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Transkript:

Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission Birgit Adamek Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Telefon: +49 711 21 59-225 Telefax: +49 711 21 59-8319 adamek@diakonie.de Stuttgart, 31. Mai 2011 Ad/Rch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß der Ordnung vom 07. Juni 2001 in der Fassung vom 15.Juni 2010 - Siehe Rundschreiben vom 16. Mai 2011 II. II. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission A. Entgelt AVR West Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Stafflenbergstraße 76 70184 Stuttgart Telefon: +49 711 21 59-0 Telefax: +49 711 21 59-288 diakonie@diakonie.de www.diakonie.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr. 405 000 BLZ 600 606 06 BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE42520604100000405000 USt-IdNr.: DE 147801862 Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang 1. Grundentgelte Die Grundentgelterhöhung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft. Die Tabellenwerte der Anlage 2 werden um 2 v. H. erhöht. Dadurch erhält die Anlage 2 die versandte Fassung. Die Werte der Anlagen 3 und 5 sind von der Anlage 2 abhängig und erhöhen sich entsprechend.

Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2 v.h., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang zu Anlage 8a AVR enthalten. Der neu gefasste Anhang 1 zu Anlage 8a ist versandt. Die Zeitzuschläge nach 20a Abs. 1 Satz 2 und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurde ebenfalls um 2 v.h. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt ist in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a ebenfalls abgedruckt und wurde versandt. Auswirkungen auf den Besitzstand: Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Gemäß 15a bisheriger Fassung wurden zum 1. Juli 2010 die Tabellenwerte um 1,25 Prozentpunkte angehoben. Der nächste Schritt der Anhebung wäre erst wieder am 1. Juli 2011 fällig gewesen. Siehe zum Besitzstand ab 1. Juli 2011 die Erläuterung C Nr. 4. Die rückwirkend zum 1. Mai 2011 erfolgende Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die Besitzstandszulagen also nicht aus. 2. Stundenentgelte Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden ebenfalls um 2 v.h. erhöht. Die neue Anlage 9 ist ebenfalls versandt worden. 3. Ausbildungsentgelte Die Ausbildungsentgelte werden ebenfalls prozentual erhöht. Die Erhöhung der Ausbildungsentgelte betrifft die Entgelte für die Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz, die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie in der Entbindungspflege. Weiterhin werden die Entgelte für die Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege und in der Krankenpflegehilfe erhöht sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten. Die Erhöhung um 2 v.h. erfolgt ebenfalls rückwirkend zum 1. Mai 2011. Die Kinderzuschläge werden nicht erhöht. Die neue Anlage 10a ist versandt worden. AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 2 von 16

B. Entgelt AVR Ost 1. Grundentgelte a) Die Entgelterhöhung Ost folgt der Entgelterhöhung West. Rückwirkend zum 1. Mai 2011 wird die Anlage 2 nach Bemessungssatz 93,50 v.h. der Anlage 2 West errechnet. Sie ist versandt, ebenso wie die Anlagen 3 und 5. b) Die Entgelterhöhung, rückwirkend zum 1. Mai 2011, erfolgt auch für die Ärztinnen und Ärzte. Die Monatsentgelte der Ärzte sind in Anhang 1 zur Anlage 8a, wie versandt, enthalten. Ebenfalls erhöhen sich die Stundenentgelte für die Zeitzuschläge und Überstundenentgelte in Anhang 2 zu Anlage 8a. 2. Stundenentgelte Durch die Erhöhung der Stundenentgelte nach 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgelts nach Anlage 8 zum 1. Mai 2011 erhält auch die Anlage 9 Ost rückwirkend neue Werte. Sie sind in geänderter Fassung versandt. 3. Ausbildungsentgelte Auch die Ausbildungsentgelte entsprechen der Höhe nach 93,50 v.h. der Ausbildungsentgelte der AVR West. Die Anlage 10a Fassung Ost ist ebenfalls versandt.. C. Sonstige Änderungen der AVR 1. 9 Arbeitszeit Durch diese Änderung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 39 Stunden zum 1. Juli 2011 erhöht. Dies bedeutet, dass Vollzeitmitarbeitende und Teilzeitmitarbeitende, deren Teilzeitgrad in einem Teilzeitquotienten (x v.h. von 39) festgelegt ist, ab dem 1. Juli 2011 mehr arbeiten müssen. Diese Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tritt ohne Änderung des Dienstvertrages in Kraft. Der Dienstgeber ist verpflichtet, diese Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit organisatorisch umzusetzen. Sofern dadurch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit geändert wird, ist diese Änderung gemäß 40 MVG.EKD mitbestimmungspflichtig. Der einzelne Mitarbeiter bzw. die einzelne Mitarbeiterin ist ab dem 1. Juli 2011 verpflichtet, die erhöhte Wochenarbeitszeit zu leisten. AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 3 von 16

