Gewässerunterhaltung im Bereich von Agrarumwelt- Maßnahmen (AUM) und ökologischen Vorrangflächen (Greeningflächen)
Neue Agrarreform - Greening offiziell: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden oder auch Ökologisierungszahlung Ziel: nachhaltige Landwirtschaft (Umwelt-, Natur-, Klimaschutz) Betriebsprämie (183 ) Greening -prämie (87 ) Umverteilungsprämie (50 / 30 ) Junglandwirteprämie (44 )
Greening Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Greeningprämie = Ökologisierungsprämie
Alternativen zur Umsetzung ökologischer Vorrangflächen Zwischenfruchtanbau: Faktor 0,3 Leguminosenanbau: Faktor 0,7 Stilllegung Faktor 1,0 KUP (Sortenliste) Faktor 0,3 Landschaftselemente auf Ackerflächen: z.b. Hecken Faktor 2,0 Pufferstreifen an Gewässer Feldränder Faktor 1,5 Hektarstreifen an Waldrändern
Rechtliche Rahmenbedingungen ( 41 WHG; 97 LWG) Duldungspflicht für Unterhaltungsarbeiten Unterlassungsverpflichtung (wesent. Erschwerung) Bewirtschaftungseinschränkung Duldung von Einebnen von Aushub Anzeigepflicht des Unterhaltungspflichtigen Mäharbeiten durch öffentliche Bekanntmachung Grundräumung: Maßnahmen nach individueller Absprache Schadenersatzverpflichtung 5
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Agrarumweltmaßnahmen/Vertragsnaturschutz Spannungsfeld Gewässerunterhaltung 10
Uferrandstreifen
Ökologische Vorrangflächen övf / AUKM (ab 2015) AU- Maßnah me Zeitraum/ Genehmi gungsver fahren Grundhafte Räumung Mähen und Mulchen zur anschließen den Befahrung kurzfirstige Ablage von Mähgut oder Holz dauerhafte Ablage von Mähgut, Erdmaterial bzw. Schlamm oder Holz Pufferstreifen Zeitraum der Gewässerunter haltung nicht erlaubt nicht vom 01.04. bis 30.06. erlaubt nicht erlaubt Genehmigungs verfahren - außerhalb der Sperrfrist nein, innerhalb der Sperrfrist ja Mitteilung NLT * - Uferrandstreifen auf Acker Zeitraum der Gewässerunter haltung ganzjährig möglich nicht vor dem 01.07. ganzjährig möglich nicht erlaubt Erosionsschutzstreifen Genehmigungs verfahren Ja, Beginn erst nach der Genehmigung nein nein - * NLT= nicht landwirtschaftliche Tätigkeit
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Ökologische Vorrangflächen övf / AUM (ab 2015) AU- Maßnah me Feldrandstreifen Blühstreifen Zeitraum/ Genehmi gungsver fahren Zeitraum der Gewässerunter haltung Genehmigungs verfahren Zeitraum der Gewässerunter haltung Genehmigungs verfahren Grundhafte Räumung nicht erlaubt zwischen dem 01.08. und 31.03. Nein, aber Meldepflicht! Beginn der grundhaften Räumung erst nach Meldung! Mähen und Mulchen zur anschließen den Befahrung nicht vom 01.04. bis 30.06. - außerhalb der Sperrfrist nein, innerhalb der Sperrfrist ja Vorschlegeln eines 5 m breiten Streifens frühestens ab 01.08. kurzfirstige Ablage von Mähgut oder Holz erlaubt Mitteilung NLT * möglich Dauerhafte Ablage von Mähgut, Erdmaterial bzw. Schlamm oder Holz nicht erlaubt - nicht erlaubt nein nein - Gisela Müller, Bezirksstelle für Agrarstruktur OWL, 08.01.2015 * NLT= nicht landwirtschaftliche Tätigkeit
Stilllegung
