Übungen zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

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Transkript:

Übungen zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit Aufgabe 1 Stellen Sie fest, ob bei nachfolgenden Sachverhalten Arbeitslohn im Sinne des 19 EStG vorliegt: a) Einnahmen des Handelsvertreters H. in Höhe von 30.000,00 b) Einnahmen des selbständigen Rechtsanwalts R. in Höhe von 60.000,00 c) Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.500,00 d) Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers für seinen Angestellten A. in Höhe von 5.000,00 e) Einnahmen des S. aus der Beteiligung an der M OHG in Höhe von 40.000,00 f) Einnahmen des Oberarztes im Krankenhaus in Höhe von 75.000,00 g) Einnahmen des A. aus einer Betriebspension, für die sein Arbeitgeber Beiträge geleistet hat, in Höhe von monatlich 800,00 h) Einnahmen des S. aus Verkäufen bei ebay in Höhe von 10.000,00 i) Einnahmen des S. aufgrund seines Gehaltes, das er von der M KG bezieht, an der er zu 20% beteiligt ist j) Einnahmen aus einer Beamtenpension in Höhe von 6.000,00 pro Monat k) der Angestellte A. erhält Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000,00 zu a)handelsvertreter erzielt EaGew nach 15 Absatz 1 Nr. 1 EStG zu b) selbstständiger Rechtsanwalt nach 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG (Katalogberuf) zu c) gesetzliche Rentenversicherung als sonstige Einkünfte nach 22 Nr. 1 EStG zu d) Fahrtkostenzuschuss ist Arbeitslohn zu e) Beteiligung an der OHG sind EaGew nach 15 Absatz 1 Nr. 2 EStG zu f) angestellter Arzt erzielt Arbeitslohn zu g) Versorgungsbezüge sind nach 19 Absatz 2 EStG Arbeitslohn zu h) EaGew nach 15 Absatz 1 Nr. 1 EStG zu i) Gehalt im Rahmen einer KG stellen EaGew nach 15 Absatz 1 Nr. 2 EStG zu j) Versorgungsbezüge sind nach 19 Absatz 2 EStG Arbeitslohn zu k) Weihnachtsgeld ist nach 19 Absatz 1 EStG Arbeitslohn Insgesamt liegt Arbeitslohn nur vor bei d, f, g, und j vor! Aufgabe 2 Der Mitarbeiter A erhält von seinem Chef einen betrieblichen PKW zur privaten Nutzung. Der Kaufpreis des PKW betrug 30.000,00, wobei der Chef noch 10% Rabatt erhalten hat. Der Preis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 50.000,00 netto betragen. Kaufpreis und Rabatt sind irrelevant. Relevant ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung nach 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 50.000,00 * 19% = 9.500,00, also 59.500,00 * 1% für 12 Monate = 7.140,00 ; hier handelt es sich um eine Einnahme, also Arbeitslohn, der sowohl steuerpflichtig als auch sozialversicherungspflichtig ist; man spricht auch von einem Sachbezug 1

Aufgabe 3 Der Bruttolistenpreis eines betrieblichen PKW, den der Mitarbeiter A. auch privat nutzen darf, betrug im Zeitpunkt der Erstzulassung 25.000,00 netto. Auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt A. den PKW. Die einfache Entfernung beträgt 30 km. siehe Ausführungen zu Aufgabe 2: 25.000,00 * 19% = 29.750,00, abrunden auf voll 100,00, also 29.700,00 * 1% für 12 Monate = 3.564,00 zusätzlich sind nach 8 Absatz 2 Satz 3 EStG für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03% des BLP für 12 Monate und 30 km anzusetzen: 29.700,00 * 0,03% * 12 * 30 = 3.207,60 Die beiden Werte stellen Arbeitslohn, also eine Einnahme da. Sachbezug! Aufgabe 4 Der Mitarbeiter A. nutzt den betrieblichen PKW auch privat. Insgesamt werden mit dem PKW 25.000 km im Jahr gefahren. 