Technisches Datenblatt Ausgabe

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Bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis und CE-Kennzeichnung Allgemeines GOK Regler- und Armaturen- Gesellschaft mbh & Co. KG Obernbreiter Straße 2-16 D-97340 Marktbreit Telefon 09332-404-0 Telefax 09332-404-43/-49 E-Mail: info@gok-online.de Internet: www.gok-online.de Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 1 gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Die Anforderungen sind nicht nur auf Verbraucherprodukte, sondern auch auf technische Arbeitsmittel (z. B. gewerbliche Produkte, ulieferteile) anzuwenden. Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen wecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Überwachungsbedürftige Anlagen sind u. a. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare Flüssigkeiten und Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten. Es gilt dann die BetrSichV. 2 Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. Den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Diese Anforderungen wiederum finden auf nationaler Ebene ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen ulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Die Gesetzgebungskompetenz im Baurecht in der Bundesrepublik Deutschland liegt nahezu ausschließlich auf Landesebene. Somit können zwischen den einzelnen Gesetzen und Verordnungen der einzelnen Bundesländer Unterschiede bestehen. Nach 63 WHG Abs. 3 entfällt die Eignungsfeststellung für Heizölverbraucheranlagen und deren Bestandteile, wenn diese "nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften aufweist, nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sicherstellen, nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen oder eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt bekommen, sofern bei Erteilung der Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind." Eine Rechtsverordnung stellt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dar. Ist die Anlage prüfpflichtig, hat der Betreiber neben der Dokumentation zusätzlich Unterlagen, z. B. die erteilte Eignungsfeststellung oder bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise bereitzuhalten. Die Bauordnungen der Länder werden auf der Grundlage einer Muster-Bauordnung (MBO) erlassen. Sie gelten sowohl für bauliche Anlagen und Bauprodukte als auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen. Darunter fallen z. B. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und kanäle, die Brennstoffversorgung als auch Baustellen, Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit, die am Bau Beteiligten und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. 1 ProdSG Produktsicherheitsgesetz Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, vom 8. November 2011 2 BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 1 von 17 -

Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen vereinfacht gesagt nur verwendet werden 3, wenn sie für den Verwendungszweck von bekannt gemachten technischen Regeln in der Bauregelliste A nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) und das Übereinstimmungszeichen (Ü-eichen) tragen, nach der EU-Bauproduktenverordnung in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung tragen und dieses eichen die nach Bauregelliste B festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. Bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis Das DIBt Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Nationaler Nachweis, der nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sicherstellt. Der geforderte Übereinstimmungsnachweis eines Bauproduktes für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist den Bauregellisten des DIBt zu entnehmen. Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-eichen) tragen. Übereinstimmungserklärung des Herstellers als ÜH, ÜHP;, P, ie (Abbildung 1 oder Übereinstimmungszertifikat Ü (Abbildung 2). Legende: ohne - ÜH, ÜHP - allgemeine bauaufsichtliche ulassung P - allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ie - ustimmung im Einzelfall Abbildung 1: Ü-eichen für Bauprodukte Abbildung 2: Ü-eichen für Bauprodukte mit Übereinstimmungszertifikat Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen ulassung, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis P oder einer ustimmung im Einzelfall ie haben und das Ü-eichen tragen. 3 Anmerkung: Genauen Wortlaut und Besonderheiten der jeweiligen Landesbauordnung entnehmen Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 2 von 17 -

Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das DIBt im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat. Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Ü-eichen unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Das Ü-eichen nach Abbildung 1 ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen. Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung ÜH nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln oder bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen entspricht. Für die Übereinstimmungserklärung ÜHP kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor dessen Abgabe vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Für ungeregelte Bauprodukte, deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, kann anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen ulassung nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P erteilt werden. Für ungeregelte Bauprodukte entfällt dann im Ü-eichen die Angabe der "Technischen Regel". Genaue Vorgaben dazu enthält die MÜVO 4 bzw. die Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder ÜVO. Ein Übereinstimmungszertifikat Ü ist von einer ertifizierungsstelle zu erteilen, wenn das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln oder den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen entspricht und einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung durch eine Überwachungsstelle unterliegt. Das Ü-eichen hat der Form mit den Inhalten nach Grafik 2.3 zu entsprechen. Welche Bauprodukte einer Heizölverbraucheranlage ein Ü-eichen wenn noch nicht die CE-Kennzeichnung anwendbar ist erfordern, beantwortet die zugehörige WasBauPVO 5 bzw. deren Länder-Verordnungen über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten. Diese sind für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen: Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen, Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen, Behälter (Öltanks), Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter (Tanks) und Rohre, Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen. In der Liste der Technischen Baubestimmungen der Bundesländer werden auf der Grundlage der LBO die technischen Regeln als Technische Baubestimmungen (TB) eingeführt. Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Liste der TB geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Die Liste der TB besteht aus 3 Teilen: Teil I Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile Anmerkung: Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach LBO in der Bauregelliste A bekannt gemacht. Teil II: Teil III: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen ulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen ulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von LBO Anmerkung: Bei der Festlegung von Anwendungsregelungen für diese Bauprodukte und Bausätze werden deshalb sowohl die wasserrechtlichen als auch die bauaufsichtlichen Anforderungen berücksichtigt. Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II enthalten sein. 4 Muster einer Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung MÜVO) von Oktober 1997 5 Muster einer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU, Stand September 1997 Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 3 von 17 -

