rundschreiben 055/13 Datum: 14. Mai 2013 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Thomas Laux



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Transkript:

eurex clearing rundschreiben 055/13 Datum: 14. Mai 2013 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Thomas Laux Recht der Eurex Clearing, zusätzliche Sicherheiten von den Clearing-Mitgliedern zu fordern; Änderungen in der Definition der eigenen Beiträge der Eurex Clearing zu den Clearing-Fonds Kontakt: Risk Control, T +49-69-211-1 24 52, risk@eurexclearing.com Zielgruppe: Alle Abteilungen Anhänge: Geänderte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG, wirksam zum 31. Mai 2013 Zusammenfassung: 1. Recht der Eurex Clearing, zusätzliche Sicherheiten von ihren Clearing-Mitgliedern zu fordern Um die Stabilität des Clearing-Systems weiter auszubauen, konkretisiert Eurex Clearing ihr Recht, in außerordentlichen Situationen zusätzliche Sicherheiten von ihren Clearing-Mitgliedern zu fordern. 2. Änderungen in der Definition der eigenen Beiträge der Eurex Clearing zu den Clearing-Fonds Die Eigenbeiträge der Eurex Clearing zu den Clearing-Fonds, die bisher aus Rücklagen des Jahresüberschusses der Eurex Clearing gebildet und als Rücklagen bezeichnet wurden, werden als Fixbetrag neu definiert und in Zukunft als Zugeordnete Beträge bezeichnet. Im Anhang zu diesem Rundschreiben erhalten Sie die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG zu den unter 1. und 2. genannten Sachverhalten, wie vom Vorstand der Eurex Clearing am 8. Mai 2013 beschlossen. Diese treten zum 31. Mai 2013 in Kraft. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee 61 65760 Eschborn Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main Deutschland T +49-69-211-1 24 52 F +49-69-211-1 84 40 risk@ eurexclearing.com Internet: www.eurexclearing.com Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Dr. Thomas Book (Vorsitzender), Jürg Spillmann (stv. Vorsitzender), Heike Eckert, Thomas Laux, Erik Tim Müller, Andreas Preuß Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr. 44828 Amtsgericht Frankfurt/Main

eurex clearing rundschreiben 055/13 Recht der Eurex Clearing, zusätzliche Sicherheiten von den Clearing-Mitgliedern zu fordern; Änderungen in der Definition der eigenen Beiträge der Eurex Clearing zu den Clearing-Fonds 1. Recht der Eurex Clearing, zusätzliche Sicherheiten von ihren Clearing-Mitgliedern zu fordern Um die Stabilität des Clearing-Systems weiter auszubauen, konkretisiert Eurex Clearing ihr Recht, in außerordentlichen Situationen zusätzliche Sicherheiten von ihren Clearing-Mitgliedern zu fordern. Eurex Clearing ist insbesondere dann berechtigt, von einem Clearing-Mitglied zusätzliche Sicherheiten zu fordern, die den nach der anzuwendenden Margin-Methode der Eurex Clearing berechneten Betrag übersteigen, wenn einer der folgenden Gründe eintritt: Außergewöhnliche Verluste eines Clearing-Mitglieds im Rahmen von Stresstests Verschlechterung der Bonität des Clearing-Mitglieds Cluster-Risiken im Portfolio des Clearing-Mitglieds Veränderung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Eurex Clearing oder ihre Clearing-Mitglieder, wie etwa eine Auferlegung von Handelsbeschränkungen, eine Fixierung von Währungsumrechnungskursen oder die Aufforderung einer zuständigen Behörde an Eurex Clearing, zusätzliche Sicherheiten zu fordern Signifikante Abnahme der Liquidität in bestimmten Produkten oder Märkten, in denen das Clearing- Mitglied tätig ist Änderung der im Markt anerkannten Berücksichtigung von Risikofaktoren