gegenstände Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können Stoffe und Gegenstände Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können 2.2.9.1.5 Stoffe und Gegenstände Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Gegenstände Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Gegenstände Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten. Jörg Holzhäuser 2016 38
Teil 2 Klasse 9 2.2.9.1.7 Sofern im RID/ADR/ADN nichts anderes vorgeschrieben ist (z.b. für Batterie- Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen:... 2.2.9.1.7 Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen: Jörg Holzhäuser 2016 39
Teil 2 Klasse 9 2.2.9.1.7 Neu SV 240 Jörg Holzhäuser 2016 40
Teil 2 Klasse 9 2.2.9.1.14 Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: Neu: Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen Bem. Folgende in den UN-Modellvorschriften aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN: UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT, UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT (siehe auch Bem. am Ende von Absatz 2.2.9.1.7), Jörg Holzhäuser 2016 41
Teil 2 Klasse 9 2.2.9.3 Neu 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST M 11 neue Eintragungen 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT Jörg Holzhäuser 2016 42
Teil 3 3.2.1 Ergänzung der Erläuterung zu Spalte (17) Wenn keine mit dem Code «VC» bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und wenn in Spalte (10) keine mit dem Code «BK» bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, ist die Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen. UN-Nummern 2814, 2900 und 3373 zugelassen - Spalte (10) ein BK-Code, Spalte (17) kein Code. UN-Nummern 1334, 1350, 1376, 1408, 1438, 1454, 1474, 1486, 1495, 1498, 1499, 1942, 2067, 2213, 2950, 2969, 3077, 3170, 3175, 3243, 3244, 3291, 3377, 3378 und 3509, Spalte (10) ein BK-Code und Spalte (17) ein VC-Code Jörg Holzhäuser 2016 43
Teil 3 UN 0015, 0016 und 0303 wurden um die gleichen Einträge aber mit giftigen Eigenschaften beim Einatmen ergänzt. 0015 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen, 1.2G, 1+6.1 0016 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen, 1.3 G, 1+6.1 0303 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen 1.4G, 1.4+6.1 Jörg Holzhäuser 2016 44
Teil 3 Jörg Holzhäuser 2016 45
Teil 3 Jörg Holzhäuser 2016 46
Teil 3 Jörg Holzhäuser 2016 47
Teil 3 Jörg Holzhäuser 2016 48
Teil 3 Kapitel 3.3 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den in diesem Kapitel erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Klarstellung Wenn die erforderliche Kennzeichnung ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen () angegeben ist, wie «BESCHÄDIGTE LITHIUMBATTERIEN», muss die Kennzeichnung eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im RID/ADR/ADN nichts anderes angegeben ist. Jörg Holzhäuser 2016 49
Teil 3 Überwiegend redaktionelle bzw. Folgeänderung in den Sondervorschriften 172 b), 207, 216, 217, 218, 225, 327, 335, 339, 370, 373, 633, 653, 655, 658b), 660 f), 663, 664 Wesentliche inhaltliche Änderungen in vorhandenen Sondervorschriften: 188 f) Beförderung Lithiumbatterien 236 Beförderung Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme 240 Hinweis dass die SV 240 nur bei batteriegetriebenen Fahrzeugen gilt 310 Testkriterien für Prototypen für Lithiumbatterien 363 Beförderung von Geräten mit brennbaren Kraftstoffen (Neufassung) 369 Beförderung radioaktiver Stoffe in freigestellten Versandstücken mit Nebengefahren UN 3507 376 Beförderung beschädigte Lithiumbatterien 581 Anpassung wie SV 582 in Tabellenform Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen A D R 2 0 1 5 Jörg Holzhäuser 2016 50
Teil 3 188 Änderung von Sondervorschriften f) Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in 5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für: (i) Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und (ii) Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst. g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält:... Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als «Zelle» und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für «Zellen» befördert werden. Jörg Holzhäuser 2016 51
Teil 3 310 Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sind. Angabe Beförderungspapier: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310». Abgrenzung: Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen nach SV 376 befördert werden. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß SV 377 befördert werden. Siehe auch M 294 für Batteriebaugruppen Jörg Holzhäuser 2016 52
