VOB / B ÖNORM B 2110/2002

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Transkript:

52 3. PM-BAU SYMPOSIUM Lechner Hans VOB / B ÖNORM B 2110/2002 VOB / B ÖNORM B 2110/2002 Ein partieller Vergleich Die folgende Gegenüberstellung soll einen partiellen Vergleich zwischen den in Deutschland geltenden Verdingungsnormen und der in Österreich geltenden Rechtslage vermitteln. VERDINGUNGSORDNUNG In Deutschland gilt die VOB / B, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. In Österreich bestehen mehrere ÖNORMEN nebeneinander, so die Werkvertragsnorm ON B 2110, 2117 und 2118 (Entwurf). GLIEDERUNG Das Regelwerk der VOB gliedert sich in drei Teile: > Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen > Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen > Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN 18 299) Ein der VOB vergleichbares Gesamtregelwerk gibt es in Österreich nicht. Es liegen mehrer getrennte Regelwerke vor, und zwar > das Bundesvergabegesetz (BVergG) > die ON A 2050 > die ON B 2110, 2117, 2118 (Entwurf), welche allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen beinhalten > die ON B 22xx und H 22xx, welche technische rechtliche Aspekte der Bauausführung für Bauspezifische Tätigkeiten und Gewerke beinhalten. B steht für Bauwesen, H steht für Haustechnik VERGABEVERFAHREN Grundlage der vergaberechtlichen Bestimmungen sind europäische Vergaberichtlinien als einheitliches europäisches Regelwerk. Das Vergabeverfahren wird in Deutschland durch die VOB / Teil A einerseits sowie durch die Vergabeverordnung (VgV) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) andererseits geregelt. In Österreich gilt für private Auftraggeber die Ö-NORM A 2050 nur kraft freiwilliger Anwendung, für öffentliche Auftraggeber das Bundesvergabegesetz 2006. Die VOB / A ist gültig für private und öffentliche Auftraggeber. VERTRAGSWESEN Im Vertragswesen gibt es im Vergleich Deutschland - Österreich erhebliche inhaltliche Unterschiede, da hierfür (noch) kein normiertes europäisches Regelwerk geschaffen ist. Teil B der VOB enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Folgende ÖNORMEN enthalten Allgemeine Vertragsbedingungen: > ON B 2110: Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen

3. PM-BAU SYMPOSIUM 53 VERTRAGSWESEN (Fortsetzung) > ON B 2117: Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Verkehrswegen sowie dem damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau > ON B 2118 (Entwurf): Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Großprojekten, mit Partnerschaftsmodell, insbesondere im Verkehrswegebau UNTERSCHIEDE IM VERTRAGSWESEN: 1. GELTUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN Ergeben sich Widersprüche im Vertrag, gelten a) die Leistungsbeschreibung b) die besonderen Vertragsbedingungen c)... In Deutschland stehen LV und Pläne gleichwertig gegenüber. Ergeben sich Widersprüche im Vertraggelten a) die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist (Angebotsannahme, Auftragsschreiben) b) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis c) Pläne, Zeichnungen, Baubeschreibung, technischer Bericht u.dgl. d) Besondere Bestimmungen für den Einzelfall e) In Österreich hat Schriftliches (LV) Vorrang vor Gezeichnetem (Pläne, ). 2. NACHUNTERNEHMER WEITERGABE Gemäß der VOB ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Weitergabe an Nachunternehmer dann nicht notwendig, wenn Leistungen zu erbringen sind, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist. Der Auftragnehmer hat bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen. Gemäß der ÖNORM kann der Auftraggeber ihm bekannt gegebene Subunternehmer aus triftigen Gründen ablehnen. Hierzu gibt es keine vergleichbare Regelung. 3. BAUSTELLENEINRICHTUNG Nach der ÖNORM erfolgt bei Mengenänderungen über 20% die Festlegung neuer Einheitspreise für die gesamte tatsächlich ausgeführte Menge. Die Kosten für Verbrauch, Messen und Zählen von Wasser, Strom und Gas trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist 4. MENGENÄNDERUNGEN Nach der VOB wird bei Mengenänderungen über 10% für jenen Teil über dem Schwankungsbereich, also z. B. über 110 %, ein neuer Preis festgelegt. Nach der ÖNORM erfolgt bei Mengenänderungen über 20% die Festlegung neuer Einheitspreise für die gesamte tatsächlich ausgeführte Menge.

