Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf



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Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 8 Inhalt Seite Stellenausschreibung Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Hochbau (w/m) 72 Übungen der Bundeswehr 72 Übungen von NATO-Streitkräften 73 Vollzug der Bienenseuchenverordnung: Neue Sperrbezirke 73 Gebietsänderungen der Stadt Neunburg vorm Wald und des Marktes Schwarzenfeld im Rahmen von Flurbereinigungen 74 Zweckverband zur Wasserversorgung der Schneeberger Gruppe: Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 74 Zweckverband zur Wasserversorgung Neunaigen-Kemnath: Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 75 Änderung der Verbandssatzung 76 Herausgeber, Druck und Redaktion: samt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf Telefon: 09431/471-354, Telefax 09431/471-110 Email: pressestelle@landkreis-schwandorf.de Homepage im Internet: www.landkreis-schwandorf.de 71

Bekanntmachungen des samtes Stellenausschreibung Beim Landkreis Schwandorf ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines Staatlich geprüften Technikers der Fachrichtung Hochbau (w/m) zu besetzen. Zu den Aufgaben zählen die Objektbetreuung bei Liegenschaften des Landkreises mit regelmäßiger Inspektion, Begutachtung, Aufnahme und Vergabe der dort anstehenden Unterhaltungsarbeiten, Überwachung und Abrechnung dieser Arbeiten und Kostenplanung. Berufserfahrung, Kenntnisse im Vergaberecht und in der örtlichen Bauleitung sind von Vorteil. Wir erwarten Leistungsbereitschaft, Einsatz, selbständiges Arbeiten und Teamfähigkeit sowie Kenntnisse der EDV-Anwendung im Bauwesen und bieten Ihnen eine Vergütung entsprechend der Qualifikation und Berufserfahrung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt. Wenn Sie Interesse an der Stelle haben, dann senden Sie bitte Ihre schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf, Lichtbild, Ausbildungs- und Arbeitszeugnissen sowie sonstigen Bescheinigungen über etwaige Zusatzqualifikationen bis spätestens 17. Juni 2002 an das samt Schwandorf, Sachgebiet 1.1, Postfach 1549, 92406 Schwandorf. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Ruf-Nr. 09431/471-367 (H. Renner). Schwandorf, 23. Mai 2002 samt Schwandorf Übungen der Bundeswehr Die Bundeswehr führt in der Zeit vom a) 06.06.2002 07.06.2002 b) 17.06.2002 04.07.2002 c) 17.06.2002 28.06.2002 Übungen durch. Grenzen des Übungsraumes: a) Oberviechtach Cham Furth Viechtach b) Erbendorf Silberhütte Oberviechtach Kümmersbruck Tirschenreuth Eslarn Schwarzenfeld Grafenwöhr c) Oberviechtach Weiden Grafenwöhr Nabburg Schnaittenbach Vohenstrauß Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegen gebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Entschädigungsansprüche bei Übungsschäden sind bei den Gemeinden schriftlich anzumelden. Schwandorf, 24.05. 2002 samt Schwandorf 72

Übungen von NATO-Streitkräften Einheiten von NATO-Streitkräften führen in der Zeit vom Übungen durch. 01.06.2002 30.06.2002 Übungsräume: Landkreis Schwandorf: Wernberg-Köblitz Landkreis Neustadt a.d.w.: Flossenbürg Luhe-Wildenau Vohenstrauß Waidhaus Waldthurn Neustadt a.d.w. Schirmitz Tännesberg Pleystein Neuenhammer Mitterberg - Weiden Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Übungsschäden sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Amt für Verteidigungslasten, Postfach 91 03 20, 90261 Nürnberg, geltend zu machen. Schwandorf, 24.05.2002 samt Schwandorf Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung vom 24.11.1995 (BGBl I. S. 1552) geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 18.04.2000 (BGBl I.S. 531); Das samt Schwandorf erlässt auf Grund des Tierseuchengesetzes vom 20.12.1995 (BGBl I.S. 209) und der Bienenseuchen-Verordnung vom 24.11.1995 (BGBl I.S. 1552) in der derzeit gültigen Fassung folgende V e r o r d n u n g : a) Der Gemeindeteil Unterköblitz des Marktes Wernberg-Köblitz und b) das Gebiet der Brückenkreuzung der Bundesautobahn A 6 mit der B 15 1 wird jeweils im Umkreis von 1 km zum Sperrbezirk nach 10 Abs. 2 Satz 1 der Bienenseuchen-Verordnung erklärt. 2 Für den Sperrbezirk gilt folgendes: 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 5. Die Imker in diesem Gebiet sind verpflichtet, ihre Bienenvölker unter Angabe des Standortes der Bienenstände dem Veterinäramt Schwandorf (Tel. 09431/471-231) anzuzeigen. Die Vorschriften des 2 finden keine Anwendung auf: 3 1. Wachs, Waben, Wabenteile oder Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter Kennzeichnung Seuchenwachs 73