Durch die Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 39 Stunden ändert sich auch die rechnerische durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 7,7 auf 7,8 Stunden. Die Änderung der Sonderregelung AVR Fassung Ost ist rein redaktionell. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den AVR Fassung Ost bleibt bei 40 Stunden. Zu der neu angefügten Anmerkung zu 9 Abs. 1 Unterabs. 2: In 9 Abs. 1 Unterabs. 2 ist festgelegt, dass mit Teilzeitbeschäftigten ein Dienstvertrag abzuschließen ist, der auf einen Teilzeitquotienten, also auf eine prozentuale Regelung (z.b. 75 v.h.), abstellt. Ist entgegen dieser Vorschrift im Dienstvertrag eine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden, enthält die Anmerkung zu 9 Abs. 1 Unterabs. 1 eine Regelung zugunsten der Mitarbeitenden. Die Anmerkung stellt es in die Dispositionsmöglichkeit des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin, ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit anzupassen, so dass sie dem Verhältnis zu der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Hat der Mitarbeitende bislang einen Vertrag mit 19,25 Stunden, entspricht dieser Vertrag bisher einem Teilzeitquotienten von 50 %. Will der Mitarbeitende weiterhin 50 % arbeiten, muss er einen Antrag stellen, seine individuelle wöchentliche Arbeitszeit auf 19,5 Wochenstunden zu erhöhen. Der Dienstgeber muss diesem Antrag entsprechen. Damit diese Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden feststeht, muss der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin diesen Antrag bis spätestens 30. Juni 2011 stellen, sonst kann die Vertragsänderung nicht zeitgerecht erfolgen. Stellt der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin bis spätestens 30. Juni 2011 keinen Antrag, so bleibt es bei der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit mit der Folge, dass sich das Monatsentgelt im gleichen Verhältnis verringert. Der Dienstgeber hat eine Hinweispflicht gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit einer festen Stundenzahl. Der jeweilige Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen er einen Dienstvertrag über eine feste Wochenstundenzahl vereinbart hat, auf die Rechte der Anmerkung zu 9 Abs. 1 Unterabs. 2 hinzuweisen. Nach dieser Anmerkung kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beantragen, ihre regelmäßige individuelle wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitszeiterhöhung anzupassen, damit im Verhältnis das Entgelt gleich bleibt. Über diese Möglichkeit müssen die Teilzeitbeschäftigten rechtzeitig informiert werden. AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 4 von 16

