Persönliche Assistenz Familienassistenz

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Transkript:

Persönliche Assistenz Familienassistenz Nachbetreuungen Psychosoziale Beratungen Mobile Kinderkrankenpflege Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 Mag a Fischer Mai 2011

Staffelung Kostenbeiträge (= Selbstbehalte für KlientInnen) BEMESSUNGSGRUNDLAGE a) Allgemeine Bereiche Kostenbeiträge/Selbstbehalte Der Selbstbehalt pro Leistungsstunde bzw. Einheit (max. 1 Stunde) wird für die allgemeinen Bereiche (wie z.b. psychosoziale Beratungen, Nachbetreuungen, etc.) wie folgt festgesetzt: Einkommen von bis Kostenbeitrag 999 0,00 1.000 1.299 2,00 1.300 1.599 4,00 1.600 1.899 6,00 1.900 2.199 8,00 2.200 2.599 10,00 ab 2.600 12,00 Die tabellarisch dargestellte Kostenbeitragsvorschreibung je nach Höhe des Einkommens bezieht sich auf einen Haushalt mit einem Kind (mit Bezug der Familienbeilhilfe). Jedes weitere Kind (mit Bezug der Familienbeihilfe) im Haushalt erhöht die Bemessungsgrundlage um 250,00. Wenn die Einkommensgrenze von 2.200,00 durch das Einkommen von beiden Elternteilen bzw. beiden Obsorgeberechtigen bzw. von mehr Personen als nur dem/der KlientIn im Haushalt erreicht bzw. überschritten wird, beläuft sich der maximale Selbstbehalt auf 8,00 anstatt auf 12,00. Pauschalierte Landwirte sind je nach Einheitswert, maximal mit einem Selbstbehalt von 8,00 abzurechnen. Wird kein Einkommensnachweis erbracht wird der Selbstbehalt von 12,00 in Rechnung gestellt.

b) Assistenzleistungen und Mobile Kinderkrankenpflege im Bereich der Behindertenhilfe Der Selbstbehalt pro Assistenzstunde (persönliche Assistenz und Familieassistenz) und pro MOKI-Stunde gestaltet sich wie folgt: Einkommen von bis Kostenbeitrag 1.599 4,15 1.600 1.899 0,62 % 1.900 2.199 0,62 % 2.200 2.599 0,62 % ab 2.600 12,00 Die tabellarisch dargestellte Kostenbeitragsvorschreibung je nach Höhe des Einkommens bezieht sich auf einen Haushalt mit einem Kind (mit Bezug der Familienbeilhilfe). Jedes weitere Kind (mit Bezug der Familienbeihilfe) im Haushalt erhöht die Bemessungsgrundlage um 250,00. Wenn die Einkommensgrenze von 2.200,00 durch das Einkommen von beiden Elternteilen bzw. beiden Obsorgeberechtigen bzw. von mehr Personen als nur dem/der KlientIn im Haushalt erreicht bzw. überschritten wird, beläuft sich der maximale Selbstbehalt auf 8,00 anstatt auf 12,00. Pauschalierte Landwirte sind je nach Einheitswert, maximal mit einem Selbstbehalt von 8,00 abzurechnen. Wird kein Einkommensnachweis erbracht wird der Selbstbehalt von 12,00 in Rechnung gestellt. Bemessungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage wird das Nettoeinkommen des/der KlientIn und/oder der Obsorgepflichtigen herangezogen. Das Einkommen anderer, im gemeinsamen Haushalt lebender Personen wird nicht berücksichtigt.

Als Einkommen gelten auch alle regelmäßigen Einkünfte wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung oder aufgrund von privaten Pensionsvorsorgen und/oder Lebensversicherungen. Die Einkommensverhältnisse sind beim Aufnahmegespräch bzw. Erstgespräch bzw. der Anmeldung nachzuweisen durch: Einkommensteuerbescheid (Vorauszahlungsbescheid) Pensionsbescheid Lohnzettel Einheitswertbescheid Aktuelle Bezugsbestätigung des AMS, Leistungsnachweis der SV-Anstalten (Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld) Alimentationsbescheid bzw. Nachweis der empfangenen Unterhaltszahlungen für den/die KlientInnen, der/die Leistung in Anspruch nimmt und/oder der Empfang von Unterhalt des/der Obsorgeberechtigten Bei Selbstständigen wird der Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer herangezogen. Die Freibeträge werden herausgerechnet, d.h., sie erhöhen das Jahreseinkommen. Dieser Betrag wird durch zwölf dividiert und ergibt das monatliche Nettoeinkommen. Bei Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben wird das monatliche Nettoeinkommen wie folgt berechnet: Der im Einheitswertbescheid festgesetzte Betrag wird durch zwölf dividiert. Im Aufnahmeakt des/der KlientIn sind die Einkommensnachweise in Kopie abzulegen. Die Unterlagen über die Einkommensverhältnisse sind bei Dauerleistungen (z.b. Assistenzleistungen, MOKI) jährlich bis März zu aktualisieren. Bei der Inanspruchnahme von einmaligen Leistungen bzw. Leistungen, zwar regelmäßig aber nicht länger als ein halbes Jahr (pro Jahr) kann auch die Vorlage der Bezüge der letzten 3 Monate herangezogen werden.

Bei der Inanspruchnahme der Leistungen von minderjährigen Kindern bzw. Jugendlichen ist das eigene Einkommen sofern gegeben und das Einkommen der Obsorgeberechtigten heranzuziehen. Sonn- und Feiertagsbetreuung Für die Inanspruchnahme von Leistungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50 Prozent verrechnet.