Teil 3 SV 327 geändert (Klarstellung) Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Siehe auch Änderung LP 200 und L 2 Jörg Holzhäuser 2016 53
Teil 3 SV 363 umfassende Änderungen - UN 3528, 3529, 3530 a) Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe*) in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben werden (z.b. Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen usw.), ausgenommen Ausrüstungen von Fahrzeugen, die gemäß Sondervorschrift 666 der UN-Nummer 3166 zugeordnet sind. Bem. Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß Unterabschnitt 1.1.3. SV 363 gilt für Brennstoffe als flüssige Stoffe der Klasse 3 und entzündbare Gase der Klasse 2 und nur umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 Jörg Holzhäuser 2016 54
Teil 3 SV 363 b) Motoren oder Maschinen, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht dem RID/ADR/ADN. Festlegung von frei von g) Die Motoren oder Maschinen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt werden: Kriterien aus bisheriger SV 363 Buchstaben a) bis e) Unterscheidung nach UN 3528 und 3530 sowie UN 3529 Jörg Holzhäuser 2016 55
Teil 3 SV 363 UN 3528 und 3530 Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Motor oder Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff (Fassungsraum mehr als 450 Liter, aber höchstens 3000 Liter) Großzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Motor oder Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff (Fassungsraum mehr als 3000 Liter) Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf. Jörg Holzhäuser 2016 56
Teil 3 SV 363 UN 3529 Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Brennstoffbehälter (Motor/Maschine) Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1000 Litern Großzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern Beförderungspapier zusätzlich BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363 UN 3528, 3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe (bisher 1500 Liter Fassungsraum) UN 3529 Brennstoffbehälter einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern Jörg Holzhäuser 2016 57
Teil 3 369 UN 3507 Gemäß Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Radioaktivität zugeordnet. Gemäß Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der giftige und ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Radioaktivität und der Ätzwirkung zugeordnet. Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CV 33 des Abschnitts 7.5.11. Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der Ätzwirkung anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CW/CV 33 des Abschnitts 7.5.11. Folge P 805 wird zu P 603 Jörg Holzhäuser 2016 58
Sondervorschrift Inhalt 240 UN 3171 312 UN 3166 385 UN 3166 666 UN 3161, 3171 669 UN 3166, 3171, 3528, 3529, 3530 Fahrzeuge und Geräte durch Batterien angetrieben Fahrzeugbegriff Gerätebegriff Abgrenzung zu Hybridfahrzeug UN 3166 Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge durch Brennstoffzelle angetrieben Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben Fahrzeugbegriff Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge als Ladung befördert in Übereinstimmung mit den SV 240, 312 und 385 Fahrzeuge nach UN-Nummer 3166 oder 3171 batteriebetriebene Geräte nach UN 3171 Beförderung auf Anhänger mit Betrieb während der Beförderung SV 240, 385, 666 und ggf 667 Jörg Holzhäuser 2016 59
Teil 3 SV 240 Siehe letzte Bem. zu Absatz 2.2.9.1.7 ADR 2015 240 UN 3171 Siehe auch SV 385, SV 666 Diese Eintragung gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen. Jörg Holzhäuser 2016 60
Teil 3 SV 240 Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit elektrischem Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z.b. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. Jörg Holzhäuser 2016 61
Teil 3 SV 240 Abgrenzung zu UN 3091 und UN 3481 sowie UN 3166 Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen- Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, zugeordnet werden Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen- Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT zugeordnet werden Sofern im RID/ADR/ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge neben Batterien auch andere gefährliche Güter enthalten (z.b. Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen. Jörg Holzhäuser 2016 62
Teil 3 Neue Sondervorschriften 312 Klarstellung in der Zuordnung zum Fahrzeug siehe auch M 11 in der Klasse 9 Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN- FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT Gilt auch für elektrische Hybridfahrzeuge Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT Gilt auch für elektrische Hybridfahrzeuge Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen. Jörg Holzhäuser 2016 63