54 3. PM-BAU SYMPOSIUM 5. ZUSATZLEISTUNGEN Wenn der Betrieb des Auftragnehmers nicht auf zusätzliche Leistungen eingerichtet ist, kann der Auftragnehmer nach der VOB die Leistung verweigern. Der Auftragnehmer kann die Erbringung einer zusätzlichen Leistung nach der ÖNORM verweigern, wenn dies für ihn unzumutbar ist. 6. NACHTRÄGE BEI LEISTUNGSÄNDERUNGEN, ZUSATZLEISTUNGEN Der Auftragnehmer hat seinen Anspruch auf besondere Vergütung bei Leistungsänderungen und Zusatzleistungen dem Auftraggeber anzukündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Der Auftragnehmer hat seinen Anspruch vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach beim Auftraggeber geltend zu machen. Eine Ankündigung ist nicht notwendig, wenn der Anspruch offensichtlich ist. 7. ENTFALL VON LEISTUNGEN Entfallen Leistungen, steht dem Auftragnehmer laut VOB die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Erwächst dem Auftragnehmer durch die Minderung oder den Entfall eines Teiles einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder anderweitig abgedeckt ist, hat der Auftraggeber laut ÖNORM diesen Nachteil abzugelten, nicht aber den im Gesamtzuschlag kalkulierten Gewinn zu ersetzen. 8. REGIELEISTUNGEN Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Soweit keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde, gilt die ortsübliche Vergütung. Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Umfang abgerechnet. 9. GEWÄHRLEISTUNG Die Gewährleistungsfrist beträgt nach der VOB > bei Bauleistungen 4 Jahre, > bei Arbeiten am Grundstück 2 Jahre und > bei TGA-Leistungen 2 Jahre. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen 5 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beträgt in Österreich > bei Bauleistungen 3 Jahre und > bei TGA-Leistungen 2 Jahre. In Fachnormen finden sich ergänzende Fristen, z.b. Abdichtungsarbeiten, bei denen die Gewährleistungsfrist 5 Jahre beträgt. 10. RECHNUNGSWESEN Bei Abschlagsrechnungen sind die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbestimmungen zu beachten (ATV). Bei Schlussrechnung ist folgendermaßen zu unterscheiden: > Beträgt die Ausführungsfrist weniger als 3 Monate, so hat die Rechnungslegung binnen 12 Werktagen nach Fertigstellung zu erfolgen. Abschlagsrechnungen sind nach der ÖNORM in keinen kürzeren Abständen als 14 Tage oder zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten vorzulegen. (Teil-)Schlussrechnungen sind spätestens 2 Monate nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde.

3. PM-BAU SYMPOSIUM 55 vergleich 10. RECHNUNGSWESEN (Fortsetzung) > Beträgt die Ausführungsdauer mehr als 3 Monate, verlängert sich die Rechnungslegungsfrist um 6 Werktage pro 3 Monate Ausführung. 11. ZAHLUNG Nach der VOB kann der Auftraggeber für Vorauszahlungen ausreichend Sicherheit verlangen. Der Auftraggeber kann je Abschlagszahlung maximal 10% einbehalten, solange bis Sicherheit erreicht ist. Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen fällig, Schlusszahlungen binnen 2 Monaten. Ein Vorbehalt ist binnen 24 Werktagen anzumelden. Forderungen sind binnen weiteren 24 Werktagen begründet einzubringen. Nach der ÖNORM kann der Auftraggeber von jeder Abschlagszahlung 5% Deckungsrücklass einbehalten und von der Schlussrechnung 3% Haftungsrücklass. Abschlagszahlungen sind binnen 30 Tagen fällig, Schlusszahlungen binnen 3 Monaten. Ein Vorbehalt ist binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung anzumelden. Forderungen können bis 3 Jahre nach Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. 12. ABNAHME / ÜBERNAHME Nach der VOB erfolgt auf Verlangen einer der Vertragspartner vor der Abnahme eine Leistungsfeststellung. Eventuell kann es zu auch zu einer Sachverständigenprüfung kommen, die zwar nicht verpflichtend, aber vor allem im Bereich TGA üblich ist. Mängel, die zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden, hat der Auftragnehmer vor der Abnahme zu beheben. Nach der Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers ist die Abnahme der Leistung binnen 12 Werktagen durchzuführen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann die Abnahme bei wesentlichen Mängeln verweigern. Wurde keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach der Fertigstel-lungsanzeige als abgenommen. Wurde keine Ab-nahme verlangt und hat der Auftraggeber die Lei-stung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Gewährleistungsfrist für behobene Mängel beträgt 2 Jahre, beginnt jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist zu laufen. Die ÖNORM sieht nach Vorabnahme und Abnahme eine Mängelbehebung vor. Nach der Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers ist die Übernahme der Leistung binnen 30 Tagen durchzuführen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann die Übernahme bei wesentlichen Mängeln, oder wenn vertraglich vereinbarte Unterlagen (z.b. Bedienungs- und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen) nicht vorgelegt werden, verweigern. Auch die ÖNORM kennt eine fiktive Übernahme: Ist eine förmliche Übernahme im Vertrag nicht vorgesehen, gilt die Leistung mit Ablauf von 30 Tagen nach der Fertigstellungsanzeige als abgenommen. Weiters gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. In Österreich beginnt die Gewährleistungsfrist für behobene Mängel mit dem Tag der Behebung und entspricht der vollen Regelfrist. Ist der Gebrauch anderer Teile durch den Mangel unterbrochen, so verlängert sich deren Frist um die Unterbrechung.