Ökologische Vorrangflächen övf / AUM (ab 2015) AU- Maßnah me Zeitraum/ Genehmi gungsver fahren Grundhafte Räumung Mähen und Mulchen zur anschließen den Befahrung kurzfirstige Ablage von Mähgut oder Holz auf Böschungso berkante Dauerhafte Ablage von Mähgut, Erdmateria l bzw. Schlamm oder Holz Stilllegung Zeitraum der Gewässerunter haltung nicht erlaubt nicht vom 01.04. bis 30.06. erlaubt nicht erlaubt Genehmigungs verfahren - außerhalb der Sperrfrist nein, innerhalb der Sperrfrist ja Mitteilung NLT * - Langjährige Stilllegung Zeitraum der Gewässerunter haltung ganzjährig möglich gemäß Richtlinien Vorschlegeln eines 5 m breiten Streifens frühestens ab 01.08. ganzjährig möglich nicht erlaubt Genehmigungs verfahren nur wenn Auflagen zum Natur- und Landschaftsschutz enthalten sind nicht vor dem 01.07.bzw 01.08. bei Vorkommen spät brütender Vogelarten nein - * NLT= nicht landwirtschaftliche Tätigkeit
Zwischenfrucht
Ökologische Vorrangflächen övf / AUM (ab 2015) ÖFV/ AUM Zwischenfrucht (ZF) Zwischenfruchtanbau Zeitraum/ Genehmi gungsver fahren Zeitraum der Gewässerunter haltung Genehmigungs verfahren Zeitraum der Gewässerunter haltung Grundhafte Räumung ab 16.02. des Folgejahres ganzjährig möglich gemäß Richtlinien Mähen und Mulchen zur anschließen den Befahrung nicht vor Einsaat bis 16.02. des Folgejahres - außerhalb der Sperrfrist nein, innerhalb der Sperrfrist ja ganzjährig möglich kurzfirstige Ablage von Mähgut oder Holz auf Böschungso berkante nach der Ernte des Hauptkultur und vor der Aussaat der ZF und ab dem 16.02. des Folgejahres Mitteilung NLT * ganzjährig möglich Dauerhafte Ablage von Mähgut, Erdmaterial bzw. Schlamm oder Holz nach der Ernte des Hauptkultur und vor der Aussaat der ZF und ab dem 16.02. des Folgejahres Mitteilung NLT * nicht erlaubt Genehmigungs verfahren Nein. Bei starken Schäden kann keine Auszahlung beantragt werden. Nein. Bei starken Schäden kann keine Auszahlung beantragt werden. nein - * NLT= nicht landwirtschaftliche Tätigkeit
Leguminosen Vertragsnaturschutz
Ökologische Vorrangflächen övf / AUM (ab 2015) AU- Maßnah me Leguminosen Vertragsnaturschutz Zeitraum/ Genehmi gungsver fahren Zeitraum der Gewässerunter haltung Genehmigungs verfahren Zeitraum der Gewässerunter haltung Genehmigungs verfahren Grundhafte Räumung Mähen und Mulchen zur anschließen den Befahrung ab 15./31.08. ab 15./31.08. für Leguminosen mit Kennzeichen 2 kurzfirstige Ablage von Mähgut oder Holz ab 15./31.08. für Leguminosen mit Kennzeichen 2 nein nein Mitteilung NLT * ganzjährig möglich gemäß Richtlinien nur wenn Auflagen zum Natur- und Landschaftsschutz enthalten sind Vorschlegeln eines 5 m breiten Streifens frühestens ab? (Rücksprache mit ulb) Nach Verträgen (Rücksprache mit ulb) nach Vorgaben der Verträge dauerhafte Ablage von Mähgut, Erdmaterial bzw. Schlamm oder Holz nach Ernte der Leguminose und vor Aussaat der Winterkultur / ZF Mitteilung NLT * nicht erlaubt möglich - * NLT= nicht landwirtschaftliche Tätigkeit
Fragen nehmen wir gern auf und versuchen eine Antwort zu finden.?