Unter Konformität 6 versteht man die Erfüllung einer Anforderung. Eine ulassung ist eine Erlaubnis, ein Produkt oder einen Prozess zum angegebenen weck oder unter angegebenen Bedingungen auf den Markt zu bringen oder zu nutzen. Welche Bauprodukte von Heizölverbraucheranlagen als Bauprodukt für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdeten Stoffen ein Ü-eichen benötigen, gibt die Bauregelliste A Teil 1 mit Kapitel 15 vor. Der relevante Inhalt der aktuellen Ausgabe 2013/1 ist in Tabelle 1 wiedergegeben. Existieren für das Bauprodukt keine technischen Regeln oder weicht dies von den genannten Regeln gemäß Spalte 3 ab, so muss als Verwendbarkeitsnachweis gemäß Spalte 5 eine allgemeine bauaufsichtliche ulassung erteilt werden. Bei Öltanks kann vereinfacht gesagt werden: Werksgefertigte Stahltanks entsprechen dem Übereinstimmungsnachweis Ü auf der Grundlage von DIN 6600 7 mit den in Spalte 3 enthaltenen DIN-Normen als technische Regel und den dazugehörigen Anlagen (siehe Tabelle 1). Das Ü-eichen entspricht Abbildung 2 mit dem Merkmal "DIN 66 ", dem Namen der anerkannten ertifizierungsstelle und befindet sich optisch auch auf dem Öltank. Für Öltanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen Kunststoffoder GFK-Tanks 8 gibt es nur für einwandige Kunststofftanks technische Regeln 9. Damit handelt es sich im Allgemeinen um nichtgeregelte Bauprodukte und die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche ulassung erteilt das DIBt. Für eine Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern trifft die Bauregelliste A Teil 1 mit lfd. Nr. 15.41 zu. Die Technische Regel DIN EN 12514-2 gemäß Spalte 3 (siehe Tabelle 1) gilt hierfür nicht, denn Anlage 15.14 (siehe Tabelle) enthält auch: "Die Regelung der Heberschutzventile ist ausgenommen." Das Ü-eichen muss dann Abbildung 1 nur mit Angabe der Nummer der allgemeinen bauaufsichtlichen ulassung entsprechen. Im Falle des gebräuchlichen Kupfer-Rohres als Ölleitung ist ebenfalls die lfd. Nr. 15.41 (siehe Tabelle XXX) aber mit Anlage 15.17 (siehe Tabelle XXX) maßgebend. Anlage 15.17 verweist dann auf die lfd. Nr. 15.27 (siehe Tabelle) als einwandige metallische Rohrleitung mit der technischen Regel TRbF 50 Anhang A. Im Anhang A der TRbF 50 ist unter Nr. 3.21 enthalten: "- Installationsrohre aus Kupfer nach DIN EN 1057 der Sorte SF-Cu F 22 (in Ringen) nahtlos gezogen mit Gütezeichen der Gütegemeinschaft Kupferrohre e. V." Entspricht das Kupferrohr der DIN EN 1057 10, dann ist die Anforderungen der Anlage 15.10 (siehe Tabelle) mit dem CE- Kennzeichen erfüllt, weil DIN EN 1057 sowohl nach EU-Bauproduktenverordnung unter dem Mandat M/131 als auch nach Druckgeräterichtlinie harmonisiert ist. Im Prinzip müssten sich Kupferrohre nach DIN EN 1057 heute in der Bauregelliste B wiederfinden. Die allgemeine bauaufsichtliche ulassung muss beim Betreiber einer Heizölverbraucheranlage vorliegen. Vorteilhaft drucken die Hersteller von Bauprodukten die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise in den Montage- und Bedienungsanleitungen ab. 6 Vergleiche: DIN EN ISO/IEC 17000, Konformitätsbewertung - Begriffe und allgemeine Grundlagen (ISO/IEC 17000:2004) 7 DIN 6600:2007-04, Behälter (Tanks) aus Stahl für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten Übereinstimmungsnachweis 8 In Vorbereitung DIN EN 13121 "Oberirdische GFK-Tanks und Behälter" Teil 1 bis 4 9 Siehe Tabelle 10 DIN EN 1057:2010-06, Kupfer und Kupferlegierungen Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen; Deutsche Fassung EN 1057:2006+A1:2010 Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 4 von 17 -