Einer solchen Hinweispflicht kommt der Dienstgeber z.b. durch eine Mitteilung mit der Gehaltsabrechnung, durch einen Aushang am Schwarzen Brett, durch eine elektronische Mitteilung an alle Mitarbeitenden oder über die einzelnen Organisationseinheiten an die Mitarbeitenden nach. In 18 Abs. 6 sind Auswirkungen auf den Besitzstand festgelegt, wenn die individuelle Arbeitszeit durch Vertragsänderung verringert wird. Im letzten Satz dieser Anmerkung zu 9 Abs. 1 Unterabs. 2 wird klargestellt, dass ein Verbleiben bei der bisherigen festen Wochenstundenzahl keine Auswirkungen auf den Besitzstand hat. 2. 14 Die Bestandteile des Entgeltes Die Änderung ist eine Folgeänderung von 3. 3. 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Durch die Streichung der Sonderregelung zu 15 für die AVR Fassung Ost werden zum 1.Juli 2011 die gesonderten Ost-Tabellen aufgehoben. Ab dem 1. Juli 2011 gelten für das gesamte Bundesgebiet einheitliche AVR- Tabellen. Die Anlage 2 West gilt ab diesem Zeitpunkt als Anlage 2 auch für den Bereich AVR Fassung Ost. Ebenfalls als einheitliche Tabellen wird die Anlage 3 ab diesem Zeitpunkt für das gesamte Bundesgebiet gültig. Siehe dazu aber die Erläuterungen zu 4. Ebenfalls einheitlich gelten die Tabellen der Anlage 5 (Sonderstufenentgelte), der Anlage 9 (Stundenentgelte), der Anlage 10a (Ausbildungsentgelte) sowie die Entgelte für Ärztinnen und Ärzte (Anhang 1 zu Anlage 8a) und die Stundenentgelte (Anhang 2 zu Anlage 8a). Einrichtungen des Tarifgebietes AVR Fassung Ost, die zum 1. Juli 2011 nicht in der Lage sind, 100 % der Westentgelte an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu zahlen, haben die Möglichkeit, eine Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote anzustreben. Siehe dazu die Erläuterungen unter 6. 4. 15a Übergangsregelung a) Neufassung des Abs. 1 Bislang enthielt 15a für die Reform der AVR 2007 eine Übergangsregelung, die festlegte, dass innerhalb eines Übergangzeitraumes bis zum Jahr 2015 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine im Jahre 2007 um 10 Prozentpunkte abgesenkte Tabelle für die Entgeltwerte galt. Diese Tabelle wurde ab 2008 jedes Jahr um 1,25 Prozentpunkte angehoben. AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 5 von 16

Durch die Änderung und Neufassung des Abs. 1 wird die Übergangszeit auf den 1. Juli 2012 verkürzt. Ab dem 1. Juli 2012 gilt die Anlage 2, also die Zieltabelle für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die abgesenkte Tabelle der Anlage 3 wird zu diesem Datum gestrichen. Im ersten Schritt der Verkürzung der Übergangszeit werden ab 1. Juli 2011 die Werte für die Anlage 3 auf 96,75 % der Anlage 2 festgelegt. Derzeit enthält die Anlage 3 Tabellenwerte in Höhe von 93,75 v.h. der Anlage 2. Diese Werte wären nach den bisherigen Regelungen des 15a zum 1. Juli 2011 auf 95 v.h. angehoben worden. Die Anhebung erfolgt stattdessen um 3 Prozentpunkte, so dass sich als prozentualer Wert 96,75 v.h. der Anlage 2 ergibt. Weitere Zwischenschritte zur Zieltabelle sind nicht mehr vorgesehen. Zum 1. Juli 2015 wird die Anlage 3 gestrichen, so dass die Anlage 2 für alle Mitarbeitenden anzuwenden ist. Damit wird die Übergangszeit für die Umsetzung der AVR-Reform 2007 vorzeitig beendet. Für die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 1 und 2 galten bereits bisher keine abgesenkten Werte. Diese Regelung wird beibehalten, so dass in den beiden untersten Entgeltgruppen für die Restlaufzeit der Übergangsregelung weiterhin 100 % bezogen auf die Basisstufe der Anlage 2 gezahlt werden. Diese Werte sind in die Anlage 3 eingearbeitet. Bei der Entgeltgruppe 3 nahmen nur die Werte der Basisstufe und der Erfahrungsstufe an der allgemeinen Absenkung teil. Der Tabellenwert der Einarbeitungsstufe war dagegen nur um 5 Prozentpunkte abgesenkt worden. Er sollte ab den 1. Juli 2012 an der jährlichen Steigerung teilhaben. Dies entfällt nunmehr. Der Wert der Einarbeitungsstufe der EG 3 bleibt unverändert und entspricht damit wie bisher 90 % der Eingangsstufe EG 3 der Anlage 2 (und 95 % des Niveaus der Anlage 2). Auswirkungen auf den Besitzstand: Bislang verringerte sich der Besitzstand durch die Anhebung der Tabellenwerte um 1,25 Prozentpunkte zum 1. Juli jeden Jahres. Zum 1. Juli 2011 verringert sich der Besitzstand durch die Anhebung der Tabellenwerte um 3 Prozentpunkte: Beispiel: Basisstufe Anlage 2 EG 5 2.185,73 davon 3 % = 65,57 Um diesen Betrag verringert sich der Besitzstand. Die nächste und letztmalige Verringerung eines etwa noch vorhandenen Besitzstandes erfolgt zum 1. Juli 2012 nach demselben Schema, aber um 3,25 %. AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 6 von 16

