Mannheimer Patenttage 2013 European Patent Package und nationales Recht: U ber das Zusammenspiel von EU-PVO, UPC und PatG Prof. Dr. Mary-Rose McGuire, Universität Mannheim
Einleitung Gliederung 1. Einleitung: Aufteilung in 3 Rechtsakte 2. Verhältnis von Europäischem Patentpaket & nationalem Recht 3. Die wichtigsten Verweisungsnormen 4. Lückenfüllung durch nationales Recht? 5. Zusammenfassung & Ausblick 1
1. Einleitung Das European Patent Package Zentrale Rechtsquellen: VO 1257/2012 (Einheitspatent) = EPVO VO 1260/2012 (Sprachenregelung) = EPSVO Übereinkommen über das einheitliche Patentgericht (EPGÜ) = UPC Außerdem Satzung des einheitlichen Patentgerichts Rules of Procedure Ausführungsverordnungen des EPA 2
1. Einleitung Nachteile der Paketlösung Die Aufteilung in 3 Rechtsakte ist durch die Gesetzgebungsgeschichte bzw. Hindernisse auf dem Weg zum Einheitspatent begründet, hat aber auch praktische Konsequenzen: Streit um Sprachenfrage: Haftungsmaßstab in EPSVO Territorialer Anwendungsbereich Kontroverse Gerichtssystem Trennung/Verbund von Ermessen abhängig Vermeidung des Vorabentscheidungsverfahrens Anwendungsbereich UPC? 3
1. Einleitung Vom GPÜ zu Einheitspatent Der politische Kompromiss hat das ursprüngliche Konzept des GPÜ 1975 (bzw. GPVO-Entwurf 2007) erheblich verändert. Das European Patent Package hält insbesondere zwei Überraschungen bereit: UPC auch auf Bündelpatente anwendbar Rechtsfolge des opt out? EPVO wurde entkernt Verlagerung ins UPC Verweisungen auf nationales Recht 4
1. Einleitung Strategie / Auswahlkriterien Das Einheitspatent als Alternative und die Möglichkeit zum opt out für Bündelpatente öffnet neue Handlungsspielräume. Die strategischen Erwägungen konzentrieren sich bisher auf Kostenfrage: Ist Einheitspatent billiger? Prozessstrategie: Ist opt out zweckmäßig? Aktuelle Diskussion vernachlässigt Unterschiede in Bezug auf anwendbares Recht : nur eine Rechtsordnung subsidiär anwendbar Bedeutungszuwachs für das deutsche Recht 5
2. EPP & natr Verweisungstechnik Modell der Gemeinschaftsschutzrechte, bspw. GMVO enthält Verweisungsnormen für Rechtsgeschäftliche Verwertung Schutzrechtsverletzung internationalen Zuständigkeit EPP enthält weder eine umfassende Regelung noch eine klare Verweisungstechnik. Wirft 2 zentrale Fragen auf: 1. Zusammenspiel von EPÜ, EPVO, EPSVO, EPGÜ 2. Lückenfüllung an Hand nationalen Rechts? 6
2. EPP & natr Relevanz des anwendbaren Rechts Beispiel: Folgen der Nichtigkeit für abgeschlossene Verträge und Verletzungsverfahren ist im EPP nicht geregelt. 3 Deutungsmöglichkeiten Art. 4 Abs. 4 EPVO abschließend? Subsidiäre Anwendung nationalen Rechts? Vertragsrecht (Rechtswahl)? oder Patentrecht (zwingend)? Prozessrecht? EPGÜ (Rechtskraftwirkung, Wiederaufnahme) Restitutionsklage nach natr ( 580 ZPO)? 7
2. EPP & natr Erwägungsgrund 9 EPVO Fu r Angelegenheiten, die nicht unter diese VO oder VO Nr. 1260/2012 fallen, sollten die Bestimmungen des EPU, des UPC (einschließlich seiner Bestimmungen u ber den Umfang dieses Rechts und dessen Beschra nkungen) sowie des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Vorschriften zum IPR gelten. Schnittstellen nach zeitlichem Ablauf Anmeldung Erteilung: EPÜ nat. Recht Validierung als Einheitspatent: Art. 149 EPÜ, Art. 3, 18 Abs. 2 EPVO Schutzumfang: Art. 5 Abs. 3 EPVO Art. 25 ff. UPC natr Rechtsgeschäftliche Verwertung: Art. 4, 7 EPVO natr Schutzrechtsverletzung: Art. 8 Rom-II Art. 64 UPC Art. 25 UPC natr Nichtigkeit: EPÜ Art. 3 Nr. 3 EPVO Art. 7 EPVO analog? Art. 118 Rules of Procedure 8