56 3. PM-BAU SYMPOSIUM 13. SCHLUSSFESTSTELLUNG Der VOB ist der Begriff der Schlussfeststellung nicht bekannt. In der HOAI 15.9 ist von einer Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen die Rede. Gemäß Pkt. 5.46.1 der ÖNORM sind Schlussfeststellungen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist durchzuführen, wenn dies vertraglich festgelegt oder von einem Vertragspartner bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangt wird. Bei Behinderung durch den Auftragnehmer wird die Gewährleistung um die Dauer der Behinderung verlängert. Erfolgt keine Schlussfeststellung, gilt die Vertragspflicht des Auftragnehmers mit Ablauf der Gewährleistung als beendet, sofern der Auftraggeber davor keine Mängel mehr anzeigt. 14. KALKULATIONSNACHWEIST Zur Preisermittlung stehen folgende EFB-Preisblätter zur Verfügung: > EFB-Blatt 1a: enthält Angaben zu Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen; > EFB-Blatt 1b: enthält Angaben zur Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme; > EFB-Blatt 1c: enthält Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen bei Leistungen des Ausbaugewerbes > EFB-Blatt 2: enthält eine Aufgliederung wichtiger Einheitspreise Sofern der Auftraggeber es verlangt, ist die Urkalkulation verschlossen durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber zu hinterlegen. Bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen kann diese geöffnet werden. Der Auftragnehmer ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Urkalkulation ist spätestens ein Monat nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückzugeben. Zur Preisermittlung stehen folgende k-blätter zur Verfügung: > k 3-Blatt: Mittellohn-, Regielohn-, Gehaltspreis > k4-blatt: Materialpreise > k5-blatt: Preise für Produkte, Leistungen > k6-blatt: Gerätepreise > k6a-blatt: Gerätepreise (Ergänzung) > k7-blatt: Preisermittlung In der ÖNORM ist keine Urkalkulation vorgesehen, sondern nur die k-blätter. Diese werden offen dem Angebot beigelegt und können jederzeit zur Preisprüfung herangezogen werden. 15. TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Bei den Vertragsbedingungen gibt es wenig Systemunterschiede, da ähnliche technische Regelungen vorhanden sind. Die Vertragsbedingungen wachsen aufgrund der Europäischen Normen (EN) immer mehr In Deutschland bestehen als Vertragsbedingungen die ATV, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB / C), die DIN 18 299, welche Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art beinhalten, sowie die DIN Serie 18 3xx. Diese Vertragsbedingungen sind zwingend für die Abrechnung zu beachten. In Österreich bestehen die Reihen ON B 22xx und H 22xx, die technische und rechtliche Aspekte der Bauausführung für bauspezifische Tätigkeiten und Gewerke beinhalten. Das Buch VOB im Bild enthält eine anschauliche Darstellung der ATV. Neben den ATV werden in der Regel ZTV, Zusätzlichen Technischen Vertragsbestimmungen, von dem Ausschreibenden angewandt.

3. PM-BAU SYMPOSIUM 57 vergleich 15. TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (Fortsetzung) Die DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art ist ein übergeordnetes Regelwerk zu allen DIN Vorschriften. Dieses Regelwerk enthält Hinweise für das Aufstellen der Leisungsbeschreibung, Bestimmungen über den Geltungsbereich, Stoffe, Bauteile und Bestimmungen über die Ausfüh-rung sowie Regelungen von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen und Regelungen über die Abrechnung. In Österreich gibt es kein der DIN 18 299 vergleichbares Regelwerk. Ergänzend in jeder Norm der Reihen B 22xx und H 22xx ist ein Vertragsteil angeführt, z.b. Gewährleistung oder detaillierte Angaben zur Abrechnung. AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG In Deutschland gibt es (für öffentliche Auftraggeber) als außergerichtliche Streitbeilegungsinstitutionen die VOB-Schlichtungsstellen, die in jedem Bezirk eingerichtet sind. Eine übergeordnete Stelle ist beim Ministerium der Finanzen eingerichtet. In Österreich gibt es die ON-Bau-Schlichtungsstelle sowie das ON-Bau-Schiedsgericht, die beide beim Österreichischen Normungsinstitut in Wien eingerichtet sind. Das ON-Bau-Schiedsgericht wird jedoch selten in Anspruch genommen. Daneben gibt es privatwirtschaftlich organisierte VOB-Schiedsgerichte. UNWIRKSAME BAUVERTRAGSKLAUSELN Das Werk Unwirksame Bauvertragsklauseln der Autoren Glatzel/Hofmann/Frikell bietet eine Zusammenstellung der höchstgerichtlichen Judikatur in Deutschland. In Österreich gibt es keine vergleichbare Publikation.