Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015 Roland Theis Finanzamt Trier Januar 2015 Folie 1
Änderungen im Lohnsteuerrecht 2015 Inhalt: Folie I. Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 1. Neuerungen im Bereich Steuerbefreiung a) Werkzeuggeld 6 b) Reinigungskosten 7 c) Zuschuss für Kindergarten 8 d) Auslagenersatz 9 Januar 2015 Folie 2
Änderungen im Lohnsteuerrecht 2015 Inhalt: Folie 2. Sachbezüge a) Bewertung von Sachbezügen 10 b) Besonderheit für Waren und 11 Tankgutscheine 12 c) Besonderheit bei Zukunfts- 13 sicherungsleistungen d) PKW-Überlassung an Arbeitnehmer 14/15 Januar 2015 Folie 3
Änderungen im Lohnsteuerrecht 2015 Inhalt: Folie 3. Mehraufwendungen für doppelte 16 Haushaltsführung 4. Erholungsbeihilfen 17 5. Nachträglich einbehaltene Lohnsteuer 18 Januar 2015 Folie 4
Änderungen im Lohnsteuerrecht 2015 Inhalt: Folie II. Jahressteuergesetz 2015 1. Arbeitgeberleistungen für Service- 19 leistungen zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf 2. Besteuerung des geldwerten Vorteils 20 anlässlich Betriebsveranstaltungen Januar 2015 Folie 5
I. 1. Neuerung im Bereich Steuerbefreiung FINANZAMT TRIER a) Werkzeuggeld - R 3.30 LStR Steuerfreie Erstattung für Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die betriebliche Nutzung eigener Werkzeuge entstehen Werkzeug: Mit Werkzeugen werden Sachen bearbeitet. Datenverarbeitungsgeräte sind keine Werkzeuge. Der Ersatz von Aufwendungen hierfür ist nicht steuerfrei Januar 2015 Folie 6
I. 1. Neuerung im Bereich Steuerbefreiung FINANZAMT TRIER b) Reinigungskosten - R 3.31 Absatz 2 Satz 4 LStR Aufwendungen für die Reinigung gehören regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten Keine steuerfreie Erstattung von Reinigungskosten (wurde neu in die LStR aufgenommen) Januar 2015 Folie 7
I. 1. Neuerung im Bereich Steuerbefreiung FINANZAMT TRIER c) Kindergartenzuschuss R 3.33 Absatz 3 Satz 4 LStR Bisher: schulpflichtige Kinder wurden behandelt wie nicht schulpflichtige Kinder, solange mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt. Neu: Ergänzung oder noch nicht eingeschult sind Folgen: somit steuerfreie Auszahlung bis zur tatsächlichen Einschulung Januar 2015 Folie 8
I. 1. Neuerung im Bereich Steuerbefreiung FINANZAMT TRIER d) Auslagenersatz R 3.50 LStR Bisher: Möglichkeit der Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in steuerfreien Auslagenersatz Neu: R 3.50 Absatz 1 Satz 4 und 5 LStR Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz werden immer zusätzlich gezahlt, da sie ihrem Wesen nach keinen Arbeitslohn darstellen. Sie können daher auch keinen anderen Arbeitslohn ersetzen. Folge: Umwandlung grundsätzlich nicht mehr möglich Januar 2015 Folie 9
I. 2. Sachbezüge a) Bewertung von Sachbezügen Ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware ein anzurechnender Betrag angegeben ist. bisher Barlohn Diese Regelung wurde bereits auf Grund der BFH- Rechtsprechung aus 2010 nicht mehr angewandt. Klarstellung durch Streichung R 8.1 Satz 7 LStR Januar 2015 Folie 10
I. 2. Sachbezüge b) Besonderheit für Waren - R 8.1 Abs.2 LStR Beispiel: Der Arbeitgeber erwirbt ein Buch für 46, das er seinem Arbeitnehmer schenkt. Zwei Möglichkeiten der Bewertung 1. Kaufpreis 46./. 4% Abschlag = 44,16 über 44,. Somit voll steuerpflichtig 2. Im Internet nachweislich angeboten für 44 - Kein Abschlag von 4% - Kein Arbeitslohn, da im Rahmen 44 Freigrenze Januar 2015 Folie 11