CE-Kennzeichnung Wird ein Bauprodukt vollständig von einer harmonisierten Europäischen Norm (hen) erfasst oder wurde eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt, ist für dieses Bauprodukt eine Leistungserklärung vom Hersteller abzugeben und verbindlich mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Abbildung 3: CE-Kennzeichen ur CE-Kennzeichnung gehört das CE-Kennzeichen nach Grafik 2.4 auf dem Bauprodukt und eine aussagefähige Etikettierung. CE-Kennzeichnung ist die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind. Die EU-Bauproduktenverordnung 11 ist zum 1. Juli 2013 in vollem Umfang wirksam geworden. Eine Verordnung der EU ist im Gegensatz zu einer Richtlinie unmittelbar und für jeden in allen Mitgliedsstaaten verbindlich. Das Bauproduktengesetz 12 enthält keine mehr diesbezüglichen Anforderungen an ein Bauprodukt. Die EU-BauPVO legt für Bauprodukte die Bedingungen für deren Inverkehrbringen, ihrer Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung fest. Wird ein Bauprodukt vollständig von einer harmonisierten Europäischen Norm (hen) erfasst oder wurde eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt, ist für dieses Bauprodukt eine Leistungserklärung vom Hersteller abzugeben und verbindlich mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Eine harmonisierte EN-Norm enthält die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale und ist festgelegt für einen Verwendungszweck über das zugehörige Mandat. Bauprodukte des GOK-Lieferprogrammes fallen unter das Mandat M/131 Rohre, Behälter und ubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen mit dem Verwendungszweck " in Anlagen zum Transport/zur Verteilung/Lagerung von Gas/Brennstoff zur Versorgung von Heiz-/Kühlsystemen von Gebäuden, vom externen Vorratsbehälter oder vom letzten Druckregler des Netzes bis zum Anschluss der Kesselanlage/des Heiz-/Kühlsystems des Gebäudes". Eine EN ist nur dann eine hen, wenn diese über einen Anhang A "Abschnitte dieser Europäischen Norm, die die Bestimmungen der EU-Bauproduktenverordnung betreffen" verfügt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Das DIBt Deutsche Institut als Technische Bewertungsstelle im Sinne der Bauproduktenverordnung nach Bauproduktengesetz1) nimmt in die Bauregelliste B die hen für Bauprodukte auf. Die Bauprodukte dürfen damit in den Verkehr gebracht und gehandelt werden und die CE-Kennzeichnung tragen. Die Bauregelliste B Teil 1 erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit der im Amtsblatt der EU veröffentlichten harmonisierten EN- Normen, d. h. ein Bauprodukt nach einer harmonisierten EN-Norm darf auch ohne Nennung in dieser Bauregelliste in Verkehr gebracht werden. In der Bauregelliste B Teil 1 siehe Tabelle 2 wird in Abhängigkeit vom Verwendungszweck festgelegt, welche Klassen und Leistungsstufen, die in den technischen Spezifikationen festgelegt sind, von den Bauprodukten erfüllt sein müssen. Welcher Klasse oder Leistungsstufe ein Bauprodukt entspricht, muss aus der CE-Kennzeichnung erkennbar sein. Entspricht das Bauprodukt vollständig einer hen, erhält es im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach erfolgreicher Typprüfung das CE-Kennzeichen und eine aussagefähige Etikettierung. 11 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 12 BauPG Bauproduktengesetz - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 5 von 17 -

