Auskunft erteilt: Münster, 06.08.2008 Herr Geßmann Telefon: 0251 238-2387 Telefax: 0251 238-16 2387 E-Mail: clemens.gessmann@drv-westfalen.de Rundschreiben Nr. 2/2008 an alle Antrag aufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - Anrechnung von Rentenzahlungen aus dem Ausland ( 31 des Fremdrentengesetzes - FRG) hier insbesondere: Rentenzahlung aus Russland (vom Rentenfonds der Russischen Föderation) Sehr geehrte Damen und Herren, 31 Abs. 1 FRG regelt für FRG-Berechtigte das Ruhen der deutschen Rente, wenn gleichzeitig ein fremder Träger der Sozialversicherung oder eine andere Stelle für die nach Bundesrecht anrechenbaren Zeiten ebenfalls eine (Renten-)Leistung erbringt. Verteiler 3 A - 3 F In der Vergangenheit kam dieser gesetzlichen Regelung wenig Bedeutung zu, weil das Recht der FRG-Herkunftsgebiete eine Honorierung des dort zurückgelegten Versicherungslebens nach der Ausreise generell nicht ermöglichte. Die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Mittel- und Osteuropa führten seit den 90iger Jahren jedoch zu Reformen der dortigen rentenrechtlichen Vorschriften, im Zuge derer diese Länder vermehrt die Erbringung von Leistungen in das Ausland ermöglichen. Die Anwendung von 31 FRG gewinnt daher auch im Rahmen der letzten Sozialversicherungsabkommen und des europäischen Gemeinschaftsrechts an praktischer Bedeutung. Rundschreiben Nr. 2/2008 Seite 1 von 8
Mit diesem Rundschreiben wird insbesondere das Verfahren bei FRG- Berechtigten beschrieben, die eine Rentenzahlung vom Rentenfonds der Russischen Föderation erhalten, bzw. diese beanspruchen können (vgl. Ziffer 2.3). 1. Voraussetzungen des 31 FRG Die Anwendung des 31 FRG setzt voraus, dass es sich um einen FRG- Berechtigten handelt, dessen Rente zumindest teilweise auf nach dem FRG angerechneten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ( 15, 16, 28b FRG) beruht und der eine fremde (Renten-)Leistung bezieht. Von der fremden (russischen) Rente führt nur der Teil zum Ruhen, der auf die in der deutschen Rente deckungsgleich angerechneten Zeiten entfällt (sofern vom Berechtigten detailliert nachgewiesen). Lediglich einmalig ausgezahlte Rentenvorauszahlungen ( Abfindungen ) sind nicht auf deutsche Rentenleistungen anzurechnen. Renten aus verschiedenen Versicherungsverläufen (eine deutsche V-Rente und eine fremde H-Rente oder umgekehrt) führen nicht zur Anwendung von 31 FRG. Der Gesetzestext lautet wie folgt: 31 FRG (1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. (2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt. Rundschreiben Nr. 2/2008 Seite 2 von 8
2. FRG-Berechtigte, die aus Russland Rentenleistungen beanspruchen (können) 2.1 Welche Personen können aus Russland eine Rente beanspruchen? Personen, die in Russland gearbeitet haben bzw. ihre Hinterbliebenen können auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Rentenansprüche aus Russland (vom Rentenfonds der Russischen Föderation) erworben haben. Rentenleistungen stehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Zeitpunkt der Ausreise allen Personen zu, die bis zum Verlassen der Russischen Föderation bereits eine Rente bezogen haben. Darüber hinaus können auch Personen, die bis zum Verlassen der Russischen Föderation noch keine Rente bezogen haben, auf Antrag eine Rente erhalten, sofern sie noch russische Staatsangehörige sind und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach russischem Recht erfüllen (vgl. auch Informationsschreiben A6003 Anlage 1). Der Vordruck A6003 ist in der Regel von der Sachbearbeitung in unserem Hause zu verwenden, um den Berechtigten über einen etwaigen Rentenanspruch in Kenntnis zu setzen und ihn entsprechend bösgläubig zu stellen, wenn dieser im Rentenverfahren einen Rentenbezug bzw. eine Rentenantragstellung verneint hat. Für die anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion (z. B. Kasachstan, Ukraine) gilt das nicht. Nach dem derzeitigem Kenntnisstand zahlen diese Staaten gegenwärtig keine Renten nach Deutschland. In diesen Fällen sind Ermittlungen im Sinne von 31 FRG nicht durchzuführen. 