bei der Beurteilung eines Risikos, wie etwa die Berücksichtigung zusätzlicher Risikofaktoren oder der Ausschluss berücksichtigter Risikofaktoren oder der Vernachlässigung von zeitlichen Abhängigkeiten von Risikofaktoren oder dem Zusammenwirken von Risikofaktoren Unvorhersehbare Marktentwicklungen oder politische Ereignisse, die noch nicht im Risikomodell berücksichtigt sind. Sobald die entsprechenden Risiken reduziert wurden oder entfallen, wird Eurex Clearing dem entsprechenden Clearing-Mitglied die zusätzlichen Sicherheiten freigeben und im Rahmen des Standard-Prozesses zur Sicherheitenverwaltung zurückzahlen oder rückübertragen. 2. Änderungen in der Definition der Eigenbeiträge der Eurex Clearing zu den Clearing-Fonds Eurex Clearing stellt Eigenmittel zur Verfügung, die als Teil der Lines of Defense, im Fall des Ausfalls eines Clearing Mitglieds genutzt werden um Verluste zu decken. Während diese Beiträge in der Vergangenheit aus Rücklagen des Jahresüberschusses der Eurex Clearing gebildet wurden, sind die Eigenbeiträge der Eurex Clearing seit Januar 2013 als Fixbetrag definiert, der derzeit EUR 50 Millionen beträgt und auf der Website der Eurex Clearing www.eurexclearing.com unter dem folgenden Link veröffentlicht ist: Risikomanagement > Lines of Defense > Eurex Rücklagen und Eigenkapital Im Zuge dieser Umstellung werden die Eigenbeiträge der Eurex Clearing zu den Lines of Defense von ehemals Rücklagen in Zugeordnete Beträge umbenannt. Im Anhang erhalten Sie die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen zu den unter 1. und 2. genannten Sachverhalten, wie vom Vorstand der Eurex Clearing am 8. Mai 2013 beschlossen, die zum 31. Mai 2013 in Kraft treten. Ab dem 31. Mai 2013 werden die vollständigen Clearing-Bedingungen mit den in diesem Rundschreiben aufgeführten Änderungen zum Herunterladen auf der Website der Eurex Clearing www.eurexclearing.com unter dem folgenden Link verfügbar sein: Seite 1 von 2

eurex clearing rundschreiben 055/13 Ressourcen > Regelwerke > Clearing-Bedingungen Gemäß Kapitel I, Abschnitt 1, Ziffer 17.2.2 der Clearing-Bedingungen gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der Clearing-Bedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied und Nicht-Clearing-Mitglied und durch jeden Registrierten Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG vor dem Ende des Geschäftstages vor dem tatsächlichen Inkrafttreten der Änderungen und Ergänzungen widersprechen. Das Recht zur Beendigung der Clearing- Vereinbarung und der Clearing-Lizenz gemäß Kapitel I, Abschnitt 1, Ziffer 2.1.4 Abs. 1 der Clearing- Bedingungen bleibt unberührt. Für Fragen und weitere Auskünfte steht Ihnen das Team Risk Control unter Tel. +49-69-211-1 24 52 oder E-Mail: risk@eurexclearing.com zur Verfügung. 14. Mai 2013 Seite 2 von 2

Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 055/13 Stand 31.05.2013 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 ALLGEMEINE CLEARING-BESTIMMUNGEN 3 Allgemeine Bestimmungen zur MARGIN 3.5 Anspruch der Eurex Clearing AG auf Stellung ZUSÄTZLICHER MARGIN (1) Die Eurex Clearing AG ist während eines GESCHÄFTSTAGES jederzeit berechtigt, von diesem CLEARING-MITGLIED eine höhere bzw. zusätzliche Margin in der Form von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN (die ZUSÄTZLICHE MARGIN ) in angemessener Höhe zur Besicherung aller auch bedingter Ansprüche der Eurex Clearing AG aus einer GRUNDLAGEN-VEREINBARUNG zu verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes (2) erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Eurex