Die CE-Kennzeichnung steht aber nicht für die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den Bestimmungen einer hen, sondern für die Konformität des Bauprodukts mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung. Die Verwendung eines Bauprodukts kann jedoch nationalen Beschränkungen unterliegen, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat [nicht] entsprechen. Hinzu kommt, dass für zahlreiche Bauprodukte überhaupt keine hen existieren, Bauprodukte nicht vollständig von einer hen erfasst werden oder der Ablauf für eine Europäische Technische Bewertung noch unklar ist. Der relevante Auszug für Heizölverbraucheranlagen ist in Tabelle 2 zusammengestellt. Danach können/müssen die Bauprodukte Leckanzeigesysteme, Grenzwertgeber, ein- und doppelwandige Öltanks aus Stahl zur oberirdischen Lagerung und einwandige Öltanks aus Thermoplast nach den genannten harmonisierten EN-Normen anstelle des Ü-eichens mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Für einen Grenzwertgeber gilt nach Bauregelliste B Teil 1 mit der lfd. Nr. 1.15.7 als harmonisierte Norm die DIN EN 13616 13 14. Diese EN enthält 2 Typen von Überfüllsicherungen: A und B. Daher ist in Spalte 4 "In Abhängigkeit vom Verwendungszweck erforderliche Stufen und Klassen" der Tabelle die Anlage 1/15.1 enthalten: "In Deutschland dürfen nur Grenzwertgeber des Typs B verwendet werden." Das ist leider nicht ganz korrekt, weil die DIN EN 13616 den Begriff Grenzwertgeber nicht benutzt und der Typ B in drei Bauarten unterschieden wird. ur Einhaltung der Kompatibilität mit einem Grenzwertgeber nach TRbF 511 müsste es richtigerweise heißen: In Deutschland dürfen nur Überfüllsicherungen (Grenzwertgeber) der Bauart B1 verwendet werden. Unter der Bauart B1 wird die bekannte Strom-Schnittstelle verstanden. Die DIN EN 13616 gibt vor, wie ein Grenzwertgeber in Übereinstimmung mit der Bauproduktenverordnung zu kennzeichnen ist: Kennzeichnung auf dem Bauprodukt Beispiel siehe Abbildung 4 Information für CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und/oder Begleitpapieren Beispiel siehe Abbildung 5 Leistungserklärung Beispiel siehe Abbildung 6 Abbildung 4: Kennzeichnung eines Grenzwertgebers, ahl 360 entspricht der Sondenlänge Die Leistungserklärung muss beim Betreiber einer Heizölverbraucheranlage vorliegen Vorteilhaft drucken die Hersteller von Bauprodukten diese in den Einbau-, Wartungsund Betriebsanleitungen mit ab. Leistungserklärung Dokument eines Hersteller für sein Bauprodukt, das in Verkehr gebracht wird und von einer harmonisierten EN-Norm erfasst wird oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht. Für die in der Bauregelliste B Teil 1 (siehe Tabelle 2) genannten Bauprodukte Leckanzeigesysteme mit der lfd. Nr. 1.15.1 bis 1.15.6 sowie ortsfeste Tanks aus Thermoplasten gibt die Spalte 4 keine Stufen und Klassen an. Anwendungsregelungen für diese Bauprodukte müssen hier der Liste III der TB entnommen werden (siehe Tabelle 3). Diese Anforderungen sind bei der Auswahl des Bauproduktes bereits vor der Errichtung auf Einhaltung zu prüfen. 13 DIN EN 13616:2004-09 und DIN EN 13616/Berichtigung 1:2006-04 "Überfüllsicherungen für orstfeste Tanks für flüssige Brenn- und Kraftstoffe" 14 Der Entwurf E DIN EN 13616-2:2013 wurde veröffentlicht. Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 6 von 17 -

CE-Kennzeichnung, bestehend aus dem CE - Symbol - Kennnummer der notifizierten Prüfstelle Regler- und Armaturen-Gesellschaft mbh & Co. KG D-97340 Marktbreit Obernbreiter Straße 2-16 Deutschland Anmerkung: Für Grenzwertgeber nicht zutreffend Name und eingetragene Anschrift des Herstellers oder Kennzeichen 10 Die letzten beiden iffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung zuerst angebracht wurde Nr. GWD & GWS EU-BauPVO DE 2013-07-18 Referenznummer der Leistungserklärung EN 13616:2004 Grenzwertgeber Typ B Bauart B1 (Stromschnittstelle) [Überfüllsicherung ohne Schließeinrichtung] Baureihe GWG Typ GWS Grenzwertgeber zum Einbau in unterirdischen oder oberirdischen ortsfesten Tanks für flüssige Brenn- und Kraftstoffe als Teil einer Überfüllsicherung. Signal oberhalb Füllhöhe L 1 Bestanden Nr. der angewendeten Europäischen Norm, wie im Amtsblatt der EU angegeben (siehe Anmerkung 14) Eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck des Produkts, wie in der angewendeten Europäischen Norm angegeben Signal unterhalb Füllhöhe L 1 Bestanden Beständigkeit gegenüber: Temperatur Bestanden chemischer Beanspruchung durch flüssige Brenn- und Kraftstoffe Bestanden Betriebszyklen Bestanden Abbildung 5: Information für CE-Kennzeichnung auf der Verpackung für einen Grenzwertgeber In der derzeitigen Koexistenzperiode können Bauprodukte in den EU-Mitgliedstaaten und anderen EWR- Staaten sowohl mit der CE-Kennzeichnung als auch aufgrund der bislang geltenden nationalen Regelungen in den Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Koexistenzperiode können Bauprodukte, die vor Ablauf dieser nach den jeweiligen nationalen Regelungen in den Verkehr gebracht worden sind ("Lagerbestände"), in baulichen Anlagen noch verwendet werden. Die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise z. B. eine allgemeine bauaufsichtliche ulassung "- " nach den Bauregellisten behalten bis dahin weiter ihre Berechtigung und Gültigkeit. D. h., das Bauprodukte, die von keiner hen (vollständig) erfasst sind, mit ihren bisherigen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen weiter Inverkehr gebracht werden müssen. Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 7 von 17 -

Abbildung 6: Beispiel einer Leistungserklärung für Grenzwertgeber der Baureihe GWG Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 8 von 17 -

Abbildung 6 f: Beispiel einer Leistungserklärung für Grenzwertgeber der Baureihe GWG Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 9 von 17 -