Teil 3 385 UN 3166 Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen- Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen dieser Eintragung zugeordnet werden. Abgrenzung zu UN 3171 Begriffsbestimmung Fahrzeug im Sinne der SV 385 (siehe auch SV 240) Klarstellung das andere gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, und andere für den Betrieb erforderliche integrale Bauteile des Fahrzeugs freigestellt sind (siehe auch SV 667) Jörg Holzhäuser 2016 64
Teil 3 666 - UN 3166, 3171 bisher 1.1.3.2 b), 1.1.3.3. b) und c) Als Ladung beförderte und in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften 240, 312 und 385 der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnete Fahrzeuge oder der UN- Nummer 3171 zugeordnete batteriebetriebene Geräte sowie die in ihnen enthaltene gefährliche Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: Jörg Holzhäuser 2016 65
Teil 3 SV 669 Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhänger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Wagen/Fahrzeug/Schiff als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter. Jörg Holzhäuser 2016 66
Teil 3 581 UN 1060 Diese Eintragung umfasst Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methyl-acetylen sowie folgende Gemische: Jörg Holzhäuser 2016 67
Teil 3 SV 636 - Klarstellung b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen 2015 2017 die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, - die nicht in Ausrüstungen enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, sowie - Lithiumzellen und -batterien, die in Ausrüstungen von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, Jörg Holzhäuser 2016 68
Teil 3 SV 636 - Klarstellung b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Bem. «Ausrüstungen von privaten Haushalten» sind Ausrüstungen, die aus privaten Haushalten stammen, und Ausrüstungen, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Ausrüstungen von privaten Haushalten ähnlich sind. Ausrüstungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Ausrüstungen von privaten Haushalten. Wenn Ausrüstungen, die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen auch auf der äußeren Oberfläche von Wagen/Fahrzeugen oder Containern angebracht werden. Jörg Holzhäuser 2016 69
Teil 3 Neue Sondervorschriften SV 378 Strahlungsdetektoren mit Gas UN 1006, 1013, 1046, 1056, 1065, 1066, 1956, 2036 SV 379 Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist SV 382 Polymer-Kügelchen aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen UN 2211 SV 383 Tischtennisbälle aus Zelluloid UN 2000 SV 385 Fahrzeuge durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen angetrieben SV 386 Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Jörg Holzhäuser 2016 70
Neue Sondervorschriften Teil 3 SV 666 Als Ladung beförderte Fahrzeuge Übereinstimmung mit den SV 240, 312 und 385 der UN 3166 oder 3171 SV 667 2.2.9.1.7 a) gilt nicht für Vor-/Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. 2.2.9.1.7 gilt nicht für Lithiumzellen oder -batterien, in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen Bedingungen für Beförderung SV 668 Erleichterung für erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen SV 669 Beförderung von Anhängern mit Einrichtungen auf Anhängern SV 665 (ADR) Freistellung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III Jörg Holzhäuser 2016 71
Teil 3 379 - UN 1005 und UN 3516 (adsobiertes Gas ) Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefäßen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn folgende Vorschriften beachtet werden: a) Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften:... b) der adsorbierende oder absorbierende Stoff darf keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8 haben; c) der höchstzulässige Inhalt eines Gefäßes ist 10 kg und d) die Gefäße, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften entsprechen:... Jörg Holzhäuser 2016 72
Teil 3 382 UN 2211 Bezug zu SV 207 wird gestrichen Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müssen schäumbare Polymer- Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird. Jörg Holzhäuser 2016 73
383 - UN 2000 Aus Zelluloid hergestellte Tischtennisbälle unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn die Nettomasse jedes einzelnen Tischtennisballs höchstens 3,0 g und die Gesamtnettomasse der Tischtennisbälle je Versandstück höchstens 500 g beträgt. Jörg Holzhäuser 2016 74
