Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO Dr. Marcus Moreno-Horn Bundesstelle für Chemikalien
Inhalt Zusammenspiel REACH, CLP und GefStoffVO Das Sicherheitsdatenblatt und die Absätze des Artikels 31 Anhang II Übergangsregelungen Aktualisierung und Einstufung 2
EU - Verordnung Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) Artikel 141 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Problem: Schutz der Arbeitnehmer vor Chemikalien auch durch andere Gesetze geregelt! Artikel 2 der REACH-VO (4) [zusätzlich Artikel 14 (1)] : Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Rechtsakte:... der RL 98/24/EG (sog. Agenzien oder Gefahrstoff-RL) 3
AEUV-Lissabon 2007 Artikel 153 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Mindest Harmonisierung Umsetzung 1 < 1 Artikel 114 Inverkehrbringen von chemischen Produkten Vollständige Harmonisierung Umsetzung 1 : 1 RL 98/24/EG (Gefahrstoff-RL) Sicherheit und Gesundheit mit chemischen Arbeitsstoffen 1907/2006 (REACH-VO) Arbeitsplatz Grenzwerte DNEL Gefährdungsbeurteilung Stoffsicherheitsbericht Artikel 3 Artikel 4 Artikel 14 und Anhang I (AEUV) Vertrag über die Arbeitsweise der EU 4
98/24/EG (Gefahrstoff-RL) 1272/2008 (CLP-VO) 1907/2006 (REACH-VO) Umsetzung Anpassung Chemikaliengesetz (ChemG) Erlass Gefahrstoffverordnung (GefStoffVO) (AGS) Ausschuss für Gefahrstoffe 5 (AGS): TRGS 900, 903..Bekanntmachung 220
Das Sicherheitsdatenblatt Gesetzliche Grundlagen: REACH: Artikel 31; enthält 10 Absätze Anhang II (Neuer Anhang II 453/2010; enthält Anhang I und II) CLP: Artikel 57, 58 und 59 ändern Artikel 31 REACH (jeweilige konsolidierte REACH-VO enthält die gültigen Anpassungen) GefStoffVO: 5 SDB und sonstige Informationspflichten (BMAS und AGS) (Bekanntmachung 220) Sicherheitsdatenblatt 6
Absatz 1 Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Kriterien für die Bereitstellung eines SDB: a) wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-VO erfüllt oder wenn das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der RL 1999/45/EG erfüllt oder b) wenn der Stoff als PBT oder vpvb gemäß den Kriterien des Anhangs XIII identifiziert ist oder c) wenn der Stoff als SVHC identifiziert und nach Kriterium 57 f) Kandidatenliste aufgenommen wurde 7
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Absätze 2 und 7 Handhabung der Stoffsicherheitsbeurteilung von den Akteuren in der Lieferkette: Nur relevant für registrierten Stoff über 10 Tonnen Artikel 14 und 37 8
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Absätze 3 und 4 Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen: Unter bestimmten Bedingungen braucht ein Lieferant ein SDB für Gemische nur auf Verlangen dem Abnehmer zur Verfügung zustellen Diese Ausnahmebedingungen sind in Absatz 3 sowie Absatz 4 des Artikels 31 festgelegt 9
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Absatz 3 Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen: Wenn ein Gemisch a) die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der RL 1999/45/EG nicht erfüllt, aber trotzdem umweltgefährliche oder gesundheitgefährdende Stoffe in einer Konzentration von 0,2 Volumenprozent gasförmig 1 Gewichtsprozent nichtgasförmig oder ein nichtgasförmiges Gemisch b) einen als PBT- oder vpvb identifizierten Stoff in einer Einzelkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder c) einen Stoff, bei dem ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz vorliegt, enthält. 10
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Kommunikation? Kennzeichnungsetikett! Anhang II (CLP): 2.10. Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische:.mindestens einen Stoff in einer Einzelkonzentration von 1 Gewichtsprozent bei nicht gasförmigen Gemischen und von 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen, enthalten, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung folgenden Hinweis tragen: EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. 11