b) Die Absätze 2 und 3 werden unter Beibehaltung der Absatzfolge gestrichen. Bislang enthielt der Abs. 2 die Anhebung der abgesenkten Tabelle der Anlage 3 um jeweils 1,25 % Prozentpunkte zum 1. Juli eines jeweiligen Jahres. Diese schrittweise Anhebung entfällt durch die Neuregelung. Die Sonderregelungen für die Entgeltgruppen 1, 2 und 3 sind nunmehr in Abs. 1 enthalten. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. c) Da zum selben Zeitpunkt wie die Neuregelung des 15a Übergangsregelung auch die Änderung zu 15, also die Streichung der gesonderten Beträge für die AVR - Fassung Ost - aufgehoben wird, entfällt auch die Sonderregelung AVR - Fassung Ost - zu 15a. Für die Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger der AVR Fassung Ost gilt nunmehr Abs. 5 direkt. Dies bedeutet eine entsprechende Erhöhung der Zulage. Der Zeitraum, in dem die Zulage abgebaut wird, ändert sich dagegen nicht. 5. 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote a) In Abs. 2 wird zur Klarstellung aufgenommen, dass nicht nur die Stundenvergütung für die Zeitzuschläge und die Überstundenvergütung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Absenkung ausgenommen sind, sondern auch die Stundenvergütungen für die Zeitzuschläge und die Überstundenentgelte der Ärzte und Ärztinnen, die im Anhang 2 zu Anlage 8a aufgeführt sind. b) Abs. 3 Definition der schwierigen Wettbewerbssituation Die Definition der schwierigen Wettbewerbssituation wurde durch die Arbeitsrechtliche Kommission neu gefasst. Nach wie vor erfasst der Buchst. a) die Situation geringerer Arbeitgeberkosten von anderen Anbietern. Durch die Änderungen ist die Definition erweitert worden. Bislang waren durch den Klammerzusatz nur ambulante Pflegedienste und ambulante Rehabilitationsdienste erfasst. Nunmehr wird ausgedrückt, dass in der Regel für alle Pflegedienste bzw. Pflegeeinrichtungen und Rehabilitationsdienste und -einrichtungen eine schwierige Wettbewerbssituation gegeben ist. Weiterhin wird durch die Einführung der Worte zum Beispiel deutlich, dass die Klammerregelung nicht abschließend gemeint ist. Die Voraussetzung einer schwierigen Wettbewerbssituation, weil andere Anbieter keine den AVR der Höhe nach vergleichbaren Entgelte zahlen, kann also auch bei anderen Ein- AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 7 von 16

