Fulda, 12. Dezember 2014

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Transkript:

Dr. Gebhardt + Moritz Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot WICHTIGE ÄNDERUNGEN IM STEUER TEUER- UND GESELLSCHAFTSRECHT 2014/2015 Fulda, 12. Dezember 2014 1

Hinweis in eigener Sache: Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Redaktionsschluss: 10.12.201312 2013 Downloadmöglichkeit: www.gebhardt-moritz.de d Wir für Sie Serviceangebote Downloads 2

Inhalt Dr. Christian Gebhardt, WP / StB: Mindestlohn Blick nach Berlin was macht die GroKo? Sascha Hartmann, StB / Fachberater internat. t Steuerrecht: Umsatzsteuer - Neuer 13b UStG Umsatzsteuer MOSS (Mini-One-Stop-Shop) Elektronische Rechnung ZUGFeRD BMF-Schreiben zu GoBD (vom 14. November 2014) Kurzhinweise zum Internationalen Steuerrecht Volker Hans, WP /StB: ErbStG vor dem BVerfG Einführung Mögliche Folgen der Entscheidung Fazit 3

Inhalt Michael Weil, RA / Fachanwalt für Steuerrecht: Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige Einleitung Änderungen des Berichtigungsverbundes Aufgabe des Berichtigungsverbundes bei einzelnen Anmeldesteuern Erhöhungszuschlag hl nach 398a AO Regelung für die Festsetzungsverjährung Selbstanzeige aus Compliancesicht Hanjo Hoormann, RA / Fachanwalt für Arbeitsrecht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht Gesetzesänderungen Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung Abgrenzung zwischen Arbeits- und Werkverträgen Verstoß von Kündigungsfristen ab Betriebszughörigkeit gegen AGG Gleichbehandlung bei Dienstbekleidungsvorschriften Sittenwidrigkeit von Löhnen 4

Inhalt Carsten Veldung, StB: Aktuelle Gesetzgebung im Steuerrecht zum Jahreswechsel 2014/2015 ZollkodexAnpG (eigentlich JStG 2015 ) BilRUG (Referenten-Entwurf) Hinweis: Ende der Übergangsregelung bei Mini-Jobs Frank Moritz, StB: Update Abgeltungsteuer + Aktuelles zum StVereinfachungsG 2013 Update Abgeltungsteuer, ausgewählte BFH-Urteile Kurioses zur Abgeltungsteuer Aktuelles zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 5

Dr. Christian Gebhardt Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Mindestlohn Blick nach Berlin Fulda, 12. Dezember 2014 6

Überblick Mindestlohn Überblick Auswirkungen Berechnung des Stundenlohns Blick nach Berlin was macht die GroKo? Finanztransaktionssteuer PKW-Maut Mietpreisbremse Trennbankensystem 7

Mindestlohn 8

Mindestlohn - Überblick Mindestlohn gilt ab 01.01.2015 8,50 pro Stunde Arbeitsleistung Geltungsbereich: gesamtes Bundesgebiet (keine Unterscheidung nach West/Ost) Dokumentationspflichten für alle AG, die AN in geringfügiger Beschäftigung oder in Branchen nach 2a SchwarzArbG beschäftigen (Ausgenommen geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt; Erleichterung für ausschließlich mobile Tätigkeiten MiLoAufzV) Zeitpunkt der Zahlung: spätestens zum letzten Bankarbeitstag (Frankfurt/Main) des auf den Monat der Leistung folgenden Monats Haftung des AG für Zahlung der Höhe nach und Zahlungszeitpunkt Haftung auch eines Auftraggebers von Werk- oder Dienstleistungen für die Zahlungspflicht der Subunternehmer, sowie von diesen beauftragten Verleihern Übergangsregelung für abweichende, allgemeinverbindliche Tarifverträge bis 31.12.2016 9

Mindestlohn Dokumentationspflichten nach 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung, einzeln für jede/n Arbeitnehmer/in Anfertigung bis spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung Aufbewahrungspflicht für mindestens 2 Jahre Gilt ebenso für einen Entleiher solcher Arbeitnehmer/innen Bereithalten dieser Unterlagen im Inland in deutscher Sprache mindestens für die Dauer der gesamten Werk-/Dienstleistung g( (max. 2 Jahre) Auf Verlangen sind die Unterlagen am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten Wirtschaftsbereiche/-zweige nach 2a SchwarzArbG: Baugewerbe; Gaststätten-/Beherbergungsgewerbe; Personenbeförderungsgewerbe; Speditions-/Transport-/Logistikgewerbe; Schaustellergewerbe; Forstwirtschaftsunternehmen; Gebäudereinigungsgewerbe; Messe Auf-/Abbau; Fleischwirtschaft 10

Mindestlohn - Überblick Sanktionen/Bußgelder: Bei Verstoß gegen Melde-/Dokumentationspflichten bis zu 30.000 Bei Verstoß gegen Zahlungshöhe/-zeitpunkt bis zu 500.000000 Ausnahmen (abschließend geregelt): Pflichtpraktika; Praktika zur Berufs-/Studienorientierung (max. 3 Monate); ausbildungsbegleitende b l it d Praktika (max. 3 Monate, max. 1x im gleichen Unternehmen) Auszubildende, Unter-18-jährige ohne abgeschlossene Ausbildung Ehrenamtlich Tätige Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung Teilnehmer an Maßnahmen nach 54a SGB III (Einstiegsqualifizierung für Ausbildungsbewerber/Ausbildungssuchende mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven/ohne erforderliche Ausbildungsreife/die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind) oder nach 68 70 BBiG (Berufsausbildungsvorbereitung für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen) 11

Mindestlohn Beispiel: Geringfügige Beschäftigung Gleitzonen- Paradoxon bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 ab 01.01.2015 Arbeitsstunden/ Monat 60,00 52,90 60,00 Bruttolohn/h 7,50 8,50 8,50 Nettolohn/h 7,50 8,50 7,37 Bruttolohn/ Monat 450,00 449,65 510,00 Nettolohn/ Monat 450,00 000 449,65 96 442,20 220 Kosten AG/ Monat 585,00 584,55 608,31 Kosten AG/h 9,75 11,05 10,14 12

Mindestlohn Beispiel: Vollzeit-Arbeitnehmer (40h-Woche; Steuer-Kl. I; rk; gesetzl. KK) Arbeitsstunden/ Monat 173,33 173,33 173,33 173,33 Bruttolohn/h 6,50 7,50 8,50 12,85 Nettolohn/h 5,02 5,65 6,21 8,50 Bruttolohn/ Monat 1.126,65 1.299,98 1.473,31 2.227,29 Nettolohn/ Monat 870,92 978,97 1.075,52 1.473,44 Kosten AG/ Monat 1.343,82 1.550,55 1.757,29 2.656,60 Kosten AG/h 7,75 8,95 10,14 15,33 Kosten AG in % des Nettolohns AN 154,3 % 158,4 % 163,4 % 180,3 % 13

