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Transkript:

Fall 6 Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB 1. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag b) Sachmangel, 437, 434 BGB c) Unmöglichkeit der Leistungserbringung, 275 BGB d) Erfordernis der Fristsetzung 2. Rücktrittserklärung, 349 BGB 3. Erheblichkeit des Sachmangels, 437 Nr. 2 i.v.m. 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 BGB 4. Berücksichtigung der Schadensverursachung durch K selbst 5. Ergebnis II. Anspruch des V gegen K auf Rückübereignung und auf Wertersatz für die Beschädigung des Fahrrades, 346 Abs. 1, 2 BGB 1. Entfallen des Wertersatzanspruchs gem. 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB 2. Ergebnis III. Anspruch des V gegen K auf Schadensersatz für die Beschädigung des Fahrrades gem. 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB - 1 -

Fall 6 Lösungsvorschlag I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB Durch die Rücktrittserklärung könnte K gegen V ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1.200,- aus 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB zustehen. 1. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB Dies setzt zunächst das Vorhandensein eines Rücktrittsgrundes voraus. Nachdem das Fahrrad bereits an K übergeben wurde, kommt ein Rücktrittsgrund gem. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB in Betracht. a) Wirksamer Kaufvertrag Dementsprechend müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V zustande gekommen sein. K und V haben sich am 12.1.2007 über den Kauf eines Mountainbikes zum Preis von 1.200,- geeinigt, so dass zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien zustande gekommen ist. b) Sachmangel, 437, 434 BGB aa) Das Fahrrad muss zudem einen Sachmangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben muss. Nach 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die Beschaffenheit charakterisiert den tatsächlichen Zustand des Gegenstandes. Der Zustand des Fahrradrahmens ist ein Beschaffenheitsmerkmal eines Fahrrades. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn das Vorliegen bestimmter Merkmale im Vertrag ausdrücklich oder konkludent festgelegt worden sind. K und V haben sich beim Kauf jedoch soweit ersichtlich nicht zu dem Zustand des Fahrradrahmens geäußert. Einer Vereinbarung steht es jedoch gem. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gleich, wenn dem Kaufgegenstand eine Eigenschaft fehlt, die - 2 -

nach allgemeiner Anschauung bei einem solchen Gegenstand erwartet werden konnte. K kauft ein hochwertiges Mountainbike, um damit Touren im Waldgelände zu machen. Wichtig ist dabei insbesondere auch, dass das Fahrrad einen stabilen Rahmen hat. Der Rahmenriss hätte jedoch früher oder später zu einem Rahmenbruch geführt und entspricht damit nicht den Erwartungen, die man üblicherweise an ein Mountainbike stellen darf. Insoweit liegt also zumindest ein Sachmangel im Sinne des 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor. bb) Dieser Sachmangel müsste bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Der Gefahrübergang geht regelmäßig mit Übergabe an den Käufer der Sache über, 446 S. 1 BGB. Ob jedoch der Rahmenriss am Fahrrad bereits bei der Übergabe vorlag, ist aus dem Sachverhalt nicht genau ersichtlich. Da K jedoch Verbraucher und V Unternehmer im Sinne der 13, 14 BGB sind liegt ein Verbrauchsgüterkauf nach 474 BGB vor, der zu einer Beweislastumkehr nach 476 BGB hinsichtlich der Frage des Gefahrübergangs führt, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe entdeckt wird. Der Haarriss wird bereits wenige Wochen nach dem Kauf im Januar 2007 entdeckt, so dass der Sachmangel als bei Gefahrübergang vorliegend zu behandeln ist. c) Unmöglichkeit der Leistungserbringung, 275 BGB aa) Das Rücktrittsrecht nach 326 Abs. 5 BGB setzt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung gem. 275 BGB voraus. Die Leistungspflicht des V bezog sich gem. 433 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Lieferung eines mangelfreien Fahrrades Modell RTR-323a. Beide Parteien waren sich einig, dass sich der Kauf auf das im Warenbestand des V noch vorhandene Vorjahresmodell bezieht. Insoweit handelt es sich also um eine nach konkreten Merkmalen bestimmte Stückschuld. Da der Rahmen dieses Fahrrades von einem Haarriss durchzogen ist, liegt zumindest eine Schlechtleistung im Sinne des 323 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist der Rahmenschaden aber auch nicht reparierbar, so dass sogar ein Fall der Unmöglichkeit einer adäquaten Leistungserbringung vorliegt (objektive Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 Var. 2 BGB). bb) Dies führt jedoch grds. nur zur Umwandlung des ursprünglichen Anspruchs auf mangelfreie Leistungserbringung zu einem Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 BGB. Ks Anspruch auf Nacherfüllung entfällt demnach, wenn eine Neulieferung bzw. eine - 3 -