richtungen der Diakonie gegeben sein. Voraussetzung ist die direkte Konkurrenz mit anderen Anbietern, deren Entgelte der Höhe nach nicht den Arbeitsvertragsrichtlinien entsprechen. Auch in Buchst. b) ist die grundsätzliche Definition der schwierigen Wettbewerbssituation beibehalten worden. Abgestellt wird in Buchst. b) auf das einseitige Diktat der Kostenträger. Erweitert wird die Definition insoweit, dass die Form der einseitigen Festlegung der Preise durch den Kostenträger auch durch Zuweisung oder Beauftragung erfolgen kann. Die Form der Leistungserbringung ist nicht mehr auf ambulante Hilfen beschränkt, da auch bei stationären Einrichtungen diese Form der Finanzierung erfolgt. Weiterhin wird auch hier der Klammerzusatz in eine beispielhafte Regelung umgewandelt und die Regelbeispiele um Beschäftigungsgesellschaften und teilstationäre Jugendhilfeeinrichtungen ergänzt. c) Abs. 6 - Voraussetzungen Durch die Neuerfassung des Abs. 6 Unterabs. 1 und des ersten Halbsatzes von Unterabs. 2 wird das Verfahren zum Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote konkretisiert, um zu einem zügigen Abschluss der Verhandlungen einer Dienstvereinbarung zu kommen. Satz 1 setzt nunmehr für den Abschluss einer Dienstvereinbarung voraus, dass die Aufnahme der Verhandlungen von der Einrichtung direkt der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD angezeigt wird. (Wird diese Regelung durch andere Arbeitsrechtliche Kommissionen übernommen, ist die Anzeige an die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission zu richten.) Jede Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission kann bei den Verhandlungen die Betriebsparteien unterstützen. Zu diesem Zweck entsendet sie innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Anzeige der Aufnahme der Verhandlungen bei der Arbeitsrechtlichen Kommission ein Mitglied zur Unterstützung der Mitarbeitervertretung bzw. der Dienststellenleitung. d) Abs. 10 Inkrafttreten der Dienstvereinbarung Die Inkrafttretungsregelung für die Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote sind neu gefasst. Durch die Neufassung des 1. Satzes wird festgelegt, dass wenn eine solche Dienstvereinbarung mit Hilfe einer Einigungsstelle zustande gekommen ist (das Verfahren ist in Anlage 7 geregelt) die Dienstvereinbarung mit der Anzeige bei der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kraft tritt. Ist das Einigungsstellenverfahren gemäß der Anlage 7 durchgeführt worden, hat ein neutraler Vorsitzender also den interessengemäßen Austausch zwischen der Einsparungsnotwendigkeit der Einrichtung aufgrund der schwierigen Wettbewerbssituation und der Lohngerechtigkeit der Mitarbeitenden bestätigt, ist kein Prüfungsverfahren durch die Arbeitsrechtliche Kommission mehr vorgesehen. Die Dienstvereinbarung AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 8 von 16

tritt sofort in Kraft. Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission bescheinigt der Einrichtung den Eingang der Anzeige. Haben sich die Betriebsparteien ohne Einigungsstelle geeinigt und so eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, ist diese Dienstvereinbarung ebenfalls an die Arbeitsrechtlichen Kommission zu senden. Diese Dienstvereinbarung tritt erst nach 4 Wochen in Kraft. Innerhalb dieser 4 Wochen haben alle Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission die Möglichkeit, die Dienstvereinbarung zu prüfen. Stellen 12 Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission fest, dass die Dienstvereinbarung nicht den Ansprüchen des 17 genügt, können diese zwölf Mitglieder dem Inkrafttreten der Dienstvereinbarung widersprechen. Die Betriebsparteien werden dann durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD aufgefordert, das Einigungsstellenverfahren nach Anlage 7 durchzuführen. Ist das Einigungsstellenverfahren dann durchgeführt worden und wird dies der Arbeitsrechtlichen Kommission unter Einreichung einer Dienstvereinbarung mitgeteilt, gilt Satz 1 des Abs. 10. Die Dienstvereinbarung tritt sofort in Kraft. e) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Es wird nicht auf die kleinste Einrichtung, sondern auf einen Einrichtungsteil abgestellt, für den eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. f) Anmerkung: Besondere Regelungen für die AVR Fassung Ost Die Arbeitsrechtliche Kommission hat mit Wirkung zum 1. Juli 2011 die Ost-Tabellen aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Gültigkeit der Ost-Tabellen. Die Einrichtungen der AVR Fassung Ost (Direktanwender) sind verpflichtet, ab dem 1. Juli 2011 ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 100 % der Westentgelte zu bezahlen. Es gibt Einrichtungen (z.b. einige Krankenhäuser der Akutversorgung), in denen die Finanzierungsbedingungen für das gesamte Bundesgebiet einheitlich geregelt sind. In diesen Einrichtungen kann es möglich sein, die Anhebung der Entgelte auf 100 % West im laufenden Wirtschaftsjahr zu vollziehen. In den meisten Einrichtungen, die die AVR Fassung Ost anwenden, wird dies im laufenden Wirtschaftsjahr nicht möglich sein, ohne das Leistungsangebot der Einrichtung zu gefährden. Die Einrichtungen der AVR Fassung Ost (Direktanwender), in denen wegen der wirtschaftlich schwierigen Wettbewerbssituation es nicht möglich ist, die Entgelte auf 100 % der Entgelte West anzuheben, haben AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 9 von 16

