TEILZEIT - ARBEITSVERTRAG mit geringfügiger Beschäftigung - ohne Tarifbindung. 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses

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Stand: 2009 TEILZEIT - ARBEITSVERTRAG mit geringfügiger Beschäftigung - ohne Tarifbindung Zwischen (Name des Betriebes) in (Ort), (Straße/Platz) und - im folgenden: Arbeitgeber - Herrn/Frau, geb. am wohnhaft in (Ort), (Straße/Platz) - im folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Teilzeit-Arbeitsvertrag im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gem. 8 Abs. 1 SGB IV, geschlossen: 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses 1. Der Arbeitnehmer wird ab als eingestellt. 2. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 2 Wochen kündbar. 3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, kann die Kündigung beiderseitig nur zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen. 4. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. 5. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit Arbeitsantritt zu laufen, eine Kündigung vor Dienstantritt ist somit ausgeschlossen. 6. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer erstmals eine Rente wegen Alters beziehen kann. Wird durch den Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arbeitnehmer vollständig erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. /..2

2 7. Bei Verträgen mit ausländischen Arbeitnehmern/Innen, die zum rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine gültige Aufenthaltsgenehmigung und zur Arbeitsaufnahme eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen, sind diese beiden Dokumente Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages. Wegen des Beschäftigungsverbotes in dem Zeitraum zwischen Ablauf und Neuerteilung der beiden Dokumente besteht in dieser Zeit kein Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. 5. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer erstmals eine Rente wegen Alters beziehen kann. Wird durch den Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arbeitnehmer vollständig erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. 6. Die - auch dauerhafte Beschäftigung mit anderen, gleichwertigen und gleich bezahlten Arbeiten behält sich der Arbeitgeber vor. Auch durch eine u. U. längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten wird dieser Vorbehalt nicht gegenstandslos. Eine Konkretisierung tritt nicht ein. Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich bereit, bei Bedarf auch dauerhaft in gleicher oder gleichwertiger Aufgabenstellung auch in eine andere Betriebsstätte des Arbeitgebers auch an einem anderen Ort (ggfs. Stadt, Kreis, Bundesland angeben) zu wechseln. 2 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung Euro pro Stunde / pro Monat*. Nichtzutreffendes streichen. 2. Die Arbeitszeit beträgt täglich Stunden bei einer -Tage-Woche * / oder Die Arbeitszeit beträgt Stunden in der Woche bei einer -Tage-Woche.* * Bitte ausfüllen. 3. Auf Weisung des Arbeitgebers kann die Dauer und die Lage der täglichen Arbeitszeit verändert werden, um auf betriebliche Erfordernisse zu reagieren. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind dabei einzuhalten. 4. Für den Fall einer Erhöhung der Entlohnung vereinbaren die Parteien im beiderseitigen Interesse an der Aufrechterhaltung der Geringfügigkeit des Arbeitsverhältnisses, dass die Arbeitszeit insoweit vermindert wird, als dies zur Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen gem. 8 SGB IV erforderlich ist. 5. Die Arbeitsvergütung ist jeweils am Monatsende zahlbar. 3 Erklärung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und Steuer 1. Der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich, dass er keine andere geringfügige Beschäftigung ausübt, durch die die Verdienstgrenze von Euro 400,00 überschritten wird. Nimmt der Arbeitnehmer künftig eine weitere geringfügige Beschäftigung auf, durch die die Verdienstgrenze überschritten wird, so ist er verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, erklärt er ausdrücklich, dass er neben dieser geringfügigen Beschäftigung keiner weiteren geringfügigen Beschäftigung nachgeht..../3

3 2. Vereinbarung einer Vertragsstrafe: Führen wahrheitswidrige Angaben des Arbeitnehmers dazu, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu entrichten hat, so vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. 3. Dem Arbeitnehmer ist bewusst, dass er sich darüber hinaus für den Fall, dass er unter 3 Nr. 1 eine falsche Angabe gemacht oder eine Änderungsmeldung nicht unverzüglich vorgenommen hat, schadenersatzpflichtig machen kann. Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers kann gem. 826 BGB insbesondere für Schäden aus dem Verlust der Geringfügigkeit bestehen. 4 Vereinbarung über die pauschale Lohnsteuer 1. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass die pauschale Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 2 % im Innenverhältnis von dem Arbeitnehmer getragen wird. Im steuerlichen Außenverhältnis trägt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer. Dies geschieht ab dem folgenden Monat und kann im laufenden Kalenderjahr nicht nochmals geändert werden. 5 Möglichkeit des Arbeitnehmers, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten Der Arbeitnehmer wurde über die gem. 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bestehende Möglichkeit aufgeklärt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten und einen Aufstockungsbeitrag zu dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers zu leisten. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer den Restbeitrag, der zum vollen Rentenversicherungsbeitrag fehlt (Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlage beachten); der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Vgl. gesonderte Erklärung in der Anlage. 6 Urlaub Der Jahresurlaubsanspruch beträgt Arbeitstage. Soweit dem Arbeitnehmer aufgrund dieses Vertrages oder aufgrund sonstiger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Erholungsurlaub zusteht, der über den gesetzlichen 4-wöchigen Mindesturlaubsanspruch ( 3 Abs. 1 BUrlG) hinausgeht, verfällt auch in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dieser Mehrurlaub spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres..../4