Teil 3 386 (RID) Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen (siehe Absatz 2.2.41.2.3). ) (ADR/ADN:) Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, der Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2, der Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6. (RID/ADR/ADN:) Unterschiedliche Vorgaben für die Durchführung der Beförderung zwischen RID und ADR/ADN UN 1010, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093, 1143, 1167, 1185, 1218, 1246, 1247, 1251, 1301, 1302, 1303, 1304, 1545, 1589, 1614, 1724, 1829, 1860, 1917, 1919, 1921, 1991, 2055, 2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283, 2348, 2352, 2383, 2396, 2452, 2521, 2527, 2531, 2607, 2618, 2838, 3022, 3073 und 3079. und neu 3531, 3532 Jörg Holzhäuser 2016 75
Teil 3 667 a) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. b) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 gelten nicht für Lithiumzellen oder -batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:... Jörg Holzhäuser 2016 76
Teil 3 667 Beschädigung oder Defekt ohne maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie Beförderung beschädigter oder defekter Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen nach SV 363 bzw. 666 f Beschädigung oder Defekt maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie Entnahme der Lithiumzelle oder -batterie Beförderung nach SV 376 Entnahme der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder keine Überprüfung möglich Abschleppen von Fahrzeug oder Beförderung Motor/Maschine nach SV 363 oder SV 666 Jörg Holzhäuser 2016 77
Teil 3 668 - UN 3257 Erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt: sie entsprechen der Kriterien der Klasse 9; Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht größer als 70 C; Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird; der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt. Jörg Holzhäuser 2016 78
Teil 3 SV 665 UN 1361, 3088 Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Siehe auch M 282 und M 288 Jörg Holzhäuser 2016 79
Teil 3 Klarstellung für Umverpackungen in Anpassung an 5.1.2.1 3.4.11 Verwendung von Umverpackungen Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter enthält, gilt Folgendes: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; Buchstabenhöhe mindestens 12 mm; Sprachenregelung und den vorgeschriebenen Kennzeichen für begrenzte Mengen gekennzeichnet sein. Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter. Vergleichbare Änderung in 3.5.4.3 Verwendung von Umverpackungen Jörg Holzhäuser 2016 80
Teil 3 3.4.15 geändert Die in Abschnitt 3.4.13 vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm x 250 mm betragen müssen. Diese Kennzeichen müssen entfernt oder abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden. Jörg Holzhäuser 2016 81
Teil 4 4.1.1.20.2 Bergungsdruckgefäße Druckgefäße müssen in Bergungsdruckgefäße geeigneter Größe eingesetzt werden. Mehrere Druckgefäße dürfen nur dann in ein und dasselbe Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn deren Füllgüter bekannt sind und diese nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6). Die höchstzulässige Größe des eingesetzten Druckgefäßes ist auf einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von 1000 Litern begrenzt. In diesem Fall darf die Gesamtsumme der mit Wasser ausgeliterten Fas- sungsräume der eingesetzten Druckgefäße 1000 Liter nicht überschreiten. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Bewegungen der Druckgefäße im Bergungsdruckgefäß zu verhindern, z.b. durch Unterteilen, Sichern oder Polstern. Jörg Holzhäuser 2016 82
Teil 4 4.1.4.1 P 001 Neu PP 93 > IBC 03 B 19 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G., 4.1 II PP 93 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte, zu verhindern. P 002 Neu PP 92 > IBC 07 B 18 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. 4.1, III 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G, 4.1. III PP 92 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte, zu verhindern. Jörg Holzhäuser 2016 83
Teil 4 P 005 Neu - UN 3528, 3529 und 3530 Keine Außenverpackung wenn Motor oder Maschine so gebaut/ausgelegt dass die Umschließung für gefährliche Güter einen angemessenen Schutz bietet. Wenn dies nicht möglich ist : Verwendung von Außenverpackungen aus einem geeigneten Werkstoff ausreichende Festigkeit anwendbare Vorschriften von 4.1.1.1 erfüllen Jörg Holzhäuser 2016 84
Teil 4 P 005 Ohne Außenverpackung: Sicherung der Motoren oder Maschinen, dass unter normalen Beförderungsbedingungen sie sich nicht lösen können (z.b. auf Schlitten, in Verschlägen oder anderen Handhabungsvorrichtungen) Umschließungsmittel muss im Motor oder in Maschine so enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung oder ein Austritt des flüssigen gefährliche Güter unmöglich ist. Werden Polstermaterialien für den Schutz des Umschließungsmittels verwendet, dürfen diese mit dem Inhalt nicht gefährlich reagieren. Zusätzliche Vorschrift Andere gefährliche Güter (z.b. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für die Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein. Jörg Holzhäuser 2016 85