durch die Anmerkung die Möglichkeit, diesen Zahlungszeitpunkt zu verschieben. Die Anmerkung eröffnet mehrere Möglichkeiten: In Abs. 1 ist es den Einrichtungen, die die AVR Fassung Ost - anwenden, möglich, die Entgelte auf 95 % der Entgelte West anzuheben und nicht auf 100 %. Dazu muss die Einrichtung beabsichtigen, eine Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote nach 17 AVR abzuschließen. Diese Absichtserklärung muss sie nicht nur gegenüber ihrer eigenen Mitarbeitervertretung abgeben, sondern auch bis zum 30. Juni 2011 bis einen Tag vor Entfallen der Tabellen AVR Fassung Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD. Die Erklärung muss bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission bis zu diesem Zeitpunkt eingehen. In der Erklärung muss die Absicht der Einrichtung zum Ausdruck gebracht werden, Verhandlungen zum Abschluss einer Dienstvereinbarung aufzunehmen. Die Entgelte können dann auf 95 % der Tabellenwerte der Anlage 2 verbleiben bis die Dienstvereinbarung abgeschlossen ist, längstens bis zum 31. Dezember 2012. Abs. 2 regelt den Fall, dass bereits eine Dienstvereinbarung zum Hinausschieben der Anhebung des Bemessungssatzes abgeschlossen worden ist. Diese Möglichkeit hatte die Arbeitsrechtliche Kommission bei den letzten Entgeltbeschlüssen den Einrichtungen der AVR Fassung Ost eingeräumt. Nach den letzten Entgeltbeschlüssen (s. Rundschreiben vom 20. November 2009) ist der Bemessungssatz für die AVR Fassung Ost zu festgelegten Zeitpunkten zu erhöhen. Bei diesen Anpassungen konnte durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass diese bis zu 18 Monaten hinausgeschoben werden können. Ist eine solche Dienstvereinbarung abgeschlossen und liegt daher der Bemessungssatz zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Dienstvereinbarung nach 17 noch unter den nach Abs. 1 vorgesehenen 95 %, kann die Grenze, um die die Entgelte nach 17 AVR in einer Dienstvereinbarung gesenkt werden können, erhöht werden. Die Erhöhung der 6 %-Grenze ist dabei auf die Differenz des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung nach 17 geltenden Bemessungssatzes der bestehenden Dienstvereinbarung und den 95 % begrenzt. Die in 1 Abs. 1 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a) festgelegte Frist von 5 Jahren, die am 1. Juli 2012 ausgelaufen wäre, wird bis zum 31.12.2012 verlängert, so dass sie mit dem Übergangszeitraum synchronisiert wird. AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 10 von 16

Die dann anzuwendenden Tabellen zu Anlage 2 und 3: - gültig vom 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 - Bemessungssatz 95 % Anlage 2 - Ost Einarbeitungsstufe 95 v. H. Entgelttabelle Ost (monatlich in Euro) Basisstufe 100 v. H. Erfahrungsstufe Verweildauer (Monate) Verweildauer (Monate) Entgeltgruppe 105 v. H. 1-1.370,65 24 1.439,19 2-1.572,16 48 1.650,77 3 1.681,10 6 1.769,58 48 1.858,05 4 1.810,34 12 1.905,62 48 2.000,90 5 1.972,62 24 2.076,44 72 2.180,26 6 2.048,41 24 2.156,22 72 2.264,03 7 2.265,11 24 2.384,32 72 2.503,54 8 2.493,47 24 2.624,70 72 2.755,94 9 2.724,74 24 2.868,15 72 3.011,55 10 3.096,91 24 3.259,91 72 3.422,90 11 3.516,70 24 3.701,79 72 3.886,88 12 3.705,22 24 3.900,23 72 4.095,24 13 4.187,20 24 4.407,57 72 4.627,95 AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 11 von 16