I. 2. Sachbezüge b) Besonderheit für Tankgutscheine - R 8.1 Abs.2 S.4 LStR Arbeitgeber wendet Arbeitnehmer Gutschein zu über 30 Liter Diesel im Wert von 45,50 - Gutschein über 30 Liter Diesel (keine Betragsangabe) 45,50 Wert 1,82 4 % Bewertungsabschlag R 8.1 Abs.2 Satz3 LStR 43,68 geldwerter Vorteil < 44 steuerfrei - Gutschein lautet über 45,50 (Betragsangabe) 45,50 0,00 Bewertungsabschlag R 8.1 Abs.2 Satz 4 LStR 45,50 steuerpflichtig, da über 44 Januar 2015 Folie 12
I. 2. Sachbezüge c) Zukunftssicherungsleistungen - R 8.1 Abs.3 S.4 LStR Monatliche Beiträge des AG für seine AN zur Krankenhaustagegeldversicherung 35 Bis 31.12.2013 Ab 01.01.2014 Sachbezug unter 44 steuerfrei (BFH 14.04.2011, BStBl.II S. 767) auf Grund Verwaltungsanweisung Barzuwendungen steuerpflichtig Ab 01.01.2015 Klarstellung durch Übernahme in die LStR Barzuwendungen steuerpflichtig Januar 2015 Folie 13
I. 2. Sachbezüge d) PKW-Überlassung - R 8.1 Abs.9 Nr.1 S. 6 LStR Versteuerung im Rahmen der 1%-Regelung; Ermittlung Listenpreis (alles inkl. USt) Bisher: Grundpreis 20.000 Sonderausstattung 8.000 nachträglich Sonderaustattung 5.000 Listenpreis 33.000 Neu: Grundpreis 20.000 Sonderausstattung werkseitig 8.000 Listenpreis 28.000 Januar 2015 Folie 14
I. 2. Sachbezüge d) PKW-Überlassung mit Fahrergestellung - R 8.1 Abs. 10 LStR Fahrergestellung gleich zusätzlicher Arbeitslohn - Individuelle Bewertung: 8 Abs. 2 S.1 EStG üblicher Endpreis am Abgabeort - Prozentuale Methode: (Zuschlag z. Listenpreis 1%) 1. 50% Fahrer überwiegend in Anspruch genommen 2. 40% Arbeitnehmer steuert Fahrzeug häufig selbst 3. 25% Arbeitnehmer steuert Fahrzeug überwiegend selbst Januar 2015 Folie 15
I.3. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung FINANZAMT TRIER R 9.11 Abs. 3 S.1 LStR Voraussetzung: eigener Hausstand entsprechend den Lebensbedürfnissen eingerichtete Wohnung des AN sowie finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung Nachweis: StKl. III, IV, V kann unterstellt werden StKl. I, II, u. VI schriftliche Bestätigung des AN über unabdingbare Beteiligung an der Haushaltsführung Januar 2015 Folie 16
I. 4. Erholungsbeihilfen R 40.2 Abs. 3 LStR Pauschalierung mit 25% Lohnsteuer möglich Arbeitnehmer: 156,00 / Jahr Ehegatte: 104,00 / Jahr jedes Kind: 52,00 / Jahr wenn sichergestellt ist, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken genutzt werden. Neu: R 40.2 Absatz 3 Satz 5 LStR davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird. Januar 2015 Folie 17
I. 5. Nachträglich einbehaltene LSt R 41c.1 Abs.6 LStR Beispiel: Anmeldungszeitraum Februar 2015 einbehaltene LSt 02/2015 20.000 Korrektur LSt AN Meier 12/2014 1.000 zusätzliche Lohnsteuer 12/2014 1.000 Klarstellung:Meldung der gesamten Lohnsteuer in Höhe von 21.000 mit LSt-Anmeldung 02/2015 41c EStG in Verb. Mit R 41c Abs.6 S. 5LStR Januar 2015 Folie 18
II. 1. Serviceleistungen zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf FINANZAMT TRIER 30 Nr. 34a EStG Steuerfrei: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonal vermittelt b) kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen, die aus zwingend beruflich veranlassten Gründen entstehen, bis zu einem Betrag von 600 / Kalenderjahr Januar 2015 Folie 19
II. 2. Betriebsveranstaltungen FINANZAMT TRIER 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a EStG a) Umwandlung Freigrenze in einen Freibetrag von 110,-- b) Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich c) Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers auch Kosten für den äußeren Rahmen d) Zuwendungen für Begleitpersonen sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen e) Betriebsveranstaltung liegt auch vor, wenn diese nur einem Betriebsteil offensteht Januar 2015 Folie 20