Mindestlohn - Auswirkungen Auswirkungen auf kleine Betriebe: Entgeltzahlung derzeit deutlich unter 8,50 /h (z.b. ländlicher, strukturschwacher Bereich; neue Bundesländer) Anhebung auf Mindestlohnniveau nur schwer möglich Folge: Entlassung aller Mitarbeiter Betriebsaufgabe oder Fortführung ohne Beschäftigte Existenzielle Belastung Auswirkung für Taxiunternehmen: Tarifverhandlungen zu Übergangsregelung gescheitert Alle Taxifahrer haben Anspruch auf 8,50 /h Wegfall aller unrentablen Stellen vor allem sog. Taxi-Rentner 14

Mindestlohn Berechnung des Stundenlohns Mindestlohn ist als Lohn pro Zeitstunde ausgestaltet Andere Lohnvereinbarungen (Akkord-/Stücklohn bzw. Festlohnvereinbarungen) bleiben rechtmäßig Voraussetzung: Ausgezahlter Lohn muss auf die monatlich geleisteten Arbeitsstunden umgerechnet mindestens 8,50 /h betragen Berechnungsformel: (wöchentliche Arbeitsstunden x 13) 3 = Durchschnittliche Arbeitsstunden pro Monat Keine Bestandteile des Mindestlohn sind: Zuschläge für Überstunden, Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit Gefahrenzuschläge oder ähnliche Zulagen für erschwerte Arbeitsbedingungen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (strittig bei Aufteilung auf ganzes Jahr) Trinkgelder 15

Fazit Mindestlohn kommt! Ausnahmen und Branchen mit Übergangsregelungen klargestellt Ob Ziel des Mindestlohns erreicht wird bleibt abzuwarten Tatsächliche c Zahlung wird von Effektivität tät der Kontrollen o abhängen Zollverwaltung bereits jetzt überfordert Auswirkungen sind ideologiefrei i i nach 1-2 Jahren zu prüfen, um festzustellen, ob Befürworter oder Kritiker die Folgen richtig eingeschätzt haben Danach sind die volkswirtschaftlich notwendigen Korrekturen vorzunehmen 16

Blick nach Berlin -Was macht die GroKo? 17

Blick nach Berlin Vorhaben: Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit Belastung: Rechtsanspruch auf Teilzeit und damit verbundenes Rückkehrrecht in ursprüngliche Arbeitszeit Erhöht Unsicherheit bei Personalplanung und organisation Stand: Zustimmung des Bundestags am 04.12.2014 Vorhaben: Besetzung von Führungspositionen (i.v.m. Frauenquote) Belastung g( (ab 2016): Eingriff in unternehmerische Entscheidungsfreiheit Börsennotierte/mitbestimmungspflichtige Unternehmen: 30% Frauen Geschlechtskriterium verdrängt im Zweifelsfall persönliche Kenntnisse/Eignung Verfehlen der Quote kann zu Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats führen Stand: Kabinettsbeschluss 18

Blick nach Berlin Vorhaben: Finanztransaktionssteuer Belastung: Verteuerung der Unternehmensfinanzierung Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Finanzplätzen ohne FTS Stand: geplant (im Rahmen engerer Zusammenarbeit EU-Staaten) Vorhaben: PKW-Maut Belastung: Einbußen im kleinen Grenzverkehr durch Mautpflicht auf allen Straßen Belastung von Inländern könnte drohen, falls Anrechnung auf KFZ-Steuer doch gegen EU-Recht verstößt Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Ministeriums sehr Zweifelhaft drohendes Verlustgeschäft Stand: Gesetzesentwurf der Bundesregierung 19

Blick nach Berlin Vorhaben: Mietpreisbremse Belastung: Unnötige Belastung durch vorgesehene Verfahren Eher wirkungslos Berichterstattung zu derzeit stark steigenden Mietpreisen in Großstädten Fördert nicht den viel nötigeren Wohnungsbau Gutachten (i.a.v. Haus & Grund): Gesetz wahrscheinlich verfassungswidrig Stand: Kabinettsbeschluss 20

Blick nach Berlin Vorhaben: Trennbankensystem Belastung: Koalitionsvertrag t fordert Umsetzung des Liikanen-Berichts i Viel weitere Regelung als deutsche Gesetze derzeit Service für Unternehmen aus einer Hand würde stark eingeschränkt Stand: Kommissionsvorschlag vorliegend Kritisch: Finanzkrise wurde in Deutschland insbesondere auch aufgrund regional aufgestellter Universalbanken (Sparkassen und Genossenschaftsbanken) so gut überwunden 21

Blick nach Berlin Vorhaben: Kleinanlegerschutzgesetz Belastung: Einschränkung der Finanzierungsinstrumente i i t (z.b. Crowdfunding) di Sehr bürokratische Gestaltung Weitgehende Werbeverbote Einschränkung der Gewerbefreiheit (z.b. wäre Solarpark Elsteraue GmbH & Co. KG in gleicher Form wohl nicht mehr möglich) Stand: Kabinettsbeschluss 22

23 G+M

24

Sascha Hartmann Steuerberater / Fachberater für Internationales Steuerrecht Aktuelles zur Umsatzsteuer t Elektronische Rechnung GoBD Kurzhinweise zum Internationalem Steuerrecht Fulda, 12. Dezember 2014 25

Überblick Umsatzsteuer Neuer 13b UStG / Umkehr der Steuerschuldnerschaft h Grundlagen Neuregelungen bei Bauleistungen / Gebäudereinigungsleistungen Neuregelungen für Metalle Neuregelungen für Tablet-Computer Schnellreaktionsmechanismus (ZollkodexAnpG) Vertragsklauseln bei Grundstückslieferungen MOSS Elektronische Rechnung ZUGFeRD BMF-Schreiben zu GoBD (vom 14. November 2014) Kurzhinweise zum Internationalen Steuerrecht 26

Umsatzsteuer 27

Umsatzsteuer Neuer 13b UStG Grundlagen ab 01.10.2014: Neue Fassung des 13b UStG Teil des KroatienAnpG Zweck der Vorschrift: Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) vom Leistenden (Regelfall des 13 Abs. 1 Nr. 1) auf den Leistungsempfänger Folge: Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzugsberechtigung fallen in der Person des Leistungsempfängers zusammen Ausweis in Rechnungen: Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der USt Aufnahme eines Hinweises auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers 28

Umsatzsteuer Neuer 13b UStG Regelungen bei Bauleistungen (und Gebäudereinigung) BFH-Urteil vom 22.08.2013: Einzelfallbetrachtung Es kommt auf die Konkrete Verwendung der empfangenen Bauleistung an -> BMF hatte sich zunächst der Meinung des BFH angeschlossen -> Unpraktikabel 29