Für Bauprodukte können weitere EU-Richtlinien zutreffend sein, z. B.: Messgeräterichtlinie 2004/22/EG 15 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 16 Druckgeräterichtlinie 97/23/EG 17 Explosionsschutz Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) 18 EMV-Richtlinie 2004/108/EG 19 Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 20 WEEE-Richtlinie 2012/19/EU 21 RoHS-Richtlinie 2011/65/EU 22 Nur die den Produkten beiliegenden Konformitätserklärungen geben die Antwort, welchen Anforderungen einer Richtlinie das Produkt entsprechen. Im Falle einer beiliegenden Leistungserklärung werden die Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung eingehalten. 15 Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte 16 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 17 Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 geändert worden ist 18 Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 geändert worden ist 19 Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG 20 Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 21 RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 22 Richtlinie 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 10 von 17 -

Tabelle 1: Bauregelliste A Teil 1 Nr. 15 (2013/2): Ausgewählte Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdeten Stoffen lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungs -nachweis Verwendbar keitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln 1 2 3 4 5 15.1 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6608-1:1989-09 usätzlich gilt: Anlagen 15.21 und 15.25 Ü 15.2 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 15.3.1 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, zur oberirdischen Lagerung wassergefährdenden flüssigen Brennstoffen Flüssigkeiten für die energetische Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude mit Dichten < 1,0 kg/l und Flammpunkten > 55 C Flüssigkeiten 23 15.3.2 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, die nicht flüssige Brennstoffe zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude sind, bzw. zur Lagerung von wassergefährdenden Brennstoffen zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude mit Dichten > 1,0 kg/l und/oder Flammpunkten < 55 C 15.4 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 15.5 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, ohne Leckanzeigeflüssigkeit für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 15.6 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, mit Leckanzeigeflüssigkeit für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 15.9 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 15.10 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, mit weniger als 1000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 15.11 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, einwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 15.12 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, doppelwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 15.13 Behälter mit ebenen Wänden und Böden (vorgefertigte Behälter) für die oberirdische Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 55 C DIN 6608-2:1989-09 usätzlich gilt: Anlagen 15.21 und 15.25 DIN 6616:1989-09 usätzlich gilt: Anlage 15.4 DIN 6616:1989-09 usätzlich gilt: Anlage 15.4 DIN 6618-1:1989-09 usätzlich gilt: Anlage 15.5 DIN 6618-2: 1989-09 usätzlich gilt: Anlage 15.19 DIN 6618-3:1989-09 usätzlich gilt: Anlage 15.20 DIN 6623-1:1989-09 usätzlich gilt: Anlagen 15.21 und 15.26 DIN 6623-2:1989-09 usätzlich gilt: Anlagen 15.21 und 15.26 DIN 6624-1:1989-09 usätzlich gilt: Anlagen 15.21 und 15.26 DIN 6624-2:1989-09 usätzlich gilt: Anlagen 15.21 und 15.26 DIN 6625-1, -2:1989-09 24 usätzlich gilt: Anlage 15.22 Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü 23 Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG). Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt. 24 Veröffentlicht: DIN 6625-1:2013-06, Eckige Behälter aus Stahl für die oberirdische Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C Teil 1: Bau- und Prüfgrundsätze und DIN 6625-2:2013-06, Eckige Behälter aus Stahl für die oberirdische Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C Teil 2: Berechnung Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 11 von 17 -

Tabelle 1 ff: Bauregelliste A Teil 1 Nr. 15 (2013/2): Ausgewählte Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdeten Stoffen lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungs -nachweis Verwendbar keitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln 1 2 3 4 5 15.25 Das Bauprodukt "Leckanzeigegeräte für Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten" ist in der Liste (Ausgabe 2004/1) gestrichen. 15.26 Das Bauprodukt "Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen für Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten" ist in der Liste (Ausgabe 2004/1) gestrichen. 15.27 Einwandige metallische Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen in Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit Ausnahme der Bauteile für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner TRbF 50 (2002-06), Anhang A usätzlich gilt: Anlagen 15.9, 15.10 und 15.15 15.29 Das Bauprodukt "Überfüllsicherungen für Behälter zur Lagerung wassergefährdender brennbarer Flüssigkeiten" ist in der Liste (Ausgabe 2004/1) gestrichen. 15.38 Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Leitungen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe TRbF 50 (2002-06), Anhang B usätzlich gilt: Anlage 15.10 ÜH 15.40 Ölförderungsaggregate, Regel- und Sicherheitseinrichtungen für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner 15.41 Bauelemente, Armaturen, Leitungen, Filter, Heizölentlüfter, ähler für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12514-1:2000-05 25 usätzlich gilt: Anlage 15.14 DIN EN 12.514-2:2000-05 26 usätzlich gilt: Anlagen 15.14 und 15.17 15.43 Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme Anlage 15.23 ÜHP zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 27 15.44 Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme zur Anlage 15.24 ÜHP Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 27 ÜH ÜHP Ü P - Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ertifizierungsstelle - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ÜH ÜHP ÜHP 25 Harmonisierte EN in Vorbereitung: EN 12514-2 "Bauelemente für Versorgungsanlagen für Verbrauchsstellen mit flüssigen Brennstoffen - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen Förderaggregate, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Betriebsbehälter mit EN 12514-1 " Bauelemente für Versorgungsanlagen für Verbrauchsstellen mit flüssigen Brennstoffen - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen Terminologie, Allgemeine Anforderungen" 26 Harmonisierte EN in Vorbereitung: EN 12514-3 "Bauelemente für Versorgungsanlagen für Verbrauchsstellen mit flüssigen Brennstoffen - Teil 3: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen Armaturen und ähler" und EN 12514-4 "Bauelemente für Versorgungsanlagen für Verbrauchsstellen mit flüssigen Brennstoffen - Teil 4: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen Rohrleitungen und Bauelemente in Leitungen" mit EN 12514-1 " Bauelemente für Versorgungsanlagen für Verbrauchsstellen mit flüssigen Brennstoffen - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen Terminologie, Allgemeine Anforderungen" 27 Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind (siehe hierzu Bauregelliste B Teil 1 lfd. Nr.1.15.1 und 1.15.2). Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 12 von 17 -