Anlage 3 Ost - gültig vom 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 Bemessungssatz 95 % Entgeltgruppe Entgelttabelle Ost (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe Verweildauer Verweildauer Entgelt (Monate) Entgelt (Monate) Entgelt 1-0 1.370,65 24 1.439,19 2-0 1.572,16 48 1.650,77 3 1.592,62 6 1.712,06 48 1.800,54 4 1.748,41 12 1.843,69 48 1.938,97 5 1.905,13 24 2.008,95 72 2.112,78 6 1.978,34 24 2.086,15 72 2.193,96 7 2.187,62 24 2.306,83 72 2.426,05 8 2.408,16 24 2.539,40 72 2.670,63 9 2.631,52 24 2.774,93 72 2.918,34 10 2.990,96 24 3.153,96 72 3.316,96 11 3.396,39 24 3.581,48 72 3.766,57 12 3.578,46 24 3.773,47 72 3.968,48 13 4.043,95 24 4.264,33 72 4.484,71 AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 12 von 16

- gültig vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 - Bemessungssatz 95 % Anlage 3 - Ost Einarbeitungsstufe Entgelt Entgelttabelle Ost (monatlich in Euro) Basisstufe Entgelt Erfahrungsstufe Verweildauer (Monate) Verweildauer (Monate) Entgeltgruppe Entgelt 1-0 1.370,65 24 1.439,19 2-0 1.572,16 48 1.650,77 3 1.681,10 6 1.769,58 48 1.858,05 4 1.810,34 12 1.905,62 48 2.000,90 5 1.972,62 24 2.076,44 72 2.180,26 6 2.048,41 24 2.156,22 72 2.264,03 7 2.265,11 24 2.384,32 72 2.503,54 8 2.493,47 24 2.624,70 72 2.755,94 9 2.724,74 24 2.868,15 72 3.011,55 10 3.096,91 24 3.259,91 72 3.422,90 11 3.516,70 24 3.701,79 72 3.886,88 12 3.705,22 24 3.900,23 72 4.095,24 13 4.187,20 24 4.407,57 72 4.627,95 AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 13 von 16

In Abs. 3 kann unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 in einer Dienstvereinbarung die Absenkung der Tabellenwerte um 4 %, also auf 96 %, bis zum 31. Dezember 2015 vereinbart werden. Um eine solche Dienstvereinbarung abzuschließen, ist das Verfahren nach 17 Abs. 8 ff AVR einzuhalten. Die Verfahrensvorschriften sind also anzuwenden, auch wenn die materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen einer schwierigen Wettbewerbssituation nicht zur Anwendung kommen. Diese Dienstvereinbarungen gem. Abs. 3 der Anmerkung sind längstens befristet bis zum 31. Dezember 2015. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Dienstvereinbarung gemäß den Voraussetzungen des 17 AVR (schwierige Wettbewerbssituation) abzuschließen oder die Entgelte der Anlage 2 anzuwenden. In Abs. 4 ist zur Klarstellung festgelegt, dass ab dem 1. Juli 2013 die Grenze von 6 % des Gesamtvolumens bei einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote einzuhalten ist und es auch bei Kombinationen bzw. mehreren Dienstvereinbarungen nicht zu einer höheren Absenkung der Entgelte kommen darf. 6. 19a Kinderzuschlag Ab dem 1. Juli 2011 gelten auch für alle übrigen Entgeltbestandteile die AVR West im gesamten Bundesgebiet. 7. 20 Wechselschicht- und Schichtzulage Ab dem 1. Juli 2011 gelten auch für alle übrigen Entgeltbestandteile die AVR West im gesamten Bundesgebiet. 8. 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt Ab dem 1. Juli 2011 gelten auch für alle übrigen Entgeltbestandteile die AVR West im gesamten Bundesgebiet. 9. Anlage 2 Entgelttabelle Zum 1. Juli 2011 gelten einheitliche Tabellen für die Entgelte der AVR Fassung West und Fassung Ost. Die Anlage 2 Ost wird daher gestrichen. 10. Anlage 3 Entgelttabelle Zum 1. Juli 2011 gelten einheitliche Tabellen für die Entgelte der AVR Fassung West und Fassung Ost. AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 14 von 16