5.000 km davon fährt A. privat. Die Kosten des PKW betragen 6.000,00 pro Jahr. Es wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Zunächst ist das Verhältnis der privaten Fahrten zu den Gesamtfahrten zu berechnen: 5.000 km / 25.000 km = 20%; dann sind die Kosten für den privaten Anteil zu berechnen: 6.000,00 * 20% = 1.200,00. Dies stellt wieder Arbeitslohn da, also eine Einnahme im Sinne des 19 Absatz 1 EStG da. Aufgabe 5 Der Mitarbeiter A. kauft von seinem Arbeitgeber, einem Autohändler, einen neuen PKW. A. bezahlt 15.000,00 netto dafür. Ein Kunde würde für das gleiche Auto 17.500,00 netto bezahlen. Hier ist 8 Absatz 3 EStG anzuwenden, um die Höhe der Einnahme des Sachbezuges zu berechnen. Auch diese Einnahme ist steuer- und sozialversicherungspflichtig! Von den 17.500,00 ist zunächst der Bruttowert zu berechnen, also 20.825,00. Dann sind von diesem Wert 4% zu berechnen: Dies sind 833,00. Diese sind von den 20.825,00 abzuziehen. Dann wird der Bruttokaufpreis abgezogen: Von dem verbleibenden Wert ist der Rabatt-Freibetrag in Höhe von 1.080,00 abzuziehen. Der dann verbleibende geldwerte Vorteil stellt die Einnahme da. 20.825,00-833,00 (4%) = 19.992,00-17.850,00 (Bruttokaufpreis) = 2.142,00-1.080,00 (Rabatt-Freibetrag) = 1.062,00 geldwerter Vorteil 2

Aufgabe 6 A. erhält anlässlich seines Geburtstages a) 30,00 in bar von seinem Chef b) eine Flasche Sekt für 50,00 brutto c) eine Flasche Sekt für 30,00 brutto zu a) Nach 8 Absatz 1 EStG sind alle Zuwendungen in Geld eine Einnahme, die steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. zu b und c) Nach den Lohnsteuerrichtlinien L 19.6 LStR sind Sachzuwendungen bis 40,00 brutto kein Arbeitslohn. Alles was über 40,00 brutto ist, führt in voller Höhe zu Einnahmen, die steuerund sozialversicherungspflichtig sind. Für b) bedeutet dies Arbeitslohn in Höhe von 50,00 brutto. Für c) liegt kein Arbeitslohn vor. Aufgabe 7 Der Mitarbeiter A. erhält von seinem Chef einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 100,00 monatlich. Er fährt täglich 30 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 240 Tagen im Jahr. a) Der Arbeitgeber versteuert den Zuschuss pauschal. b) Der Arbeitgeber versteuert den Zuschuss nicht. Einnahmen liegen in Höhe von 100,00 für 12 Monate = 1.200,00 vor. Werbungskosten nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind in Höhe von 240 Tage * 15 Km * 0,30 = 1.080,00 gegeben. zu a) Von den Einnahmen muss der Werbungskostenpauschbetrag abgezogen werden. es verbleiben dann 120,00. Die 120,00 unterliegen der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Mitarbeiters A. Die Fahrtkosten darf A. nicht als Werbungskosten abziehen. Pauschal versteuert werden die 1.080,00 mit 15% nach 40 Absatz 2 Satz 2 EStG. zu b) Liegt keine pauschale Versteuerung vor, stellen die 1.200,00 Einnahmen da und unterliegen damit dem individuellen Steuersatz und die 1.080,00 sind Werbungskosten. Aufgabe 8 Der Beamte B., geboren am 15.03.1950, bekommt ab dem 01.01.2011 Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 2.500,00. Versorgungsbezüge im Sinne des 19 Absatz 2 EStG: Einnahmen in Höhe von 2.500,00 für 12 Monate = 30.000,00 ; laut Tabelle sind für den VZ 2011 ein Prozentsatz von 30,4% anzuwenden, also 30.000,00 * 30,4% = 9.120,00 : Dieser Wert ist aber höher als der Höchstbetrag von 2.280,00, so dass nur dieser Wert angesetzt werden darf. Zusätzlich zum Höchstbetrag ist der Zuschlag in Höhe von 684,00 zu berücksichtigen, so dass insgesamt 2.964,00 Freibetrag ab- 3