Tabelle 1 ff: Bauregelliste A Teil 1 Nr. 15 (2013/2): Ausgewählte Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdeten Stoffen Auswahl zu Inhalten der Anlagen Anlage (Textauszug, teilweise) 15.4 Die Behälter sind für die Aufstellung in Gebäuden und im Freien geeignet. Einwirkungen aus Erdbeben und Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt. Domstutzen sind mit einer lichten Weite von mindestens 600 mm auszuführen. Für andere Abmessungen als in der DIN 6616 angegeben, kann die Standsicherheit nach folgenden AD 2000-Merkblättern in usammenhang mit den AD 2000-Merkblättern B 0:2007-05 und S 3/0:2007-11 nachgewiesen werden Die Bemessung der Behälterwände nach AD 2000-Merkblättern ist nur für Überdrücke zulässig, die aus dem zulässigen Betriebsüberdruck bis maximal +0,5 bar auf die Flüssigkeitssäule und aus dem Prüfüberdruck von +0,6 bar im Überwachungsraum bei doppelwandigen Behältern auf die Behälterwände einwirken. Die nach AD 2000-Merkblättern bemessenen Behälter sind abweichend von Abschnitt 7 der DIN 6616 nach AD-2000 Merkblatt HP30: 2003-01 jedoch mit dem 1,3fachen des maximal zulässigen Druckes der Lagerflüssigkeit auf die Innenwand zu prüfen. Der Überwachungsraum ist generell mit einem Prüfüberdruck von +0,6 bar zu prüfen. 15.5 Einwirkungen aus Erdbeben und Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt. Domstutzen sind mit einer lichten Weite von mindestens 600 mm auszuführen. Sofern Anforderungen an den Brandschutz (Brandeinwirkungsdauer) gestellt werden, ist die Stützkonstruktion so auszuführen, dass die Standsicherheit des Behälters (einschließlich Stützkonstruktion) auch im Falle einer Brandbeanspruchung von außen gegeben ist. Behälter, deren Abmessungen nach DIN 6618-1 festgelegt sind, dürfen nur in Gebäuden aufgestellt werden. Alternativ zu den geometrischen Angaben der DIN 6618-1 können die Abmessungen nach AD 2000- Merkblättern festgelegt werden, wenn nachfolgende Punkte beachtet werden: 15.9 ulässige Lagerflüssigkeiten ergeben sich aus DIN 6601:1991-10. Der Hersteller muss nicht über die Herstellerqualifikation, Klasse D nach DIN 18800-7:2008-11 verfügen, wenn er die Anerkennung nach den AD-Merkblättern der Reihe HP hat. 15.10 Der Nachweis der Übereinstimmung mit dieser technischen Regel entfällt, wenn Rohre oder Schläuche sowie zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen die Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) erfüllen und deshalb das CE-eichen tragen. 15.14 Für Schläuche ist der Bunsenbrennertest erforderlich (entgegen der Angabe im Abschnitt 4.5 der DIN EN 12514-1). Druckbeanspruchte Bauteile müssen der Nenndruckstufe PN 10 entsprechen. Die Regelung der Heberschutzventile ist ausgenommen. 15.15 u TRbF 50 (2002-06), Anhang A: Nr. 3.21 (5) von Anhang A entfällt. 28 15.17 Können die aufgeführten Leitungen den unter lfd. Nr. 15.27 genannten einwandigen metallischen Rohrleitungen, zugehörigen Formstücken und Armaturen für Rohrleitungen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten zugeordnet werden, so gilt die dort aufgeführte technische Regel mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜH. 15.19 Einwirkungen aus Erdbeben und Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt. Domstutzen sind mit einer lichten Weite von mindestens 600 mm auszuführen. Sofern Anforderungen an den Brandschutz (Brandeinwirkungsdauer) gestellt werden, ist die Stützkonstruktion so auszuführen, dass die Standsicherheit des Behälters (einschließlich Stütz-konstruktion) auch im Falle einer Brandbeanspruchung von außen gegeben ist. Behälter, deren Abmessungen nach DIN 6618-2 festgelegt sind, dürfen nur in Gebäuden aufgestellt werden. Alternativ zu den geometrischen Angaben der DIN 6618-1 und DIN 6618-2 können die Abmessungen nach AD 2000-Merkblättern festgelegt werden, wenn nachfolgende Punkte beachtet werden: 15.20 Behälter nach DIN 6618-3 dürfen nur in Gebäuden aufgestellt werden. Einwirkungen aus Erdbeben und Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt. Domstutzen sind mit einer lichten Weite von mindestens 600 mm auszuführen. Sofern Anforderungen an den Brandschutz (Brandeinwirkungsdauer) gestellt werden, ist die Stützkonstruktion so auszuführen, dass die Standsicherheit des Behälters (einschließlich Stützkonstruktion) auch im Falle einer Brandbeanspruchung von außen gegeben ist. 15.21 +.26 Einwirkungen aus Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt. 28 Rohre aus Reinaluminium oder Aluminium-Knetlegierungen nach AD-Merkblatt W 6/1: Rohre aus sonstigen metallischen Werkstoffen, wenn ihre Eignung vor deren Verwendung durch ein Gutachten des Sachverständigen nach 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) erstmalig nachgewiesen worden ist. Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 13 von 17 -

