Zulassungskriterien der EZB für marktfähige Sicherheiten

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Transkript:

Stand: 19. September 2013 www.blplaw.com

Inhalt Einführung... 2 Tabellarische Übersicht... 3 Bewertung der Sicherheiten... 14 Umsetzung des Data Warehousing auf Loan Level Basis... 16 Das Team... 18

Einführung Art. 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ( ESZB-Satzung ) 1 gewährt der Europäischen Zentralbank ( EZB ) und den nationalen Zentralbanken das Recht, Offenmarktgeschäfte zu tätigen und Darlehen zu gewähren. Zugleich wird jedoch bestimmt, dass hierfür durch den Marktteilnehmer ausreichende Sicherheiten gestellt werden müssen. Wann eine Sicherheit ausreichend ist, wird in dieser Satzung jedoch nicht genauer ausgeführt. Vielmehr obliegt es gem. Art. 18.2 ESZB-Satzung der EZB, Grundsätze sowohl für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte, als auch für die der nationalen Zentralbanken aufzustellen. In diesen Grundsätzen wird festgelegt, wann die Zentralbanken bereit sind, solche Geschäfte abzuschließen. Einen wichtigen Aspekt dieser Grundsätze bilden die Anforderungen an die Sicherheiten, die bei der Eingehung solcher Geschäfte verlangt werden. Für einen Marktteilnehmer, der eine solche Hinterlegung als Sicherheit anstrebt, ist es daher essentiell, dass die Schuldtitel, die er als Sicherheit bei den Zentralbanken hinterlegen will, diesen Anforderungen genügen. Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Zulassungskriterien (Eligibility Criteria) für Sicherheiten in Form von Schuldtiteln dar, die als marktfähige Sicherheiten (marketable assets) für Refinanzierungen über das Eurosystem hinterlegt werden können. 2 Hierbei ist zu beachten, dass die EZB grundsätzlich dazu berechtigt ist, diese Kriterien jederzeit zu ändern. Von diesem Recht hat die EZB in der Vergangenheit jedoch nur wohl überlegt Gebrauch gemacht. Daher ist bei den dauerhaften Bestimmungen regelmäßig davon auszugehen, dass diese nur nach Ankündigung mit einer Vorlauffrist durch die EZB dauerhaft geändert werden. Um auf kurzfriste Marktentwicklungen reagieren zu können, hat die EZB jedoch auch zeitlich befristete Maßnahmen erlassen. Diese Maßnahmen gelten bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass sie nicht länger erforderlich sind um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu gewährleisten. Bei diesen Änderungen ist davon auszugehen, dass sie nicht auf Dauer in dieser Form bestehen bleiben, so dass auch mit einer kurzfristigen Änderung durch den EZB-Rat gerechnet werden muss. Diese zeitlich befristeten Maßnahmen sind durch gesonderte farbliche Unterlegung (rosa) gekennzeichnet. Die EZB erstellt und führt ein Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten, das täglich aktualisiert und auf der Website der EZB veröffentlicht wird. 3 1 ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 230, abrufbar unter: http://www.ecb.int/ecb/legal/1341/1343/html/index.de.html. 2 Sie enthält eine aktualisierte, übersichtsartige Zusammenstellung einer Auswahl von Grundbestimmungen der Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (Neufassung) (EZB/2011/14). Die Tabelle versteht sich als Zusammenfassung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Darüber hinaus hat das Eurosystem einen weiten Ermessensspielraum bei der Anwendung der Zulassungskriterien. Es ist nicht auszuschließen, dass Schuldtitel als Sicherheiten zurückgewiesen werden, obwohl sie alle Zulassungskriterien erfüllen. 3 http://www.ecb.int/paym/coll/assets/html/index.en.html. www.blplaw.com Page 02 Berwin Leighton Paisner

Tabellarische Übersicht Art der Sicherheit Es muss sich um Schuldtitel handeln, die entweder auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist oder als Asset-Backed Securities ( ABS ) zu qualifizieren sind. Die Schuldtitel müssen seit dem 03. Januar 2013 eine Verzinsung haben, die nicht zu negativem Cashflow führen kann. Darüber hinaus muss die Verzinsung eines der nachstehenden Merkmale aufweisen: festverzinste, abgezinste oder mehrstufig verzinste Papiere; variable Flat-Verzinsung (auch mit leverage oder deleverage Faktor), die nur an einen dem Euro-Geldmarktsatz entsprechenden Index gebunden ist (z.b. EURIBOR); variabel verzinsliches Papier das an die Rendite einer im Euro-Währungsraum emittierten Staatsanleihe mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr gebunden ist. Ferner sind auch inflationsindexierte Anleihen notenbankfähig sofern sie keine komplexe Gestaltung aufweisen. Einzelne Zinsgestaltungen werden ausdrücklich untersagt. Dies sind unter anderem alle in Fremdwährungen ausgedrückten Zinssätze und verschiedenste komplexe Zinsgestaltungen. Auch eine Zinssatz, der während der Laufzeit durch eine Emittentenentscheidung geändert werden kann, ist nicht zulässig. Ober und Untergrenzen des Zinssatzes müssen im Voraus unveränderlich festgelegt sein. Eine Sicherheit ist bereits dann nicht notenbankfähig, wenn nur ein Teil des Zinssatzes auf eine unzulässige Art bestimmt wird. Weiterhin dürfen sich aus den Schuldtiteln keine Ansprüche auf einen Kapitalbetrag oder Zinsen ergeben, die den Ansprüchen der Inhaber anderen Schuldtiteln des Emittenten untergeordnet sind. Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten ab dem 31. März 2013 folgende zusätzliche Anforderungen: Zum Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung dürfen keine ABS gehören, es sei denn, diese genügen den Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG www.blplaw.com Page 03 Berwin Leighton Paisner