Nachbesserung nach 275 BGB ausgeschlossen sind. Bei dem Fahrrad RTR-323a handelt es sich um ein Unikat, dass nicht mehr beschaffbar ist. Ebenso ist der Rahmenriss aber auch irreparabel, so dass beide Formen der Nacherfüllung unmöglich geworden sind. Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung im Sinne des 275 Abs. 1 BGB (objektive Unmöglichkeit) liegt mithin vor. d) Erfordernis der Fristsetzung aa) Um dem Leistungsschuldner jedoch die Möglichkeit zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu geben (sog. Zweite Andienung ), setzt das gesetzliche Rücktrittrecht grundsätzlich die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nach 439 BGB voraus, vgl. 323 Abs. 1 BGB. Da diese Fristsetzung nicht erfolgt ist, wäre eine Rücktritt und damit der Anspruch aus 346 BGB ausgeschlossen. bb) Etwas anderes gilt für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung bzw. Nacherfüllung nach 275 BGB. In diesem Fall normiert 326 Abs. 5 BGB als eigenständiges Rücktrittsrecht, dass die Nachfristsetzung entbehrlich ist. K musste dem V mithin abweichend von 323 Abs. 1 BGB keine Frist zur Nachlieferung setzen. 2. Rücktrittserklärung, 349 BGB K müsste des Weiteren gem. 349 BGB eine wirksame Rücktrittserklärung gegenüber seinem Vertragspartner erklärt haben. Indem er nach Entdeckung des irreparablen Haarrisses gegenüber V zurücktritt, ist auch diesem Erfordernis entsprochen. 3. Erheblichkeit des Sachmangels, 437 Nr. 2 i.v.m. 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 BGB Zwar ist es V unmöglich, das Fahrrad sachmangelfrei zu übereignen, jedoch kann der Rücktritt gem. 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Mangel, der eine vertragsgemäße Leistungserbringung begründet, unerheblich ist. Welche Bedeutung dem Begriff der Erheblichkeit in 323 Abs. 5 S. 2 BGB 1 zukommt, ist umstritten. Ein Teil 1 Das gleiche Problem stellt sich beim Schadensersatz nach 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 3 BGB. - 4 -

der Literatur betrachtet in Anlehnung an die Rechtsprechung zu 459 BGB a.f. das Erheblichkeitserfordernis als Bagatellgrenze, wonach bei kleineren Mängeln, die von alleine verschwinden oder ohne großen Aufwand vom Gläubiger beseitigt werden können, ein Rücktritt ausgeschlossen ist. Dieses Verständnis wird von einer anderen Literaturansicht bestritten, da im Gegensatz zu der alten Rechtslage der Gläubiger bei Unerheblichkeit nicht sämtliche Rechtsmittel verliert, sondern weiterhin einen kleinen Schadensersatz geltend machen kann. Vielmehr sei die Unerheblichkeit also durch eine Abwägung aller Interessen zu bestimmen, ob es verhältnismäßig wäre, den Vertrag an dem konkreten Mangel scheitern zu lassen. Letztlich ist bei dem Haarriss am Rahmen des Mountainbike aber zu beachten, dass die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beschränkt ist. Ein hieraus resultierender Rahmenbruch kann, wenn er während einer Fahrt passiert, zu erheblichen Verletzungen führen, so dass nach beiden Ansichten die Erheblichkeit des Mangels angenommen werden kann. 4. Berücksichtigung der Schadensverursachung durch K selbst Fraglich ist zuletzt, welche Bedeutung dem Einwand des V zukommt, dass K durch den selbstverschuldeten Unfall eine Verschlechterung des Fahrrades herbeigeführt hat. Nach altem Recht war ein Rücktritt bei einer seitens des Gläubigers fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Verschlechterung des Kaufgegenstandes ausgeschlossen. Dieses Erfordernis wurde jedoch bei der Schuldrechtsreform fallen gelassen, um das Interesse des Gläubigers an einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu gewährleisten. Allenfalls kann dieses Verschulden zu einer Schadensersatzhaftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner gem. 280 ff. BGB führen. 5. Ergebnis K hat einen Anspruch auf Rückzahlung der 1.200,- als Kaufpreis gegen V aus 434, 437, Nr. 2, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB. II. Anspruch des V gegen K auf Rückübereignung und auf Wertersatz für die Beschädigung des Fahrrades, 346 Abs. 1, 2 BGB V wiederum hat gegen K aufgrund des Rücktritts einen Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB auf Rückübereignung des Fahrrades. Darüber hinaus könnte ihm auch ein Anspruch auf - 5 -