11. Anlage 4 Übergangsregelung gem. 15a Da die Absenkung der Anlage 2 nunmehr letzmalig zum 1. Juli 2011 erfolgt und damit auch die Anhebung in der Zukunft nicht mehr in einzelnen Prozentpunkten erfolgt, ist die Anlage 4 entbehrlich und wird daher gestrichen. 12. Anlage 5 Sonderstufenentgelte a) Die Anlage 5 ist ein Prozentsatz der Anlage 2. Die Anlage 5 enthält in ihrer Endstufe den Betrag von 110% der Anlage 5. Die Steigerungsphase ist am 1. Juli 2011 abgeschlossen. Der Wert beträgt daher 110% der Anlage 2. b) Zum 1.Juli 2011 entfällt auch die Anlage 5 Ost. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach den Sonderstufenentgelten bezahlt werden, erhalten ihr Entgelt aus der Anlage 5. 13. Anlage 7a Zuschlagsberechtigte Arbeiten a) Der Zuschlag gemäß Anlage 7a erhöht sich zu demselben Zeitpunkt und in demselben Ausmaß wie die allgemeinen Entgelterhöhungen. Der Zuschlag in Höhe von 1,20 wird daher auch um 2 v.h. auf 1,22 erhöht. b) Die Sonderregelung zu 3 AVR Fassung Ost wird zum 1. Juli 2011 gestrichen. Vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2011 beträgt der Zuschlag 1,14. 14. Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte a) Der Anhang 1 zur Anlage 8a gilt ab dem 1. Juli 2011 für das gesamte Bundesgebiet. b) Der Anhang 2 zur Anlage 8a gilt ab dem 1. Juli 2011 für das gesamte Bundesgebiet. 15. Anlage 9 Stundenentgelte Auch die Zeitzuschläge und die Überstundenentgelte gemäß Anlage 9 sind ab dem 1. Juli 2011 einheitlich. 16. Anlage 10a Ausbildungsentgelte Die Ausbildungsentgelte sind ab dem 1. Juli 2011 einheitlich. AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 15 von 16

17. Anlage 12 Vermögenswirksame Leistungen Die Sonderregelung für die AVR Fassung Ost, die von der Fassung West abweichende Beträge enthielt, entfällt zum 1. Juli 2011. 18. Anlage 14 Jahressonderzahlung a) Abs. 3 Satz 3 wird geändert. Bislang war Voraussetzung für die Nichtauszahlung eines Teiles der Jahressonderzahlung im November bei einem wirtschaftlich selbstständigen Teil der Einrichtung, dass die wirtschaftlichen Teile einer Einrichtung durch Dienstvereinbarung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung festgelegt worden sind. Dies hat sich als unpraktikabel erwiesen. Die Dienststellenleitung definiert nunmehr eigenständig, welche Einrichtung wirtschaftlich selbstständige Teile der Gesamteinrichtung sind und legt diese Liste der Mitarbeitervertretung vor. Ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung ist nicht mehr gegeben. b) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Es wird nicht mehr auf die kleinste Einrichtung, sondern auf einen Einrichtungsteil abgestellt, für den eine vollständige in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. 19. Anlage 17 Dienstvereinbarung aufgrund einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Es wird nicht mehr auf die kleinste Einrichtung, sondern auf einen Einrichtungsteil abgestellt, für den eine vollständige in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. gez. Birgit Adamek Geschäftsführung AVR Rundschreiben vom 31. Mai 2011 Seite 16 von 16