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Transkript:

Mindestlohn Rechtsanwältin Janin Gurtz Rechtsanwalt Karsten Bossow Geiersberger Glas & Partner mbb Rechtsanwälte Rostock g Schwerin www.geiersberger.de 1

Wer bekommt den Mindestlohn? Mindestlohngesetz (MiLoG) in Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetz verankert grds. alle Arbeitnehmer und Praktikanten ( 22 Abs. 1 MiLoG) Praktikanten gelten als Arbeitnehmer i.s.d. MiLoG Zweck: Missbrauch von Praktika soll eingedämmt werden 2

Wer bekommt den Mindestlohn? -Ausnahmen- Ausnahmen 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG: Pflichtpraktika, die in schul-oder hochschulrechtlichen Bestimmungen oder Ausbildungsordnungen vorgesehen sind Schnupperpraktika bis zu 3 Monate - zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium - begleitend zu einem Studium oder einer Berufsausbildung, wenn nicht bereits zuvor (?) ein Praktikumsverhältnis zum Arbeitgeber bestanden hat (keine Kettenpraktika möglich!) 3

Wer bekommt den Mindestlohn? -Ausnahmen- - Einstiegsqualifikation nach 54 a SGB III oder Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes - Beachte: nach Ablauf der 3 Monate besteht die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns 4

Wer bekommt den Mindestlohn? -Exkurs: Änderung des Nachweisgesetzes- Beachte: Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG)! - Praktikanten, die nach dem MiloG als Arbeitnehmer gelten, sind auch Arbeitnehmer im Sinne des NachwG ( 1 NachwG) - Pflicht des Arbeitgebers unverzüglich nach Abschluss des Praktikantenvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen (elektronische Form ist ausgeschlossen 2 Abs. 1 S. 3 NachwG) 5

Mindestlohn -Exkurs: Nachweisgesetz- Mindestbestandteile ( 2 Abs. 1a NachwG): - Name und Anschrift der Vertragsparteien - Die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele - Beginn und Dauer des Praktikums - Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit - Zahlung und Höhe der Vergütung - Dauer des Urlaubs - Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind 6

Mindestlohn -Exkurs: Nachweisgesetz- Wir empfehlen: Zu Beweiszwecken auch mit Praktikanten, die keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben, eine schriftliche Vereinbarung schließen und in dieser dokumentieren, warum kein Anspruch auf den Mindestlohn besteht. 7

Wer bekommt den Mindestlohn? -Ausnahmen- Weitere Ausnahmen: Kinder und Jugendliche ohne Ausbildung ( 22 Abs. 2 MiLoG) Personen im Sinne von 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG =Kinder und Jugendliche im Alter von bis zu 18 Jahren Problem: Altersdiskriminierung und Anreiz zur Minderjährigenbeschäftigung Auszubildende ( 22 Abs. 3 MiLoG) nur die zu ihrer Berufsausbildung und nicht die zu ihrer Berufsbildung (Anlernlinge, Praktikanten) Beschäftigten Vergütungspflicht nach 17 BBIG 8

Wer bekommt den Mindestlohn? -Ausnahmen- Ehrenamtlich Tätige ( 22 Abs. 3 MiLoG) liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen (auch Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst ableisten) Langzeitarbeitslose ( 22 Abs. 4 MiLoG) = Arbeitslose, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind für einen Zeitraum von 6 Monaten. Danach gilt der Mindestlohn! Empfehlung: Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Dauer der Arbeitslosigkeit einholen!! 9

Wer bekommt den Mindestlohn? -Übergangsregelungen- Übergangsregelungen: bei Zeitungszusteller ( 24 Abs. 2 MiLoG) Ab 1.1.2015: 75 % des Mindestlohns = 6,37 EUR Ab 1.1.2016: 85 % des Mindestlohns = 7,23 EUR Ab 1.1.2017 31.12.2017 = 8,50 EUR für durch Rechtsverordnung erstreckte oder allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge ( 22 Abs. 1 MiLoG) bis zum 31.07.2016 kann der Mindestlohn von 8,50 EUR unterschritten werden 10

Wer bekommt den Mindestlohn? -Übergangsregelungen- Bisher in Kraft getretene Rechtsverordnungen : Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau West Ost ab 01.01.2015 7,40 7,20 ab 01.01.2016 8,00 7,90 ab 01.01.2017 8,60 ab 01.11.2017 9,10 Friseurhandwerk (Verordnung gilt nur bis zum 31.07.2015) West Ost ab 01.01.2015 8,00 7,50 ab 01.08.2015 8,50 8,50 11