Spezifische Kriterien für ABS (Kapitaladäquanzrichtlinie) für ABS bei gedeckten Schuldverschreibungen, wurden von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, der auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen angehört, oder von einer Stelle originiert, die mit derselben zentralen Einrichtung wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen verbunden ist, werden als technisches Hilfsmittel zur Übertragung von Grundpfandrechten oder von durch Liegenschaften besicherten Darlehensforderungen von der originierenden Stelle in den Deckungspool eingesetzt. Gedeckte Schuldverschreibungen, die im Verzeichnis der notenbankfähigen ABS ab dem 28. November 2012 aufgeführt waren, aber nicht den oben genannten Anforderungen genügen, bleiben bis zum 28. November 2014 notenbankfähig. ABS sind definiert als: Schuldtitel, die mit einem Pool von separierten Vermögenswerten (feststehend oder revolvierend) unterlegt sind, der innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu Kapitalströmen führt. Darüber hinaus können Rechte oder sonstige Aktiva vorhanden sein, die die Bedienung oder die zeitgerechte Aufteilung der Erlöse an die Halter der Wertpapiere gewährleisten. Im Allgemeinen werden ABS von einer speziell hierfür geschaffenen Zweckgesellschaft emittiert, die den Pool von Vermögenswerten vom Originator/Verkäufer erworben hat. Die Zahlungen für ABS hängen in erster Linie von den Kapitalflüssen ab, die durch die in dem Pool enthaltenen Aktiva generiert werden, sowie von sonstigen Rechten, die eine zeitgerechte Zahlung sicherstellen sollen (z. B. Liquiditätsfazilitäten, Garantien oder andere allgemein unter Bonitätsverbesserung fallende Instrumente). Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen: der Erwerb solcher Vermögenswerte muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen; die Vermögenswerte müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom ursprünglichen Inhaber des Vermögenswerts (Originator) oder einem Intermediär auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare True-Sale - Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators oder des Intermediärs und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des www.blplaw.com Page 04 Berwin Leighton Paisner

Originators oder Intermediärs; sie müssen durch einen im EWR ansässigen Originator bzw. gegebenenfalls einen im EWR ansässigen Intermediär originiert und an den Emittenten verkauft werden; sie dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen anderer ABS 4 bestehen. Sie dürfen ferner nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten 5 oder synthetischen Wertpapieren bestehen; und bei Kreditforderungen müssen die Schuldner und Gläubiger im EWR ansässig (bzw. wenn es sich um natürliche Personen handelt, wohnhaft) sein und die zugehörigen Sicherheiten müssen sich gegebenenfalls im EWR befinden. Das Recht, dem die Kreditforderungen unterliegen, muss das Recht eines EWR- Mitgliedstaats sein. Handelt es sich um Anleihen, müssen die Emittenten im EWR ansässig sein, die Schuldverschreibungen in einem EWR-Mitgliedstaat nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats begeben sein und sämtliche zugehörigen Sicherheiten müssen sich im EWR befinden. Die Unterlegung muss seit dem 03. Januar 2013 mit Sicherheiten erfolgen, die vom Eurosystem als homogen angesehen werden, d.h. sie müssen z.b. ausschließlich aus Auto-Krediten, SME-Finanzierungen oder Hypothekenfinanzierungen bestehen. In Fällen, in denen die Originatoren bzw. gegebenenfalls die Intermediäre im Euro-Währungsgebiet oder im Vereinigten Königreich ansässig waren, hat das Eurosystem verifiziert, dass keine gravierenden Anfechtungsrechte ( Claw-back-Provisions ) in diesen Rechtsordnungen bestehen. Ist der Originator bzw. gegebenenfalls der Intermediär in einem anderen EWR-Land ansässig, können die ABS nur als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem feststellt, dass seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte geschützt werden, die das Eurosystem nach dem Recht des betreffenden EWR-Lands für relevant erachtet. Zu diesem Zweck ist ein unabhängiges, in einer für das Eurosystem akzeptablen Form erstelltes Rechtsgutachten über die anwendbaren Anfechtungsrechte des betreffenden Landes vorzulegen, bevor die ABS als notenbankfähig eingestuft werden können. Um zu entscheiden, ob seine Rechte in angemessener Weise 4 Diese Anforderung schließt keine Asset-Backed Securities aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften enthält und das True-Sale -Erfordernis in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, so dass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool ohne Tranching gedeckt sind. 5 Diese Beschränkung gilt nicht für Swaps, die ausschließlich Absicherungszwecken innerhalb von Asset-Backed Securities dienen. www.blplaw.com Page 05 Berwin Leighton Paisner

