Schnellübersicht Seite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9 Was jeder wissen sollte 11 larheit im Versicherungsrecht 29 larheit im Beitragsrecht 69 Mini-Jobs in Privathaushalten 85 Der Midi-Job: die Gleitzone 95 Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen 101 im Ausgleichsverfahren Steuerrechtliche Besonderheiten 109 Alles auf einen Blick 117 Stichwortverzeichnis 119 I I IV V VI V VI IX X I
Was jeder wissen sollte urz und bündig: Aktuelle Regelungen... 12 Geringfügige Beschäftigungen die sogenannten Mini-Jobs 13 Mit der Zusammenrechnung richtig kalkulieren... 21 Pflichten des Arbeitgebers... 22 Neu ab 2009: Flexible Arbeitszeitregelungen... 25
Was jeder wissen sollte urz und bündig: Aktuelle Regelungen Der Eindruck ist richtig: Die Mini-Jobs sind in den letzten Jahren immer wieder neu geregelt worden. Seit 1.4.2003 gelten die von der Hartz-ommission entwickelten onzepte. Auf den ersten Blick setzen die Regelungen alles andere als einfach aus. Stellen Sie sich auf die Regelungen ein, damit Sie alle Vorteile nutzen können. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei den Mini-Jobs die Zeche zahlen. Allerdings wollen das nicht alle Arbeitgeber wahrhaben und schieben die Last der Pauschalbeiträge allein den Arbeitnehmern zu. Das ist allerdings nicht zulässig. Teilweise gehen Arbeitgeber davon aus, es könne arbeitsrechtlich völlig frei zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, wer die Lasten zahlt. Das ist jedoch unzutreffend. Wälzt der Arbeitgeber die zu zahlenden Pauschalbeiträge zur ranken- und Rentenversicherung auf den Arbeitnehmer ab, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden! Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer der Abwälzung der Pauschalbeiträge zugestimmt hat. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen geltendes Recht und sind deshalb nichtig. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf 32 SGB I hin. Auf einen Blick Eine geringfügige Beschäftigung können Sie bis zu einer Entgeltgrenze von einheitlich 400 EUR ausüben. Als Arbeitnehmer können Sie neben einer Hauptbeschäftigung auch einen Mini-Job haben. Der Mini-Job wird nicht durch Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig. Neu ab 1.1.2009: Auch beim Mini-Job können Sie flexible Arbeitszeiten vereinbaren. Das war bisher nicht möglich. Als Arbeitgeber zahlen Sie insgesamt 30 % pauschale Abgaben. Davon entfallen 15 % auf die gesetzliche Rentenversicherung, 13 % auf die gesetzliche rankenversicherung und 2 % auf Steuern. 12 www.walhalla.de
Geringfügige Beschäftigungen die sogenannten Mini-Jobs Als Arbeitgeber im privaten Haushalt zahlen Sie insgesamt nur 12 %. Davon entfallen je 5 % auf die gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche rankenversicherung sowie 2 % auf Steuern. Bereits seit dem 1.4.2003 ist bei den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen das alenderjahr maßgebend. Auf das Beschäftigungsjahr kommt es somit nicht mehr an. Es gibt eine zentrale Meldestelle. Diese Aufgabe hat die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung nappschaft-bahn-see. Für Einkommen zwischen 400,01 EUR und 800 EUR gilt die sogenannte Gleitzone. Dabei haben Sie als Arbeitnehmer ebenfalls Beiträge zu leisten. Sie steigen linear auf den hälftigen Arbeitnehmerbeitrag an. Gleichzeitig haben Sie ab einem Entgelt von 400,01 EUR volle Leistungsansprüche in der Sozialversicherung. Praxis-Tipp: Wenn Sie als Arbeitnehmer versicherungsfrei sind, weil Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bedeutet das noch lange nicht, dass in diesen Fällen auch tatsächlich niemand etwas zu zahlen hat. Die Versicherungsfreiheit bezieht sich auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss dennoch im Allgemeinen Pauschalbeiträge zur Renten- oder rankenversicherung zahlen. Beurteilen Sie deshalb stets alle Auswirkungen entweder aus der Sicht des Arbeitnehmers oder aus der Sicht des Arbeitgebers. Geringfügige Beschäftigungen die sogenannten Mini-Jobs Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwei verschiedene geringfügige Beschäftigungen oder kurz Mini-Jobs : www.walhalla.de 13