Clearing AG zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen hatte, ZUSÄTZLICHE MARGIN zu verlangen. (2) Voraussetzung für den Anspruch der Eurex Clearing AG auf Gewährung ZUSÄTZLICHER MARGIN ist stets, dass der Eurex Clearing AG Umstände bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche der Eurex Clearing AG gegen das CLEARING-MITGLIED rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn (a) (b) (c) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des CLEARING-MITGLIEDS nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen, z.b. bei Eintritt außergewöhnlicher Verluste des CLEARING-MITGLIEDS oder bei einer Verschlechterung der Bonität des CLEARING-MITGLIEDS, Portfoliorisiken in Form von Klumpenrisiken auftreten, sich gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Rechten oder die Erfüllung von Verpflichtungen der

Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 055/13 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 2 Stand 31.05.2013 Eurex Clearing AG oder des CLEARING-MITGLIEDS aus oder im Zusammenhang mit CLEARING-VEREINBARUNGEN nachteilig verändern (z.b. indem Handelsbeschränkungen auferlegt werden, die Festlegung von Währungsumrechnungskursen reglementiert wird oder der Eurex Clearing AG auferlegt wird, zusätzliche Sicherheiten zu fordern), (d) die Liquidität in bestimmten Produkten oder Märkten, in Bezug auf die oder in denen das CLEARING-MITGLIED Geschäfte tätigt, erheblich abnimmt, (e) sich die anerkannten Risikomodelle ändern (z.b. durch die Berücksichtigung neuer Risikofaktoren, den Ausschluss bestehender Risikofaktoren oder durch Veränderungen bei der Beurteilung zeitlicher Abhängigkeiten oder des Zusammenwirkens von Risikofaktoren), oder (f) unvorhergesehene Marktentwicklungen auftreten oder politische Ereignisse eintreten, welche in der Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG in Bezug auf das CLEARING-MITGLIED zuvor nicht berücksichtigt worden sind. (3) Das Recht der Eurex Clearing AG, die Gewährung ZUSÄTZLICHER MARGIN zu verlangen, besteht unabhängig davon, ob die Eurex Clearing AG bereits MARGIN CALLS gegenüber dem CLEARING-MITGLIED ausgeübt hat. (4) Zur Gewährung ZUSÄTZLICHER MARGIN hat die Eurex Clearing AG dem CLEARING- MITGLIED eine unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände angemessene Frist zu setzen. Beabsichtigt die Eurex Clearing AG, ein Kündigungsrecht in Bezug auf eine oder mehrere CLEARING-VEREINBARUNGEN mit dem CLEARING-MITGLIED auszuüben, falls das CLEARING-MITGLIED seiner Verpflichtung zur Gewährung ZUSÄTZLICHER MARGIN nicht fristgerecht nachkommt, wird sie das CLEARING- MITGLIED hierauf bei ihrem Verlangen zur Gewährung ZUSÄTZLICHER MARGIN hinweisen. (5) Das CLEARING-MITGLIED hat ZUSÄTZLICHE MARGIN im Einklang mit Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.5 und 6.6 zu gewähren. ZUSÄTZLICHE MARGIN, die der EUREX CLEARING AG gewährt worden ist, stellt MARGIN dar und unterliegt den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN sowie den Regelungen von Absatz (6), schränkt aber das Recht der Eurex Clearing AG zur Geltendmachung von MARGIN CALLS nicht ein. (6) Nachdem und soweit die Risiken, die zur Gewährung ZUSÄTZLICHER MARGIN geführt haben, entfallen sind oder die Eurex Clearing AG diese Risiken anderweitig gegenüber dem CLEARING-MITGLIED abgedeckt hat, ist die Eurex Clearing AG vorbehaltlich des Eintritts eines BEENDIGUNGSTAGES verpflichtet, dem CLEARING-MITGLIED die ZUSÄTZLICHE MARGIN gemäß der GRUNDLAGENVEREINBARUNG zurück zu gewähren bzw. freizugeben.

