Gefahrstoffverordnung Dipl.-Ing. Martin Worbis, VDRI Veranstaltung, Trostberg,

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Transkript:

Gefahrstoffverordnung 2016 Dipl.-Ing. Martin Worbis, VDRI Veranstaltung, Trostberg, 08.12.2016

Bundesgesetzblatt 18.11.2016 VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 2

Anpassung an CLP - Begriffe, Kategorien z.b. Zubereitung Gemisch Hersteller, Inverkehrbringer Lieferant Krebserzeugend Kategorie 1, 2 Kategorie 1A, 1B erbgutverändernd keimzellmutagen fruchtbarkeitsgefährdend reproduktionstoxisch * * Erweiterung: einschließlich fruchtschädigend neu 25 Bzgl. 10 Verbot Luftrückführung gilt hierfür ab 01.01.2019 VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 3

Gefahrenklassen VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 4

Übergangsregelung VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 5

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung neu: Konkretisierung unter Bezug auf 20 (4.1) VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 6

8 Allgemeine Schutzmaßnahmen neu: Keine Lagerung unter Verschluss bei reproduktionstox. Stoffen; aber Fachkunde VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 7

8 Allgemeine Schutzmaßnahmen Toxisch 4 Kategorien - Kategorie 3 zukünftig in eigener TRGS differenziert VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 8

14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 9

TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdungen gegenüber karzinogenen oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 10

1 Anwendungsbereich I konkretisiert die Pflichten nach 14(3) bzw. 15 (2015) GefStoffV: aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten, bei denen durch Tätigkeiten mit diesen Stoffen eine Gefährdung der Gesundheit besteht Grundlage: Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 soll den Verantwortlichen Überblick bieten lässt keinen unmittelbaren Rückschluss auf das individuelle Risiko zu!!! VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 11

1 Anwendungsbereich II Tätigkeiten mit Stoffen der Einstufung nach CLP H350(i) und H340: Carc. 1A/1B, Muta 1A/1B Tätigkeiten mit TRGS 905-Stoffen Tätigkeiten nach TRGS 906 (PAK, Hartholz, DME, Quarz) VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 12

2 Begriffsbestimmungen nur Verweis auf die Begriffsglossare VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 13

3 Pflichten des Arbeitgebers I Führen des aktualisierten Verzeichnisses ggf. Anpassung, wenn Änderungen nach GB 40 Jahre aufbewahren nach Ende der Exposition Übergabe eines relevanten Auszuges bei Beschäftigungsende Fremdfirmen sind auch in der Verpflichtung auch für Leiharbeitnehmer durch Entleiher. Nach Beendigung Übergabe an Verleiher. VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 14

Betriebliche Umsetzung Was bedeutet das konkret: Wurden die Daten nicht bereits kontinuierlich erfasst und dokumentiert, sind sie spätestens beim Ausscheiden eines Mitarbeiters nach zu recherchieren und vorzulegen. Die historischen Angaben müssen bis mindestens 2005 zurückreichen, sie könnten sogar noch einen längeren Zeitraum bis in das Jahr 1992 umfassen; die Rechtsauslegung ist hier nicht ganz eindeutig. Dabei sind alle Arbeitsplätze zu ermitteln, an denen ein Mitarbeiter beschäftigt war Es sind die Tätigkeiten mit CMR-Stoffen zu ermitteln. Die Exposition ist nach Höhe, Dauer und Häufigkeit aufzulisten und zu beurteilen Dazu ist ein gerichtsfestes Verzeichnis zu erstellen, zu unterschreiben, auszuhändigen und zu archivieren. VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 15

3 Pflichten des Arbeitgebers II / Alternative ZED Die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht kann an den UVT übertragen werden mit Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten. DGUV- Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter - ZED http://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-(zed)/index.jsp jederzeit Aushändigung eines Datenbankauszuges an betroffene Personen durch die DGUV VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 16

4 Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverz. I Grundlage: Gefährdung von Gesundheit uns Sicherheit von Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Stoffen gemäß Nr. 1 Absätze nach Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400. Davon ist auszugehen, wenn: AK nach TRGS 910 überschritten AGW nach TRGS 900 überschritten bei Stoffen ohne AK oder AGW eine Exposition vorliegt oder Atemschutz als Schutzmaßnahme getroffen ist Hinweise aus Biomonitoring oder arbeitsmedizinische Vorsorge keine ausreichenden Informationen über die mögliche Expositionshöhe vorliegen (Vorsorgeprinzip) VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 17