2. EPP & natr Art. 18 Abs. 2 S. 2 EPVO Abweichend von Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 4 Abs. 1 hat ein Europa isches Patent, dessen einheitliche Wirkung im Register fu r den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung u ber die ausschließliche Zusta ndigkeit fu r Europa ische Patente mit einheitlicher Wirkung verfu gt. Anwendungsbereich Der sachliche Anwendungsbereich des EPP wird begrenzt durch Begriffsbestimmungen: Art. 2 EPVO, Art. 2 EPSVO Erklärung gegenüber Amt (opt in): Art. 3 EPVO Erklärung gegenüber Amt (opt out): Art. 83 UPC Der territoriale Anwendungsbereich des EPP wird begrenzt Verknüpfung von EPVO/EPSVO mit UPC: Art. 18 Abs. 2 EPVO 9
2. EPP & natr Art. 3 UPC Dieses Übereinkommen gilt für... c) unbeschadet des Art. 83 fu r alle europa ische Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses UPC noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden und d) unbeschadet des Art. 83 fu r alle europa ischen Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses UPC anha ngig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Anwendungsbereich: Erste Kontroverse Erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der materiell-rechtlichen Regelungen des UPC auch auf Bündelpatente, für die das einheitliche Patentgericht nicht zuständig ist (opt out)? Gegen die Anwendbarkeit spricht: Verlagerung materiellen Rechts nur aus politischen Gründen (EuGH) Art. 24 Abs. 3 UPC Materielles Recht muss ex ante feststehen 10
3. Verweisungen Vgl. Art. 3 EGBGB Soweit nicht 1. unmittelbar anwendbare Regelungen der EU in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere... 2. Regelungen in völkerrecht- lichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht). EPVO UPC: Zirkelschluss? Verhältnis zwischen den Rechtsakten ist nach den Regeln des IPR zu behandeln. Zirkelschluss lässt sich vermeiden durch 1. Unterscheidung zwischen materiellem Einheitsrecht Kollisionsnormen 2. Unterscheidung zwischen Gesamtnormverweisungen Sachnormverweisungen 3. Vorrang des Einheitsrechts vor Kollisionsrecht 11
3. Verweisungen Art. 5 Einheitlicher Schutz (3) Die Handlungen, gegen die das Patent Schutz nach Abs. 1 bietet, sowie die geltenden Beschra nkungen sind in den Rechtsvorschriften bestimmt, die fu r Europa ische Patente mit einheitlicher Wirkung in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gelten, dessen nationales Recht auf das Europa ische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermo gens nach Art. 7 anwendbar ist. Schutzumfang, Art. 5 EPVO Art. 5 Abs. 3 bestimmt den Schutzumfang: Nach Art. 7 ist das Recht des Sitzstaates des Anmelders (bzw. EPO) maßgeblich Es handelt sich um eine statische Sachnormverweisung Geltungsbereich umfasst das gesamte Territorium (Herkunftslandprinzip) Praxisrelevanz: externe Schranken Das Herkunftslandprinzip ist zugleich Grund für die Überarbeitungsklausel in Abs. 4. 12
3. Verweisungen Art. 7 Gegenstand des Vermögens (1) Ein EP mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermo gens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats zu behandeln, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, und in dem, gema ß dem Europa ischen Patentregister: a) der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung eines Europa ischen Patents seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat oder, Verwertung, Art. 7 EPVO Art. 7 verweist für Zulässigkeit, Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen auf das nationale Recht Nach Art. 7 ist das Recht des Sitzstaates des Anmelders (bzw. EPO) maßgeblich Es handelt sich um eine statische Sachnormverweisung Geltungsbereich umfasst das gesamte Territorium (Herkunftslandprinzip) Wichtiger Unterschied zum Bündelpatent! 13