Wer bekommt den Mindestlohn? -Übergangsregelungen- Textil- und Bekleidungsindustrie aber nur für die neuen Bundesländer! Ost ab 01.01.2015 7,50 ab 01.01.2016 8,25 ab 01.11.2016 8,75 ab 01.01.2017 die ggfs. neu festgesetzte Höhe, mindestens aber 8,75 In den alten Bundesländern gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 12

Was gehört zum Mindestlohn? Höhe des Mindestlohns: Ab 01.01.2015 beträgt der Mindestlohn 8,50 EUR brutto je Zeitstunde (auch bei Mini-Jobber!) Monats- oder Jahreslöhne müssen bei Umrechnung den Mindestlohnsatz pro Stunde erreichen Stücklöhne, Leistungslöhne und Akkordlöhne in Zeiteinheiten umrechnen Provisionen und leistungsbezogene Entgelte umrechnen Anpassung des Mindestlohns erstmalig mit Wirkung zum 01.01.2017, danach alle zwei Jahre 13

Was gehört zum Mindestlohn? Welche Vergütungsbestandteile können auf den Mindestlohn angerechnet werden? Nicht gesetzlich geregelt! EUGH: BAG: wenn sie das Verhältnis zwischen Leistung des AN auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern wenn der Zweck der Leistung des AG mit dem Zweck des Mindestlohns funktionell gleichwertig ist, also die Zahlung des AG die Normalleistung des AN abgelten möchte 14

Was gehört zum Mindestlohn? Fazit: Anrechnung bei: - Einmalzahlungen, die im Fälligkeitszeitraum die normale Arbeitsleistung vergüten und unwiderruflich ausgezahlt wurden - Alle Zulagen und Zuschläge, mit denen die regelmäßig vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird 15

Was gehört zum Mindestlohn? Beispiele für Anrechnung: 1. Sachbezüge (Bsp. 1 % Regelung bei Dienstwagen) grds. Arbeitsentgelt und anrechenbar, aber 107 Abs. 2 Satz 5 GewO beachten (unpfändbares Arbeitseinkommen muss in Geld ausgezahlt werden) 2. Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) nur, wenn sie die Arbeitsleistung entlohnen sollen (strittig) 3. Erschwerniszulagen und andere an besondere Umstände anknüpfende Zuschläge (Nacht-, Sonntagsarbeit) (strittig) wenn die Leistung zur Normalleistung gehört 16

Was gehört zum Mindestlohn? Beispiele für Nichtanrechenbarkeit: 1. Leistungs- und Qualitätsprämien, die davon abhängen, dass die geschuldete Leistung besonders gut erbracht wird, weil sie eine über das Normalmaß hinausgehende Arbeitsleistung darstellt 2. vermögenswirksame Leistungen 3. Aufwendungsersatz, Reisekosten 4. Trinkgelder da Zahlung eines Dritten, ohne rechtliche Verpflichtung 5. Zuschläge für eine vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistung 17

Wann ist der Mindestlohn zu zahlen? Fälligkeit des Mindestlohns ( 2 Abs. 1 MiLoG) - Zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, - spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde Besonderheit: Arbeitszeitkonto! ( 2 Abs. 2 MiLoG) 18

Mindestlohn Was ändert sich für Arbeitgeber? Arbeitszeitkonto - schriftliche Vereinbarung - max. 50% der vereinbarten Arbeitszeit je Monat - Mindestlohnausgleich durch - Freistellung - Zahlung des Mindestlohnes - verstetigtes Entgelt - Ausgleich innerhalb von 12 Monaten 19

Mindestlohn Was ändert sich für Arbeitgeber? Arbeitszeitkonto Vertragliche Arbeitszeit Tatsächliche Arbeitszeit AZK Mindestlohnkontrolle 160 h je Monat 10,00 je h 200 h + 40h = 1.600,00 200 h x 8,50 = 1.700,00 - Differenz zum Mindestlohn 100,00 - Ausgleich durch Freizeit oder Abrechnung der 100,00 innerhalb von 12 Monaten 20

Mindestlohn Was ändert sich für Arbeitgeber? Arbeitszeitkonto Empfehlung: - Arbeitszeitkonto, aus dem sich der Entstehensmonat ergibt führen und innerhalb von 12 Monaten abrechnen oder freistellen dabei sollte zur Klarstellung bei Freistunden der Bezugsmonat aufgeführt sein - Im Beispiel 10h (zu je 10,00 ) im Entstehensmonat abrechnen, dann erhält ArbN 1.700,00, es gibt keine Differenz und es können 30 Stunden unbefristet auf das Arbeitszeitkonto - Im Folgemonat (!) ausgleichen durch weniger Überstunden: 21