Umsatzsteuer Neuer 13b UStG Regelungen bei Bauleistungen (und Gebäudereinigung) zum 01.10.2014: n.f. des 13b Abs. 5 S. 2 UStG Wirkung der Vorschrift: Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist, der selbst nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (Merksatz: Bauleister erbringt Bauleistung an Bauleister ) Voraussetzungen: Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger Nachhaltigkeit der eigenen Bauleistungen (min. 10 % der Weltumsätze) Bescheinigung über nachhaltige Tätigkeit durch Finanzbehörde (ausgestellt für max. 3 Jahre) Unabhängig davon, ob Leistungsempfänger die Bauleistung für selbst erbrachte Leistungen verwendet 30

Umsatzsteuer Neuer 13b UStG Bauleistungen - Übergangsregelungen Bauleistungen vor dem 14.2.2014 (Stellungnahme BMF) Bezug auf die Rechtslage vor dem 22.8.2013 (Datum der BFH- Entscheidung) möglich oder Anwendung des BFH-Urteils Bauleistungen ab dem 14.2.2014 bis zum 30.09.2014 Anwendung der BFH-Regelung (Abstellung auf die konkrete Verwendung der Bauleistung / Einzelfallbetrachtung) Leistungen ab dem 1.10.2014 Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung (kein Abstellen auf die konkrete Verwendung der Bauleistung / Bescheinigungsverfahren g / Globalbetrachtung / BFH-Urteil wurde mir neuer gesetzlichen Regelung außer Kraft gesetzt) 31

Umsatzsteuer Neuer 13b UStG Neuregelungen für Metalle zum 01.10.2014: n.f. 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG + neue Anlage 4 zu 13b UStG Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf edle und unedle Metalle Auflistung der Metalle in Anlage 4 zu 13b UStG Leistungsempfänger ist Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist Ziel: Verhinderung von USt-Ausfällen Keine Bagatellgrenze Übergangsregelung g g g bis zum 30.06.2015 (BMF-Schreiben v. 05.12.2014; ursprünglich nur bis 31.12.2014) 32

Umsatzsteuer Neuer 13b UStG Neuregelungen für Metalle Lfd. Warenbezeichnung Zolltarif Nr. (Kapitel, Position, Unterposition) 1 Selen Unterposition 2804 90 00 2 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107 3 Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht monetären Zwecken; Unterpositionen 7108 11 00, Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug 7108 12 00 und 7108 13 und Unterposition 7109 00 00 4 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug Position 7110 und Unterposition 7111 00 00 5 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Positionen 7201, 7205, 7206 bis Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse 7229 6 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer; Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm; Folien und dünne Bänder, aus Kupfer ( ), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger Unterposition 7402 00 00, Position 7403, Unterposition 7405 00 00 und Positionen 7406 bis 7410 33

Umsatzsteuer Neuer 13b UStG Neuregelungen für Metalle Lfd. Warenbezeichnung Zolltarif Nr. (Kapitel, Position, Unterposition) 7 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter aus Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel Positionen 7501, 7502, Unterposition 7504 00 00, Positionen 7505 und 7506 8 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium; Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Aluminium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium ( ) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Positionen 7601, 7603 bis 7607 9 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder und Folien, aus Blei Positionen 7801 und 7804 10 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien, aus Zink Positionen 7901, 7903 bis 7905 11 Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn; Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10 12 Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere Waren daraus und Abfälle und Schrott aus Positionen 8101 bis 8112 13 Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott Position 8113 34

Umsatzsteuer Neuer 13b UStG Neuregelungen für Tablet-Computer Zum 01.10.2014: n.f. des 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Beinhaltet neben Mobilfunkgeräten in n.f. auch Tablet- Computer und Spielekonsolen Voraussetzung: Leistungsempfänger ist Unternehmer Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs beträgt mindestens 5.000 Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben unberücksichtigt Übergangsregelung bis 31.12.2014 35

Umsatzsteuer Neuer 13b UStG Schnellreaktionsmechanismus BMF kann Steuerschuldnerschaft nach 13b Abs. 9 UStG kurzfristig erweitern (ZollkodexAnpG) Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Voraussetzungen: Unvermittelt auftretende Betrugsfälle von erheblichem Gewicht Notwendigkeit zur Verhinderung von Steuerausfällen Wirkung: Max. 9 Monate erweiterte Steuerschuldnerschaft bei Leistungsempfänger Für längere Laufzeit ist Antrag bei EU-Kommission und deren Zustimmung sowie ordentliches Gesetzgesetzgebungsverfahren g g zur Änderung des UStG notwendig 36

Umsatzsteuer Grundstückslieferungen Abgrenzung: steuerbar (und steuerfrei oder steuerpflichtig) oder nicht steuerbar Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nicht steuerbar Keine VoSt-Berechtigung bei Veräußerer Nachträgliches Bekanntwerden, dass GiG nicht vorliegt: VoSt-Berichtigung g zuungunsten des Veräußerers Vorbeugende Maßnahme im Kaufvertrag: Option zur USt-Pflicht (USt-Klausel) Bedingte Option erkennt Finanzverwaltung nicht an Lösung: unbedingte Option im notariellen Grundstückskaufvertrag Vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2013 37

Umsatzsteuer Grundstückslieferungen Beispiel für Vertragsklausel: (1) Der Verkäufer verzichtet gem. 9 Abs. 1 u. 3 UStG auf eine Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG. Der Käufer erwirbt das vorstehende Grundstück für sein Unternehmen und ist Schuldner der USt. nach 13b Abs, 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 UStG, soweit die Grundstückslieferung umsatzsteuerbar ist. (2) Die Vertragsparteien gehen jedoch davon aus, dass das getätigte Geschäft eine Geschäftsveräußerung ä im Ganzen darstellt und somit nach 1 Abs. 1a UStG nicht der USt. unterliegt. Unbedingte Option ist bei tatsächlicher GiG unschädlich Liegt keine GiG vor, greift Option für Finanzverwaltung zum richtigen Zeitpunkt Umsatzsteuerklausel sollte immer durch StB überprüft werden 38

MOSS (Mini-One One-Stop-Shop) Shop) 39

Einführung MOSS (Mini-One-Stop-Shop) Shop) Änderung des Leistungsorts Betrifft Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Endverbraucher innerhalb der Europäischen Union z.b. Musik, e-books, Apps und Filme zum Download im Internet Bisher: USt-Pflicht in dem Land, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat Ab 2015: Die Umsätze sind in dem EU-Land zu versteuern, in dem der Kunde wohnt (Bestimmungslandprinzip). 40

Einführung MOSS (Mini-One-Stop-Shop) Shop) Folge: Deutsche Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssten sich in allen EU-Ländern ihrer privaten Abnehmer umsatzsteuerlich erfassen lassen und ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen Alternativ: Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shop (=kleine einzige Anlaufstelle) Verfahrenserleichterung durch MOSS: Gilt ab 01.01.2015 in allen Mitgliedstaaten der EU Unternehmen können z.b. in Deutschland ihre in die übrigen EU- Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze mit solchen Dienstleistungen i zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten Teilnahme an der Sonderregelung kann auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden 41