zuziehen sind. Nach 9a Nr. 3 EStG ist die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102,00 auch noch abzuziehen. Es ergibt sich damit: 30.000,00-2.964,00-102,00 = 26.934,00 als EansA Aufgabe 9 Der Beamte B., geboren am 16.04.1946, erhält erstmalig ab Mai 2011 Versorgungsbezüge in Höhe von 2.000,00 monatlich. Für die Berechnung seiner Pension hat er einen Berater aufgesucht und Kosten in Höhe von 300,00 per Überweisung bezahlt. Versorgungsbezüge im Sinne des 19 Absatz 2 EStG: Einnahmen in Höhe von 2.000,00 für 8 Monate = 16.000,00 ; laut Tabelle sind für den VZ 2011 ein Prozentsatz von 30,4% anzuwenden, dieser Wert ist aber nach 19 Ansatz 2 Satz 4b EStG auf das 12-fache des ersten vollen Bezuges zu berechnen, also 2.000,00 * 12 M = 24.000,00 * 30,4% = 7.296,00 : Dieser Wert ist aber höher als der Höchstbetrag von 2.280,00, so dass nur dieser Wert angesetzt werden darf. Zusätzlich zum Höchstbetrag ist der Zuschlag in Höhe von 684,00 zu berücksichtigen, so dass insgesamt 2.964,00 Freibetrag, hier aber nur für 8 Monate, also 1.976,00 abzuziehen sind. Insgesamt ergeben sich damit EansA in Höhe von 16.000,00-1.976,00-300,00 tatsächliche Werbungskosten = 13.724,00. Die tatsächlichen Werbungskosten werden angesetzt, da sie die Pauschale von 102,00 übersteigen. Aufgabe 10 Der Angestellte A., geboren am 15.03.1946, erhält ab März 2011 eine Betriebspension in Höhe von monatlich 1.500,00. Versorgungsbezüge im Sinne des 19 Absatz 2 EStG: Einnahmen in Höhe von 1.500,00 für 10 Monate = 15.000,00 ; laut Tabelle sind für den VZ 2011 ein Prozentsatz von 30,4% anzuwenden, dieser Wert ist aber nach 19 Ansatz 2 Satz 4b EStG auf das 12-fache des ersten vollen Bezuges zu berechnen, also 1.500,00 * 12 M = 18.000,00 * 30,4% = 5.472,00 : Dieser Wert ist aber höher als der Höchstbetrag von 2.280,00, so dass nur dieser Wert angesetzt werden darf. Zusätzlich zum Höchstbetrag ist der Zuschlag in Höhe von 684,00 zu berücksichtigen, so dass insgesamt 2.964,00 Freibetrag, hier aber nur für 10 Monate, also 2.470,00 abzuziehen sind. Insgesamt ergeben sich damit EansA in Höhe von 15.000,00-2.470,00-102,00 Werbungskosten-Pauschale = 12.428,00. Aufgabe 11 Der Angestellte A., geboren am 16.02.1950, erhält ab August 2011 eine Betriebspension in Höhe von monatlich 1.200,00. 4

Versorgungsbezüge im Sinne des 19 Absatz 2 EStG: Einnahmen in Höhe von 1.200,00 für 5 Monate = 6.000,00. Da hier ein Ruhegehalt im Sinne des 19 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG vorliegt, und A. erst 61 Jahre im VZ 2011 ist, darf kein Freibetrag abgezogen werden. Insgesamt ergeben sich EansA in Höhe von 6.000,00-102,00 = 5.898,00. Aufgabe 12 A. war vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 arbeitslos und erhielt monatlich 800,00. Ab dem 01.04.2011 hat er als Angestellter monatlich 2.000,00 überweisen bekommen. Die Lohnsteuer betrug 12%. A. ist ledig, konfessionslos und hat keine Kinder. Das Arbeitslosengeld ist nach 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 800,00 * 3 M = 2.400,00 steuerfrei. In Höhe von 2.000,00 für 9 Monate = 18.000,00 liegen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit vor. Zusätzlich zum Lohn sind 12% Lohnsteuer angefallen. Das sind 2.160,00. Darauf ist noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% zu berücksichtigen in Höhe von 118,80, so dass insgesamt Steuern in Höhe von 