abgegeben werden und 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf. Schwandorf, den 17. Mai 2002 samt Schwandorf, Änderung des Gebietes der Stadt Neunburg vorm Wald und des Marktes Schwarzenfeld im Rahmen von Flurbereinigungen. Folgende Entscheidung der Direktion für Ländliche Entwicklung Regensburg vom 25. April 2002 wird bekanntgemacht: In den Neuordnungsverfahren Sonnenried, Landkreise Schwandorf, treten gemäß 58 Abs. 2 und 62 FlurbG mit Wirkung vom 01. Januar 2003 folgende Änderungen der Gemeindegrenzen ein: Es werden aus dem Gebiet der Gemeinde ausgegliedert Fläche (ha) eingegliedert Fläche (ha) Schwarzenfeld, Markt 1,0249 1.5097 Neunburg vorm Wald, Stadt 1,5097 1,0249 Hiernach ergibt sich für das Gemeindegebiet eine Flächenmehrung (ha) eine Flächenminderung (ha) Schwarzenfeld, Markt 0,4848 -- Neunburg vorm Wald, Stadt -- 0,4848 Die umgegliederten alten Flurstücke bzw. Teile alter Flurstücke sind im einzelnen in der Gemeindegrenzänderungskarte zu den oben angeführten Neuordnungsverfahren ausgewiesen. Die umgegliederten alten Flurstücke bzw. Teile alter Flurstücke sind unbebaut und unbewohnt. Schwandorf, 30. April 2002 samt Schwandorf Bekanntmachungen der Städte und Gemeinden des Landkreises Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schneeberger Gruppe vom 14.03.2002 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schneeberger Gruppe folgende Satzung 1 Änderung der Satzung Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schneeberger Gruppe vom 29. Januar 1997 wird wie folgt geändert: 74

1. 6 (Beitragssatz) erhält folgende Fassung: Der Beitrag beträgt a) pro m 2 Grundstücksfläche 0,59 (ohne Mehrwertsteuer) 0,62 (inkl. Mehrwertsteuer -verminderter Steuersatz-) 0,68 (inkl. Mehrwertsteuer Regelsteuersatz-) b) pro m 2 Geschossfläche 2,55 (ohne Mehrwertsteuer) 2,73 (inkl. Mehrwertsteuer -verminderter Steuersatz-) 2,96 (inkl. Mehrwertsteuer Regelsteuersatz-). 2. 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 5 cbm/h über 5 cbm/h 14,02 /Jahr (ohne Mehrwertsteuer) 15,00 /Jahr (inkl. Mehrwertsteuer) 21,50 /Jahr (ohne Mehrwertsteuer) 23,00 /Jahr (inkl. Mehrwertsteuer). 3. 10 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung: (3) Die Gebühr beträgt 0,43 pro Kubikmeter entnommenen Wassers (ohne Mehrwertsteuer) 0,46 pro Kubikmeter entnommenen Wassers (inkl. Mehrwertsteuer). (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 0,43 pro Kubikmeter entnommenen Wassers (ohne Mehrwertsteuer) 0,46 pro Kubikmeter entnommenen Wassers (inkl. Mehrwertsteuer). Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2002 in Kraft. Oberviechtach, den 14.03.2002 Zweckverband zur Wasserversorgung der Schneeberger Gruppe Sailer Verbandsvorsitzender 2 Inkrafttreten der Satzung Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Neunaigen-Kemnath - BGS-WAS - vom 15.04.2002 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung Neunaigen-Kemnath folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wassersatzung vom 19.03.1996, zuletzt geändert am 24.09.2001: 1 Änderungsinhalt Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wassersatzung vom 19.03.1996, zuletzt geändert am 24.09.2001, wird wie folgt geändert: 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 75

(2) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt. Diese Satzung tritt am 01. Mai 2002 in Kraft. 2 Inkrafttreten Wernberg-Köblitz, 15. April 2002 Zweckverband zur Wasserversorgung Neunaigen-Kemnath Färber 1. Bürgermeister und Verbandsvorsitzender Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Neunaigen-Kemnath vom 15.04.2002 Aufgrund der Art. 18, 19 und 44 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) v. 20.06.1994 erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung Neunaigen - Kemnath folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 11.08.1987, zuletzt geändert am 29.12.1992: 1 Änderungsinhalt Die Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Neunaigen-Kemnath vom 11.08.19987, zuletzt geändert am 29.12.1992, wird wie folgt geändert: 1. 6 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Je angefangene 35 Hausanschlüsse ergeben das Recht einen Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. 2. Im 10 Abs. 2 Ziffer 2 ist der genannte Betrag von 500,-- DM auf 300,-- EURO abzuändern. 3. Im 13 Abs. 5 ist der genannte Betrag von 150,-- DM auf 100,-- EURO abzuändern. Diese Satzung tritt am 01. Mai 2002 in Kraft. 2 Inkrafttreten Wernberg-Köblitz, 15. April 2002 Zweckverband zur Wasserversorgung Neunaigen-Kemnath Färber 1. Bürgermeister und Verbandsvorsitzender 76