Einheit SR 5: Schadensersatz und Dritte 1. Drittschadensliquidation - Generelle Charakterisierung - Zufällige Schadensverlagerung (Geschädigter hat Schaden, andere Person hat formell den Anspruch) - keine Haftungsvermehrung, sondern nur Haftungsverlagerung -> Vorrang wertungsmäßig -> dogmatisch Vorrang (unter 2. Subsidiarität / Schutzbedürfnis geprüft) - Genauere Charakterisierung - Geschädigter hat keinen Anspruch (gegen Schädiger und gegen formell Anspruchsberechtigten), weil er (noch) kein absolutes Recht hat (Eigentum/Besitz) - formell Anspruchsberechtigte ist gegenüber dem Geschädigten nicht (aus Sonderrechtsverhältnis) verpflichtet, den Schaden zu ersetzen - Fallgruppen: - Versendungskauf ( 447) - Erklärung: - Verkäufer trägt nicht mehr die Gefahr -> also kein Anspruch K (Geschädigte) -> V (formell Anspruchsberechtigte) - Käufer hat noch nicht Eigentum/Besitz -> zum Anspruch nach 823 gegen den Dritten fehlt absolutes Recht (nicht: Schaden) - zusätzliche Normen - Anspruch des Käufers gegen Spediteur: 425, 434 HGB (Frachtgeschäft), xxx (Spedition) - 474 II BGB: 447 gilt nicht (mehr) beim Verbraucherkauf - Vermächtnis (Sache wird zerstört, bevor Erbe sie dem Vermächtnisnehmer übereignet/übergeben hat) - Vermächtnisnehmer hat schuldrechtlichen Übereignungsanspruch gegenüber Erben ( 2147 ff., 2174 BGB) - kein absolutes oder nach 823 BGB geschütztes Recht des Vermächtnisnehmers - keine Haftung des Erben gegenüber Vermächtnisnehmer (mangels Verschulden) - Kommission / Treuhand - Zerstörung beim Treuhänder durch Dritte
- Treuhänder/Kommissionär ( 383 ff. HGB) ist Eigentümer -> bei Zerstörung hat Treu/Auftraggeber kein absolutes Recht - Treuhänder haftet nicht aus Vertragsverhältnis mit Treugeber (mangels Verschuldens) - sonstige Obhutsverhältnisse (RGZ 93, 39) 2. Vertrag mit Schutzwirkung gegenüber Dritten - Linoleumsrolle Fall (RGZ 78, 239) : 328 analog - Vermehrung der Anspruchssteller (Geschädigten) - Voraussetzungen - Schuldverhältnis (Vertrag oder 311 II) des Dritten mit dem Versprechensempfänger (nicht gleich dem Geschädigten) - Prüfung wirksamer Vertragsschluss, aber: - Sonderverhältnis nach 311 II, weil nur Frage nach Schuldverhältnis im Sinne von 241 II - Einbeziehung des Geschädigten (Dritte) in dieses Schuldverhältnis - Leistungsnähe Geschädigte (Dritte) ist Gefahren der Einwirkung aus Vertrag grds. ebenso stark ausgesetzt wie der Versprechensempfänger (in Mietwohnung mit eingezogen, bei Vertragsverhandlungen mit dabei, von Expertengutachten wertmäßig betroffen etc.) - Gläubigernähe - Geschädigter/Versprechensempfänger stehen sich nahe (weil Konstruktion aus ergänzender Vertragsauslegung) -> Interesse des Versprechensempfängers, den Dritten mitzuschützen (andere Vertragspartei hat sicher/häufig kein Interesse an Haftungsvermehrung) - klar gegeben bei Wohl und Wehe (Versprechensempfänger ist für Dritten verantwortlich) (seit BGH NJW 1995, 392: Wohl und Wehe nicht nötig, aber natürlich hinreichend) - wohl auch gegeben, wenn Versprechensempfänger gewisses Vermögens- oder Vertragsinteresse an Drittem hat - sogar gegeben, wenn Interessenwiderstreit (gegenläufige Interessen, BGH NJW 1995, 392) zwischen Versprechensempfänger und Drittem, in diesem Falle im Zweifel sogar kein 334 (allerdings heutzutage in Expertenfällen häufig expliziter Haftungsausschluss des Experten gegenüber Dritten), aber evtl. 311 III (vgl. unten) - (abstrakte) Erkennbarkeit für den Vertragspartner (Versprechenden) von Leistungsnähe und Gläubigernähe