4 7 Arbeitsfähigkeit 1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er arbeitsfähig ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet oder eine anderweitige gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist. 2. Sonstige Umstände, die der Arbeitsaufnahme oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit entgegenstehen (Operation, Kur, Wehrdienst etc.) oder sie wesentlich erschweren, liegen nicht vor. 4. Bei Ausländern, die einer Arbeitserlaubnis bedürfen: Der Arbeitnehmer ist im Besitz der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. 8 Persönliche Verhinderung Grundsätzlich wird in Abweichung von 616 BGB die Vergütung nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten bei persönlicher Verhinderung des Arbeitnehmers die folgenden, abschließend aufgezählten Ausnahmen: - eigene Eheschließung 1 Tag - Niederkunft der Ehefrau 1 Tag - Todesfälle in der engeren Familie (leibliche Eltern, Ehefrau/Ehemann, Kinder) 1 Tag - Arztbesuch wegen akuter Erkrankung, sofern nachweislich eine Verlegung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. 9 Arbeitsvertragsbruch: Vertragsstrafe 1. Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu zahlen. Ist eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen bzw. einem Monat einschlägig, so hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von ½ Bruttomonatsentgelt zu leisten. 2. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nur an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der Arbeitnehmer für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziff. 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/20 der Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit. 3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt. /5

5 10 Abtretung und Verpfändung der Vergütung, Pfändung, Überzahlung Verpfändungen oder Abtretungen des Entgeltanspruchs bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Sie sind ohne seine Zustimmung unwirksam ( 399, 1274 Abs. 2 BGB). Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Bearbeitung von Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen, trägt der Arbeitnehmer. * Sie werden pauschaliert mit 5,00 pro Pfändung, Abtretung und Verpfändung sowie ggf. zusätzlich 2,50 für jedes Schreiben sowie 1,00 pro Überweisung. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen in Ansatz zu bringen. oder * Bei Pfändungen der Arbeitsvergütung ist der Arbeitgeber berechtigt, 3 % des jeweils an den Gläubiger zu überweisenden Betrages als Kosten für die Bearbeitung der Pfändung einzubehalten. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen in Ansatz zu bringen. bitte zutreffendes ankreuzen Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Lohnabrechnung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Sollte eine Überzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber erfolgt sein, so ist er verpflichtet, diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Für den durch die Verletzung dieser Pflicht eingetretenen Schaden ist der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.. 11 Verschwiegenheitspflicht Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z. B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hat der Arbeitnehmer uneingeschränkt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. 12 Ausschlussfrist 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

6 13 Mitführungspflicht von Ausweisen Achtung: Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in den Baugewerken (s. Merkblatt Mitführungspflicht von Ausweisen) und Gebäudereinigerhandwerk beachten: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Beschäftigung jederzeit den Personalausweis, den Pass oder einen entsprechenden Ausweis- oder Passersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände oder auf Baustellen/in Objekten tätig ist. Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden. 14 Bestand des Vertrages Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so sind sich die Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass der Vertrag im übrigen wirksam bleibt., den (Ort) (Datum) Arbeitgeber Arbeitnehmer Hinweis: Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmerverbände Handwerk Niedersachsen e.v. ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.

7 Anlage: Firmenstempel I.) Nachweis über die Aufklärung des Arbeitgebers von geringfügig Beschäftigten über den Erwerb voller Leistungen der Rentenversicherung Ich wurde von meinem Arbeitgeber darüber aufgeklärt, dass ich durch zusätzliche eigene Beiträge zur Rentenversicherung den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers aufstocken kann, um dadurch zusätzlich Leistungen des Rentenversicherungsträgers (z.b. erhöhte Altersrente, Kuren, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten bzw. Erwerbsminderungsrente) zu erwerben, wenn die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen (z.b. Wartezeit) erfüllt sind. Mir wurde ebenfalls erklärt, dass durch den von mir zu erbringenden Eigenanteil zur Rentenversicherung der Auszahlungsbetrag für meine geringfügige Beschäftigung geringer würde. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die Abführung des Aufstockungsbetrages ab dem meiner Mitteilung folgenden Monat vorgenommen wird. Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers Achtung: Dieser zweite Teil des Formulars braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung aufbringen möchte. II. ) Schriftliche Erklärung des geringfügig Beschäftigten zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Nach dieser Aufklärung durch den Arbeitgeber habe ich mich entschieden, einen Eigenbeitrag für die Rentenversicherung aufzubringen und somit auf meine Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Mir ist bekannt, dass diese Entscheidung im Rahmen dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses auch zukünftig nicht abänderbar ist. Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers * Zur Personalakte * Kopie an Arbeitnehmer Hinweis: Achtung: Dieses Musterblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen e.v. ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.