gegen Anfechtungsrechte geschützt sind, kann das Eurosystem weitere Dokumente einschließlich einer Solvenzbescheinigung des Übertragungsempfängers für die Anfechtungsfrist verlangen. Zu den Anfechtungsrechten, die das Eurosystem als gravierend und daher als nicht zulässig betrachtet, gehören auch Regelungen, nach denen der Verkauf von Sicherheiten vom Insolvenzverwalter allein deshalb ungültig gemacht werden kann, weil er innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Anfechtungsfrist) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers (Originator/Intermediär) abgeschlossen wurde, und Regelungen, nach denen eine solche Ungültigmachung vom Übertragungsempfänger nur verhindert werden kann, wenn er nachweist, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers (Originators/Intermediärs) zum Verkaufszeitpunkt nicht bekannt war. Um notenbankfähig zu sein, darf eine Tranche (oder Sub-Tranche) innerhalb einer strukturierten Emission nicht anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sein. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen, wenn keine andere Tranche (oder Sub-Tranche) gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Vollzugsmitteilung (Enforcement Notice) zur Anwendung kommt, gegenüber dieser Tranche oder Sub- Tranche (in Bezug auf Kapitalbetrag oder Zinsen) bevorzugt befriedigt wird und diese Tranche (oder Sub- Tranche) somit unter den verschiedenen Tranchen oder Sub-Tranchen einer strukturierten Emission als Letzte Verluste erleidet. Im Fall von strukturierten Emissionen, deren Prospekt die Abgabe einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligkeit (Acceleration Notice) und einer Vollzugsmitteilung (Enforcement Notice) vorsieht, muss die Nichtnachrangigkeit einer Tranche (oder Sub-Tranche) sowohl für die nach Abgabe der Mitteilung über die vorzeitige Fälligkeit als auch für die nach Abgabe der Vollzugsmitteilung anwendbare Zahlungsrangfolge sichergestellt sein. Bonitätsanforderungen Die Schuldtitel müssen den hohen Bonitätsanforderungen genügen, die anhand folgender Kriterien gewährleistet werden: Bonitätsbeurteilung durch eine externe Ratingagentur (ECAI): Mindestens eine Bonitätsbeurteilung der Emission (oder bei deren Fehlen des Emittenten) einer zugelassenen ECAI muss den Bonitätsschwellenwert des Eurosystems erfüllen. 6 Die EZB veröffentlicht den Schwellenwert für jede zugelassene externe Ratingagentur. 7 6 Liegen mehrere, möglicherweise widersprüchliche Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen für denselben Emittenten/Schuldner oder Garanten vor, so gilt die Regel, dass das beste ECAI- Rating Anwendung findet. 7 Diese Informationen werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht. www.blplaw.com Page 06 Berwin Leighton Paisner

Für ab dem 1. März 2010 ausgegebene ABS verlangt das Eurosystem mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die jeweilige Emission. Zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit dieser Wertpapiere wird die Second-Best -Regel angewendet, d. h. nicht nur die beste, sondern auch die zweitbeste verfügbare ECAI-Bonitätsbeurteilung muss den für ABS geltenden Bonitätsschwellenwert erfüllen. Auf der Grundlage dieser Regel verlangt das Eurosystem zur Notenbankfähigkeit der Wertpapiere für beide Bonitätsbeurteilungen ein AAA / Aaa -Rating bei Emission und ein Single A - Rating während der Laufzeit des Wertpapiers. Ab dem 1. März 2011 müssen alle ABS ungeachtet ihres Ausgabedatums mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die Emission aufweisen und die Second-Best -Regel muss erfüllt werden, damit sie notenbankfähig bleiben. Garantien: Fehlt eine (zulässige) Bonitätsbeurteilung des Emittenten durch eine externe Ratingagentur, so können die hohen Bonitätsanforderungen anhand von Garantien bonitätsmäßig einwandfreier Garanten sichergestellt werden. Die einwandfreie Bonität des Garanten wird auf Basis von ECAI-Ratings, die dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems entsprechen, geprüft. Die Garantie muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Eine Garantie ist zulässig, wenn der Garant die Verpflichtungen des Emittenten zur Zahlung von Kapitalbetrag, Zinsen und allen sonstigen den Gläubigern im Zusammenhang mit den Schuldtiteln zustehenden Beträgen bis zu deren vollständiger Zahlung unbedingt und unwiderruflich garantiert hat. Die Garantie muss auf erstes Anfordern zahlbar sein (d. h. unabhängig von der zugrunde liegenden Schuld). Garantien von öffentlichen Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben, müssen entweder auf erstes Anfordern zahlbar sein oder ansonsten eine unverzügliche und pünktliche Zahlung nach einem Ausfall gewährleisten. Die Verpflichtungen des Garanten aus der Garantie müssen mit allen anderen unbesicherten Verpflichtungen des Garanten mindestens gleichrangig (pari passu) sein. Die Garantie muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen und rechtsgültig, sowie dem Garanten gegenüber verbindlich und durchsetzbar sein. Vor der Zulassung der mit einer Garantie unterlegten Sicherheit muss dem Eurosystem eine in Form und Inhalt akzeptable Bestätigung über die Rechtsgültigkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie vorgelegt werden. Wenn der Garant in einem anderen Rechtssystem niedergelassen ist als demjenigen, welches die der Garantie zugrunde liegenden Bestimmungen regelt, muss die Bestätigung auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht am Sitz des Garanten rechtsgültig und durchsetzbar ist. Die Bestätigung www.blplaw.com Page 07 Berwin Leighton Paisner