3. Verweisungen Art. 7 Gegenstand des Vermögens (1) Ein EP mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermo gens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats zu behandeln, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, und in dem, gema ß dem Europa ischen Patentregister: a) der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung eines Europa ischen Patents seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat oder, Umfang der Verweisung, Art. 7 EPVO Von Art. 7 sind insbesondere umfasst: Übertragung und Lizenz Inanspruchnahme der Lizenzbereitschaft / FRAND-Lizenzen Sukzessionsschutz Dingliche Rechte / Kreditsicherheiten Nicht umfasst sind: Vertragsrecht (Rom-I-VO) Lizenzen in der Insolvenz (EuInsVO) 14
3. Verweisungen Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Schutzrechtsverletzung Die EPVO enthält keine Kollisionsnorm! Maßgeblich ist daher nach allgemeinen Regeln die Rom-II-VO Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO verweist auf das Recht des Verletzungsortes Zum Recht des Verletzungsortes gehören Art. 64 ff. UPC sowie Art. 4 Abs. 4 EPSVO (= materielles Einheitsrecht) Lücken nach IPR der lex fori (Art. 24 UPC) Subsidiär ist das jeweilige nationale Recht maßgeblich (Mosaikprinzip) Abweichungen zwischen UPC und Enforcement-RL! 15
4. Lücken?. Erwägungsgrund 9 EPVO Fu r Angelegenheiten, die nicht unter diese VO oder VO Nr. 1260/2012 fallen, sollten die Bestimmungen des EPU, des UPC (einschließlich seiner Bestimmungen u ber den Umfang dieses Rechts und dessen Beschra nkungen) sowie des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Vorschriften zum IPR gelten. Gegenprobe EPÜ, EPVO, EPSVO und UPC enthalten keine vollständige Regelung. Die Lücken müssen durch nationales Patentrecht gefüllt werden. Relevante Beispiele Externe Schranken: GG, Kartellrecht, BGB Rechtsfolgen der Nichtigkeit Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz bei vorläufiger Vollstreckung Doppelschutz durch Gebrauchsmuster? Problem: Welches IPR? Schutzlandprinzip? 16
5. Ergebnis.. Lösungsvorschlag Keine strikte Hierarchie zwischen EPÜ, EPVO, EPSVO und UPC, aber: Verhältnis zwischen Rechtsakten lässt sich durch zeitlichen Ablauf leichter fassen Anwendungsbereich (Begriffsdefinitionen + Übergangsbestimmungen) beachten Kollisionen, Zirkelschlüsse und Lücken sind nach den Regeln des IPR aufzulösen. Einheitsrecht hat Vorrang vor Kollisionsnormen Zwischen Gesamtnormverweisung und Sachnormverweisung unterscheiden 17
5. Ergebnis.. Vorläufige Faustregel Für Schutzumfang und rechtsgeschäftliche Verwertung gilt das Herkunftslandprinzip gilt. Das anzuwendende Recht gilt für die gesamte Patentlaufzeit und das gesamte Territorium unveränderlich (statische Verweisung). Für alle Fragen, für die das EPP keine Verweisungsnorm enthält gelten die allgemeinen Regeln: Verträge: Rom-I, außervertragliche Schuldverhältnisse: Rom-II Für genuin patentrechtliche Fragen gilt das (ungeschriebene) Schutzlandprinzip Art. 7 EPVO analog 18
Kontakt.. Prof. Dr. Mary-Rose McGuire Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums sowie deutsches und europäisches Verfahrensrecht Universität Mannheim mcguire@uni-mannheim.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19