4 Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverz. II weiterhin ist davon auszugehen, wenn: Tätigkeiten nach TRGS 906, dabei Anwendung der stoffspezifischen TRGSen (z.b. TRGS 554) TRGS 559: bei Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes für quarzhaltigen Feinstaub TRGS 553: bei Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes für Holzstaub VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 18

4 Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverz. III bei Tätigkeiten mit hautresorptiven Stoffen nach Nr. 1 nach GB der TRGS 401 (Indiz: Handschuhe als notwendige Schutzmaßnahme) alle anderen Tätigkeiten (z.b. Reinigung, Instandhaltung, Probennahme etc.), wenn eine Gefährdung nach TRGS 400/401/402 nicht ausgeschlossen werden kann. auch bei unfallartigen Ereignissen, fallbezogen. Keine Aufnahme notwendig: Tätigkeiten nach VSK unter Einhaltung von AGW/AK und nur eine geringe Gefährdung oral und dermal geschlossene Anlagen und Labortätigk. (TRGS 526) VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 19

5 Inhalt des Expositionsverzeichnisses I Betriebsinformationen, Daten des Beschäftigten welche Stoffe oder Tätigkeiten oder Verfahren eindeutige Stoffnamen (Anhang 6 REACH oder IUPAC) Identifikation nach REACH: EG, CAS, REACH-Reg. Zeitraum der Tätigkeit Höhe der Exposition nach TRGS 401/402 Zahlenwerte oder halbquantitativ in Bezug auf den Beurteilungsmaßstab (AGW/AK-TK/Andere): kleiner-gleich, größer, zwischen AK und TK etc. Dauer pro Schicht, Häufigkeit der Exposition (pro w oder a) VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 20

5 Inhalt des Expositionsverzeichnisses II bei Änderungen sind die Zeitpunkte anzugeben Empfohlene ergänzende Informationen bezüglich der Branchen, Tätigkeiten, der getroffenen technischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen: Anlagen 2-5 VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 21

Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 22

Allgemeine Übersicht zur ZED In der ZED speichert jedes Unternehmen seine Daten separat. DGUV übernimmt die treuhändische Verwaltung der Daten. DGUV übernimmt die Aushändigungspflicht. DGUV übernimmt die Archivierungspflicht. Auf Wunsch sind auch die Meldeverpflichtungen gemäß ODIN abgegolten. VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 23

Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Unternehmen, die die ZED nutzen wollen, registrieren sich über das Internetportal und erfassen bzw. ermitteln die Daten über dieses Portal (sicherer Internetzugang). Die Unternehmen informieren die Beschäftigten vor der Speicherung der Daten in der ZED in Form eines Unterrichtungstextes (Muster auf der ZED- Internetseite). Beschäftigte müssen der Aufnahme ihrer Daten in die ZED ausdrücklich zustimmen. VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 24

Allgemeine Geschäftsbedingungen Die ZED und die in ihr enthaltenen Daten unterliegen dem Sozialdatenschutz gemäß Sozialgesetzbuch. Auf Anfrage von Versicherten werden ihnen ihre Daten ausgehändigt. Die DGUV ermöglicht den Zugang auf die ZED für: die Unternehmen auf die vom jeweiligen Unternehmen an die ZED übermittelten Daten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen von Berufserkrankungen VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 25

Datenschutzkonzept (Rechtsgrundlagen) Rechtsgrundlage für die Errichtung der Datenbank ist 14 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV in Verbindung mit 204 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (Errichtung einer Datenbank für mehrere Unfallversicherungsträger). Die Unterrichtung ( 204 Abs. 7 SGB VII) der Versicherten vor erstmaliger Speicherung der Daten erfolgt durch den Unternehmer, der auch die Einwilligung der Versicherten ( 14 Abs. 4 GefStoffV) einholt. VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 26

Was wird erfasst? Daten zum Betrieb Daten zur Person Beschäftigungszeitraum Tätigkeit Gefahrstoff(e) Dauer, Häufigkeit und Höhe der Exposition VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 27

https://zed.dguv.de VDRI-Veranstaltung, M. Worbis, Trostberg, 08.12.2016 28