I. Einheimischen-Modell der Gemeinde Forstern Die Gemeinde Forstern ist bestrebt, für die einheimische Bevölkerung Wohnbaugrundstücke zu günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe erfolgt gemäß nachstehendem Kriterienkatalog, wobei jeder Antragsteller nur 1 Baugrundstück erwerben kann. 1. Berücksichtigungsfähiger Personenkreis 1.1 Berechtigt zur Antragstellung ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Der Antragsteller muss seit mindestens 7 Jahren seinen ersten Wohnsitz in Forstern haben und muss sich nachweislich überwiegend in Forstern aufgehalten haben. Weiter ist berechtigt, wer 15 Jahre in Forstern mit Hauptwohnsitz gelebt hat und vorübergehend nicht mehr als 15 Jahre weggezogen ist. 1.2 Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Antragstellers bzw. das mit dem Ehepartner gemeinsame zu versteuernde Jahreseinkommen (zuzüglich Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld oder vergleichbare Leistungen) darf bei Ledigen 50.000 und bei Verheirateten 70.000 nicht übersteigen. Für jedes Kind dürfen 6.000 dem zu versteuernden Jahreseinkommen zugerechnet werden. Die Beträge werden alle zwei Jahre bei Bedarf neu festgelegt. 1.3 Nicht berechtigt zur Antragstellung sind Eigentümer einer Wohnung, eines Hauses, eines baureifen Grundstücks, Grundeigentümer von Flächen, die zur Bebauung ausgewiesen werden könnten, deren Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen. Gleiches gilt wenn Eltern und Schwiegereltern über geeignetes Bauland in Forstern verfügen. Ausnahmefälle sind schriftlich begründet dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. 1.4 Stichtag ist der Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. 2. Vom Antragsteller zu akzeptierende Vertragsbedingungen: Der Antragsteller verpflichtet sich, folgende Vergabegrundsätze im notariellen Vertrag ggf. durch dingliche Absicherung im Grundbuch anzuerkennen: 2.1 Der Antragsteller hat das Gebäude mit seiner Familie selbst zu bewohnen. Der Antragsteller verpflichtet sich zur Eigennutzung. Eine untergeordnete Vermietung (max. 40 % der Wohnfläche) ist möglich, soweit diese im Bebauungsplan zulässig ist. 2.2 Die Gemeinde Forstern erhält ein Rückkaufsrecht für den Fall, dass a) der Erwerber innerhalb von drei Jahren die Baugenehmigung nicht erwirkt hat bzw. das Freistellungsverfahren nicht eingeleitet hat und innerhalb von drei Jahren nach Bestands- bzw. Rechtskraft der Baugenehmigung das Gebäude nicht bezugsfertig erstellt ist
- 2 b) der Erwerber die Rechte aus dem Vertrag abtritt oder einem Dritten ein Erbbaurecht bestellt oder einem Dritten die Stellung eines Eigentümers sonstwie einräumt. c) der Käufer innerhalb von 15 Jahren nach Verbriefung des Grundstückes weiterverkauft, weitervermietet bzw. weiterüberlässt; Der Käufer ist verpflichtet, der Gemeinde eine derartige Veränderung anzuzeigen. d) in dem Fragebogen, der zur Ermittlung der Punktezahl dient, unrichtige Angaben gemacht wurden, e) Bei unrichtigen Angaben, die innerhalb von 15 Jahren bekannt werden, kann der Vertrag angefochten werden, um das Grundstück der Gemeinde zurückzuführen. Bei Rückkauf des Grundstückes hat die Gemeinde dem Erwerber den vereinbarten Kaufpreis sowie vom Erwerber für das Vertragsgrundstück bezahlte Erschließungskosten i.s.d. BauGB sowie Anliegerbeiträge und Anschlusskosten, jeweils einschl. etwaiger Vorauszahlungen und ohne Berücksichtigung von Geldwertveränderungen, zinslos zu erstatten. Weitere Aufwendungen des Erwerbers auf das Vertragsgrundstück hat die Gemeinde nur insoweit zu ersetzen, als sich durch sie der Wert des Vertragsgegenstandes gegenüber dem heutigen Zustand erhöht hat. Beim Hauswert erfolgt ein Abschlag von 10 % (Zehn von Hundert) als Vertragsstrafe. Die Rückzahlung erfolgt Zug um Zug gegen Erfüllung der Rückübertragsverpflichtung durch den Erwerber. Die bei Ausübung des Wiederkaufsrechts anfallenden Kosten und Steuern hat der heutige Erwerber zu tragen. Sollte zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Werterhöhung durch die Aufwendungen des Erwerbers bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes bestehen, ist der entsprechende Betrag durch den Gutachterausschuss beim örtlich zuständigen Landratsamt oder einem von diesem zu bestimmenden Sachverständigen auf Antrag der Beteiligten als Schiedsgutachter nach sachverständigem Ermessen festzusetzen. Zur Sicherung des Anspruches der Gemeinde auf Übertragung des Eigentums am Kaufgrundstück für den Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts bewilligt der Erwerber die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß 883 BGB zu Gunsten der Gemeinde. Diese Vormerkung ist mit Vollzug dieses Vertrags einzutragen. Die Gemeinde verpflichtet sich, mit der Auflassungsvormerkung im Rang hinter die Grundpfandrechte zurückzutreten, die zur Finanzierung des Ankaufs des Kaufgrundstücks und des Bauvorhabens auf diesem Grundstück notwendig sind, soweit die Finanzierung zwei Drittel der Gesamtkosten (incl. Eigenleistung) nicht überschreitet.