2.2 Ermittlung von FRG-Berechtigten, die aus Russland eine Rentenleistung beanspruchen (können) Bisher haben die Rentenversicherungsträger nur in wenigen Fällen russische Rentenzahlungen zur Anrechnung gebracht, weil die FRG-Berechtigten die Frage nach einer ausländischen Rentenzahlung regelmäßig verneinen bzw. der Aufforderung, eine Rentenzahlung aus Russland zu beantragen, nicht nachkommen. In einigen Fällen wurde bekannt, dass die Rentenberechtigten, Rundschreiben Nr. 2/2008 Seite 3 von 8
die russische Rente an Dritte (i. d. R. Familienmitglieder) auszahlen lassen oder die Rentenzahlung aufschieben, um die Nachzahlung dann selber vor Ort in Russland abzuholen, wodurch die Anwendung des 31 FRG jedoch nicht umgangen werden kann. Zur Ermittlung von FRG-Berechtigten, die eine russische Rentenleistung beziehen bzw. beziehen könnten, steht nunmehr der bundeseinheitliche Vordruck A6004 Erklärung zum Bezug einer Rente aus Russland (vgl. Anlage 2) zur Verfügung, der ab sofort bei der DRV Westfalen angefordert werden kann. 2.3 Verfahren bei den Antrag aufnehmenden Stellen Als Antrag aufnehmende Stellen bitten wir Sie, zukünftig bei allen FRG- Berechtigten, die aus Russland zuziehen bzw. in Russland gearbeitet haben (Ausnahme: andere Nachfolgestaaten der Sowjetunion, wie Kasachstan und Ukraine), dem Rentenantrag den Vordruck A6004 (vgl. Anlage 2) ausgefüllt beizufügen. Dieses gilt für Neu- und Umwandlungsanträge. Sofern der FRG-Berechtigte bereits eine russische Rente bezieht, ist zudem die Frage 10.2 im Rentenantrag (R100) zu bejahen. 2.4 Verfahren beim Rentenversicherungsträger Bei eingehenden Renten- bzw. Umwandlungsanträgen werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft; ggf. werden noch Nachweise zum laufenden Rentenbezug angefordert. Insbesondere in den Fällen, in denen der Berech- Rundschreiben Nr. 2/2008 Seite 4 von 8
tigte vor dem Zuzug bereits eine Rente in Russland bezogen hat (s. auch Seite 2 des Vordrucks V711), ist anzunehmen, dass diese auch weiterhin beansprucht wird bzw. werden kann. Für den vertragslosen Bereich bzw. Russland kommt die Anwendung des 31 FRG nur dann in Betracht, wenn die russische Rentenleistung auch tatsächlich ausgezahlt wird. Fiktive Rentenzahlungen aus Russland sind bis auf Weiteres nicht anzurechnen (für FRG-Berechtigte, die aus Vertrags- bzw. Abkommensstaaten Rentenleistungen beanspruchen können, ist eine fiktive Anrechnung jedoch möglich). Die russische Rente wird in unregelmäßigen Abständen (ggf. auch mehrmals im Kalenderjahr) angepasst und in der Regel quartalsmäßig ausgezahlt. Es werden grundsätzlich 12 Monatsrenten im Kalenderjahr geleistet; in Einzelfällen werden/wurden zum Ende eines Kalenderjahres Einmalzahlungen erbracht. Seit einigen Jahren kann die russische Rente auch auf ein deutsches Girokonto überwiesen werden. 2 Anlagen Mit freundlichen Grüßen im Auftrag R o b e r z Gen.Akte 30 02 200 31 02 031 360 1825/07 Rundschreiben Nr. 2/2008 Seite 5 von 8
Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. 2/2008 Rundschreiben Nr. 2/2008 Seite 6 von 8
Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 2/2008 Rundschreiben Nr. 2/2008 Seite 7 von 8
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