2.278,80 anfallen. Zusätzlich sind Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 20,875% auf den Lohn zu entrichten, also 3.757,50. Lohn18.000,00 + Steuern 2.278,80 + SV 3.757,50 = 24.036,30 Einnahmen abzüglich Werbungskosten in Höhe von 1.000,00 nach 9a Nr. 1 EStG 0 23.036,30 EansA Aufgabe 13 A. erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kindergarten in Höhe von monatlich 100,00 für seine 3-jährige Tochter. Nach 3 Nr. 33 EStG sind die Einnahmen in Höhe von 100,00 für 12 Monate, also 1.200,00 steuerfrei. Aufgabe 14 Der Angestellte A., wohnhaft in Bochum, fährt täglich 11,6 km zu seiner Arbeitsstätte. Die tatsächlichen Kosten seines PKW werden mit 0,45 je km angegeben. Er hat die Strecke an 240 Tagen zurückgelegt. Nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG sind nur volle Kilometer ansetzbar, so dass nur 11 km zu berücksichtigen sind. Da nach 9 Absatz 2 Satz 1 EStG die tatsächlichen Kosten nicht ansetzbar sind, sind Werbungskosten in Höhe von 11 km * 240 Tage * 0,30 = 792,00. 5

Aufgabe 15 Der Angestellte A. fährt täglich an insgesamt 230 Tagen - mit seinem privaten PKW 25 km zur Arbeit. Die kürzeste Strecke beträgt 20 km. Nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Strecke relevant, es sei denn, man fährt eine andere Strecke regelmäßig, die offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Damit sind Werbungskosten in Höhe von 230 Tage * 25 km * 0,30 = 1.725,00 zu berücksichtigen. Aufgabe 16 Der Angestellte A. fährt täglich 70 km zu seiner Arbeit, insgesamt an 240 Tagen im Jahr. a) A. fährt die Strecke mit dem privaten PKW. b) A. fährt die Strecke mit dem privaten Motorrad. c) A. fliegt die Strecke. Für die Berechnung der Werbungskosten ist wieder 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzuwenden. Demnach sind für die 240 Tage * 70 km * 0,30 = 5.040,00 angefallen. Nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt ein Höchstwert von 4.500,00, der aber nicht für die Fahrt mit dem privaten PKW gilt, so dass A. bei a) die Kosten von 5.040,00 ansetzen darf, bei b) aber nur die 4.500,00. Nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG gilt die Entfernungspauschale nicht für Flugstrecken, so dass hier die tatsächlichen Kosten anzusetzen wären. Aufgabe 17 Der Angestellte A. fährt jeden Tag 12 km mit dem privaten PKW zum Bahnhof und dann 50 km mit der Deutschen Bahn. Die kürzeste Entfernung über die Straße beträgt 45 km. Insgesamt ist er an 240 Tagen im Jahr gefahren. Relevant ist hier laut BMF-Schreiben vom 31.08.2009 die kürzeste Strecke, die auf der Straße gefahren wird. Dies sind hier also 45 km. Dann sind von den 45 km die 12 km für die Fahrt zum Bahnhof abzuziehen. Es verbleiben damit nur noch 33 km für die Strecke mit der Bahn. Für die Fahrt mit dem PKW ergibt sich nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine Pauschale von 12 km * 240 Tage * 0,30 = 864,00 und für die Fahrt mit der Bahn ergeben sind 33 km * 240 Tage * 0,30 = 2.376,00. Dieser Wert liegt unter dem Höchstwert, so dass er berücksichtigt werden darf. Insgesamt sind Kosten von 864,00 + 2.376,00 = 3.240,00 ansetzbar. 6