Zeitlich befristete Erweiterung der Zulassung von ABS ist derjenigen Zentralbank zur Prüfung vorzulegen, die eine bestimmte mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Aufnahme in das einheitliche Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten meldet. 8 Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich bei Garantien für Schuldtitel mit individuellem Rating oder Garantien öffentlicher Stellen, die berechtigt sind, Steuern zu erheben. Die Durchsetzbarkeit bleibt von dem Insolvenzbzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen soweit abhängig, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln. Fehlt für die Emission, den Emittenten oder Garanten die Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur, werden die hohen Bonitätsanforderungen durch weitere Mechanismen gewährleistet [hier nicht ausgeführt]. Zeitlich befristete Erweiterung (Enddatum derzeit nicht bekannt): Erfüllen ABS die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung nicht, entsprechen sie jedoch allen zusätzlichen Zulassungskriterien, können sie unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit zugelassen werden: zwei zumindest Triple-B-Ratings 9 bei Ausgabe und jederzeit danach; die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung dienen, gehören zu einer der folgenden Sicherheitenklassen: (i) Wohnungsbauhypotheken, (ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), (iii) gewerbliche Hypotheken, (iv) Automobilkredite, (v) Leasing oder (vi) Verbraucherkredite; verschiedene Anlageklassen innerhalb der Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht vermischt werden; die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung dienen, dürfen keine Kredite enthalten, die (i) zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS notleidend sind, (ii) bei Aufnahme in die ABS während der Laufzeit der ABS notleidend sind, z. B. im Wege der Substitution oder des Ersatzes der Cashflow generierenden Vermögenswerte, oder (iii) zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind; 8 Bei der eine bestimmte Sicherheit meldenden nationalen Zentralbank handelt es sich in der Regel um die nationale Zentralbank des Landes, in dem die Sicherheit an einem zugelassenen Markt zum Handel zugelassen ist/gehandelt wird. Etwaige Fragen in Bezug darauf, dass eine Sicherheit an mehreren Märkten zugelassen ist/gehandelt wird, sind an die Eligible Assets Hotline der EZB (Eligible-Assets.hotline@ecb.europa.eu) zu richten. 9 Triple-B entspricht mindestens Baa3 von Moody s, BBB- von Fitch oder Standard & Poor s oder BBB von DBRS. www.blplaw.com Page 08 Berwin Leighton Paisner

