5. Verluste aus Kapitalanlagen

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47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen von besonderer Bedeutung. Die folgenden Ausführungen widmen sich diesem speziellen Themenkomplex. 5.1 Begriff Nach der gegenwärtigen Rechtslage bis einschließlich 2008 wird differenziert zwischen Verlusten aus Kapitalvermögen und solchen aus privaten Veräußerungsgeschäften, besser bekannt unter dem Synonym Spekulationsverluste. Steuerlich bedeutet dies die Zuordnung der Verluste zu unterschiedlichen Einkunftsarten. Es ist wichtig zu verstehen, dass Verluste aus Kapitalvermögen die Fruchtziehung, d.h. die laufenden jährlichen Erträge betreffen und die Wertänderung der Anteile, die sich aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen ergeben den privaten Veräußerungsgeschäften zuzuordnen sind. Damit gibt es bisher für Kapitalanlagen zwei Einkunftsquellen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer werden Spekulationsverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren wie auch Spekulationsgewinne nicht mehr bei den privaten Veräußerungsgeschäften, sondern einheitlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst. Im Folgenden werden die damit zusammenhängenden bisherigen Auswirkungen und die Veränderungen mit Einführung der Abgeltungsteuer dargestellt. 5.2 Verlustausgleich Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung können Verluste durch einen horizontalen oder vertikalen Verlustausgleich oder Verlustabzug in das zurückliegende oder durch einen Verlustvortrag in das folgende Kalenderjahr berücksichtigt Mit einem Verlustabzug können Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, wie Sonderausgaben, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen Bis zum 31.12.2008 werden realisierte Verluste aus Kapitalvermögen und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerlich unterschiedlich behandelt.

48 Fit für die Abgeltungsteuer? Verluste aus Kapitalvermögen können mit anderen Einkünften im Jahr der Entstehung aufgerechnet werden oder zurück- bzw. vorgetragen Sie können sowohl im Vortrags- als auch im Rücktragsjahr mit anderen Einkünften verrechnet Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit solchen aufgerechnet Es besteht für diese ein Aufrechnungsverbot mit anderen Einkünften. Es wird unterstellt, dass der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2007 Verluste aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.000 und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von 10.000 innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert. Zusätzlich werden Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe von 50.000 und ein Gewinn aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000 erwirtschaftetet. Verlustausgleich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 50.000,00 Einkünfte aus Vermietung und Verpackung 5.000,00 Einkünfte aus Kapitalvermögen 10.000,00 Gesamtbetrag der Einkünfte 45.000,00 Die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nicht mit den übrigen Einkünften im Gegensatz zu den Kapitaleinkünften aufgerechnet Diese können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet Ein Wahlrecht zum Verlustrücktrag oder auch Verlustvortrag ist auch hier zulässig. Ab 2009 ergeben sich wesentliche Änderungen, da ein Verlustausgleich der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit anderen Einkünften entfällt und zusätzlich ein Verrechnungsverbot für Aktienverluste besteht. Bereits beim Steuerabzug, d.h. bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer, sind Verluste durch die Kreditinstitute zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wird bei diesen ein Verlustverrechnungstopf geführt. In diesem Topf fließen neben den Veräußerungsverlusten auch gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne. Zusätzlich zu diesem Verlustverrechnungstopf muss ein zweiter Topf seitens der Banken ausschließlich zur Erfassung der Aktienverluste geführt

49 Tipp 24: Bitte achten Sie darauf, dass bei einem vollständigen Depotwechsel dem übernehmenden Kreditinstitut die Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste mitgeteilt wird. 5.3 Verlustrücktrag Der Verlustrücktrag, der auch Carry back genannt wird, umfasst die nicht ausgeglichenen Verluste des Steuerpflichtigen. Bis zu einem Betrag von 511.500 im Kalenderjahr bei Ledigen bzw. 1.023.000 bei Ehegatten können Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte, des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraumes, vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen, abgezogen Der Verlustrücktrag ist von Amts wegen vorzunehmen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann allerdings ganz oder teilweise auf einen Verlustrücktrag, zu Gunsten eines Verlustvortrages, verzichtet Eine Beschränkung des Verlustrücktrages auf eine bestimmte Höhe ist ebenfalls möglich. Ein Verlustrücktrag kann nur innerhalb der jeweiligen Einkunftsart unbeschränkt vorgenommen Der vertikale Verlustausgleich, d.h. der mit anderen Einkünften, ist betragsmäßig beschränkt. Ein Steuerpflichtiger erzielt negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.000, und erwirtschaftet im gleichen Zeitraum lediglich noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.000 im Kalenderjahr 2008. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Kalenderjahrs 2007 beträgt 10.000. Veranlagungszeitraum 2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen 5.000 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2.000 negativer Gesamtbetrag der Einkünfte 3.000 Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte kann jetzt auf das zurückliegende Kalenderjahr 2007, sofern der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht ausübt, zurückgetragen werden:

50 Fit für die Abgeltungsteuer? Veranlagungszeitraum 2007 Gesamtbetrag aus Einkünfte 2006 10.000 Verlustrücktrag aus 2007 3.000 Neuer Gesamtbetrag der Einkünfte 2006 7.000 Aufgrund des Verlustrücktrages wird die Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 nachträglich geändert. Der Verlustrücktrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist nur noch bis einschließlich 2008 möglich. Bei Verlusten ab 2009 entfällt die Möglichkeit des Verlustrücktrages. Diese können nur noch über den Verlustvortrag genutzt 5.4 Verlustvortrag Die nicht im Wege eines Verlustabzugs im Jahr der Veranlagung oder durch einen Verlustrücktrag ausgeglichenen Verluste können bis 2003 unbegrenzt und ab dem Veranlagungszeitraum 2004 begrenzt, bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. /bei Ehegatten 2 Mio., vollständig bei der folgenden Veranlagung abgezogen Darüber hinausgehende Verluste können nur noch bis 60 % des 1 Mio. / bzw. 2 Mio. übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt Ein verbleibender Verlustvortrag ist am Ende eines Veranlagungszeitraumes gesondert festzustellen und neu vorzutragen. Ab 01.01.2009 können nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen nur noch in das nächste Jahr vorgetragen und mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen aufgerechnet Der Verlustvortrag ist zeitlich nicht befristet. Zu beachten ist weiter, dass Verluste aus Aktien auch vorgetragen werden können, allerdings ebenfalls nur mit zukünftigen Aktiengewinnen verrechenbar sind. Ein Ausgleich mit anderen Einkünften, auch im Rahmen des Verlustvortrages, ist nicht möglich. Damit bleibt die Einschränkung der Verrechnung der Aktienverluste auch in Folgejahren wirksam bestehen. Gegenwärtig wird politisch und in der Fachpresse immer noch diskutiert, ob die Diskriminierung der Aktienverluste weiter modifiziert werden wird! Die weitere Entwicklung ist zu beachten.

51 Ein Steuerpflichtiger erzielt im Kalenderjahr 2007 einen Verlust aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.000. Darüber hinaus erwirtschaftet er lediglich noch einen Gewinn aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.000. Für das Kalenderjahr 2006, d.h. für das vorangegangene Jahr, ist keine Steuer angefallen aufgrund eines geringfügigen zu versteuernden Einkommens. Für das Kalenderjahr 2008, also das Folgejahr wird mit einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 20.000 gerechnet, das sich wie folgt zusammensetzt: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.000, Einkünfte aus laufenden Kapitalerträgen von 5.000 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 11.000. Zusätzlich werden Verluste aus Aktiengeschäften, innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, von 5.000 erzielt. Veranlagungsjahr 2007 Einkünfte aus Kapitalvermögen 10.000 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2.000 Verlust zum 31.12.2007 8.000 Veranlagungsjahr 2008 Verlustvortrag 8.000 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 11.000 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 4.000 Einkünfte aus Kapitalvermögen 5.000 Gesamtbetrag der Einkünfte 12.000 Verlustfeststellung private Veräußerungsgeschäften * Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften * 5.000 Verlust aus priv. Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2008 5.000 * eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich 5.5 Verluste aus Kapitalvermögen Zunächst stellt sich die Frage wie Verluste aus Kapitalvermögen entstehen können. Wie bereits dargestellt, betreffen diese die Fruchtziehung und damit die laufenden Erträge der Kapitalanlage, die um die Werbungskosten