Aufgabe 18 Der Angestellte A. fährt jeden Tag 4 km mit dem ÖPNV zur Arbeit und zahlt dafür 400,00 im Jahr. Er hat an 230 Tagen gearbeitet. Nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ergibt sich eine Pauschale von 230 Tage * 4 km * 0,30 = 276,00. Nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG können bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Aufwendungen, die die Pauschale übersteigen hier also 400,00-276,00 = 124,00, zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Aufgabe 19 Der Angestellte A. fährt an 240 Tagen im Jahr 35 km zur Arbeit. Er ist zu 60% schwerbehindert. Da A. nur zu 60% schwerbehindert ist, treffen auf ihn die Vergünstigungen des 9 Absatz 2 Satz 3 EStG nicht zu. Für ihn gilt nur die Pauschale nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu, also 240 Tage * 35 km * 0,30 = 2.520,00, die als Werbungskosten abzugsfähig sind. Aufgabe 20 Der Angestellte A. fährt an 225 Tagen 20 km zur Arbeit. Er ist zu 50% schwerbehindert und erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Die tatsächlichen Kosten werden mit 0,40 je km angegeben. Da A. zu 50% schwerbehindert ist und in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist, treffen auf ihn die Vergünstigungen des 9 Absatz 2 Satz 3 EStG zu. Er kann also die tatsächlichen Kosten ansetzen, hier also 225 Tage * 20 km * 2 * 0,30 = 2.700,00. Da keine Angaben über die tatsächlichen Kosten vorliegen, wird die Pauschale für Hin- und Rückfahrt berechnet. Aufgabe 21 Der Lehrer L. gibt in seiner Steuerklärung folgendes an: Das Arbeitszimmer hat eine Größe von 20 qm, der Rest der Wohnung beträgt 80 qm. An Kosten gibt er pro Jahr 10.000,00 an. Zusätzlich hat er am 03.03.2011 einen Laptop für brutto 476,00 erworben, den er über einen Zeitraum von 5 Jahren nutzen will. Es liegt für beides eine ausschließlich berufliche Nutzung vor. Ein anderer Arbeitsplatz steht L. nicht zur Verfügung. Zum Arbeitszimmer ist 9 Absatz 5 i. V. m. 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG zu beachten. Bei einem Arbeitszimmer von 20 qm zu 80 qm beträgt das Arbeitszimmer ¼ der Wohnung. Dies gilt noch als ausreichend. Da L. insgesamt 10.000,00 pro Jahr an Kosten für die ganze Wohnung ausgibt, 7

entfallen 2.500,00 auf das Arbeitszimmer. Damit kann er aber nur den Höchstbetrag von 1.250,00 als Werbungskosten berücksichtigen, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet. Nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Arbeitsmittel als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zu beachten sind hier aber nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, dass die Gegenstände einer Abnutzung unterliegen und daher abzuschreiben sind, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach 6 Absatz 2 EStG. Da der Laptop brutto 476,00 gekostet hat, sind dies 400,00 netto, die unter der Grenze von 410,00 für GWG liegen. Damit kann L. die Kosten für den Laptop in voller Höhe von 476,00 als Werbungskosten ansetzen. Aufgabe 22 L. kauft für sein Arbeitszimmer einen Schreibtisch für netto 1.500,00 und einen Stuhl für netto 500,00. Die Nutzungsdauer beider beträgt 10 Jahre. Das Arbeitszimmer, das nur beruflich genutzt wird, macht 12% der gesamten Wohnung aus, für die Kosten in Höhe von 25.000,00 angefallen sind im gesamten Jahr. Ein anderer Arbeitsplatz steht L. nicht zur Verfügung. Nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt es sich bei dem Stuhl und dem Schreibtisch um Arbeitsmittel, die wie in Aufgabe 21 bereits erwähnt der Abnutzung unterliegen. Bei beiden Gegenständen ist die lineare Abschreibung nach 7 Absatz 1 EStG anzuwenden, die Anschaffungskosten werden daher über 10 Jahre verteilt. Schreibtisch: 1.500,00 / 10J = 150,00 und Stuhl 500,00 / 10J = 50,00 jeweils pro Jahr; wurden die beiden Gegenstände im Laufe des Jahres angeschafft, so muss die Abschreibung zeitanteilig berechnet werden Wenn das Arbeitszimmer 12% der Wohnung ausmacht, entfallen von den 25.000,00 * 12% = 3.000,00 auf das Arbeitszimmer, von denen aber nur 1.250,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn L. das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit benutzen muss siehe 9 Absatz 5 i. V. m. 