Zeitliche befriste Zulassung staatlich garantierter Schuldtitel Emissionsort die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings; der Geschäftspartner, der die ABS einreicht, oder ein Dritter, mit dem er eine enge Verbindung unterhält, handelt nicht als Zinssicherungsgeber in Bezug auf die ABS. Weiterhin dürfen Nationalbanken ABS akzeptieren, die die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung nicht erfüllen, jedoch allen zusätzlichen Zulassungskriterien entsprechen, wenn sie vor dem 20. Juni 2012 begeben wurden, die zugrundeliegende Sicherheit aus Wohnungsbauhypotheken und/oder Kredite an KMU beinhalten und sie zwei zumindest Triple-B-Ratings besitzen. Zeitlich befristet gelten die Rating-Anforderungen nicht für Schuldtitel, die durch einen Mitgliedsstaat garantiert, oder herausgegeben sind. Dies gilt nicht, wenn der EZB-Rat festgestellt hat, dass der Mitgliedsstaat die Bedingungen für finanzielle Unterstützungen oder volkswirtschaftlicher Programme nicht einhält. Schuldtitel, die durch Griechenland oder die Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, unterliegen besonderen Abschlägen. [hier nicht weiter ausgeführt]. Die Schuldtitel müssen im EWR hinterlegt/eingetragen (emittiert) sein, und zwar bei einer Zentralbank oder einem Zentralverwahrer, die bzw. der die von der EZB festgelegten Mindestanforderungen erfüllt. Internationale Inhaberschuldverschreibungen, die ab dem 1. Januar 2007 über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) Euroclear Bank (Belgium) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben wurden bzw. werden, müssen, um notenbankfähig zu sein, in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper), der ein internationaler Zentralverwahrer oder ein Zentralverwahrer ist, hinterlegt sein, der/die die von der EZB festgelegten Mindeststandards erfüllt. Internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 über die ICSDs Euroclear Bank (Belgium) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben werden, müssen, um notenbankfähig zu sein, im Rahmen der neuen Wertpapierverwahrstruktur für internationale Schuldverschreibungen begeben werden. Internationale Schuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden sind nicht mehr notenbankfähig, wenn sie nach dem 30. September 2010 begeben werden. Werden marktfähige Schuldtitel von einem nichtfinanziellen Unternehmen begeben, das nicht von einer zugelassenen externen Ratingagentur beurteilt wurde, muss der Emissionsort im Euro-Währungsgebiet liegen. www.blplaw.com Page 09 Berwin Leighton Paisner

Abwicklungsverfahren Die Schuldtitel müssen stückelos übertragbar sein. Sie müssen im Euro-Währungsgebiet auf einem Konto beim Eurosystem oder einem Wertpapierabwicklungssystem ( SSS ) gehalten und darüber abgewickelt werden, das die von der EZB festgelegten Standards erfüllt, sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfolgen kann. Sind der Zentralverwahrer, bei dem die Ursprungsemission des Vermögenswerts hinterlegt wurde, und das Wertpapierabwicklungssystem, bei dem er gehalten wird, nicht identisch, müssen die beiden Einrichtungen über eine von der EZB genehmigte Verbindung verbunden sein. 10 Zugelassene Märkte Art des Emittenten / Garanten Die Schuldtitel müssen an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates zum Handel zugelassen sein oder an bestimmten, von der EZB festgelegten nicht geregelten Märkten gehandelt werden. 11 Die Schuldtitel können von Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten, öffentlichen Stellen, privaten Einrichtungen oder internationalen bzw. supranationalen Organisationen begeben oder garantiert werden. Sitz des Emittenten / Garanten Der Emittent muss seinen Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR haben. 12 In letzterem Fall können die Schuldtitel nur dann als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem feststellt, dass seine Rechte durch die Gesetze des entsprechenden G-10-Landes außerhalb des EWR in angemessener Weise geschützt sind. Daher muss dem Eurosystem ein in Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten vorgelegt werden, bevor die Sicherheiten als notenbankfähig anerkannt werden können. Emittenten von ABS müssen 10 Eine Beschreibung der Mindestanforderungen ( Standards ) an die zugelassenen Wertpapierabwicklungssysteme im Euro-Währungsgebiet und ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen zwischen diesen Systemen finden sich auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu. 11 Ein Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte ist auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht und wird mindestens einmal im Jahr aktualisiert. 12 Momentan sind dies die Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und die Schweiz. www.blplaw.com Page 10 Berwin Leighton Paisner

ihren Sitz im EWR haben. Der Garant muss seinen Sitz im EWR haben, es sei denn, es ist keine Garantie erforderlich, um die hohen Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten gemäß Abschnitt 6.3.2 zu erfüllen. Emissionswährung Zeitlich befristete Zulassung weiterer Währungen Verwendung der Sicherheiten Die Schuldtitel müssen grundsätzlich auf Euro lauten. Zeitlich befristet werden auch marktfähige Sicherheiten zugelassen, die in Pfund Sterling, US-Dollar oder Yen notiert sind, wenn diese (i) im Euro-Raum emittiert und gehalten werden, (ii) der Emittent seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und sie (iii) alle anderen Zulassungskriterien erfüllen. Solche marktfähigen Sicherheiten stellen ebenfalls zulässige Sicherheiten dar, wenn ihre Verzinsung von einem einzelnen Geldmarktsatz in ihrer Währung oder einem Inflationsindex, der keine komplexen Komponenten besitzt [nicht weiter ausgeführt], abhängt. Marktfähige Sicherheiten können bei allen mit Sicherheiten unterlegten geldpolitischen Geschäften verwendet werden, d. h. bei Offenmarktgeschäfte in Form von befristeten und endgültigen Transaktionen sowie bei Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Die nationalen Zentralbanken können beschließen, Sicherheiten trotz ihrer Notenbankfähigkeit nicht zu akzeptieren, wenn sie in unmittelbarer Zukunft fällig werden oder in unmittelbarer Zukunft einen Ertrag, z.b. eine Zinszahlung, erbringen. Close Link-Ausschluss Auch wenn eine marktfähige Sicherheit sämtliche Zulassungskriterien erfüllt, darf ein Geschäftspartner sie nicht verwenden, wenn sie von ihm selbst oder irgendeiner anderen Stelle, zu der er enge Verbindungen ( close links ) unterhält, begeben oder garantiert wurde. Enge Verbindungen bezeichnen eine Situation, in der der Geschäftspartner mit einem Emittenten/Schuldner/ Garanten notenbankfähiger Sicherheiten durch die Tatsache verbunden ist, dass: der Geschäftspartner entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält; der Emittent/Schuldner/Garant entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners hält; oder eine dritte Partei entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen mehr als 20 v. H. am www.blplaw.com Page 11 Berwin Leighton Paisner