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 ALLGEMEINE CLEARING-BESTIMMUNGEN 6 Clearing-Fonds 6.1.3 RÜCKLAGENZugeordnete Eigenmittel der Eurex Clearing AG und Beiträge von LINK- CLEARING-HÄUSERN zu den CLEARING-FONDS (1) Die Eurex Clearing AG kann aus ihrem Jahresüberschuss Rücklagen wird für den betreffenden CLEARING-FONDS Eigenmittel (jeweils eine RÜCKLAGEZUGEORDNETERE BETRAGEIGENMITTEL ) zuordnenbilden, die im Fall des Eintritts eines BEENDIGUNGSTAGS in Bezug auf ein oder mehrere CLEARING- MITGLIEDER verwendet werden. Die ZUGEORDNETEN BETRÄGE werden auf der Website der Eurex Clearing AG (www.eurexclearing.com) veröffentlicht. Die RÜCKLAGENZUGEORDNETEN BETRÄGE werden dem jeweiligen CLEARING-FONDS wie folgt zugewiesen: (a) (b) Die Eurex Clearing AG bestimmt die Summe aller MARGIN- VERPFLICHTUNGEN (i) aller CLEARING-MITGLIEDER, bezüglich derer ein BEENDIGUNGSTAG nicht eingetreten ist (die NICHT BETROFFENEN CLEARING- MITGLIEDER ) und die über (eine oder mehrere) CLEARING-LIZENZ(EN) gemäß Kapitel II bis VII, VIII Abschnitt 3 und (vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Kapitel IX) gemäß Kapitel IX verfügen und (ii) aller NICHT BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDER, die über eine CLEARING-LIZENZ gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 verfügen (jeweils eine CLEARING-FONDS-BEZOGENE GESAMT-MARGIN-VERPFLICHTUNG ); die Eurex Clearing AG berechnet die Summe aller MARGIN- VERPFLICHTUNGEN, die gemäß Absatz (1)(a)(i) und (ii) oben bestimmt werden (die GESAMT-MARGIN-VERPFLICHTUNG ); und

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 2 (c) die Eurex Clearing AG verwendet die RÜCKLAGENZUGEORDNETEN BETRÄGE, indem sie diese entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen CLEARING- FONDS-BEZOGENEN GESAMT-MARGIN-VERPFLICHTUNG zur GESAMT-MARGIN- VERPFLICHTUNG dem ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS und dem KREDIT- CLEARING-FONDS (Kapitel VIII Abschnitt 2 Ziffer 2.1.9) zuweist. (2) LINK-CLEARING-HÄUSER sind nicht verpflichtet, Beiträge zu den CLEARING-FONDS zu leisten, sofern in der jeweiligen CLEARING-LINK-VEREINBARUNG keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. 6.2.1 Im Falle eines VERWERTUNGSEREIGNISSES werden die (ZUSÄTZLICHEN) BEITRÄGE der CLEARING-MITGLIEDER zum ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS (bei INTERIM-TEILNEHMERN wie in den besonderen Bestimmungen in Ziffer 11 der INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN modifiziert) in der folgenden Reihenfolge im Hinblick auf jede MAßGEBLICHE LIQUIDATIONSGRUPPE, d.h. jede LIQUIDATIONSGRUPPE (wie in Ziffer 7.5.1 definiert) im Anwendungsbereich des ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS, zu der BEENDETE TRANSAKTIONEN (wie in Ziffer 7.5 definiert) gehören, verwertet (wobei die Absätze (1) bis (12) dieser Reihenfolge im Anwendungsbereich des ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS jeweils auf alle MAßGEBLICHEN LIQUIDATIONSGRUPPEN gleichzeitig anzuwenden sind, bevor der jeweils nächste Absatz angewendet wird, und wobei sämtliche BEENDETEN TRANSAKTIONEN im Anwendungsbereich des ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS, die nicht Teil einer LIQUIDATIONSGRUPPE sind, für die Zwecke dieser Ziffer 6 gemeinsam wie eine MAßGEBLICHE LIQUIDATIONSGRUPPE behandelt werden): (1) Erstens, der anwendbare LIQUIDATIONSGRUPPEN-ANTEIL der BEITRÄGE des BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDS zum ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS, (2) Zweitens, der anwendbare LIQUIDATIONSGRUPPEN-ANTEIL (a) der etwaigen verbleibenden BEITRÄGE des BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDS zum ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS und - danach (b) der etwaigen verbleibenden BEITRÄGE des BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDS zum KREDIT-CLEARING-FONDS nach einer etwaigen Verwertung des KREDIT-CLEARING-FONDS gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 Ziffer 2.1.9.2, (3) Drittens, der anwendbare LIQUIDATIONSGRUPPEN-ANTEIL desr RÜCKLAGE ZUGEORDNETEN BETRAGS für den ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS, (4) Viertens, der anwendbare LIQUIDATIONSGRUPPEN-ANTEIL desr etwaigen verbleibenden RÜCKLAGEZUGEORDNETEN BETRAGS für den ALLGEMEINEN CLEARING- FONDS, 6.2.2 Leistet ein BETROFFENES CLEARING-MITGLIED nach einer Verwertung des ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS eine Zahlung an die Eurex Clearing AG zur Erfüllung der GESICHERTEN ANSPRÜCHE IN BEZUG AUF DEN ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS oder werden diese anderweitig erfüllt, nachdem die Eurex Clearing AG denie RÜCKLAGEZUGEORDNETEN

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 3 BETRAG oder die (ZUSÄTZLICHEN) BEITRÄGE NICHT-BETROFFENER CLEARING-MITGLIEDER zum ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS verwertet hat, so verwendet die Eurex Clearing AG die so erhaltenen Beträge, um (i) die verwerteten ZUSÄTZLICHEN BEITRÄGE an das oder die betreffende(n) NICHT-BETROFFENE(N) CLEARING-MITGLIED(ER) zurück zu zahlen (ii) die verwerteten BEITRÄGE zum ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS an das oder die betreffende(n) NICHT-BETROFFENE(N) CLEARING-MITGLIED(ER) zurück zu zahlen, und (iii) dieden verwerteten RESERVE ZUGEORDNETEN BETRAG wieder aufzufüllen. Die Zahlungen durch die Eurex Clearing AG erfolgen jeweils in umgekehrter Reihenfolge zu Ziffer 6.2.1 und sind der Höhe nach insgesamt auf die von der Eurex Clearing AG erhaltenen Beträge beschränkt. 7 Regelungen zur BEENDIGUNG in Bezug auf das CLEARING-MITGLIED 7.5.3 Begründung von TRANSAKTIONEN im Wege freihändiger Transaktionen oder mittels Durchführung von DM-AUKTIONEN (5) Jeder PFLICHTTEILNEHMER ist verpflichtet, während einer DM-AUKTION unter Einhaltung der DM AUKTIONS-REGELN für die von der Eurex Clearing AG für diesen PFLICHTTEILNEHMER festgelegte Mindestanzahl von AUKTIONS-EINHEITEN gemäß Absatz (7) zu bieten (jeweils ein PFLICHTGEBOT ). Jeder PFLICHTTEILNEHMER, der während der maßgeblichen DM-AUKTION ein PFLICHTGEBOT für eine AUKTIONS- EINHEIT unter Einhaltung der DM AUKTIONS-REGELN nicht abgibt (ein NICHT- BIETENDER-TEILNEHMER ) unterliegt der folgenden einheitlichen, gemäß Ziffer 1.4.1 zu zahlenden Vertragsstrafe: (a) (b) der NICHT-BIETENDE-TEILNEHMER ist verpflichtet, vorbehaltlich einer REST- ABWICKLUNG (wie nachstehend definiert), nach Weisung der Eurex Clearing AG an die Eurex Clearing AG einen durch die Eurex Clearing AG wie folgt zu berechnenden Betrag zu zahlen: der Quotient aus (i) der Zahl der AUKTIONS-EINHEITEN, für die der NICHT-BIETENDE-TEILNEHMER während der betreffenden DM-AUKTION kein wirksames PFLICHTGEBOT abgegeben hat (Zähler) und (ii) der Gesamtzahl der in der betreffenden DM-AUKTION angebotenen AUKTIONS-EINHEITEN (Nenner), dieser Quotient multipliziert mit 100 und weiterhin multipliziert mit EUR 500.000 oder dem entsprechenden Gegenwert in einer durch die Eurex Clearing AG festgelegten anderen CLEARINGWÄHRUNG; und falls nach dem Eintritt eines VERWERTUNGSEREIGNISSES hinsichtlich des BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDS (jedoch nicht für weitere