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Absatz 4 Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen: Wenn zwar Absatz 1 erfüllt ist aber Stoffe oder Gemische an die breite 1. Öffentlichkeit abgegeben werden und 2. mit ausreichenden Informationen versehen ist Beispiel: Farbe im Baumarkt 12
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Absatz 5 Sprache: Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn.. In Deutschland gilt in deutscher Sprache Gleiche gilt für das Etikett gemäß CLP Art.17 (2) 13
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Absatz 6 Rubriken: Rubriken (Abschnitte) 1-16 des Formats (Anhang II) Absatz 10 Übergangsregelungen: Bezug zu Übergangsregelungen; Art. 61 der CLP-VO Stoffe 01.12.2010; Gemische 01.06.2015 14
Übergangsregelung Verordnung 453//2010 Begriffe/Erklärung Anhang II (Anforderung an das SDB) Alter Anhang II = Ursprüngliche Anhang REACH vom 18 Dez 2006 Die VO 453/210 vom 20 Mai 2010 ist eine Änderungsverordnung Änderung: REACH Anhang II (Anforderung an das SDB) Anhang I = Anhang I der VO 453 (bis 31.Mai 2015) Anhang II = Anhang II der VO 453 (Pflicht ab 31.Juni 2015) Anhang II + = Anhang II der VO 453 (bis 31.Mai 2015) + = Unterabschnitt 2.1: Einstufung Gemisch gemäß der RL 1999/45/EG Unterabschnitt 3.2 :Einstufung Stoffe gemäß der RL67/548/EWG 15
Übergangsregelung Verordnung 453/2010 ERLAUBT Heute 24. Okt. 2011 Alter Anhang II I I II + Alter *Anhang II Ab 1. Dez. 2012 I I II + Ab 1. Juni 2015 II I II + II Stoff Gemisch Ab 1. Juni 2017 II II + = Einstufung gemäß der RL 1999/45 und RL 67/548 * = Artikel 2 Absatz 7 der VO. 453/2010 16
Artikel 2 Absatz 7 der VO 453/2010 SDB Vor 1. Dez. 2010 Alter Anhang SuperSauber 1 II SDB NA SuperSauber 1 SDB Alter Anhang Alter Anhang II II oder SDB Bis 30. Nov. 2012 SDB * Alter Anhang II I SDB I NA SuperSauber 1 SuperSauber 1 SDB Alter Anhang II 17
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Absatz 8 Übermittlung: - Kostenlos - spätestens am Tag der ersten Lieferung - Papier oder elektronisch Hinterlegung im Internet (Homepage) ist keine Übermittlung 18
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Absatz 9 Aktualisierung: Beispiel Änderung der Einstufung 31 (9) REACH Sicherheitsdatenblatt a) oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden (z.b. Änderung der Einstufung) 30 (1) CLP Kennzeichnungsetikett Der Lieferant sorgt dafür, dass das Kennzeichnungsetikett bei jeder Änderung der Einstufung 19
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Was? : SDB: 31 (9) und Etikett 30 (1) Wann? : Änderung der Einstufung Wenn Änderung dann: Pflicht zur Aktualisierung Möglichkeit 1: Änderung Verpflichtend durch: (Behörde ) Aufnahme in Anhang VI (CLP) (Legal verbindliche Einstufung) (Industrie) Eintrag nach Art. 42 c) CLP (Einvernehmliche Einstufung) 20
Art. 31; Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Möglichkeit 2: Änderung durch Selbsteinstufung: (Art 4 und 5 CLP) Empfehlung durch: Neue Information Einstufungs und Kennzeichnungsverzeichnis aus Registrierungsdatenbank RAC Opinion etc. Wenn Änderung dann: Pflicht zur Aktualisierung 21
Schutz von Informationen Stoffe in Gemischen müssen im SDB (Etikett) nicht aufgeführt werden: Stoffe die nicht eingestuft [Abschnitt 3.2] oder Stoffe in Konzentration unterhalb der Berücksichtigungsgrenze sowie die ausschließlich aufgrund ihrer PC- Eigenschaften eingestuft sind [Abschnitt 3.2.1] Konzentrationsangaben durch Konzentrationsbereiche [Abschnitt 3.2] Stoffe, für die ein alternativer Name beantragt wurde, genügt dieser [Abschnitt 3.2] Keine Registriernummer für nicht aufgeführte Stoffe [Abschnitt 3.2.3] 22
Informationspflichten Möglichkeiten für NA auf dem 6 Gefahrstoffverordnung Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnungsetikett Informationsermittlung Informationen und Gefährdungsbeurteilung zurückzuhalten (2).. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen Beispiel Gemisch : Begründung erforderlich! Nachfrage Inhalation DNEL für Arbeitnehmer bei Registrierten Stoffen 23
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 24