Kapital des Geschäftspartners und mehr als 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält. Die vorgenannten Bestimmungen über enge Verbindungen gelten nicht für: enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer öffentlichen Stelle des EWR garantiert wird, die berechtigt ist, Steuern zu erheben (diese weite Ausnahme wird zum 1. März 2015 aufgehoben, der EZB Rat kann jedoch in Ausnahmefällen hierzu eine Ausnahmegenehmigung für maximal 3 Jahre erteilen, bereits jetzt bestehen vorübergehende Einschränkungen s.u.); gedeckte Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe und ähnliche Instrumente), die gemäß den in Artikel 52 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie festgelegten Bedingungen begeben sind; oder Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den zuvor genannten Instrumenten vergleichbar sind wie z. B. bei i) nicht marktfähigen RMBDs, die keine Wertpapiere darstellen oder ii) strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen, denen Wohnimmobilienkredite als Sicherheiten zugrunde liegen oder die mit gewerblichen Hypothekenkrediten gedeckt sind (d. h. bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen, die von der Europäischen Kommission nicht für OGAW-konform erklärt wurden), welche alle für ABS geltenden und die zusätzliche Kriterien erfüllen. [Von der Darstellung wird hier abgesehen.] Außerdem darf ein Geschäftspartner keine ABS als Sicherheiten einreichen, wenn er (oder ein Dritter, zu dem er enge Verbindungen unterhält) zur Währungsabsicherung für die ABS eine Währungsabsicherungsvereinbarung mit dem Emittenten eingeht; oder eine Liquiditätsunterstützung von mindestens 20 % des ausstehenden Betrags der ABS bereitstellt. Zeitlich befristeter Close Link - Ausschluss bei Mitgliedsstaaten Geschäftspartner dürfen keine Sicherheiten einreichen, die aus ungesicherten Bankschuldverschreibungen bestehen, die von ihnen selbst oder einer eng verbundenen Stelle emittiert wurden und von eine öffentlichen Stelle des EWR garantiert werden, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, sofern dieses Volumen das Volumen überschreitet, das am 3. Juli 2012 eingereicht war. Nationalbanken sind nicht verpflichtet, ungesicherte Bankschuldverschreibungen als Sicherheit zu akzeptieren, wenn diese die oben genannten Ratingstandards nicht erfüllen; www.blplaw.com Page 12 Berwin Leighton Paisner

Zeitlich befristete Zulassung weiterer Darlehensforderungen sie von dem Geschäftspartner oder einer in enger Verbindung stehenden Stelle emittiert wurden und sie vollständig von einem Mitgliedsstaat garantiert wurden dessen Kreditwürdigkeit nicht dem entsprechenden Euro Sicherheitsstandart für Emittenten oder Garanten von Marktsicherheiten entspricht, diese Sicherheit einem Programm der Europäischen Union und/oder des IWF entspricht. Die Ablehnung einer solchen Sicherheit durch eine Nationalbanken soll dem EZB-Rat mitgeteilt werden. Eine Zentralbank kann Kreditforderungen als Sicherheiten akzeptieren, die die allgemeinen Zulassungskriterien nicht erfüllen. Solche Kreditforderungen müssen in Euro notiert sein. Dies setzt jedoch eine vorherige Aufstellung eigener Zulassungskriterien voraus, die verschiedene Anforderungen erfüllen müssen [hier nicht weiter ausgeführt]. Diese Zulassungskriterien bedürfen der Zustimmung des EZB-Rats. Unter außergewöhnlichen Umständen kann hierbei, mit Zustimmung des EZB-Rats, auf die Kriterien einer anderen Nationalbank zurückgegriffen werden oder Kreditforderungen akzeptiert werden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen. Die Unterstützung einer anderen Zentralbank darf hierfür nur bei vorherigem Abschluss eines bilateralen Vertrages erfolgen, der der Zustimmung des EZB Rates bedarf. Hiervon haben bislang unter anderem die folgenden Zentralbanken Gebrauch gemacht: Banc Ceannais na héireann/central Bank of Ireland, Banco de España, Banque de France, Banca d Italia, Zentralbank von Zypern, Oesterreichische Nationalbank und Banco de Portugal. www.blplaw.com Page 13 Berwin Leighton Paisner