Was jeder wissen sollte Geringfügig entlohnter Mini-Job: Das ist eine geringfügige Beschäftigung, für die im Monat ein Entgelt bis zu 400 EUR gezahlt wird. Hierzu gehört auch ein geringfügig entlohnter Mini-Job im Privathaushalt mit einem monatlichen Entgelt bis zu 400 EUR. Es spielt keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis befristet oder auf Dauer angelegt ist. Eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit besteht nicht. urzfristiger Mini-Job: Dazu zählen insbesondere Saisonbeschäftigungen von längstens zwei Monaten im alenderjahr. Wird weniger als fünf Arbeitstage in der Woche gearbeitet, muss die Beschäftigung auf höchstens 50 Arbeitstage im alenderjahr begrenzt sein. Praxis-Tipp: Für Sie als Arbeitnehmer sind alle Mini-Jobs sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich Pauschalbeiträge an die Renten- und rankenversicherung zahlen und eine Pauschsteuer abführen. Bei den geringfügig entlohnten Mini-Jobs zahlt der Arbeitgeber 30 %. Bei den Mini-Jobs im Privathaushalt zahlt er nur 12 %. Bei den kurzfristigen Mini- Jobs zahlt der Arbeitgeber nichts. Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR Es kommt entscheidend auf den regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst an, wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR einhalten wollen. Zu diesem regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst gehören aber auch solche einmalige Einnahmen, die Ihnen mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich ausgezahlt werden. Deshalb erhöht sich Ihr monatliches Arbeitsentgelt beispielsweise um das Urlaubsgeld das Weihnachtsgeld 14 www.walhalla.de
Geringfügige Beschäftigungen die sogenannten Mini-Jobs Praxis-Tipp: Eine Jubiläumszuwendung brauchen Sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht einzubeziehen. Grund: Es handelt sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Zahlung. Nur sofern Sie als Arbeitnehmer schriftlich auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme verzichtet haben, braucht dieser Betrag bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht hinzugerechnet zu werden. Allerdings ist es arbeitsrechtlich fraglich, ob ein derartiger Verzicht überhaupt zulässig ist. Wichtig: Die 400-EUR-Grenze gilt sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern. So rechnen Sie, wenn der Mini-Job im Laufe eines Monats beginnt Falls Sie Ihren Mini-Job im Laufe eines alendermonats aufnehmen, gilt nicht die volle 400-Euro-Grenze. Sie können nur von einem anteiligen Betrag ausgehen. Berechnen Sie den anteiligen Betrag nach dieser Formel: 400 EUR alendertage 30 = anteiliger Monatswert Rechnen Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen heraus Steuerfreie Aufwandsentschädigungen werden bis zu einem Betrag von 2100 EUR im alenderjahr nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Das entspricht einem monatlichen Betrag von 175 EUR. Ist die Aufwandsentschädigung höher, fallen sofern nicht Versicherungspflicht eintritt die üblichen Pauschalabgaben an. www.walhalla.de 15