Elektronische Rechnung -ZUGFeRD 42

Elektronische Rechnung ZUGFeRD ZUGFeRD: Zentraler User Guide des Forum elektronische Rechnung Deutschland Datei-Format: PDF/A-3-Datei Datei (bildliche Darstellung der Rechnung) mit integrierter XML-Rechnungs-Datei (Anhang in PDF) Vorteile: Einfache Handhabung bei Weiterverarbeitung/Archivierung PDF/A folgt ISO 19005 Langzeitarchivierbar PDF/A-3: ISO-standardisierte Methode der Kombination von XML- Dateien mit einer PDF 43

BMF-Schreiben zu GoBD (vom 14. November 2014) 45

BMF-Schreiben zu GoBD Übersicht: GoB: GoBS: GDPdU: GoBD: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (1995, BMF-Schreiben IV A 8-S 0316-52/95) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (BMF- Schreiben IV D 2-S 0316-136/01) Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff BMF-Schreiben IV A 4 - S 0316/13/10003 vom 14.11.201411 (ersetzt GoBS und GDPdU) 46

BMF-Schreiben zu GoBD Wesentliche Inhalte: Zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grund(buch)aufzeichnungen (z.b. Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von 10 Tagen als Orientierung) Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen (z.b. Festschreibung von Buchungsvorläufen unterliegt erstmals konkreten Fristen) Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen, Daten aus Vorsystemen und Stammdaten (z.b. unveränderte Aufbewahrung von elektronischen Dokumenten) ACHTUNG: Bei fehlender Verfahrensdokumentation oder Datenverlust aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen, kann Buchführung verworfen werden 47

BMF-Schreiben zu GoBD Beispiele für unzulässige Vorgänge a. Elektronische Grund(buch)aufzeichnungen aus einem Kassen- oder Warenwirtschaftssystem werden über eine Datenschnittstelle in ein Officeprogramm exportiert, dort unprotokolliert editiert und anschließend über eine Datenschnittstelle reimportiert. b. Vorerfassungen, Stapelbuchungen werden bis zur Erstellung des Jahresabschlusses und darüber hinaus offen gehalten. Alle Eingaben können daher unprotokolliert geändert werden. 48

Kurzinformationen zum Internationalen Steuerrecht 49

Kurzinformationen zum IStR Neuerungen bei der Gewinnabgrenzung ausländischer Betriebsstätten (bereits ab 2013 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung BsGaV vom 13.10.2014) Neues BMF-Schreiben vom 26.9.2014 zu Personengesellschaften im internat. Steuerrecht Verschärfung der Wegzugsbesteuerung Neue Stolperfallen, wenn ein GmbH-Gesellschafter in ein DBA-Ausland verzieht (Änderung 50i EStG) Gefahr der Besteuerung der Stillen Reserven sog. Entstrickungsbesteuerung 6 AStG Neuerungen zur grenzüberschreitenden Arbeitnehmerbesteuerung (BMF-Schreiben vom 12.11.2014 mit 86 Seiten) 50

Kurzinformationen zum IStR Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden wenn diese bei einer Generalaudienz persönlich übergeben wird (Finanzgericht Köln vom 15.1.2014) Problem: Empfänger ist der Vatikanstaat ( EU / EWR) Rev. BFH Az. I R 15/14 Empfehlung: Spenden Sie besser über das Bistum Fulda mit Angabe des Verwendungszwecks 51

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Volker Hans Wirtschaftsprüfer / Steuerberater ErbStG vor dem BVerfG Fulda, 12. Dezember 2014 54

Überblick Einführung Ausblick Bestandskräftige endgültige Steuerbescheide Steuerbescheide mit vorläufiger Steuerfestsetzung Erbfälle/Schenkungen vor Urteilsverkündung (noch nicht veranlagt) Übertragungen zwischen Urteil und neuem ErbStG Fazit: Vertrauensschutz 55

Einführung Die aktuelle Verschonungsregelung 56

Einführung gem. 13a, 13b ErbStG ist grundsätzlich eine Verschonung für Betriebsvermögen bis zu 100% möglich Voraussetzung ist u. a. ein Anteil von Verwaltungsvermögen von max. 50% bzw. 10% 57

Einführung Verschärfung der Voraussetzungen für Übertragungen von Betriebsvermögen nach dem 06.06.2013, insbesondere erweiterter Umfang des nicht-begünstigten Verwaltungsvermögens (sog. Finanzmitteltest ) Verschärfung der Lohnsummenklausel Vorgriff auf baldige Entscheidung des BVerfG zum ErbStG? 58

Einführung erweiterter Umfang des nicht-begünstigten Verwaltungsvermögens (sog. Finanzmitteltest Finanzmitteltest ): Ausdehnung auf betriebliches Geldguthaben: bisher bereits nicht begünstigt: t Erweiterung auf: Pfandbriefe Geld Schuldbuchforderungen + Sichteinlagen Geldmarktfonds + Sparanlagen Festgeldfonds + Festgeldkonten + Forderungen L+L + Forderungen verb. Unternehmen = Zwischensumme - Schulden - 20% des Unternehmenswertes ("Freibetrag") = nicht begünstigt Finanzmitteltest : nur der Betrag, der über dieser Grenze liegt, fließt wiederum in die Prüfung der allgemeinen Grenze (50% bzw. 10%) ein! 59

Ausblick Mögliche Folgen des BVerfG-Urteils 61

Auffassung des BFH Auffassung des BFH: Lohnsummenklausel läuft ins Leere, da in D ohnehin mehr als 90% der Betriebe nicht mehr als 20 Angestellte haben Behaltefristen (5/7 Jahre) sind unverhältnismäßig kurz Verwaltungsvermögensgrenze (50%) ermöglicht unangemessene Gestaltungsspielräume 62

Auffassung des BFH BFH hat am 27.09.2012 folgende Fragen vorgelegt: Liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, weil die in 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen? Führen die Verfassungsverstöße zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden? Das BVerfG hat über Verfassungswidrigkeit g e von 19 Abs. 1 i.v.m. 13a und 13b ErbStG (2009) zu entscheiden 63

Erwartete Entscheidung Entscheidung des BVerfG zunächst für Sommer 2014 angekündigt; Termin zur Urteilsverkündung für den 17.12.2014 angekündigt (Pressemitteilung v. 18.11.2014) Reaktion der Finanzverwaltung: in allen nach dem 14.11.2012 offenen Fällen (Stichtag der Übertragung: 01.01.2009) wurde die Steuer nur vorläufig festgesetzt Tendenz: Experten gehen davon aus, dass BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Verschonung (ex nunc) bestätigt und den Gesetzgeber zu verfassungskonformer Neuregelung auffordern wird 64

Folgen der Entscheidung Bestandskräftige endgültige Steuerbescheide Bestandskräftige, nicht mehr änderbare Steuerbescheide bleiben unberührt Bestandskräftig sind Steuerbescheide, die durch Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage) nicht mehr angegriffen werden können die nicht (mehr) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen nicht nur vorläufig festgesetzt wurden Keine Folgen aus Urteil zu befürchten 65