Bewertung der Sicherheiten Maßnahme Bewertung Details Bei der Ermittlung des Marktwerts folgt das Eurosystem (unter anderem) den nachstehenden Grundsätzen: Der Marktwert einer wird anhand des repräsentativsten Kurses am Geschäftstag vor dem Bewertungstag errechnet. Liegt am Geschäftstag vor dem Bewertungstag kein repräsentativer Kurs vor, legt das Eurosystem einen theoretischen Kurs fest (der substantiell vom Nominalwert abweichen kann). Die Bewertung erfolgt seit September 2012 durch das Common Eurosystem Pricing Hub (CEPH), das die zwei existierenden Einheiten für die Bewertung ablöst (bislang bei der Banque de France für die Bewertung von ABS und bei der Deutschen Bundesbank für die Bewertung anderer Schuldtitel). Für die den Kreditgeschäften des Eurosystems zugrunde liegenden Sicherheiten sind Maßnahmen zur Risikokontrolle vorgesehen, um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste in dem Fall zu schützen, dass die hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Das Eurosystem wendet folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle an: Bewertungsabschläge (s. unten); Schwankungsmargen (Marktpreisbewertung); Obergrenzen für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel; Sicherheitsmargen; Obergrenzen für Emittenten/Schuldner; Anwendung zusätzlicher Abschläge (s. unten); Zusätzliche Garantien; und Ausschluss. Bewertungsabschläge bei ABS Alle marktfähigen ABS unterliegen grundsätzlich einem pauschalen Bewertungsabschlag von 16% auf den Marktwert. www.blplaw.com Page 14 Berwin Leighton Paisner

Maßnahme Details Zeitlich befristete Modifikation: erreicht das Rating zumindest zwei Mal Single-A 13, bleibt es beim oben genannten Abschlag von 16%; liegen nicht zumindest zwei Single-A Ratings vor, erfolgt bei mit gewerblichen Hypotheken besicherten ABS ein Bewertungsabschlag von 32%, bei anderen ABS ein Bewertungsabschlag von 26%. ABS, deren Sicherheiten Wohnungsbauhypotheken und/oder Kredite an KMU enthalten und die nur auf Grund eines Beschlusses einer nationalen Zentralbank als Sicherheit zugelassen wurden, werden ebenfalls mit einem Abschlag von 32% bedacht. Bewertungsabschläge auf Sicherheiten in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar Zusätzliche Abschläge Auf vorübergehend zugelassene Sicherheiten, die in Pfund Sterling oder US-Dollar notieren, wird ein Abschlag von 16% erhoben, auf solche in Yen ein Abschlag von 26%. Erfolgt die Wertberechnung durch Festlegung eines theoretischen Werts (s. oben), da kein relevanter Kurswert feststellbar ist, erfolgt ein zusätzlicher Abschlag. Dieser Abschlag in Höhe von 5% erfolgt unmittelbar bei der Bestimmung des theoretischen Werts. Beispiel: Bewertung von nicht gehandelten Schuldtiteln aus einer SME-Verbriefung, für die nicht über zumindest zwei Ratings von Single-A verfügen: Nominalwert: 100 1. Schritt: Ermittlung eines vorläufigen theoretischen Kurswerts, z.b. 70; 2. Schritt: Zusätzlicher Abschlag von 70 in Höhe von 5%: korrigierter theoretischer Kurswert im Beispiel wäre 66,5; 3. Schritt: Bewertungsabschlag von 66,5 in Höhe von 26%: ermittelter Wert der Sicherheit im Beispiel wäre 49,21. 13 Single A entspricht A3 von Moody s, A- von Fitch oder Standard & Poor s oder AL von DBRS. www.blplaw.com Page 15 Berwin Leighton Paisner

Umsetzung des Data Warehousing auf Loan Level Basis Am 26. November 2012 hat die EZB die Durchführung der Meldepflicht auf Einzelkreditebene ( Loan Level Basis ) durch die Leitlinie EZB/2012/25 beschlossen. Diese sieht eine gestaffelte Einführung der Meldepflichten für ABS in Abhängigkeit von der zugrundeliegenden Sicherheit vor. An diesen Einführungszeitraum schließt eine neunmonatige Übergangsphase an, in der in abnehmendem Anteil ND-Meldungen (no data) gemeldet werden dürfen. Nach Ablauf dieser Einführungsphase müssen alle Einzelkreditdaten vollständig gemeldet werden. Sicherheit Residential-Mortgage-Backed Securities (RMBS) Einführungszeitpunkt 03. Januar 2013, Ende der Einführungsphase: 30. September 2013 Ab dem 16. Oktober 2013 können RMBS, die die Meldepflichten nicht erfüllen, im Einzelfall als notenbankfähige Sicherheiten anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine angemessene Erläuterung darüber erfolgt, weshalb eine Mitteilung unterblieben ist. Eine Liste mit angemessenen Erläuterungen sowie die damit korrespondierenden Toleranz-Levels sind auf der EZB-Homepage abrufbar (http://www.ecb.europa.eu/mopo/assets/loanlevel/implementation/html/index.en.html). Commercial-Mortgage-Backed Securities (CMBS) ABS unterlegt mit Krediten an kleine und mittelständische Unternehmen (SME ABS) ABS unterlegt mit Forderungen aus Kreditkartenverträgen 01. März 2013, Ende der Einführungsphase: 30. November 2013 Bestehen die Cashflow generierenden Vermögenswerte aus Krediten an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), gelten die Informationspflichten ab dem 03. Januar 2013. Ende der Einführungsphase: 30. September 2013. Ab dem 16. Oktober 2013 können SME ABS, die die Meldepflichten nicht erfüllen, im Einzelfall als notenbankfähige Sicherheiten anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine angemessene Erläuterung darüber erfolgt, weshalb eine Mitteilung unterblieben ist. 01. April 2014, Ende der Einführungsphase: 31. Dezember 2014 www.blplaw.com Page 16 Berwin Leighton Paisner

