UVP-Workshop UVP-Pflicht: Folien Referat von V. Delb. Koordinationsstelle für Umweltschutz des Kantons Bern. Amt für Umwelt.

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Transkript:

UVP-Workshop 2003 UVP-Pflicht: Folien Referat von V. Delb Koordinationsstelle für Umweltschutz des Kantons Bern Reiterstrasse11, 3011 Bern Telefon 031 633 36 61 e-mail info.kus@bve.be.ch Internet www.kus.bve.be.ch Amt für Umwelt Abteilung Dienste Kanton Solothurn Werkhofstrasse 5, 4509 Solothurn Telefon 032 627 24 47 e-mail afu@bd.so.ch Internet www.afu.so.ch

Festlegen der UVP-Pflicht: Bestimmungsfaktoren, Illustrationsbeispiele UVP-Workshop 2003 vom 6. November 2003 in Bern Valentin Delb Dipl. Umweltingenieur ETH Leiter Umweltplanung Ernst Basler + Partner AG, Zollikon/Zürich

Festlegen der UVP-Pflicht: Bestimmungsfaktoren, Illustrationsbeispiele 1 Einleitung 2 Rechtliche Grundlagen 3 Entscheidungsablauf 4 Auswertung von Entscheiden aus der Praxis 5 Illustrationsbeispiele 6 Fazit

UVP-Ablaufschema 3

Rechtliche Grundlagen 4 Umweltschutzgesetz USG Art. 9 Abs. 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen. Umwelt erheblich belasten können potenzielle Gefährlichkeit, nicht tatsächlich bewirkte Umweltbelastung Unbedenklichkeit soll mittels UVP festgestellt werden (VerwGer BE 1996) Der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen generell-abstrakte Festlegung auf Verordnungsweg `abschliessende Bezeichnung

Rechtliche Grundlagen 5 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPV Art. 1: Errichtung neuer Anlagen Projekte für Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, unterstehen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 des USG. Hauptkriterium Anlagetyp : 8 Kategorien, 73 Anlagetypen Anlagetyp = Art der Anlage nach Anhang UVPV + Überschreitung Schwellenwert Erhebliche Umweltbelastungen nur bei Überschreiten von bestimmter Mindestgrösse: Schwellenwerte (gilt nicht für alle Anlagetypen) Erscheinungsformen der Schwellenwerte: Grösse (m2, PP), Umsatz (t/jahr), Kapazität (Zuschauer), Investitionsvolumen (CHF), etc. Eindeutige Abgrenzung, jedoch - Erheblichkeit der Umweltbelastung ist standortabhängig (Vorbelastung) - oft heikle Rechtsanwendungen - z.t wenig logisch und verständlich

Entscheidungsablauf 6 Relevante Faktoren bei der Bestimmung der UVP-Pflicht Art der Anlage Bestimmen der Bemessungsgrösse: Grösse, Umsatz, Kapazität, Investitionsvolumen, etc. Erheben der Bemessungsgrösse Vergleichen mit entsprechendem Schwellenwert Räumlicher, funktionaler Zusammenhang benachbarter Anlagen Zeitliche Aspekte

Entscheidungsablauf 7 Unterschiedliche UVP-Pflicht Neue Anlagen oder Änderung bestehender Anlagen Neue Anlagen nach Art. 1 UVPV Änderung bestehender Anlagen nach Art. 2 UVPV Änderung können sein: - Erneuerung oder Werterhaltung - baulich und/oder betriebliche Änderung - Sanierung

Entscheidungsablauf 8 UVP-Pflicht neuer Anlagen (Art. 1 UVPV) Entscheid neue Anlage Bestimmen von - Anlageart und Bemessungsgrösse (Grösse, Umsatz, Kapazität, Investition) - Anlagetyp - Räumlicher und funktionaler Zusammenhang - Zeitliche Aspekte Keine Anlage nach Anhang UVPV < Schwellenwert > Schwellenwert UVP-pflichtig

