Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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Transkript:

Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Mit der am 29.12.2009 in Kraft getretenen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG haben sich für viele Unternehmen Änderungen ergeben. Neben der Erweiterung der zu erstellenden Dokumentation ist der wesentliche Aspekt, dass nun auch sog. 'unvollständige Maschinen' nur mit einer Dokumentation ausgeliefert werden dürfen. (Artikel 2 Teil 1 Abschnitt G) Was sind 'unvollständige Maschinen'? Maschinen die erst durch den Einbau in eine andere Maschine oder Anlage ihre Funktion erfüllen sind als Teilmaschine/ unvollständige Maschine zu bezeichnen. Die Vollständigkeit ergibt sich durch den Einbau in der Gesamtmaschine inklusive Anbau aller notwendigen Schutzmaßnamen. (Artikel 2 Abschnitt G) Gesamtmaschine

Unvollständiger Teil eines Lieferanten

Welche Dokumente müssen für unvollständige Maschinen mitgeliefert werden? Artikel 13/ Verfahren für unvollständige Maschinen umfasst alle Unterlagen die für eine unvollständige Maschine erstellt werden müssen. Technische Unterlagen (Anhang VII Teil B) Übersichtszeichnung und Schaltpläne der Steuerkreise Vollständige Detailzeichnung anhand derer die angewandten Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen überprüft werden können.

Unterlagen über Risikobewertung Darin müssen enthalten sein, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewandt wurden. Eine Beschreibung der ermittelten Gefahren sowie Maßnahmen zur Abwendung oder Minimierung gehören genauso dazu wie eine Auflistung der angewandten Normen und Spezifikationen. Die Montageanleitung (Anhang VI) ist in einer Sprache der Europäischen Gemeinschaft zu verfassen. Inhaltlich muss die Anleitung alles enthalten, um einen ordnungsgemäßen Einbau sicherzustellen. Zusätzlich sind Aspekte der Sicherheit und Gesundheit der Personen mit zu beachten und zu dokumentieren

Die Einbauerklärung (Anhang II Teil1 Abschnitt B) umfasst verschiedene Angaben, wie z.b. Herstellerangaben, Maschinenangaben (Typ, Bezeichnung usw.), welche Teile der Richtlinie eingehalten werden, Hinweis auf die Bedingungen der Inbetriebnahme. In welcher Sprache müssen die Dokumente erstellt werden? Während die technischen Dokumente und die Montageanleitung nur in einer Sprache der Europäischen Gemeinschaft verfasst werden müssen, ist es Pflicht, dass die Einbauerklärung in "..der oder den Amtssprachen des Mitgliedsstaates beiliegen...", in denen die unvollständige Maschine verbaut wird. Was, wenn die Dokumente nicht erstellt werden? In Anhang II Teil B ist festgehalten: 'Werden... Unterlagen... den... Behörden nicht vorgelegt kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung... mit... den angewandten und bescheinigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln". Werden diese Übereinstimmungen durch eine Behörde angezweifelt, so kann dies mit weitreichenden Konsequenzen bis zur sofortigen Stilllegung einhergehen. Können im Falle einer Fehlbedienung, eines Unfalls oder im schlimmsten Fall bei Personenschäden, die Einhaltungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

nicht nachgewiesen werden, kann dies zu strafrechtlichen als auch zu zivilrechtlichen Prozessen führen. Die Einbeziehung der unvollständigen Maschinen in die Maschinenrichtlinie hat damit für viele Lieferanten weitreichende Konsequenzen. War bislang nur eine Herstellererklärung notwendig, müssen nun andere und wesentlich mehr Dokumente erzeugt werden. Mit dem 3DVIA Composer werden alle benötigten Dokumente in kurzer Zeit erstellt und bei geänderten Konstruktionen ebenso schnell angepasst. Die Dokumentation ist damit fertig, wenn die Maschine ausgeliefert wird und nicht, wie sehr häufig in der klassischen Art zu dokumentieren, erst Tage bzw. Wochen, nachdem die Lieferung beim Kunden angekommen ist. Die rechtlichen Änderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betreffen ebenfalls viele Unternehmen, die bisher keine Dokumentation erstellen mussten! Sprechen Sie uns an und wir informieren Sie gerne darüber, wie die Konstrukteure in CADdy ++, SolidWorks, Autodesk Inventor oder SolidEdge Design-Ideen entwickeln und parallel schon mit der Dokumentation beginnen. Literatur: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) DataSolid GmbH Nobelstr. 3 5 41189 Mönchengladbach Telefon 02166/955-712 Fax -719 Email: info@datasolid.de www.datasolid.com