Wertersatz für den eingetretenen Wertverlust am Fahrrad durch den Unfall zustehen. Soweit sich der empfangene Gegenstand verschlechtert hat, besteht grundsätzlich eine Wertersatzpflicht aus 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. 1. Entfallen des Wertersatzanspruchs gem. 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn ein Fall des gesetzlichen Rücktritts vorliegt und die Verschlechterung des Leistungsgegenstandes beim Rücktrittsberechtigten trotz der Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt eingetreten ist, 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB. a) Der Rücktritt wegen eines Sachmangels gem. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB ist ein gesetzliches Rücktrittsrecht. b) Des Weiteren gilt es zu klären, inwieweit K bei dem Unfall die eigenübliche Sorgfalt eingehalten hat. Der Radunfall beruhte auf leichter Fahrlässigkeit, war also folglich weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, so dass kein Ausschluss nach 277 BGB greift. Ob diese leichte Fahrlässigkeit einen Verstoß gegen die eigenübliche Sorgfalt des K begründet, richtet sich nach seinem allgemeinen Verhalten beim Radfahren. Die Tour ist K wie stets gefahren, er also das gleiche Maß an Sorgfalt an den Tag gelegt hat, wie auch ansonsten bei ihm üblich. Folglich begründet leichte Fahrlässigkeit ein Haftungsprivileg nach 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB. c) Fraglich wäre allenfalls, ob dieses Haftungsprivileg wegfällt, wenn es K beim Radfahren als Verkehrsteilnehmer zu betrachten wäre. In den Fällen der 708, 1359 BGB argumentiert die Rechtsprechung dahin, dass eine Privilegierung auf die eigenübliche Sorgfalt im Straßenverkehr unzulässig sei. Jedoch ist es schon zweifelhaft eine Radtour im Wald, die primär als Freizeitgestaltung zu sehen ist, von dem Begriff Straßenverkehr erfasst werden kann. Zudem bezieht sich diese Rechtsprechung nur auf das Verhältnis zwischen den Verkehrsteilnehmern, wie etwa das Verhältnis zwischen Fahrer und Beifahrer, so dass auch die Anwendung dieser Rechtsprechung auf 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB abzulehnen ist. 2. Ergebnis Daraus folgt, dass ein Anspruch des V gegen K auf Wertersatz gem. 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nicht gegeben ist. - 6 -

III. Anspruch des V gegen K auf Schadensersatz für die Beschädigung des Fahrrades gem. 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB Ein Schadensersatzanspruch des V gegen K auf Ersatz der 300,- könnte sich aus 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB ergeben. Jedoch ist schon das Vorliegen einer Pflichtverletzung fraglich. K hatte zum Zeitpunkt des Unfalls keine Kenntnis von dem Rücktrittsgrund und musste diesen auch nicht kennen, sodass er daher zu keinem sorgfältigen Umgang mit dem Fahrrad verpflichtet war. Es fehlt somit schon eine Pflichtverletzung i.s.d. 280 Abs. 1 BGB. Zumindest käme K aber auch hier die Haftungsprivilegierung des 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu Gute, so dass ein Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grunde ausgeschlossen wäre. - 7 -