Mindestlohn Was ändert sich für Arbeitgeber? Arbeitszeitkonto Ausgleich durch weniger Überstunden im Folgemonat: (Beispiel von oben Lohn 10,00 /h) Sollstunden tatsächliche Vergütung Iststunden Mindestlohn für Iststunden AZK Januar 160 1.600,00 200 (1.700,00 ) + 40 Februar 160 1.600,00 170 (1.445,00 ) + 10 Summen 3.200,00 (3.145,00 ) 22

Mindestlohn Was ändert sich für Arbeitgeber? Dokumentation der Arbeitszeit Pflicht bei - geringfügig Beschäftigten (außer im Privathaushalt) - Baugewerbe - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe - Personenbeförderungsgewerbe - Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe - Schaustellergewerbe - Forstwirtschaft - Gebäudereinigung - Auf- und Abbau von Messen - Fleischwirtschaft - Entleiher in o.g. Wirtschaftsbereichen 23

Mindestlohn Was ändert sich für Arbeitgeber? Dokumentation der Arbeitszeit Inhalt - Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit - Empfehlung: auch Beginn und Ende von Pausen Zeitpunkt - spätestens zum Ablauf des siebten Tages Aufbewahrungspflicht - zwei Jahre ab dem Tag der Arbeitsleistung Empfehlung - von Arbeitnehmer ausfüllen und unterschreiben lassen - Aufbewahrung mind. drei Jahre ab Jahresende (Verjährungsfrist) 24

Mindestlohn Was ändert sich für Arbeitgeber? Dokumentation der Arbeitszeit - Ausnahmen - Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten - keine Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit - eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit - es genügt die Aufzeichnung der Dauer der Arbeitszeit aber: nur sehr kleiner Kreis von Arbeitnehmern, z.b. Zeitungszusteller, Kurierdienste z.b. nicht im Bau-, Transport-, Gaststättengewerbe 25

Mindestlohn Lässt sich das Risiko vermeiden? 3 MiLoG Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. also - Mindestlohn grundsätzlich nicht vermeidbar - Anspruch auf Mindestlohn kann verjähren 26

Mindestlohn Lässt sich das Risiko vermeiden? Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag (bisher) Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht wurden. Im Fall der Ablehnung des Anspruchs durch den Vertragspartner oder wenn dieser sich nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erklärt, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. mögliches Problem: Klausel als AGB evtl. unwirksam 27

Mindestlohn Lässt sich das Risiko vermeiden? Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag (neu) Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht wurden. Im Fall der Ablehnung des Anspruchs durch den Vertragspartner oder wenn dieser sich nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erklärt, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Ansprüche, auf die von Gesetzes wegen in einem Arbeitsvertrag nicht verzichtet werden kann. 28

Mindestlohn weitere Pflichten Entleiher bei ausländischem Verleiher: - Meldepflicht gem. 16 MiLoG vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung - Versicherung des Verleihers, dass er pünktlich Mindestlohn zahlt Dokumente - Arbeitszeitaufzeichnungen (s.o. - 17 Abs. 1 MiLoG) - Lohnabrechnungen ( 17 Abs. 2 MiLoG) - Nachweis über Meldungen gem. 15, 16 MiLoG -> zur Prüfung durch den Zoll bereithalten 29

Mindestlohn Was geschieht bei Verstößen? Owi - bei verspäteter Zahlung des Mindestlohnes bis zu 500.000,00 - Verstoß gegen Melde- und Dokumentationspflichten bis zu 30.000,00 - gilt u.u. auch für den Auftraggeber bei Dienst- und Werkverträgen Straftat ( 266a StGB) - Nichtzahlung des Mindestlohnes = Vorenthalten von Arbeitsentgelt - Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre - in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahre 30

Mindestlohn Was geschieht bei Verstößen? Haftung des Auftraggebers - Gegenüber dem Arbeitnehmer auf den Mindestlohn - 13 MiLoG Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge - 19 MiLoG 31

Tarifautonomiestärkungsgesetz - Weitere wesentliche Änderung 115 SGB IV - vom 01.01.2015 bis einschließlich 31.12.2018 können zeitgeringfügige Arbeitsverhältnisse auf max. drei Monate oder 70 Tage vereinbart werden - bisherige Regelung in 8 SGB IV: zwei Monate oder 50 Tage 32

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Geiersberger g & Partner mbb Rechtsanwälte Fachanwälte Rostock g Schwerin Rechtsanwältin Janin Gurtz Rechtsanwalt Karsten Bossow Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht www.geiersberger.de Glas 33