Entscheidungsablauf 9 UVP-Pflicht bei Änderung bestehender Anlage (Art. 2 UVPV) Entscheid Änderung bestehender Anlage Erneuerung Werterhaltung bauliche und/oder betriebliche Änderung ev. Sanierung bestehende Anlage bereits UVP-pflichtig bereits UVP durchgeführt wesentliche Änderung Überschreitung Schwellenwert gleiches Verfahren UVP-pflichtig

Auswertung von Entscheiden aus der Praxis 10 Wahl der Beispiele aus der Praxis Selektive Wahl Auswahl von ca. 70 Anfragen bzgl. UVP-Pflicht aus der Praxis Auswahl dort, wo Entscheid über die UVP-Pflicht nicht eindeutig war Quellen UVP-Fachstellen der Kantone BE, SO, ZH Rechtsdienst BUWAL (Interview) Recherche VUR (URP) eigene Erfahrungen

Auswertung von Entscheiden aus der Praxis 11 Anlagetypen 17 von 73 verschiedenen Anlagetypen nach UVPV sind in Auswertung vertreten Häufigkeit (Reihenfolge): - 11.4 Parkhäuser und Parkplätze - 40.7 Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten und Verbrennen von Abfall - 80.5 Einkaufszentren - 80.4 Anlagen zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere - 11.x Strassen - 80.3 Kies- und Sandgruben - 60.7 Golfplätze - und weitere (vereinzelt) -> Entspricht auch dem Resultat der Befragung BUWAL bei kant. Fachstellen Verhältnis neue Anlage - Änderung bestehender Anlage 3/4 der Beispiele sind neue Anlagen 1/4 der Beispiele sind Änderung bestehende Anlagen

Auswertung von Entscheiden aus der Praxis 12 Entscheid über UVP-Pflicht bei vorliegenden Beispielen 2/3 der Beispiele sind UVP-pflichtig 1/3 der Beispiele sind wenige BGE, vereinzelt VerwGer, meist Empfehlung der UVP-Fachstellen Zeitraum 1/4 vor 1995 1/4 zwischen 1995 und 2000 1/2 nach 2000 Frage der Systemgrenze bei ca. 1/8 war Systemgrenze unklar (zeitlich, funktionale Einheit)

Illustrationsbeispiele 13 Illustrationsbeispiel 1: Parkhäuser im gleichen Quartierplan Parkhäuser = neue Anlagen 250 PP (Hotel) und 100 PP (Appartement) im gleichen Quartierplan Anlage: Parkhäuser Bemessungsgrösse: Parkplätze Ermittlung Grösse: Räumlicher + funktionaler Zusammenhang der Parkhäuser, da gleiches Areal und gleicher Benutzerkreis (Bauherrschaft nicht massgebend) Summation der verschiedenen Parkhäuser: 250 + 100 = 350 Anlagetyp nach UVPV: Ziff. 11.4 Parkhäuser und -plätze > 300 PP Keine Anlage nach Anhang UVPV < Schwellenwert > Schwellenwert 300 PP UVP-pflichtig

Illustrationsbeispiele 14 Illustrationsbeispiel 2: Hochregallager Hochregallager = neue Anlage 5 000m 2 (Grundfläche) und 30m (Höhe) Anlage: Lager Bemessungsgrösse: Lagerfläche in m 2 (nicht Grundfläche) Ermittlung Grösse: Zusammenhang Grundfläche und Menge gelagerter Güter Berechnung Lagerfläche: Unterteilung in sinnvolle Stockwerke Lagerfläche = 5 000m 2 (Grundfläche) x 5 (Stockwerke) = 25 000m 2 Anlagetyp nach UVPV: Ziff. 80.6 Güterumschlagplatz, Verteilzentrum > 20 000m 2 Keine Anlage nach Anhang UVPV < Schwellenwert > Schwellenwert 20 000m 2 UVP-pflichtig