Tabelle 1 ff: Anlage Bauregelliste A Teil 1 Nr. 15 (2013/2): Ausgewählte Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdeten Stoffen Auswahl zu Inhalten der Anlagen (Textauszug, teilweise) 15.22 Die Norm gilt für werksgefertigte Behälter (Tanks) aus Stahl für die ortsfeste oberirdische Lagerung von wassergefährdenden, brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 C bis 100 C und wassergefährdenden, nichtbrennbaren Flüssigkeiten. Einwirkungen aus Erdbeben und Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt. 15.23 1 Anforderungen an das Bauprodukt Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-2:2003-09 in Verbindung mit DIN - 09 auszubilden. Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von - 20 C bis +60 C betriebsfähig sein. Die gegebenenfalls von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. ur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601. 2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt DIN EN 13160-1, Anhang A, Tabelle A.1 und Tabelle A.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach DIN EN 13160 Abschnitt 5.7 zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs A gelten nicht. 3 Festlegungen für die Kennzeichnung Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die BRL A Teil 1 Anlage 15.23 anzugeben. Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien:... ) anzugeben. 4 Festlegungen für den Einbau Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden: doppelwandige Behälter, doppelwandige Rohrleitungen, einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, - einwandige Rohre mit Leckschutzauskleidung, einwandige Behälter mit Leckschutzummantelung, - einwandige Rohre mit Leckschutzummantelung. 15.24 1 Anforderungen an das Bauprodukt Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-3:2003-09 in Verbindung mit DIN - 09 auszubilden. Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von - 20 C bis +60 C betriebsfähig sein. Die gegebenenfalls von der Leckanzeigeflüssigkeit, der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. ur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601. Die Leckanzeigeflüssigkeit muss der "Liste der Leckanzeigeflüssigkeiten für Überwachungsräume doppelwandiger Behälter oder doppelwandiger Rohrleitungen (Stand Dezember 2010)", veröffentlicht auf der DIBt-Homepage, entsprechen. 2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt DIN EN 13160-1, Anhang A, Tabelle A.1 und Tabelle A.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach DIN EN 13160 Abschnitt 5.7 zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs A gelten nicht. 3 Festlegungen für die Kennzeichnung Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die BRL A Teil 1 Anlage 15.24 anzugeben. Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien:... ) anzugeben. 4 Festlegungen für den Einbau (1) Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden: doppelwandige, drucklose, oberirdische Behälter, einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzauskleidung, einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzummantelung. (2) Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max.1 m 3 betragen. Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 14 von 17 -

