Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s
Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung / Eventualvorsätzliche Tötung 4. Mitwirkung mehrerer Personen an einer Straftat 5. Einzug von Raserautos 6. Diskussion / Fragen 2
2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 / Ziff 2 SVG Art. 90 SVG 1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetztes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft. 2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3. ( ) 3
Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG 1. Objektive Voraussetzungen - konkrete Gefährdung - abstrakte Gefährdung - Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift 2. Subjektive Voraussetzungen - Vorsatz - grobe Fahrlässigkeit 4
Konkrete / abstrakte Gefährdung Konkrete Gefährdung - Bremsen - Ausweichen - Sprung zur Seite Abstrakte Gefährdung - Intensität der Gefahr / Wertungsfrage - Schema 5
Entscheide des Bundesgerichts Objektive Voraussetzungen Urteil BGer 6B_265/2007 vom 11.12.2007 BGE 123 II 109; 123 IV 91 Abstrakte Gefährdung BGE 123 II 109; 123 II 39; 123 IV 91; 122 II 230 6
Schema > 35 km/h auf Autobahn > 30 km/h auf nicht richtungsgetrennten Strassen > 25 km/h innerorts (BGE 122 II 230; 123 II109; 123 II 39; 123 IV 92) Rechtsüberholen auf Autobahn (Urteil BGer 6S.71/2005 vom 03.06.2005; BGE 126 IV 192) Ungenügender Abstand, weniger als 0.6 sec. (Urteile BGer 6P46/2007 und 6S.103/2007 beide vom 05.07.2007) 7
Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift besonders unfallträchtig Jürg Boll, Grobe Verkehrsverletzung, Davos 1999, S.15 BGE 118 IV 290; 106 IV 49 8
3. Fahrlässigkeit / Eventualvorsatz Fahrlässigkeit (BGE 90 IV 151) - Bewusste Fahrlässigkeit - Unbewusste Fahrlässigkeit BGE 123 IV 93; 118 IV 290; 106 IV 49 9
Grobe Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit - Wie konnte er nur? - Er hätte schon nicht dürfen! 10
Fahrlässige / eventualvorsätzliche Tötung Gelfingen-Fall BGE 130 IV 58 Lamborghini-Fall Urteil BGer vom 9.10.1996 11
Fahrlässige / eventualvorsätzliche Tötung Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Art. 117 StGB Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 12
Kritik + zugleich Prüfungsschema Selbstüberschätzung Zielantinomie Versuchte vorsätzliche Tötung / Mordversuch Wahrscheinlichkeitstheorie 13
Beispiele BGE 130 IV 58 (Gelfingen) Urteil BGer 6S.114/2005 vom 28.03.2006 BGE 133 IV 1 (Albaner-Club) Urteil BGer 6S.280/2006 vom 21.01.2007 (Muri/Wohlen) 14
Gefährdung des Lebens Art. 129 StGB Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. BGE 133 IV 1; Urteil BGer 6S.127/2007 vom 06.07.2007 15
4. Mitwirkung mehrerer Personen an einer Straftat 1. Anstiftung 2. Gehilfenschaft 3. Mittäterschaft 16
Anstiftung (Art. 24 StGB) Objektiver Tatbestand Einwirkung auf den nachmaligen Täter Wecken des Tatentschlusses Tatsächliche Tatausführung BGE 116 IV 71, Entscheid BG Zürich (NZZ vom 23.10.2007) 17
Beihilfe (Art. 25 StGB) Kausaler Beitrag zur Förderung der Tat BGE 114 IV 114; 113 IV 87 18
Mittäterschaft Gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken BGE 126 IV 84; 125 IV 134; 116 IV 74 19
5. Einzug von Raserautos Art. 69 StGB 1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. 20
Voraussetzungen zur Sicherheitseinziehung 1. Mit dem Fahrzeug wurde eine strafbare Handlung verübt (BGE 124 IV 125; 112 IV 71; 125 IV 188) 21
Voraussetzungen zur Sicherheitseinziehung 2. Es besteht eine hinreichend wahrscheinliche weitere deliktische Verwendung zur Gefährdung der Sicherheit von Menschen. (BGE 125 IV 184; 124 IV 123) 22
Voraussetzungen zur Sicherheitseinziehung 3. Verhältnismässigkeit (BGE 104 IV149; 81 IV 219; 117 IV 346) 23
Diskussion / Fragen Fragen? merci für die Aufmerksamkeit! 24