Sicherheit Einführungszeitpunkt Übrige ABS Bestehen die Cashflow generierenden Vermögenswerte aus Autokrediten, Verbraucherkrediten oder Leasinggeschäften, gelten die Informationspflichten ab dem 01. Januar 2014. Ende der Einführungsphase: 30. September 2014. ABS ohne Template ABS, für die es aktuell keine Regelung zum Datawarehouse gibt (z.b. ABS, die mit Handelsforderungen oder mit einem nicht homogenen Asset-Pool unterlegt sind und sich in keines der Meldeschemata einordnen lassen), verlieren ab dem 31. März 2014 ihre Notenbankfähigkeit. Die EZB behält sich allerdings vor, bisher nicht erfasste Assetklassen im Wege der Einzelfallentscheidung der Meldepflicht zu unterwerfen. Die erhobenen Daten betreffen auf Einzelkreditebene unter anderem die Bereiche ungehinderter Zugang, Datenerfassung, Nichtdiskriminierung, angemessene Leistungsstruktur und Transparenz nach Maßgabe der von der EZB vorgegebenen Templates. Die Templates sind bereits auf der EZB-Homepage verfügbar (http://www.ecb.int/paym/coll/loanlevel/transmission/html/index.en.html). Die Daten auf Einzelkreditebene sind mindestens vierteljährlich, spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin der auf die betreffenden ABS zu zahlenden Zinsen zu melden. Erfolgt die Meldung oder Aktualisierung nicht innerhalb dieser Frist, verlieren die ABS ihre Notenbankfähigkeit. Die so ermittelten Daten werden von der EZB veröffentlicht. www.blplaw.com Page 17 Berwin Leighton Paisner

Das Team Dr. Thomas Prüm LL.M. (NYU) Partner - Finance T: +49 69 970 861 217 E: Thomas.Pruem@blplaw.com Jayne Black Partner - Finance T: +44 20 3400 4770 E: Jayne.Black@blplaw.com Stephan Krampe, LL.M. (NYU) Partner Tax T: +49 69 970 861 216 E: Stephan.Krampe@blplaw.com Adriana zur Nedden Counsel - Finance T: +49 30 684 096 128 E: Adriana.zurNedden@blplaw.com Philippe A. Kamarowsky Counsel - Finance T: +49 69 970 861 214 E: Philippe.Kamarowsky@blplaw.com Dominik Ernst Associate Tax T: +49 30 684 096 123 E: Dominik.Ernst@blplaw.com Eva Pico Associate - Finance T: +49 69 970 861 223 E: Eva.Pico@blplaw.com Jennifer Brenke Associate - Finance T: +49 30 684 096 128 E: Jennifer.Brenke@blplaw.com Johannes Schäfer Associate Finance T: +49 69 970 861 219 E: Johannes.Schaefer@blplaw.com Claus Schindler Transaction Manager T: +49 69 970 861 221 E: Claus.Schindler@blplaw.com Support Staff www.blplaw.com Page 18 Berwin Leighton Paisner

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Berwin Leighton Paisner Commercial, Outsourcing, Technology, Media and Telecoms Competition, EU and Trade Corporate Finance Dispute Resolution Employment, Pensions and Incentives Finance Funds and Financial Services Intellectual Property Projects Real Estate Regulatory and Compliance Restructuring and Insolvency Tax Berwin Leighton Paisner in Deutschland Berwin Leighton Paisner (Germany) LLP hat im Dezember 2011 die Beratungstätigkeit aufgenommen. Das Kernteam besteht aus ehemaligen Partnern und Anwälten einer Magic Circle Kanzlei, die in den letzten 7 bis 15 Jahren zusammengearbeitet haben. In Deutschland arbeiten derzeit 21 Anwälte, davon 6 Partner. www.blplaw.com