Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes
Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller Stand - Entscheidung des Bundestages am 29. Juni 2012 Entscheidung des Bundesrats am 21. September 2012 Inkrafttreten am 30. Oktober 2012, sofern keine abweichende Regelung erfolgte 3
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Ziele des Gesetzgebers - Verbesserung der Versorgung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) Entlastung pflegender Angehöriger Neuausrichtung der Pflegeleistungen 4
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Inhalte - neue Leistungen für Menschen mit Demenz neue Leistungen für Pflegebedürftige Veränderungen bei der Beratung und Begutachtung Veränderung bei den Pflegeverträgen Veränderung bei der Sicherung der Qualität 5
PNG: Leistungen für Menschen mit Demenz Pflegeleistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ( 123 SGB XI) Ab 1. Januar 2013 Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) erhalten Pflegegeld, Pflegesachleistung Verhinderungspflege und Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zusätzliches Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 1 oder 2 6
PNG: Leistungen für Menschen mit Demenz Vergütungszuschläge für stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Demenz ( 87b SGB XI) Ab 1. Januar 2013 Verbesserung des Betreuungsschlüssel in vollstationären Einrichtungen von 1 Betreuungskraft zu 25 Bewohnern auf 1 Betreuungskraft zu 24 Bewohnern Einführung eines Vergütungszuschlags für teilstationäre Einrichtungen Begrenzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Betreuungskräften auf vollstationäre Einrichtungen 7
PNG: Leistungen für Menschen mit Demenz Zwischenfazit: Leistungsverbesserungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Auf die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurde verzichtet und der Beirat mit der Weiterarbeit beauftragt Steigerung der Attraktivität teilstationärer Angebote durch zusätzliche Betreuungskräfte ( 87b SGB XI) 8
PNG: Leistungen für Pflegebedürftige Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Ab 30. Oktober 2012 Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich für Pflegebedürftige, die mit mindestens 2 weiteren Pflegebedürftigen in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben ( 38a SGB XI) Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohnformen ( 45e SGB XI) je Pflegebedürftigen in Höhe von einmalig 2.500 Euro bis zu einer Obergrenze von 10.000 Euro je Wohngruppe Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen je Wohngruppenmitglied in Höhe von 2.557 Euro und einer Obergrenze von 10.228 Euro je Wohngruppe ( 40 Abs. 4 SGB XI) 9
PNG: Leistungen für Pflegebedürftige Häusliche Betreuungsleistungen ( 124 SGB XI) Ab 1. Januar 2013 Einbeziehung der häuslichen Betreuung in den Sachleistungskatalog der Pflegeversicherung Der Leistungsanspruch besteht, wenn die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist Der Leistungsinhalt und die Vergütung wird mit den Pflegeeinrichtungen vereinbart 10
PNG: Leistungen für Pflegebedürftige (zur Entlastung Angehöriger) Leistungen für Pflegebedürftige zur Entlastung pflegender Angehöriger: Zulassung der Kurzzeitpflege in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ( 42 SGB XI) Leistungen zur Sozialen Sicherung für Pflegepersonen, die mehrere Pflegebedürftige über 14 Stunden pflegen. 11
PNG: Leistungen für Pflegebedürftige Zwischenfazit: Verschiebebahnhof zur Entlastung anderer Sozialleistungsträger für Wohngruppen durch den Wohngruppenzuschlag für häusliche Betreuungsleistungen durch die fehlende Abgrenzbarkeit zu anderen Leistungen Es gibt Verbesserungen für pflegende Angehörige Die Kurzzeitpflege in Rehabilitationseinrichtungen darf den Erfolg der Rehabilitation für Angehörige nicht gefährden. 12
PNG: Beratung und Begutachtung Beratungsgutscheine ( 7b SGB XI) Ab 30. Oktober 2012 Angebot eines Beratungstermins innerhalb von 2 Wochen nach Eingang eines erstmaligen Pflegeantrags oder Ausstellung eines Beratungsgutscheins Beratung auf Wunsch des Versicherten auch in der Häuslichkeit Weitergehende Beratungsangebote der Pflegekassen zur Aufklärung und Beratung ( 7 SGB XI) oder zur Pflegeberatung ( 7a SGB XI) nach Ablauf der 2 Wochen bestehen weiter 13
PNG: Beratung und Begutachtung Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Ab 30. Oktober 2012 Übersendung des Pflegegutachtens ( 18 Abs. 3 SGB XI) Zusatzzahlung i. H. v. 70 Euro je angefangene Woche bei Überschreitung von Begutachtungsfristen (i. d. R. 5 Wochen - 18 Abs. 3b SGB XI) Gesonderte Rehabilitations-Empfehlung ( 18a Abs. 1 SGB XI) Stellungnahme der Pflegeversicherung zur Rehabilitationsempfehlung ( 18a Abs. 1 SGB XI) Ab 1. Juni 2013 Beauftragung unabhängiger Gutachter durch die Pflegekasse ( 18 Abs. 3a SGB XI) 14
PNG: Beratung und Begutachtung Zwischenfazit: Das Beratungsangebot bestand schon bisher neu ist nur die 2-Wochen-Frist Statistik zur Zusatzzahlung Begutachtungs-Richtlinien 15
PNG: Veränderung bei den Pflegeverträgen Pflegeverträge mit den Versicherten ( 120 SGB XI) Ab 30. Oktober 2012 Ausweitung der Kündigungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige Ab 1. Januar 2013 Verpflichtung der Pflegedienste zur Darstellung einer Zeitvergütung und dem Hinweis auf Wahlmöglichkeiten 16
PNG: Veränderung bei den Pflegeverträgen Bewertung der Pflegeverträge mit den Versicherten ( 120 SGB XI) Die Ausweitung der Kündigungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige ist gerechtfertigt Das Leistungskomplexsystem ermöglichte erfolgsorientierte zeitunabhängige Pflege. Die Gegenüberstellung von Zeitvergütung und Leistungskomplex kann dazu führen, dass die Zeitkontingente die Erfolgsorientierung ablösen 17
PNG: Qualität Änderungen der Rahmenbedingungen für die Qualitätsprüfungen Ab 30. Oktober 2012 Verpflichtung zur Vereinbarung indikatorengestützter Verfahren zur Messung und Darstellung der Ergebnisqualität ( 113 SGB XI) Einwilligungserklärung von Pflegebedürftigen zur Teilnahme an den Qualitätsprüfungen in Textform ( 114a SGB XI) Reduzierung des Prüfumfangs bei vorangegangener Prüfung (9 Monate) durch die Heimaufsichten der Bundesländer ( 114 SGB XI) Ankündigung von Qualitätsprüfungen bei ambulanten Pflegeeinrichtungen einen Tag vorher ( 114a SGB XI) 18
PNG: Qualität Zwischenfazit: Der Prozess zur Einführung von Indikatoren zur Ergebnisqualität wird zurzeit erarbeitet. Problem: Bundesweite Einheitlichkeit der Qualitätsprüfung bei Berücksichtigung vorangegangener Prüfung durch die Heimaufsichten 19
Fazit Es gibt Leistungsverbesserungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurde zurückgestellt. Pflegende Angehörige werden durch die Ausweitung der sozialen Sicherung und die Zulassung von Kurzzeitpflege in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen entlastet. Ambulant betreute Wohngruppen und häusliche Betreuungsleistungen führen zu einer Entlastung der Eingliederungshilfe. 20
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!