- 3 2.3 Der Antragsteller hat mittels eines Finanzierungsplanes darzulegen, dass er das beabsichtigte Bauvorhaben in dem in 2.2 a genannten Zeitplan errichten kann. Hierbei sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse in Form einer schriftlichen Selbstauskunft darzulegen. 2.4 Will die Gemeinde bei bebauten Grundstücken ihr Rückkaufsrecht wegen mangelnder Interessenten nicht wahrnehmen, ist die Differenz zwischen dem Verkaufswert bei Abschluss des Kaufvertrages, der im Kaufvertrag festgelegt ist und den tatsächlich gezahlten Einheimischenpreis nachzuzahlen, und zwar zusätzlich 4 % Zinsen jährlich. In einem besonderen Härtefall (Versetzung von Soldaten, Polizeidienstleistende, Beamte u.ä.) kann die Gemeinde auf die Abschöpfung des Mehrwertes verzichten. Dies bedarf eines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses. 3. Rangfolge innerhalb des berücksichtigungsfähigen Personenkreises (Punkteverfahren) Die Bewertung zur Feststellung der Reihenfolge der Bewerber wird nach einem Punktesystem nach folgender Maßgabe vorgenommen: Bewertungsbogen 3.1 Jeder Bewerber erhält aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nach sozialen Gesichtspunkten anhand eines Bonussystems Punkte. Die sich aus dem Bewertungsbogen ergebende Punktzahl dient als Richtschnur. Ein Rechtsanspruch auf Grunderwerb von der Gemeinde kann nicht abgeleitet werden. Die letztendliche Entscheidung behält sich der Gemeinderat vor. 3.2 Punkteschlüssel: 3.2.1 Der Bewerber erhält, wenn er im Bereich der Gemeinde Forstern wohnhaft ist oder war (auch früher): - für jedes volle Jahr 1 Punkt bis maximal 15 Punkte - Seit Geburt in der Gemeinde lebende Antragsteller erhalten zudem 3 Punkte 3.2.2 Familienstand: Es werden nur Kinder angerechnet, bei denen Anspruch auf Kindergeld besteht: Alleinerziehende mit Kind(ern) 5 Punkte Ehepaare / oder eheähnl. Gemeinschaft 7 Punkte 1 Kind + 5 Punkte 2 Kinder + 10 Punkte 3 Kinder + 15 Punkte 4 Kinder + 20 Punkte für jedes weitere Kind + 10 Punkte Bei nachweislicher Schwangerschaft wird das ungeborene Kind bei der Punkteermittlung berücksichtigt.
- 4-3.2.3 Körperbehinderung / Pflegefall Für Personen, die im Haushalt des Antragsteller leben und pflegeversicherungsberechtigt sind, werden folgende Punkte vergeben: Pflegestufe 1 2 Punkte Pflegestufe 2 4 Punkte Pflegestufe 3 6 Punkte Bei Schwerbehinderung (ohne Pflegestufe) mit Grad der Behinderung 50 v.h. 1 Punkt 60 v.h. 2 Punkte 70 v.h. 3 Punkte 80 v.h. 4 Punkte 90 v.h. 6 Punkte 100 v.h. 8 Punkte 3.2.4 Einkommensverhältnisse (zu versteuerndes Einkommen): Maßgebend ist der letzte rechtskräftige Steuerbescheid. Sprunghafte Abweichungen, die zugunsten des Bewerbers gehen, sind zu überprüfen. Alleinerziehend bis 35.000 3 Punkte Alleinerziehend bis 45.000 1 Punkt Alleinerziehend über 45.000 0 Punkte Verheiratet bis 40.000 6 Punkte Verheiratet bis 45.000 4 Punkte Verheiratet bis 50.000 2 Punkte Verheiratet bis 60.000 1 Punkt Verheiratet über 60.000 0 Punkte 3.3 Soweit sich eine gleiche Punktezahl ergibt, erhält der Bewerber den Vorzug, der am längsten in der Gemeinde Forstern seinen 1. Wohnsitz hat bzw. hatte, unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten. 4. Schlussbestimmungen: Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Baugrundstückes besteht nicht. Der Gemeinderat behält sich im übrigen vor, in begründeten Ausnahmefällen und Härtefällen abweichend von den vorstehenden Richtlinien zu entscheiden. Ein Antrag kann auch dann abgelehnt werden, wenn die Finanzierung nicht ausreichend gesichert erscheint oder wenn der Bewerber nur eine geringe Punktezahl aufweist. Der Bewerber hat den Nachweis der Finanzierbarkeit des Grunderwerbs und der Bebauung zu erbringen. Bei Eintritt der Erbfolge nimmt die Gemeinde ihr Rückkaufsrecht nicht wahr. Der Erwerber übernimmt sämtliche Pflichten des Erblassers. Der Gemeinde ist ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle einzuräumen.
- 5 - Der Bewerber erkennt die vorstehenden Richtlinien des Einheimischen-Modells der Gemeinde Forstern mit dem Kaufvertrag an. Rechtsansprüche gegenüber der Gemeinde sind ausgeschlossen. Vereinbarungen zur Erschließung werden im Kaufvertrag bzw. im Bebauungsplan verbindlich festgelegt, ebenso die Erschließungskosten. Sie sind nicht Bestandteil des Forsterner Einheimischen Modells. Diese Vergaberichtlinien wurden vom Gemeinderat Forstern am 15.11.2005 beschlossen, geändert mit Beschluss vom 01.12.2009 und in Kraft getreten zum 01.01.2006. Forstern, den 02.12.2009 GEMEINDE FORSTERN Georg Els 1. Bürgermeister