Folgen der Entscheidung Steuerbescheide mit vorläufiger Steuerfestsetzung Alle zwischen 14.11.2012 11 und Urteilsverkündung vorläufig festgesetzte Steuerfälle können durch Urteil geändert werden Sollte BVerfG geltendes ErbStG bestätigen, würde gelten: Verschonungsregelungen weiterhin anwendbar Vorläufige Bescheide würden jedoch erst mit Festsetzungsverjährung endgültig Stpfl. sollten in diesem Fall bei günstigen vorläufigen Bescheiden Antrag auf Endgültigkeitserklärung beim FA stellen Grund: Durch Antrag wird auch Änderung wegen sonstiger unzutreffender Veranlagung vermieden 66

Folgen der Entscheidung Steuerbescheide mit vorläufiger Steuerfestsetzung Sollte Verfassungswidrigkeit festgestellt werden, würde gelten (ex tunc): Vorläufige Steuerfestsetzungen sind von Amts wegen aufzuheben Neufestsetzung könnte mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen Rückwirkende k Neuregelung des ErbStG zulasten des Stpfl. verfassungsrechtlich nicht zulässig 67

Folgen der Entscheidung Steuerbescheide mit vorläufiger Steuerfestsetzung Sollte lediglich Unvereinbarkeit mit Gleichheitsgrundsatz festgestellt werden (ex nunc): Gesetzgeber wäre zu verfassungskonformer Neuregelung bis zu bestimmtem Zeitpunkt aufgefordert Dies würde bedeuten: Vorläufige Bescheide müssten nicht aufgehoben werden, sondern bleiben vorläufig bestehen Unabhängig, ob Fortgeltung des verfassungswidrigen Rechts angeordnet oder nicht Änderungen der Steuerbescheide zulasten der Stpfl. wären unzulässig Stpfl. sollten auch in diesem Fall bei günstigen vorläufigen Bescheiden Antrag auf Endgültigkeitserklärung beim FA stellen (s.o.) (FA wird aber neues Gesetz abwarten) 68

Folgen der Entscheidung Seuerbescheide liegen noch nicht vor Bei Bestätigung der Verschonungsregelung Steuerfestsetzung erfolgt nach aktueller Norm (ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung modifiziert) Bei Verfassungswidrigkeit (ex tunc) offene Steuerfälle können nicht mehr veranlagt werden Folge: Steuerfreiheit 69

Folgen der Entscheidung Steuerbescheide liegen noch nicht vor Bei Unvereinbarkeit mit Gleichheitsgrundsatz (ex nunc) und Anordnung der befristeten/unbefristeten Fortgeltung des ErbStG: Steuerfestsetzung auf Basis des geltenden Rechts Ggf. Anwendung einer verfassungskonformen Auslegungsregel ohne Anordnung der Fortgeltung bzw. nach Ablauf der Geltungsfrist: Veranlagung dürfte durch FA nur vorläufig vorgenommen werden Spätere Änderung durch gesetzliche Neuregelung dürfte nicht zulasten der Stpfl. gehen Sog. echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig 70

Folgen der Entscheidung Übertragungen zwischen BVerfG-Urteil und neuem ErbStG Bei Bestätigung der geltenden Regelung würden auch neue Steuerfälle nach aktueller Verschonungsregel besteuert Bei Verfassungswidrigkeit i i (ex tunc) des ErbStG wären alle Übertragungen bis zu gesetzlicher Neuregelung steuerfrei Bei Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (ex nunc), kommt es auf evtl. Fortgeltung an Endgültige Veranlagungen könnten nur während Fortgeltung vorgenommen werden Alle Fälle außerhalb der bzw. ohne Fortgeltung wären nur vorläufig möglich Vorläufige Bescheide könnten durch Neuregelung g nur zugunsten des Stpfl. geändert werden Keine Nachteile für zwischenzeitliche Übertragungsvorgänge 71

Fazit Vertrauensschutz 72

Fazit: Vertrauensschutz Gute Nachricht für Steuerpflichtige: Voraussichtlich in fast allen Fällen keine negative Auswirkungen trotz aktuell und bis zu eventueller Neuregelung bestehender Unsicherheiten Alle vor Inkrafttreten einer Neuregelung übertragenen Unternehmensvermögen können entweder von Verschonungsregelung profitieren oder sind gänzlich steuerfrei 73

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Michael Weil Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige Fulda, 12. Dezember 2014 76

Überblick Einleitung Änderungen des Berichtigungsverbundes Aufgabe des Berichtigungsverbundes g bei einzelnen Anmeldesteuern Erhöhungszuschlag g nach 398a AO Regelung für die Festsetzungsverjährung Selbstanzeige aus Compliancesicht 77

Einleitung Selbstanzeige insbesondere durch Fall Uli Hoeneß in Fokus der Öffentlichkeit gerückt Bundesweit Anzahl der Selbstanzeigen in 2013 im Vergleich zu Vorjahr verdreifacht Von einfacher Ausgestaltung der Selbstanzeige hatte sich Gesetzgeber schon 2011 verabschiedet Zum 01.01.2015 sollen Voraussetzungen weiter verschärft werden (Gesetz am 04.12.2014 im Bundestag verabschiedet; abschließende Beratung im Bundesrat für 17.12.2014 geplant) 78

Änderungen des Berichtigungsverbundes Bisher: vollständige Berichtigungserklärung, wenn alle nicht verjährten Steuerstraftaten angezeigt werden Strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung 5 Jahre (in besonders schweren Fällen: 10 Jahre) Steuerrechtliche Festsetzungsverjährung im Falle der vorsätzlichen Hinterziehung beträgt 10 Jahre Zukünftig g( (ab 01.01.2015): Reformentwurf: Ausweitung der Verfolgungsverjährung auf 10 Jahre Gesetz (Kabinettsbeschluss liegt vor): Voraussetzung der Selbstanzeige ist Angabe aller Steuerstraftaten mindestens der letzten 10 Jahre, unabhängig von strafrechtlicher Verjährung 79

Änderungen des Berichtigungsverbundes Beispiel: Abgabe von Steuererklärungen für VZ 2004 2014 je zum 01.03. des Folgejahres Jeweils vorsätzliches Verschweigen von 40.000 aus selbständiger Arbeit Steuerbescheide ergingen jeweils zum 01.05. des Folgejahres Zum 01.06.2015 wird eine Selbstanzeige abgegeben 80

Änderungen des Berichtigungsverbundes Lösung: Ablauf der Festsetzungsfrist für VZ 2004 zum 31.12.2015 Korrektur der VZ 2004 bis 2014 (wie bisher) Jährlicher Betrag von 40.000000 = 11 x einfache Steuerhinterziehung Strafrechtlich sind alle Taten bis einschl. VZ 2009 bereits verjährt Nach neuer Regelung erfolgt Aufgabe der Koppelung an strafrechtliche Verjährung Daher müssen alle Fälle der Steuerhinterziehung angegeben werden um in diesem Fall eine wirksame Selbstanzeige abgeben zu können Bewertung: Problem: i.d.r. mindestens Verdopplung des Zeitraums der Berichtigung Erhöhung des Ermittlungsaufwand und des Risikos für Steuerpflichtige 81