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 4 VERWERTUNGSEREIGNISSE), die BEITRÄGE von NICHT BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDERN zum ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS verwertet werden, so werden die BEITRÄGE des NICHT-BIETENDEN TEILNEHMERS gemäß Ziffer 6.2.1 vor den BEITRÄGEN der anderen NICHT BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDER zum ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS verwertet; und (c) wenn während der DM-AUKTION einige (jedoch nicht alle) AUKTIONS- EINHEITEN erfolgreich gemäß den DM AUKTIONS-REGELN versteigert wurden (jede AUKTIONS-EINHEIT, die nicht entsprechend versteigert wurde, eine REST-AUKTIONS-EINHEIT ), so ist der NICHT-BIETENDE-TEILNEHMER verpflichtet, der Eurex Clearing AG (i) an den jeweiligen Fälligkeitstagen der betreffenden DM AUKTIONS-TRANSAKTIONEN die Beträge (jedoch insgesamt nicht mehr als einen Maximalbetrag von EUR 1.000.000.000 oder dem entsprechenden Gegenwert in einer durch die Eurex Clearing AG festgelegten anderen CLEARINGWÄHRUNG je DM-AUKTION) zu zahlen, die dem PROPORTIONALEN ANTEIL (wie nachstehend definiert) des Risikos der Eurex Clearing AG an den jeweiligen Fälligkeitstagen in Bezug auf diese REST-AUKTIONS-EINHEITEN entsprechen, für die es der NICHT-BIETENDE TEILNEHMER unterlassen hat, ein wirksames PFLICHTGEBOT abzugeben, und (ii) für seine gemäß (i) geschuldeten Verbindlichkeiten Sicherheit zu leisten, wobei Ziffer 3 auf die Sicherheit entsprechende Anwendung findet. Ist Absatz (c) anwendbar, so hat der NICHT-BIETENDE TEILNEHMER keine Verpflichtung nach Absatz (a). Der PROPORTIONALE ANTEIL eines NICHT-BIETENDEN-TEILNEHMERS entspricht dem Verhältnis (A) der Anzahl der REST-AUKTIONS-EINHEITEN, für die es der NICHT- BIETENDE-TEILNEHMER unterlassen hat, in der betreffenden DM-AUKTION ein wirksames PFLICHTGEBOT abzugeben, zu (B) der Gesamtanzahl der wirksamen PFLICHTGEBOTE, deren Abgabe alle NICHT-BIETENDEN TEILNEHMER in der betreffenden DM-AUKTION unterlassen haben. (aa) Die Eurex Clearing AG wird jedem NICHT-BIETENDEN TEILNEHMER anbieten, mit ihr den PROPORTIONALEN ANTEIL der DM AUKTIONS-TRANSAKTIONEN der betreffenden REST-AUKTIONS-EINHEITEN unverzüglich nach der DM-AUKTION zum PROPORTIONALEN ANTEIL des höchsten von der Eurex Clearing AG in der betreffenden DM-AUKTION für eine AUKTIONS-EINHEIT akzeptierten AUKTIONS- PREISES (wie in den DM AUKTIONS-REGELN definiert) (der REST-AUKTIONS-EINHEIT AUKTIONS-PREIS ) abzuschließen. (bb) Jederzeit danach kann die Eurex Clearing AG NICHT-BIETENDEN TEILNEHMERN REST-AUKTIONS-EINHEITEN, die zum Zeitpunkt des Angebots ausstehen, zu einem auf der Grundlage der jeweils vorherrschenden Marktbedingungen ermittelten Preis anbieten. Nimmt ein NICHT-BIETENDER- TEILNEHMER ein Angebot gemäß (aa) oder (bb) an (jeweils eine REST- ABWICKLUNG ), so ist die Vertragsstrafe nach Absatz (a) und (c) durch diesen NICHT-BIETENDEN TEILNEHMER nicht zahlbar; eine bereits gemäß Absatz (a) und (c) von diesem NICHT-BIETENDEN TEILNEHMER gezahlte und von der Eurex Clearing AG erhaltene Vertragsstrafe wird indessen von der Eurex Clearing AG nicht zurückgezahlt. Falls die REST-ABWICKLUNG zu einer Teilung der betreffenden DM