Was jeder wissen sollte Steuerfreie Aufwandsentschädigungen kommen beispielsweise in Betracht für: nebenberufliche künstlerische Tätigkeit nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder nebenberufliche Tätigkeit als Betreuer nebenberufliche Tätigkeit als Erzieher nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter in Sportvereinen Pflege alter Menschen Pflege behinderter Menschen Pflege kranker Menschen Der steuerfreie Jahresbetrag von 2100 EUR kann zeitanteilig angesetzt werden (z. B. monatlich mit 175 EUR) oder im ganzen Block (z. B. jeweils zum Jahresbeginn oder zu Beginn der Beschäftigung). Beispiel: Eine Hausfrau ist über ihren Mann familienversichert. Sie arbeitet nebenberuflich als Lehrerin. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 570 EUR. Von dem Arbeitsentgelt wird ein Betrag von 175 EUR als Aufwandsentschädigung abgezogen. Die Hausfrau ist mit ihrer nebenberuflichen Lehrtätigkeit versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Grund: Die steuerfreie Aufwandsentschädigung darf auch bei der Ermittlung der 400-Euro- Grenze abgezogen werden. Der Arbeitgeber muss den Pauschalbeitrag zur ranken- und Rentenversicherung zahlen. Vom 1.1.2006 bis 30.6.2006 betrug der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,9 % (rankenversicherung 14,2 %, Pflegeversicherung 1,7 %, Rentenversicherung 19,5 %, Arbeitslosenversicherung 6,5 %) und der Faktor F dementsprechend 0,5967. Aufgrund der Erhöhung der Pauschalbeitragssätze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen erhöht sich der Faktor F in der Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 auf 0,7160. 16 www.walhalla.de
Alles auf einen Blick Pauschale Abgaben bei Mini-Jobs... 118 IX
Stichwortverzeichnis Abgaben, pauschale 12 Arbeitgeberanteil 45 Arbeitnehmeranteil 45 Arbeitsbedingungen 23 Arbeitsentgelt 22 Arbeitsentgelt, schwankendes 47 Arbeitsleistung 23 Arbeitslosengeld 59 Arbeitslosenversicherung 30, 36, 44, 59 Arbeitsstätte 23 Arbeitsunfähigkeit 22 Arbeitszeit 23 Arbeitszeit flexible 25 wöchentliche 31 Aufwandsentschädigung, steuerfreie 15 Ausbilder 16 Auszubildender 31 Beamtenbeschäftigung 35 Beamter 38 Beschäftigung geringfügige 13, 28, 30 kurzfristige 13, 48, 67 Beschäftigungsjahr 13 Betreuer 16 Berufsmäßigkeit 55 Betriebsvereinbarung 24 Dauerarbeitsverhältnis 51 Dienstvereinbarung 23 Elternzeit 42 Entgeltgrenze 12, 21 Erholungsurlaub 23 Erzieher 16 Gehaltserhöhung 65 Gehaltserhöhung, rückwirkende 66 Geringfügigkeitsgrenze 14 Geringfügigkeitsrichtlinie 20 Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen 23 Gleitzone 13, 22 Hartz-ommission 12 Hauptbeschäftigung 12, 34, 36 Hausfrau 16, 55 Haushaltsscheckverfahren 87 Immatrikulationsbescheinigung 68 Insolvenzgeldumlage 106 Jahresarbeitsentgeltgrenze 35, 42 Jahreswechsel 62 Jubiläumszuwendung 15 ündigungsfrist 23 alenderjahr 14, 60 alendermonat 15 X www.walhalla.de 119
X Stichwortverzeichnis rankenversicherung 30, 33, 34, 35 rankenversicherung, gesetzliche 12, 13 rankenversicherungspflicht 43 rankheitsvertretung 49 urzarbeit 32 Lehrer 16 Lohnerhöhung 66 Lohnunterlagen 45 Meldestelle, zentrale 13 Meldungen 82 Mindesturlaub 22 Mini-Job 13 geringfügig entlohnter 14 kurzfristiger 14, 33 mehrere 32, 35, 38 Minijob-Zentrale 13, 21, 46, 106, 113 Nachweisgesetz 24 Nachweispflicht 23, 24 Nachtdienst 52 Nebenbeschäftigung 38 Pauschalbeitrag 12, 22, 36 Pauschalsteuer 48 Pauschsteuer 20, 113 Pflege alter Menschen 16 Pflegeversicherung 30, 34 Pflichten, arbeitsrechtliche 22 Praktikant 31, 67 Praktikum 68 Rahmenarbeitsvertrag 52 Rehabilitation 45 Rentenversicherung 20, 30, 33, 45 Rentenversicherung, gesetzliche 13, 24 Rentner 55, 57 Saisonarbeiter 46 Saisonbeschäftigte 49 Saisonbeschäftigungen 14 Schüler 55, 67 Sozial-versicherung 18, 21, 31, 48 Sozialversicherungsbeiträge 48 Steuern 12 Student 55, 67 Tätigkeit, künstlerische 16 Tarifvertrag 23, 66 Teilarbeitslosengeld 59 Urlaubsgeld 14 Urlaubsvertretung 47, 49, 60, 65 Versicherungsfreiheit 24, 30, 43, 45 Versicherungspflicht 27, 34 Verzicht auf die Versicherungsfreiheit 45 Verzichtserklärung 45, 46 Vorruhestandsgeld 42 Wehrpflichtiger 42 Weihnachtsgeld 14, 47 Zulage 23 Zusammenrechnung 21, 35, 44 120 www.walhalla.de