Illustrationsbeispiele 15 Illustrationsbeispiel 3: Erweiterung Parkhaus Erweiterung Parkhaus = Änderung bestehender Anlage Erweiterung von 400 auf 500 Parkplätze Erneuerung Werterhaltung Erweiterung = bauliche und betriebliche Änderung Anlage: Parkhaus Bemessungsgrösse: Parkplätze Ermittlung der Grösse, Änderung: 500-400 = 100 bereits UVP-pflichtig bereits UVP durchgeführt Überschreitung Schwellenwert Wesentliche Änderung UVP-pflichtig

Illustrationsbeispiele 16 Illustrationsbeispiel 4: Auto-Occasionshandel Auto-Occasionshandel auf Industrieareal = Änderung bestehender Anlage 15 000 m 2 und 1 000 Fahrzeuge Erneuerung Werterhaltung Neue Nutzung = bauliche und betriebliche Änderung: Lagerfläche, Verkaufsfläche oder Parkplätze? Bemessungsgrösse: Lagerfläche Anlagetyp 80.6 Güterumschlagplatz > 20 000m 2 keine Anlagetypen 11.4 (PP) oder 80.5 (Einkaufszentren) bereits UVP-pflichtig? bereits UVP durchgeführt Überschreitung Schwellenwert Wesentliche Änderung UVP-pflichtig

Erkenntnisse 17 Allgemeine Erkenntnisse Schwellenwert wird unterschritten: keine UVP-Pflicht Nettoprinzip ist nicht zulässig: keine Verrechnung von neuen projektbedingten Parkplätzen bei gleichzeitigem Aufheben von Parkplätzen an einem anderen Ort Räumlicher + funktionaler Zusammenhang bei Parkplätzen - räumlicher Zusammenhang allein genügt nicht, beides muss zutreffen - funktional heisst gleicher Benutzerkreis (nicht gleicher Grundeigentümer) Unklarheiten dort, wo neue Anlagen (oder Nutzungsformen) nicht oder nicht eindeutig gemäss Anhang UVPV geregelt sind.

Erkenntnisse 18 Beispiele mit uneinheitlicher Regelung, offene Fragen (1) Anrechnung von temporär benutzten Parkplätzen ausserhalb des Anlageperimeters? Anrechnung von Mall oder nur im Sommer genutzte Aussenverkaufsflächen als Verkaufsflächen bei Einkaufszentren? Definition Anlagetyp 11.3: andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen? Sind mehrere kleine Läden auf dem gleichen Areal, welche in der Summe mehr als 5000 m2 Verkaufsfläche aufweisen, als Einkaufszentrum im Sinne des Typs 80.5 zu betrachten? Neue Geländekammer nach Anlagetyp 60.1 (Luftseilbahnen)? Motocross im Wald: Pistenanlage im Sinne des Typs 60.2? Terrainveränderungen an einer Skipiste: Anlagen im Sinne des Typs 60.3?

Erkenntnisse 19 Beispiele mit uneinheitlicher Regelung, offene Fragen (2) Beurteilung von Messen nach Typ 60.6 (Vergnügungsparks)? UVP-Pflicht von Driving-Ranges oder Swin-Golf-Anlagen? Neubau landwirtschaftlicher Biogasanlagen: Energiegewinnung? Abfallverwertung? Definition von Abfall (auch Gülle, Mist)? Bestimmung von Bemessungsgrösse für Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (Typ 80.4): Umrechnen? Bezeichnungen? Summation? Ab wann ist eine Änderung einer bestehenden Anlage als wesentlich im Sinne von Art. 2 UVPV zu betrachten?

Fazit 20 Fazit bereits grosse Anzahl von Präzendenzfällen Schwellenwerte z.t. tief gewisse (neuartige) Anlagen sind nicht im Anhang beschrieben z.t. leicht uneinheitliche Praxis in verschiedenen Kantonen und beim BUWAL funktionaler Zusammenhang bei Parkplätzen nicht immer eindeutig bestimmbar Frühzeitiger Einbezug der UVP-Fachstelle! Koordination zwischen UVP-Fachstellen verschiedener Kantone und BUWAL (z.b. UVP-Entscheid-Datenbank, Rolle von BUWAL?) Optimierung durch Revision von UVPV