Teil 4 P 137 PP 70 Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit «OBEN» gemäß Absatz 5.2.1.10.1 (Ausrichtungspfeile) gekennzeichnet sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten. Jörg Holzhäuser 2016 86
Teil 4 P 200 Die Bem. zu Absatz (3) d) erhält folgenden Wortlaut: Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Bauartzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist. Siehe auch P 200 (9) Jörg Holzhäuser 2016 87
Teil 4 P 200 - Prüfdruck, Füllungsgrad und Vorschriften für das Befüllen Absatz 5 Neuer Buchstabe e) Neue Vorgaben für verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind. Es müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile die flüssige Phase und das verdichtete Gas berücksichtigt werden.... Jörg Holzhäuser 2016 88
Teil 4 P 206 UN 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505. (3) Flaschen und Druckfässer müssen so gefüllt werden, dass bei 50 C die nicht gasförmige Phase nicht mehr als 95 % ihres mit Wasser ausgeliterten Fassungsraumes einnimmt und sie bei 60 C nicht vollständig gefüllt sind. In gefülltem Zustand darf der Innendruck bei 65 C den Prüfdruck der Flaschen oder Druckfässer nicht übersteigen. Die Dampfdrücke und Volumenausdehnungen aller Stoffe in den Flaschen oder Druckfässern müssen berücksichtigt werden. Sonderregelung für flüssige Stoffen, die mit verdichteten Gas überlagert sind Bei Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes müssen beide Bestandteile die flüssige Phase und das verdichtete Gas berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:... Jörg Holzhäuser 2016 89
Teil 4 P 207 Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung (> 2015) unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. LP 02 L 2 Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.b. saugfähiges Material. Jörg Holzhäuser 2016 90
Teil 4 LP 200 neu (inhaltlich Teile aus LP 02 und L 2) UN 1950 Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die VG II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Sondervorschrift für die Verpackung L 2 Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall- Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.b. saugfähiges Material. Die Großverpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern. Jörg Holzhäuser 2016 91
Teil 4 P 403 und P 410 PP 83 Für die UN-Nummer 2813 dürfen wasserdichte Beutel, die höchstens 20 g eines Stoffes für Zwecke der Wärmebildung enthalten, für die Beförderung verpackt werden. Jeder wasserdichte Beutel ist in einen Kunststoffbeutel einzuschweißen und in eine Zwischenverpackung einzusetzen. Eine Außenverpackung darf höchstens 400 g des Stoffes enthalten. In der Verpackung darf kein Wasser und keine Flüssigkeit eingeschlossen sein, die mit dem mit Wasser reagierenden Stoff reagieren kann. Zulässigkeit größerer Mengen Jörg Holzhäuser 2016 92
Teil 4 P 502 PP 28 Für die UN-Nummer 1873 sind bei zusammengesetzten Verpackungen nur Innenverpackungen aus Glas und bei Kombinationsverpackungen nur Innengefäße aus Glas zugelassen. PP 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein. Erweiterung der Verpackungsmöglichkeiten für PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure aber Ausschluss von Metallverpackungen auch wenn es eine Verträglichkeitsprüfung geben sollte. Jörg Holzhäuser 2016 93
Teil 4 Änderung wegen Rücknahme von Elektroaltgeräten P 909 UN 3090, 3091, 3480 und 3481 (3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen auch unverpackt Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. M 285 und Erläuterung in der RSEB 2015 zu Teil 5 Jörg Holzhäuser 2016 94
Teil 4 P 910 neu Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien und für Vor produktionsprototypen von Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Drei Alternativen mit Zusätzliche Vorschriften Jörg Holzhäuser 2016 95
Teil 4 P 910 neu (1) Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit der Ausrüstung verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen: a) bis f) (2) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen enthalten sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen: a) bis d) Jörg Holzhäuser 2016 96
Teil 4 P 910 neu (3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden. Zusätzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem: die Ausrüstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfähig sein um den Belastungen beim Umschlag im Rahmen der Beförderung stand zu halten die Ausrüstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlägen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann. Jörg Holzhäuser 2016 97