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG; ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt seiner Tätigkeit, so kann er 3.000,00 als Werbungskosten ansetzen! Aufgabe 23 L. hat ein Arbeitszimmer von 25 qm in seinem eigenen Haus mit insgesamt 200 qm. Die Grundsteuer beträgt 2.000,00 pro Jahr. Die Gebäudeversicherung beträgt insgesamt 750,00. Die Abschreibung muss noch ermittelt werden für das Haus, welches L. 1982 (Baujahr 1970) für 300.000,00 gekauft hat. An Energiekosten sind 700,00 nur für das Arbeitszimmer angefallen. Zusätzlich hat L. das Arbeitszimmer für 200,00 netto renoviert. Ein anderer Arbeitsplatz steht L. nicht zur Verfügung. Macht es einen Unterschied, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit ist oder nicht? 25qm/200qm = 12,5% der Wohnung entfallen auf das Arbeitszimmer, dies ist als angemessen anzusehen. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind noch zu ermitteln. An Aufwendungen für das Haus insgesamt sind 2.000,00 + 750,00 + AfA (300.000,00 * 2% =) 6.000,00, also insge- 8

samt 8.750,00 angefallen. Davon sind 12,5 % = 1.093,75 fürs Arbeitszimmer. Zusätzlich sind die Energiekosten von 700,00 und die Renovierung von 200,00 zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 38,00 hinzu zu rechnen. Also ergeben sich insgesamt fürs Arbeitszimmer 2.031,75 Aufwendungen. Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit dürfen von den 2.031,75 nur 1.250,00 als Werbungskosten berücksichtigt werden siehe 9 Absatz 5 i. V. m. 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG; ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt seiner Tätigkeit, so kann er 2.031,75 als Werbungskosten ansetzen! Aufgabe 24 Der verwitwete Angestellte A. arbeitet bei der X AG. Seine Tochter (10 Jahre) geht zur Grundschule. Nachmittags wird sie von einer Tagesmutter betreut. Die Tagesmutter erhält dafür monatlich 400,00. Die Tagesmutter gibt der Tochter auch Nachhilfe in Englisch, welche mit monatlich 50,00 zusätzlich vergütet wird. Da A verwitwet ist, liegen nach 9 Absatz 5 i. V. m. 9c Absatz 1 EStG erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten vor. Diese dürfen zu 2/3 der Aufwendungen, maximal aber mit 4.000,00 als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach 9c Absatz 3 Satz 1 EStG ist die Nachhilfe von 50,00 pro Monat aber nicht anzusetzen. Von den verbleibenden 350,00 für 12 Monate = 4.200,00 dürfen also nur 2/3 berücksichtigt werden, also 2.800,00. Da dieser Wert unter den 4.000,00 liegt, sind 2.800,00 als Werbungskosten anzusetzen. Voraussetzung ist, dass A. von der Tagesmutter eine Rechnung hat und dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlungen sind also nicht zulässig. siehe 9c Absatz 3 Satz 3 EStG. Zusätzlich darf das Kind nicht älter als 14 Jahre sein und muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Dies ist hier alles gegeben. Aufgabe 25 Die Eheleute E. haben zwei Kinder, 4 und 7 Jahre. Für das jüngere Kind werden monatlich Kindergartenbeiträge