Tabelle 2: Bauregelliste B Teil 1 Nr. 1.15 (2013/2): Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenverordnung (Bauproduktenrichtlinie) Ausgewählte Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen Bauprodukt In Abhängigkeit vom Lfd. Nr. Verwendungszweck Bezeichnung Norm erforderliche Stufen und Klassen 1 2 3 4 1.15.1 Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind 1.15.2 Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind 1.15.3 Flüssigkeits- und Gassensoren für die Verwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind 1.15.4 Sensoren in Überwachungsschächten für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind 1.15.5 Leckschutzauskleidungen für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind 1.15.6 Leckschutzummantelungen für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind 1.15.7 Überfüllsicherungen (Grenzwertgeber) 1.15.8 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Tanks zur oberirdischen Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten in Deutschland umgesetzt durch DIN -09 in Deutschland umgesetzt durch DIN -09 in Deutschland umgesetzt durch DIN -09 in Deutschland umgesetzt durch DIN -09 in Deutschland umgesetzt durch DIN -09 in Deutschland umgesetzt durch DIN -09 EN 13616:2004-07, EN 13616/AC:2006 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13616:2004-09, DIN EN 13616/Berichtigung 1:2006-04 EN 12285-2:2005 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05 1.15.9 Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten EN 13341:2005 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13341:2005-06 usätzlich gilt Anlage 1/15.1 Anlage Text: 01 Es gelten die in den Landesbauordnungen und in den Vorschriften auf Grund der Landesbauordnungen vorgegebenen Stufen, Klassen und Verwendungsbedingungen. Für die uordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN EN 13501-2 und DIN EN 13501-3 zu den bauaufsichtlichen Benennungen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1.2. Für die uordnung der nach DIN EN 13501-1 klassifizierten Brandeigenschaften von Baustoffen zu den bauaufsichtlichen Benennungen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.2.2. Für die uordnung der nach DIN EN 13501-5 klassifizierten Eigenschaften zum Verhalten von Bedachungen bei einer Beanspruchung von außen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1.3. 1/15.1 In Deutschland dürfen nur Grenzwertgeber des Typs B verwendet werden. Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 15 von 17 -

Tabelle 3: Auszug Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen des DIBt (September 2012) Lfd. Nr. Bezeichnung des Bauprodukts Harmonisierte Norm Anwendungsregelung 1 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen (September 2009) 1.2 Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen 1.2.1 Leckdetektoren für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind 1.2.2 Leckageerkennungssensoren für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind 1.2.3 Leckschutzauskleidungen und Ummantelungen für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind in Deutschland umgesetzt durch DIN -09 in Deutschland umgesetzt durch DIN -09 in Deutschland umgesetzt durch DIN -09 1.2.16 Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten EN 13341:2005 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13341:2005-06 1.2.17 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks)aus Stahl zur oberirdischen Lagerung von wassergefährdenden flüssigen Brennstoffen für die energetische Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude EN 12285-2:2005 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05 Anlage 1/2.1 Anlage 1/2.2 Anlage 1/2.3 Anlage 1/2.4 Anlage 1/2.1 Anlage 1/2.4 Anlage 1/2.5 Anlage 1/2.6 Anlage 1/2.1 Anlage 1/2.7 Anlage 1/2.8 Anlage 1/2.10 Anlage 1/2.11 Anlage Text 1/2.1 Die Teile eines Leckanzeigesystems, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 C bis +60 C betriebsfähig sein. 1/2.2 Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden: doppelwandige Behälter, doppelwandige Rohrleitungen, doppelwandige Böden von Flachbodenbehältern, einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, einwandige Rohre mit Leckschutzauskleidung, einwandige Behälter mit Leckschutzummantelung, einwandige Rohre mit Leckschutzummantelung. 1/2.3 Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden: doppelwandige, drucklose, oberirdische Behälter, einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzauskleidung, einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzummantelung. Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max. 1 m 3 betragen. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf höchstens WGK 1 sein. 1/2.4 Die Leckdetektoren bzw. die Flüssigkeits- und Gassensoren dürfen nur zur Überwachung eines Behälters oder einer Rohrleitung bzw. einer Auffangvorrichtung verwendet werden. 1/2.5 Die Flüssigkeits- und Gassensoren als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse III dürfen für selbsttätige Störmeldeeinrichtungen verwendet werden. 1/2.6 Die Sensoren als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse V dürfen in Überwachungsschächten für Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld einer Anlage verwendet werden. 1/2.7 Flexible Leckschutzauskleidungen, die nicht werksseitig konfektioniert bzw. steife Leckschutzauskleidungen, die nicht werksseitig in die Behälter eingebaut sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dafür eine allgemeine bauaufsichtliche ulassung vorliegt. Die Leckschutzauskleidungen dürfen nur in Behältern zur Lagerung von Heizöl EL nach DIN 51603-1 verwendet werden. Sie dürfen beim Standsicherheitsnachweis der Behälter nicht berücksichtigt werden. 1/2.8 Flexible Leckschutzummantelungen, die nicht werksseitig konfektioniert bzw. steife Leckschutzummantelungen, mit denen die Behälter nicht werksseitig ausgerüstet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dafür eine allgemeine bauaufsichtliche ulassung vorliegt. Die Leckschutzummantelungen dürfen nur für Behälter zur Lagerung von Heizöl EL nach DIN 51603-1 verwendet werden. Sie dürfen beim Standsicherheitsnachweis der Behälter nicht berücksichtigt werden. Flexible Leckschutzummantelungen dürfen nur für oberirdische Behälter verwendet werden. Rev.: 1 Erstellt von Dr.-Ing. H. Richter 17.12.13 - Seite 16 von 17 -