Teil 4 4.3.3 Sondervorschriften für die Klasse 2 4.3.3.5 neu Bestimmung der Haltezeit Für jede Beförderung eines Tanks (Hinweis: gilt für Aufsetztanks und Tankcontainer) mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss die tatsächliche Haltezeit bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung: Vergleichbare Regelung in 4.2.3.7 Tatsächliche Haltezeit Jörg Holzhäuser 2016 98
Teil 5 5.1.2.1 Umverpackung a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 sichtbar sind, muss die Umverpackung mit (i) Ausdruck «UMVERPACKUNG» - Buchstabenhöhe mind. 12 mm und Sprachenregelung (ii) UN-Nummer (n) und Gefahrzettel für enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden. Umverpackungen die radioaktive Stoffe enthalten siehe 5.2.2.1.11 b) geändert redaktionell Jörg Holzhäuser 2016 99
Teil 5 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind Ausgenommen Kennzeichnungen wie 5.2.1.3 BERGUNG 5.2.1.4 doppelte Kennzeichnung IBC + LP 5.2.1.5 Zusätzliche Kennzeichen Klasse 1 5.2.1.6 Zusätzliche Kennzeichen Klasse 2 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 Zusätzliche Kennzeichen Klasse 7 5.2.1.10 Ausrichtungspfeile Jörg Holzhäuser 2016 100
Teil 5 5.2.1.9 Kennzeichen für Lithiumbatterien - neu 5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen gekennzeichnet sein. * Platz für die UN-Nummer(n) ** Platz für die Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind Jörg Holzhäuser 2016 101
Teil 5 ** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Buchstaben/Symbole angegeben werden. Jörg Holzhäuser 2016 102
Teil 5 UN 3090, 3091, 3480, 3481 Keine textliche Beschreibung der Gefahr Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards) verwendet werden. 5.4.1.1.1 c) für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse «9»; für die übrigen Stoffe und Gegenstände:... für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: Jörg Holzhäuser 2016 103
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Teil 5 5.2.2.2.1.2 neue Bemerkung Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden. Jörg Holzhäuser 2016 105
Teil 5 5.3.1.2 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Ergänzung: Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden. Jörg Holzhäuser 2016 106
Teil 5 Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden. 5.3.6.2 Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm x 100 mm verringert werden. Jörg Holzhäuser 2016 107
Teil 5 5.4.1.1.6.2.1 Ergänzung Weitere Möglichkeiten Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter b) der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck «MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ]», ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: «LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8» Jörg Holzhäuser 2016 108
Teil 5 5.4.1.1.21 neu Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dies gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363» Jörg Holzhäuser 2016 109
Teil 5 5.4.1.2.2 d) RID: neu d) für Kesselwagen und Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen: «Ende der Haltezeit:... (TT/MM/JJJJ)» d) ADR : neu Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen: «Ende der Haltezeit:... (TT/MM/JJJJ)» Jörg Holzhäuser 2016 110
Teil 5 5.4.3.4 Auf Seite 3 der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile der Tabelle neben dem Gefahrzettel nach Muster "9" den neuen Gefahrzettel nach Muster "9A" einfügen. (RID) Auf Seite 3 der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile in Spalte (2) am Anfang einfügen: "Verbrennungsgefahr". ADR/RID Auf der Seite 3 des Musters der Schriftlichen Weisungen erhält die Bem. 2 am Anfang folgenden Wortlaut: "Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise ". (ADR) Auf Seite 4 der Schriftlichen Weisungen in der Überschrift unter der Tabelle "an Bord des Fahrzeugs" ändern in: "an Bord der Beförderungseinheit". Jörg Holzhäuser 2016 111
Teil 5 Ergänzung im RID Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit des Fahrzeugs befinden muss Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: an Bord der Beförderungseinheit von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden; Jörg Holzhäuser 2016 112
Teil 5 5.5.3.1.1 Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden, ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845). Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden. Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN keine Anwendung. Jörg Holzhäuser 2016 113
Teil 5 5.5.3.1.5 - geändert Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Fahrzeug oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen. Jörg Holzhäuser 2016 114