in Höhe von 120,00 gezahlt. Das ältere Kind geht zur Grundschule und bleibt dann in der OGS. Hierfür fallen monatlich 80,00 an. a) Die Eheleute sind beide berufstätig. b) Die Ehefrau arbeitet nur 15 Stunden pro Woche. c) Nur der Ehemann ist erwerbstätig. d) Die Ehefrau ist sechs Monate krank gewesen. Sonst ist sie nicht berufstätig. zu a) Da beide Eheleute berufstätig sind, fallen Kinderbetreuungskosten nach 9 Absatz 5 i. V. m. 9c Absatz 1 EStG an. Die Beiträge für den Kindergarten und die OGS müssen zusammen gerechnet werden, also 200,00 pro Monat, fürs Jahr also 2.400,00. Davon sind dann 2/3 zu be- 9

rechnen, hier 1.600,00. Diese sind als Werbungskosten bei den Eheleuten jeweils zur Hälfte oder nur beim Ehemann oder nur bei der Ehefrau abzugsfähig. Wenn der Betrag für den Kindergarten oder die OGS noch Essensgeld enthält, so muss dieses aus der Summe raus gerechnet werden. zu b) Für eine Berufstätigkeit reichen 10 Stunden pro Woche aus siehe BMF v. 19.01.2007, BStBl 2007 I S. 184. Dies ist hier gegeben, so dass das gleiche wie bei a) gilt. zu c) Da hier nur der Ehemann berufsstätig ist, liegen keine erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach 9 Absatz 5 i. V. m. 9c Absatz 1 EStG vor. Für das 4-jährige Kind können nach 9c Absatz 2 Satz 4 EStG Sonderausgaben geltend gemacht werden in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, hier also 120,00 für 12 Monate = 1.440,00 * 2/3 = 960,00. für das 7-jährige Kind können keine Aufwendungen berücksichtigt werden. zu d) Da die Ehefrau hier 6 Monate krank war und sich somit die Kinderbetreuung aufgrund der Krankheit ergeben hat, können nach 9 Absatz 5 i. V. m. 9c Absatz 2 Satz 1-3 EStG Kinderbetreuungskosten für 6 Monate in Höhe von 200,00 * 6 = 1.200,00 * 2/3 = 800,00 berücksichtigt werden. Zusätzlich können für die anderen 6 Monate die Kosten nach 9 Absatz 5 i. V. m. 9c Absatz 3 Satz 4 EStG für die 4- Jährige als Sonderausgaben gelten gemacht werden in Höhe von 120,00 * 6 = 720,00 * 2/3 = 480,00. Aufgabe 26 Die Eheleute E. haben ein Kind, 15 Jahre, welches zur Realschule geht und nachmittags in der OGS bleibt. Dafür fallen monatliche Kosten in Höhe von 100,00 an. Da das Kind nach 9 Absatz 5 i. V. m. 9c Absatz 1 und 2 EStG das Höchstalter von 14 Jahren übersteigt, können die Eheleute keine Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen. Hinweis: das 14. Lebensjahr wird an dem Tag vollendet, an dem das Kind 14 Jahre als wird! Aufgabe 27 Das Kind der Eheleute E. ist 30 Jahre alt. Beide Eheleute gehen arbeiten. Da das Kind nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten, lebt es bei den Eltern. Die Behinderung ist aufgrund eines Unfalls mit a) 6 Jahren b) 16 Jahren c) 27 Jahren eingetreten. zu a und b) Da das Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres den Unfall hatte und dadurch nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, können die Eheleute nach 9 Absatz 5 i. V. m. 9c Absatz 1 EStG erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend machen. Die Tatsache, dass das 10

Kind bei b) bereits 16 Jahre ist und damit das Höchstalter von 14 Jahren überschreitet, ist aufgrund der Behinderung und der Tatsache, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann irrelevant. zu c) Da der Unfall erst nach dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, können die Eheleute keine Kinderbetreuungskosten nach 9c EStG bei ihrer Steuererklärung geltend machen. 11