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 5 AUKTIONS-TRANSAKTIONEN nach Maßgabe des PROPORTIONALEN ANTEILS jedes NICHT-BIETENDEN TEILNEHMER führt, ist die Eurex Clearing AG im Zuge der REST- ABWICKLUNG berechtigt, NICHT-BIETENDEN TEILNEHMERN Spitzen zuzuteilen. Jeder von der Eurex Clearing AG gemäß Absatz (a) erhaltene Betrag wird dern RÜCKLAGE ZUGEORDNETEN BETRÄGEN der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 6.1.3 zugeführt und bildet fortan einen Teil davon. Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex- Börsen) Abschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten 2.16.4 Nichteröffnung von Positionen (2) Die Kosten, die durch die vorgenannten Maßnahmen entstanden sind, hat säumige Clearing-Mitglied zuzüglich etwaiger Verluste, die aufgrund der Erfüllung der Pflichten des säumigen Clearing-Mitgliedes durch die Eurex Clearing AG entstanden sind, zu tragen. Mögliche Gewinne, die aufgrund der Erfüllung der Pflichten des säumigen Clearing-Mitgliedes durch die Eurex Clearing AG entstehen, werden nach Abzug aller der Eurex Clearing AG entstandenen Kosten, den Rücklagen ZUGEORDNETEN BETRÄGEN der Eurex Clearing AG zugeführt. Kapitel VIII Clearing von OTC-Derivat-Transaktionen Abschnitt 2 Clearing von OTC-Kreditderivat-Transaktionen

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 6 2.1.9.2 Verwertung des Kredit-Clearing-Fonds (2) Die (Zusätzlichen) Beiträge aller Clearing-Mitglieder, die Inhaber einer CD-Clearing- Lizenz sind, werden nach einem Verwertungsereignis in der folgenden Reihenfolge verwertet: Erstens, die Beiträge zum Kredit-Clearing-Fonds des Betroffenen Clearing- Mitglieds und - danach die etwaigen verbleibenden Beiträge des Betroffenen Clearing-Mitglieds zum Allgemeinen Clearing-Fonds nach einer etwaigen Anwendung des Allgemeinen Clearing-Fonds gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 6.2.1; Zweitens, denie RücklageZUGEORDNETEN BETRAG für den Kredit-Clearing-Fonds gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 6.1.3; Drittens, die Beiträge zum Kredit-Clearing-Fonds aller Nicht-Betroffenen Clearing- Mitglieder im Anwendungsbereich des Kredit-Clearing-Fonds, und Viertens, die Zusätzlichen Beiträge zum Kredit-Clearing-Fonds aller Nicht- Betroffenen Clearing-Mitglieder im Anwendungsbereich des Kredit-Clearing- Fonds. Sind im Fall der Posten Drittens oder Viertens die (Zusätzlichen) Beiträge mehrerer Nicht-Betroffener Clearing-Mitglieder zum Kredit-Clearing-Fonds noch verfügbar und ist der zur Erfüllung der jeweiligen Ansprüche benötigte Betrag im Anwendungsbereich des Kredit-Clearing-Fonds geringer als die verfügbaren (Zusätzlichen) Beiträge, so ist hinsichtlich jedes dieser Nicht-Betroffenen Clearing- Mitglieder nur der Anteil des Nicht-Betroffenen Clearing-Mitglieds anzuwenden. Anteil des Nicht-Betroffenen Clearing-Mitglieds in Bezug auf ein Nicht- Betroffenes Clearing-Mitglied bezeichnet den Anteil (A) des verfügbaren (Zusätzlichen) Beitrags dieses Nicht-Betroffenen Clearing-Mitglieds zum Kredit- Clearing-Fonds an (B) sämtlichen verfügbaren (Zusätzlichen) Beiträgen aller Nicht-Betroffenen Clearing-Mitglieder zum Kredit-Clearing-Fonds. (3) Leistet ein Betroffenes Clearing-Mitglied nach einer Verwertung des Kredit- Clearing-Fonds eine Zahlung an die Eurex Clearing AG zur Erfüllung der Gesicherten Ansprüche in Bezug auf den Kredit-Clearing-Fonds bzw. der Gesicherten Ansprüche in Bezug auf den Allgemeinen Clearing-Fonds, nachdem die Eurex Clearing AG denie RücklageZUGEORDNETEN BETRAG oder die (Zusätzlichen) Beiträge Nicht-Betroffener Clearing-Mitglieder zum Kredit-Clearing- Fonds verwertet hat, füllt die Eurex Clearing AG denie so genutzten RücklageZUGEORDNETEN BETRAG wieder auf und zahlt diese (Zusätzlichen) Beiträge zum Kredit-Clearing-Fonds bis zur Höhe der so erhaltenen Beträge den betreffenden Nicht-Betroffenen Clearing-Mitgliedern jeweils in umgekehrter Reihenfolge zu Absatz (2) zurück.