- Schutzbedürfnis/Subsidiarität (dazu BGH JZ 1997, 358, 360; NJW 1978, 883) - ierg: sonstige Ansprüche Dritter -> Versprechensempfänger/gegen Schädiger ( 823/DSL) gehen vor - allerdings nur inhaltlich gleich weitgehende Ansprüche - in diesem Rahmen also Ansprüche gegen andere Personen inzident zu prüfen 2a. Exkurs: Vertrag zugunsten Dritter ( 328 ff., 331 BGB) und Erbrecht (RGZ 83, 223; auch BGHZ 41, 95, 96; 46, 198, 201) - Fall: Sparbuch auf Namen einer Person (Begünstigter), die nicht Erbe wird; dieser Person vor Tod des Erblassers nichts mitgeteilt -> Sparbuch findet sich (durch Erben); Bank hat Begünstigten bereits Mitteilung gemacht / macht ihm noch nachher Mitteilung / Erbe fragt, ob er Mitteilung machen muss - Aufbau - Berechtigung auf Grund einseitiger Erklärung des Erblassers ( 2247 oder sonstige erbrechtliche einseitige Einsetzungen) - typischer Weise fehlt es an der nötigen Form - Berechtigung auf Grund Vertrages - Erbvertrag ist ausgeschlossen (keine Kenntnis des Begünstigten, aber vor allem auch Form) - 331 - Konsens - Erblasser gab ein Angebot ( 130 II: Zugang nach Tod des Erklärenden noch möglich) - durch Erben? - durch Bank, - sie hat 675, 662 Auftragsverhältnis mit Erblasser (Inhalt: Mitteilung an Begünstigten nach Tod zu machen); - dieses Auftragsverhältnis erlischt nicht durch Tod, aber Auftraggeber jetzt Erbe, aber Bank muss nicht nach des Erben vermuteten Interesse handeln - denkbar: Auftragsverhältnis durch Erben gar nicht widerruflich (idr jedoch dies nicht ausdrücklich so zwischen Bank und Erblasser vereinbart)
- Angebot des Erblassers (übermittelt durch Bank) muss der Begünstigte annehmen (Rspr. 151) -> Konsens kommt zustande, sobald Mitteilung der Bank beim Begünstigten eingeht - Form? - 516, 518 (Schenkung des Erblassers an den Begünstigten) oder - Schenkung von Todes wegen ( 2301) - Rechtsfolge wäre: Formvorschriften des Erbrechts (z.b. 2247), die jedoch regelmäßig nicht erfüllt sind, weil keine Heilungsmöglichkeit - deren Voraussetzungen (Überlebensbedingung) sind typischer Weise gegeben, aber Rspr. sagt: 331 ivm 516, 518 verdrängen den 2301 - begründbar wertungsmäßig damit, dass Rechtssicherheit für Erblasser verbürgt (Formalien bei Bank bei Kontoeröffnung) und dass ja nur ein Vermögensteil betroffen - Folge: mit vollzogener Schenkung auch formmäßige Heilung: Vollzug ist bereits gegeben mit Vertragsschluss (Abtretung, 398 ff., Sparbuch 952) -> Verpflichtungsvertrag und Verfügungsvertrag (Abtretung) in einem Akt und ohne Notwendigkeit der Papierübergabe 3. Dritthaftung nach 311 III - hier Dritter der Anspruchsgegner, anders als in 1. und 2., wieder nur ein Rechtsverhältnis nach 241 II (nur Integritätsinteresse zu schützen) - Voraussetzungen - besonderes Vertrauen in Anspruch genommen (beim Geschädigten) -> deutlich mehr Vertrauen in den Vermittler als in die eigentliche Vertragspartei oder die eigentliche Partei nach 311 II (Prospekthaftung) - Vertragsverhandlungen oder Vertragsschluss damit erheblich beeinflusst (Kausalität) -> Vertrag wäre anderenfalls nicht oder nicht so zustande gekommen
- Fallgestaltungen - Dritter Vertreter ggf. mit Vertretungsmacht (Konkurrenz zu 179 BGB) - Dritter Vertreter (Abschlussmittler) nur mit Verhandlungsmacht - Dritter ist einerseits selbst Vertragspartner, aber hinsichtlich der fraglichen Rechtsbeziehung nur Überbringer (Prospekthaftung) - Bank, verkauft Kapitalanlage - Emittent hat Prospekt geschrieben, Haftung aus Prospekt? ( 311 II) - 311 III errichtet noch höhere Hürde (besonderes Vertrauen), weil Experte im seinem Vertragsverhältnis (gegenüber Versprechensempfänger) keine vergleichbare Pflicht übernommen hat -> also eigentliche Pflichtenbegründung (inhaltlich) erst außerhalb des Vertragsverhältnisses ( 311 III) -> 328 analog dispositiv, 311 III nicht