Aufgabe des Berichtigungsverbundes bei einzelnen Anmeldesteuern Problematik Umsatzsteuer (bisher): vorsätzliches Überschreiten der Voranmeldefrist erfüllt objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung Verspätete Voranmeldung ist somit als Selbstanzeige zu werten Weitere Korrektur der Voranmeldung führt zu Unwirksamkeit beider Selbstanzeigen Verwaltungspraxis: Beide Selbstanzeigen zwar als Unwirksam behandelt, von Verfolgung jedoch abgesehen Neuregelung: Bei Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung soll Berichtigungsverbund aufgegeben werden In diesen Fällen soll Teilselbstanzeige wieder eingeführt werden Bewertung: Änderungen in diesem Bereich insgesamt zu begrüßen 82

Erhöhungszuschlag nach 398a AO Neuregelung: Absenkung der Sperrgrenze auf 25.000 (bisher: 50.000 ) Staffelung des sog. Strafzuschlags vorgesehen: Hinterzogener Betrag in Zukünftiger Strafzuschlag 25.000,01 100.000,00 10 % 100.000,01 1.000.000,00 15 % > 1.000.000,00 20 % Teilnehmer und Täter haben Zuschlag jeweils in voller Höhe zu leisten Kompensationsverbot zukünftig in Gesetzestext enthalten Bei Umsatzsteuerhinterziehung ist entstandene Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage des Zuschlags 83

Erhöhungszuschlag nach 398a AO Beispiel: GmbH mit zwei Geschäftsführern meldet bei USt-Voranmeldung einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht an USt beträgt 500.000 Korrektur erfolgt in der USt-Jahreserklärung Durch VoSt-Abzug entstehen weder Zahllast bei der USt noch Zinsnachteil als Steuerschaden 84

Erhöhungszuschlag nach 398a AO Lösung: Korrektur ist wirksame Selbstanzeige VoSt-Abzug ist jedoch aufgrund des Kompensationsverbot irrelevant Neues Zuschlagssystem des 398a AO käme zur Anwendung, da 25.000 überschritten Beide Geschäftsführer müssten jeweils 75.000 Zuschlag für Straffreiheit zahlen (15 % von 500.000 ) Bewertung: Zahlung der Hinterziehungszinsen soll Voraussetzung für Straffreiheit werden Verlängerung des Verfahrens 85

Regelung für die Festsetzungsverjährung Hemmung der Festsetzungsverjährung, soweit Kapitalerträge aus bestimmten Staaten (Steueroasen) nicht automatisch gemeldet vom Steuerpflichtigen verschwiegen werden und Beispiel: Stpfl. bezieht KapE aus Steueroase außerhalb der EU/des EWR über 4 Jahre (2001 2004; 10.000 /Jahr) Mit diesem Staat besteht kein automatischer Informationsaustausch In abgegebenen Steuererklärungen wurden KapE nicht berücksichtigt In 2017 werden KapE bekannt gegeben 86

Regelung für die Festsetzungsverjährung Lösung: Bei Bekanntwerden der KapE sind diesbezügliche Steuerhinterziehungen bereits verjährt Nach bisheriger Regelung wäre auch verlängerte Festsetzungsfrist bei KapE bereits abgelaufen Änderung wäre nicht mehr möglich Durch geplante Neuregelung wäre Berücksichtigung jedoch möglich Bewertung: Vorgesehen Ablaufhemmung kann weitreichende Folgen haben Kann im Zusammenwirken mit Festsetzungsfrist z.b. zu Steuernachprüfung führen Erhebliche Verteuerung 87

Selbstanzeige aus Compliancesicht Institut der Selbstanzeige auch für Unternehmer von hoher Praxisrelevanz Insbesondere in Fällen, in denen Unternehmen befürchtet, steuererhebliche Tatsachen unrichtig angegeben zu haben Nicht unverzügliche Vornahme einer Nacherklärung kann eigene Steuerstraftat nach 371 I Nr. 2 AO darstellen Beurteilung der geforderten Unverzüglichkeit gerade in großen Unternehmen nicht immer sicher möglich Nacherklärung sollte daher zugleich Voraussetzung einer Selbstanzeige nach 371 AO erfüllen 88

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Hanjo Hoormann Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht Fulda, 12. Dezember 2014 93

Überblick Gesetzesänderungen Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung Abgrenzung zwischen Arbeits- und Werkverträgen Verstoß von Kündigungsfristen ab Betriebszughörigkeit gegen AGG Gleichbehandlung bei Dienstbekleidungsvorschriften Sittenwidrigkeit von Löhnen 94

Gesetzesänderungen Mindestlohn Familienpflegezeitgesetz Mütterrente Erwerbsminderungsrente Reha-Budget Rente ab 63 mit 45 Beitragsjahren keine automatische Beendigung des AV Formulierung im Arbeitsvertrag beachten Kündigungsfristen beachten 95

Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung BAG vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11, BB 2014, 2046 Hinweispflicht verneint, Arbeitgeber hat weder gesetzliche noch vertragliche Pflicht verletzt aber: Ausnahmefälle denkbar z.b.: Bei erkennbarem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers z.b.: Arbeitgeber hat Versorgungsspezialisten oder komplexe Versorgungssysteme 96

Abgrenzung zwischen Arbeits- und Werkverträgen BAG vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013/3672 Ermittlung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und Gesamtwürdigung Abgrenzbares Werk, nämlich dem Auftragnehmer zurechenbar und abnahmefähig Einbindung in Arbeitsorganisation, Weisungsgebundenheit, Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung Achtung! Problematik der Scheinselbstständigkeit ssä dg e 97

Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Altersdiskriminierung BAG vom 18.09.2014, 6 AZR 636/13 zwar mittelbare Benachteiligung junger Arbeitnehmer Ziel jedoch, länger Beschäftigte und somit betriebstreueren, damit typischerweise älteren Arbeitnehmern, verlängerten Kündigungsschutz zu gewähren 98

Gleichbehandlung bei Dienstbekleidungsvorschriften BAG vom 30.09.2014. 1 AZR 1083/12 In Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung für Männer Verpflichtung, Cockpitmützen zu tragen, für Frauen freigestellt Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz keine Prüfung, ob Benachteiligung wegen des Geschlechts 99

Zahlung sittenwidriger Löhne durch Rechtsanwalt LAG Brandenburg vom 10.11.2014, 6 Sa 1148/14, 6 SAF 49/14 Prüfung, ob Gehalt von 1,53 Euro/1,64 Euro sittenwidrig Maßstab Tariflohn oder ortsübliche Bezahlung 100

Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire 101

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Carsten Veldung Steuerberater Aktuelle Gesetzgebung im Steuerrecht zum Jahreswechsel 2014/2015 Fulda, 12. Dezember 2014 104

