Zeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren

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Transkript:

Tobias Josef Zech, MdB Mitglied des Deutschen Bundestages Stellv. Fraktionsvorsitzender der Europäischen Volkspartei im Europarat Zeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren vbw Nürnberg 15. Juli 2016

I. Zeitachse Dez. 2013 Nov. 2015 Feb. 2016 Mai 2016 Jan. 2017 Koalitions- Diskussions- 2. Referenten- finaler Inkrafttreten vertrag entwurf entwurf Referentenentwurf 2

II. Koalitionsvertrag 1. Werkverträge Rechtswidrige Vertragskonstruktionen verhindern Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats konkretisieren verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sanktionieren 2. Zeitarbeit Präzisierung des Begriffs vorübergehend durch Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten Equal-Pay nach neun Monaten Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher 3

III. Diskussionsentwurf des BMAS Nov. 2015 STOP Kritik: Deutlich über den Koalitionsvertrag hinausgehend: Equal Treatment statt Equal Pay? Ausnahmen bei Höchstüberlassungsdauer nur für tarifgebundene Unternehmen? keine Zeitarbeiter im bestreikten Betrieb? Positivkatalog zur Erkennung von Werkverträgen ( 611 a BGB)? 4

5

IV. 2. Referentenentwurf des BMAS Feb. 2016 Bessere Umsetzung durch Positivkatalog zur Erkennung von Werkverträgen aufgehoben Bei Branchenzuschlägen wird die zeitliche Equal Pay Grenze auf 15 Monate erhöht. 15. Monat tarifvertragliches Arbeitsentgelt wird Vergleichsgröße für Equal Pay Kritikpunkte keine Leiharbeiter im bestreikten Betrieb? Berücksichtigung von Leiharbeitern bei Schwellenwerten? ausreichende Definition von Equal Pay? für ot-betriebe Überlassungshöchstdauer max. 24 Monate? +? bav Kantinen zuschuss Aktienoption Dienstwagen Stundenlohn 6

V. Koalitionsausschuss Mai 2016 Finale Änderungen 1. Überlassungshöchstdauer: auch ot-betriebe können durch Anwendung des Tarifvertrages oder Betriebsvereinbarungen von 18 Monaten abweichen Übernahme mit zeitlicher Grenze Übernahme durch Betriebsvereinbarung Tarifverträge können abweichen Gesetzliche Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate 7

V. Koalitionsausschuss Mai 2016 Finale Änderungen 2. Equal Pay: Nur Überlassungszeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes zählen 3. Mitbestimmung: Einbeziehung von Leiharbeitnehmern bei der Errechnung der Schwellenwerte von Unternehmensmitbestimmung erst ab Entleihdauer von 6 Monate 4. Streikbruch: Leiharbeit erlaubt, wenn sie nicht die Aufgabe von Streikenden übernehmen 8

Nahles lenkt ein www.faz.net; 18.02.2016 www.aktiv-online.de 14.03.2016 www.tagesspiegel.de; 19.02.2016 9

VI. Verhandlungspositionen der CSU Öffnungsklausel für Tarifgebunden Betriebe 1. Entwurf 2.Entwurf Finaler Entwurf Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer nur für tarifgebundene U. möglich Für nicht-tarifgebundene Unternehmen max. 24 Monate Auch für Ohne Tarif Unternehmen über24 Monate möglich Einsatzverbot bei Streik Kein Einsatz von ZA während eines Streiks s. 1. Entwurf Leiharbeitnehmerdürfen in einem nicht bestreikten Bereich des Betriebes weiterhin eingesetzt werden. Werkverträge Positivkatalog Definition Arbeitnehmer s. 2. Entwurf Errechnung der Schwellenwerte bei Unternehmensmitbestimmung Ab sofort Ab sofort Ab einer Entleihung von 6 Monaten Unterbrechungszeit 6 Monate 6 Monate 3 Monate Übergangsregelung Bei Equal Pay gilt auch vor Inkrafttreten geleistete Zeitarbeit s. 1. Entwurf Erst ab Inkrafttreten werden 9 Monate gezählt 10

VII. Bleibende Kritik Konkrete Definition von Equal Pay? Definition Arbeitnehmer: 611 a BGB Tarifentmündigung der Zeitarbeitsbranche (Höchstüberlassungsdauer) übermäßige Sanktionen bei geringfügigen Verstößen 11

VIII. Parlamentarisches Verfahren vss. Zeitplan 1. Lesung: 22./23. September 2016 Anhörung: 17. Oktober 2016 2./3. Lesung: 20./21.Oktober 2016 12

Tobias Josef Zech, MdB Mitglied des Deutschen Bundestages Stellv. Fraktionsvorsitzender der Europäischen Volkspartei im Europarat Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung! Platz der Republik 1 11011 Berlin Tel (030) 227 74 480 Fax (030) 227 76 479 tobias.zech@bundestag.de