Überblick ZollkodexAnpG (eigentlich JStG 2015 ) Änderung der Freigrenzen bei Betriebsveranstaltungen t Definition der Erstausbildung nach 9 Abs. 6 EStG EXKURS: BFH-Vorlage zu Erstausbildungskosten an BVerfG Steuerfreiheit it bestimmter t Arbeitgeberleistungen b i t zur Familienförderung Einführung einer Steuerbefreiung für INVEST-Zuschuss BilRUG (Referenten-Entwurf) Mögliche Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen von Kapitalgesellschaften und Konzernen Verringerung der Anhangangaben für kleine Kapitalgesellschaften Hinweis: Ende der Übergangsregelung g g g bei Mini-Jobs 105

ZollkodexAnpG ( JStG 2015 ) 106

ZollkodexAnpG (eigentlich JStG 2015 ) Änderung der Freigrenzen bei Betriebsveranstaltungen Bisherige Regelung: Freigrenze: 110 pro Teilnehmer und Veranstaltung und max. zwei Betriebsveranstaltungen jährlich BFH-Urteil: Keine Zurechnung der Aufwendungen für Begleitpersonen BFH-Urteil: Keine Berücksichtigung von Gemeinkosten (Die Urteile wurden noch nicht veröffentlicht) Zukünftige Regelung: Freibetrag: 110 pro Arbeitnehmer und Veranstaltung Auch Gemeinkosten werden zugerechnet Kosten für Begleitpersonen werden einzelnem Arbeitnehmer angerechnet Folge: Kassierung der BFH-Rechtsprechung; Freibetrag wird durch Einbeziehung von Gemeinkosten schneller erreicht 107

ZollkodexAnpG (eigentlich JStG 2015 ) Definition der Erstausbildung nach 9 Abs. 6 EStG Bislang ist die Erstausbildung ein unbestimmter Rechtsbegriff Durch Rechtsprechung: Keine Anforderung an Umfang und Ausbildungsordnung (z.b. Mindestdauer der Ausbildung) aus dem Gesetz ableitbar; lediglich Befähigung zur Berufsausübung muss vorliegen. Ziel der Neuregelung: Umgehung des Abzugsverbots verhindern (Mindestdauer 12 Monate; geregelte Ausbildungsordnung muss vorliegen; i.d.r. mit Abschlussprüfung) Gestaltungsmodelle z.b. mit Rettungssanitäter oder Yoga-Lehrer eindämmen 108

EXKURS: BFH-Vorlage zu Erstausbildungskosten an BVerfG BFH Beschluss v. 17.7.2014 VI R 8/12 Vorlage an das BVerfG Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Erstausbildung bzw. Erststudium Bedenken bzgl. Verfassungsmäßigkeit Evtl. Verstoß gegen Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Art 3 Abs. 1 Grundgesetz Empfehlung: Abgabe Steuererklärungen ab VZ 2010 noch möglich Aussetzung des Verfahrens mit Verweis auf Verfahren vor BVerfG 109

ZollkodexAnpG (eigentlich JStG 2015 ) Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Familienförderung Zusätzlich zum Entgelt erbrachte Leistungen des Arbeitgebers für Kinderbetreuung oder Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen an ein Dienstleistungsunternehmen. Zudem sind Zahlungen bis zu 600 jährlich steuerfrei soweit sie zur kurzfristigen Pflege von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers erbracht werden, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. 110

ZollkodexAnpG (eigentlich JStG 2015 ) Einführung einer Steuerbefreiung für INVEST-Zuschuss INVEST ist ein Zuschuss für private Investoren (Business Angels), die Geschäftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben und die Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten. Der Zuschuss beträgt 20% der Investitionssumme. Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Am 24. September 2014 hat das Bundeskabinett darüber hinaus beschlossen, den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital von den Ertragssteuern zu befreien. Das Parlamentarische Verfahren dazu wird voraussichtlich bis Anfang 2015 abgeschlossen sein. 111

ZollkodexAnpG (eigentlich JStG 2015 ) Einführung einer Steuerbefreiung für INVEST-Zuschuss Voraussetzungen des INVEST-Zuschusses sind: der Kapitalanteil länger als 3 Jahre gehalten wird; die Kapitalgesellschaft (GmbH) nicht älter als 10 Jahre ist (Handelsregistereintragung ist maßgebend), weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, einen Jahresumsatzder eine Bilanzsumme von max. 10 Mio. hat und nicht börsennotiert ist und keinen Börsengang vorbereitet; der Zuschussempfänger mind. 18 Jahre alt ist (oder eine GmbH) ist, deren Anteilseigner das 18. Lebensjahr vollendet haben) und für den Anteilserwerb kein Fremdkapital eingesetzt wird. Der Zuschuss ist pro Anschaffung auf max. 50.000 begrenzt 112

BilRUG (Referenten-Entwurf) 113

BilRUG (Referenten-Entwurf) Hintergrund: EU-Vorgaben: Richtlinie i 2013/34/EU ( EU - Bilanzrichtlinie ) i i Umsetzung bis zum 20.7.2015 Am 27.07.2014 wurde Referentenentwurf veröffentlicht Bilanzrecht schon durch BilMoG stark angepasst BilRUG daher weitestgehend auf Präzisierungen und Verbesserungen der bilanzrechtlichen Vorschriften beschränkt 114

BilRUG (Referenten-Entwurf) Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen Kleine Kapitalgesellschaften i.s.d 267 HGB soweit nicht mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale überschritten sind: Abs. 1 Nr. 1: Anhebung der Grenze zur Bilanzsumme von EUR 4.840.000 auf EUR 6.000.000 Abs. 1 Nr. 2: Anhebung der Grenze der Umsatzerlöse von EUR 9.680.000 auf 12.000.000 Unverändert im Jahresdurchschnitt 50 Mitarbeiter Mittelgroße Kapitalgesellschaften i.s.d 267 HGB soweit nicht mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale überschritten sind: Abs. 2 Nr. 1: Anhebung der Grenze zur Bilanzsumme von EUR 19.250.000 auf EUR 20.000.000 Abs. 2 Nr. 2: Anhebung der Grenze der Umsatzerlöse von EUR 38.000.000 auf 40.000.000 Unverändert im Jahresdurchschnitt 250 Mitarbeiter 115

BilRUG (Referenten-Entwurf) Verringerung der Anhangangaben für kleine KapGes Folgende Angaben nicht mehr zu machen: Liste der Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsrat Angaben zum Anteilsbesitz Angabe des größten Konzernkreises Bewertungsparameter der Pensionsrückstellungen Ermittlung und Höhe der Ausschüttungssperre Ereignisse nach dem Schluss des Geschäftsjahres Angaben zum Gewinnverwendungsbeschluss Zusätzliche Angabe der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl; allerdings nicht nach Gruppen getrennt. 116

Hinweis: Ende der Übergangsregelung bei Mini-Jobs 117

Hinweis: Ende der Übergangsregelung bei Mini-Jobs Übergangsregelung: Beschäftigte im Midi-Job Bis 2012: Gleitzone: 400 bis 800 Ab 2013: Gleitzone 450 bis 850 Gleitzone = Versicherungspflicht ht in der Sozialversicherung i Bestandsfälle zum 31.12.2012 mit Verdienst zw. 400,01 und 450,00 können weiterhin in SV versichert bleiben Regelung läuft zum 31.12.2014 aus Folge: Verlust der eigenen SV-Absicherung Empfehlung bei Beschäftigung von Betroffenen: Einzelfälle mit Betroffenen und Steuerberater besprechen Lohnerhöhungen könnten für alle Beteiligten von Vorteil sein Evtl. Mit Anpassung an Mindestlohn (8,50 EUR/Std.) gegeben 118

119 G+M

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Frank Moritz Steuerberater Update Abgeltungsteuer Aktuelles zum StVereinfachungsG 2013 Fulda, 12. Dezember 2014 121

Überblick Update Abgeltungsteuer, ausgewählte BFH-Urteile Zinserträge aus Darlehen an Angehörige Zinserträge eines Gesellschafter-Darlehens an GmbH Abgeltungsteuer bei Darlehen nahestehender Personen an GmbH Kurioses zur Abgeltungsteuer Kirchensteuerabzug bei GmbH-Ausschüttungen Strafzinsen auf Bankeinlagen Aktuelles zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 Geplante Änderungen im Steuervereinfachungsgesetz 2013 Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags Pauschalierung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung Senkung der 44 -Freigrenze für Sachbezüge Stellungnahme der Bundesregierung 122

Update Abgeltungsteuer Zinserträge aus Darlehensgewährung g Grundsatz: Seit 01.01.2009 Besteuerung von Kapitalerträgen t und privaten Veräußerungsgeschäften mit pauschal 25 % ESt zzgl. Solz 5,5% und 9% KiSt, 32d Abs. 1 S. 1 EStG Ausnahmen: Darlehen zwischen Angehörigen, bei denen Darlehensnehmer Zinsen steuerlich absetzen kann Verzinsliches Gesellschafter-Darlehen an GmbH bei Beteiligung von mindestens 10 % Verzinsliches Darlehen von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person und Gesellschafter-Beteiligung von mindestens 10 % 3 BFH Entscheidungen aus 2014 zu diesen Ausnahmen 123

Update Abgeltungsteuer BFH I Zinserträge aus Darlehen an Angehörige Beispiel: Die Eltern E1 und E2 gewähren ihrem Sohn S ein Darlehen über einen Betrag von 300.000, damit S sich eine Immobilie kaufen kann, die er anschließend fremdvermietet. Als Zinssatz wurden 4% vereinbart. Im Jahr 2009 zahlt S ca. 12.000 Zinsen an E1 und E2. Das Finanzamt besteuert die Kapitalerträge von E1 und E2 nach deren regulären Einkommensteuer-Tarif hier 42% ohne KiSt. E1 und E2 beantragen daraufhin die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. 124

Update Abgeltungsteuer BFH I Zinserträge aus Darlehen an Angehörige Verwendung: Darlehensgeber Eltern(-teil) Darlehensnehmer Kind Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie (Kind) Betrag 300.000 300.000 Zinssatz 4 % p.a. 4 % pa p.a. Zinsen p.a. 12.000 12.000 Besteuerung nach Ansicht der Finanzverwaltung Tariflicher ESt-Satz 42% + 5,5% SolZ 42% + 6% (KiSt + SolZ) Betrag ESt 2009 rd. 5.317 5.770 Steuerersparnis Vorteil KiSt 454.-- Beantragte Versteuerung durch Darlehensgeber Abgeltungsteuer zzgl. Solz 25 % + 1,375% Solz 5.770 Steuerersparnis Betrag AbgeltungSt 3.165 (Vorteil 2.152 ) Steuerspreizung 2.605 125

Update Abgeltungsteuer BFH I Zinserträge aus Darlehen an Angehörige BFH Urteil v. 29.04.2014 VIII R 9/13 Positive Entscheidung des BFH: Darlehen zwischen Angehörigen zum Erwerb einer fremdvermieteten Immobilie kann Abgeltungssteuersatz zugrunde gelegt werden Dem nötigen Fremdvergleich hält es auch Stand, wenn Besicherung fehlt oder keine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart wurde Keine missbräuchliche Gestaltung Gilt auch, wenn bei Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein sog. Gesamtbelastungsvorteil entsteht. Lösung für Beispiel: Abgeltungsteuersatz von 25 % ist anzuwenden Geringere Steuerbelastung für Darlehensgeber mit nur 3.435 p.a. Steuervorteil im Beispielsfall rd. 2.325 126

Update Abgeltungsteuer BFH II Zinserträge aus Gesellschafter-Darlehen an GmbH Beispiel: Gesellschafter A ist an der A-GmbH zu 100 % beteiligt. Er gewährt der GmbH ein Darlehen i.h.v. Hv 300.000000 Euro und erhält daraus ca. 12.000 Zinsen im Jahr. Der Persönliche Einkommensteuersatz liegt bei 42 % zzgl. 5,5% 5% Solz keine KiSt! 127

Update Abgeltungsteuer BFH II Zinserträge aus Gesellschafter-Darlehen an GmbH Darlehensgeber Gesellschafter Darlehensnehmer GmbH (100% beteiligt) Betrag 300.000 300.000 Zinssatz 4 % p.a. 4 % p.a. Zinsen p.a. 12.000 12.000 Besteuerung nach Ansicht der Finanzverwaltung Tariflicher ESt-Satz 42 % zzgl, Solz KSt, Solz, GewSt Ersparnis Betrag ESt 2009 5.317 12.000 Betriebsausgaben Beantragte Versteuerung durch Darlehensgeber Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Solz KSt, Solz, GewSt Erspanris Betrag AbgeltungSt 3.165 12.000 Betriebsausgaben 128

Update Abgeltungsteuer BFH II Zinserträge aus Gesellschafter-Darlehen an GmbH BFH Urteil v. 29.04.2014 VIII R 23/13 Entscheidung des BFH (Bestätigung der Rechtslage) Der gesonderte Steuertarif (25 %) gilt nicht für Kapitalerträge die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt weder gegen Art. 3 Abs.1 GG noch gegen Art. 2 Abs.1 GG (Persönlichkeitsrecht) Die Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % an der Schuldnerin der Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie jedenfalls nicht willkürlich ist. Lösung Beispiel: Abgeltungsteuersatz ist nicht anwendbar Besteuerung der Zinserträge durch A mit persönlichen Steuersatz Folge: Beteiligung < 10% führt zur Besteuerung mit 25 % 129

Update Abgeltungsteuer BFH III Abgeltungsteuer bei Darlehen nahestehender Personen (Nichtgesellschafter) an GmbH Beispiel: Tante T gewährt im Jahr 2010 einer GmbH, an der ihre beiden Neffen zu jeweils mehr als 10 % beteiligt sind, ein Darlehen i.h.v. 125.000 Euro zu einem Zinssatz von 4% p.a.. Pro Jahr erhält sie aus dem Darlehen Zinsen in Höhe von 5.000. Der persönliche Einkommensteuersatz von T beträgt 38 %. 130