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Transkript:

AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 20 Nordhausen, den 28.07.2010 Nr. 17/2010 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 95 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf von Teilflächen des Grundstück Gemarkung Wülfingerode, Flur 2, Flurstück 236/24, Eigentümer: Thilo Pabst, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom 20.07.2010 Nr. 96 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Heringen, Flur 1, Flurstück 176, Eigentümer: Willi Aderhold, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom 20.07.2010 Nr. 97 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Bielen, Flur 2, Flurstück 83/68, Eigentümer: Hermann Schwarzkopf, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom 20.07.2010 Nr. 98 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Verzicht auf UVP Nr. 99 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Gewässerunterhaltungsverband Harzvorland Nordhausen: 1. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Harzvorland und deren Genehmigung Nr. 100 Bekanntmachung des Landesamtes für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Az. N0092/2010-1121-09 Nr. 101 Bekanntmachung des Landesamtes für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Az. N0101/2010-1121-09 2 3 4 5 5 6 7

- Jg. 20, Nr. 17/10 28.07.2010, S. 2 - Nr. 95 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf von Teilflächen des Grundstück Gemarkung Wülfingerode, Flur 2, Flurstück 236/24, Eigentümer: Thilo Pabst, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom 20.07.2010 Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom 19.07.2010 ergeht folgender Bescheid: 1. Dem gesetzlichen Vertreter, Landratsamt Nordhausen vertreten durch Frau Ramona Jödicke, geb. am 12.02.1958 Sachbearbeiterin Liegenschaft im FB Finanzen wird die Genehmigung erteilt, Teilflächen von dem im Grundbuch von Wülfingerode, Blatt 293, verzeichneten Grundstück Gemarkung Wülfingerode Flur 2 Flurstück 236/24 von insgesamt 3.247m² Eigentümer lt. Grundbuch: Pabst, Thilo wie folgt zu veräußern: ca 149 m² für die B 80 Käufer: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) ca 57 m² Unterhaltungsweg entlang der Wipper Käufer: Freistaat Thüringen. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/881.511.210 2. Die Genehmigung wird für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt des Thilo Pabst erteilt. 3. Die Teilflächen dürfen nicht unter dem aktuellen Bodenrichtwert für Ackerland von 0,50 /m² veräußert werden. Der vorläufige Kaufpreis wird mit 210,12 EUR in Worten Zweihundertzehn Euro 12/100 festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis von 103,00 zuzüglich 107,12 für die An-/ Durchschneidung des Grundstücks. 4. Der Verkaufserlös ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 5. Die Veräußerung darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. Gründe: I. Die Erben/Eigentümer nach Thilo Pabst sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom 01.10.2009 hat der Freistaat Thüringen Straßenbauamt Nordthüringen - einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art.233 2 Abs.3 EGBGB zur Realisierung der Baumaßnahme Neubau Radweg Bernterode - Wülfingerode i.z. der B80 gestellt. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Thilo Pabst bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom 03.11.2009 das Landratsamt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am 19.07.2010 stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Verkaufserlaubnis für Teilflächen des unter Punkt 1. dieses Bescheides aufgeführten Grundstücks. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluss des OLG Dresden vom 02.08.1995, AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art. 233 2 Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/881.511.210 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr. 3 in 99734 Nordhausen einzulegen. Claus Landrat Sgl

- Jg. 20, Nr. 17/10 28.07.2010, S. 3 - Nr. 96 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Heringen, Flur 1, Flurstück 176, Eigentümer: Willi Aderhold, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom 20.07.2010 Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom 20.07.2010 ergeht folgender Bescheid: 1. Dem gesetzlichen Vertreter, Landratsamt Nordhausen Fachbereich Finanzen Behringstr. 3 in 99734 Nordhausen vertreten durch Frau Ramona Jödicke, SB Liegenschaften wird die Genehmigung erteilt, das im Grundbuch von Heringen, Blatt 106, verzeichnete Grundstück Gemarkung Heringen Flur 1 Flurstück 176 von 12.290 m² Eigentümer lt. Grundbuch: Willi Aderhold mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zugunsten der e.on Thüringer Energie AG zu belasten. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/881.511.283 2. Die Genehmigung wird für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt des Herrn Willi Aderhold erteilt. 3. Als einmalige Entschädigung ist ein Betrag von 0,66 /m² Schutzstreifenfläche, insgesamt 81,29 EUR in Worten: Einundachtzig 29/100 Euro -, zu vereinbaren. 4. Die Entschädigung für die Bewilligung ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 5. Die Bewilligung der Dienstbarkeit darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. Gründe: I. Die Erben/Eigentümer nach Willi Aderhold sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom 29.06.2010 hat das Büro für Infrastruktur GmbH Sondershausen im Auftrag der e.on Thüringer Energie AG einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art.233 2 Abs.3 EGBGB gestellt mit dem Ziel der Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Verlegung einer Erdgasleitung zwischen Uthleben und Heringen im Grundbuch. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Willi Aderhold bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom 12.07.2010 das Landratsamt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am 20.07.2010 stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer Grundstücksverfügung gem. 1821 BGB für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluss des OLG Dresden vom 02.08.1995, AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art. 233 2 Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/881.511.283 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr. 3 in 99734 Nordhausen einzulegen. Claus Landrat Sgl

- Jg. 20, Nr. 17/10 28.07.2010, S. 4 - Nr. 97 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Bielen, Flur 2, Flurstück 83/68, Eigentümer: Hermann Schwarzkopf, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom 20.07.2010 Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom 19.07.2010 ergeht folgender Bescheid: 1. Dem gesetzlichen Vertreter, Landratsamt Nordhausen Fachbereich Finanzen Behringstr.3 in 99734 Nordhausen vertreten durch Frau Ramona Jödicke, SB Liegenschaften wird die Genehmigung erteilt, das im Grundbuch von Bielen, Blatt 680, verzeichnete Grundstück Gemarkung Bielen Flur 2 Flurstück 83/68 von 2.507 m² Eigentümer lt. Grundbuch: Schwarzkopf, Hermann mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zugunsten des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg zu belasten. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/881.511.286 2. Die Genehmigung wird für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt des Herrn Hermann Schwarzkopf erteilt. 3. Als einmalige Entschädigung ist ein Betrag von 2,56 /lfd. Meter der in Anspruch genommener Fläche, insgesamt 28,11 EUR in Worten: Achtundzwanzig 11/100 Euro - zu vereinbaren. 4. Die Entschädigung ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 5. Die Bewilligung der Dienstbarkeit darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/ sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. Gründe: I. Die Erben/Eigentümer nach Hermann Schwarzkopf sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom 02.07.2010 hat die Thüringer Landgesellschaft mbh im Auftrag des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art.233 2 Abs.3 EGBGB gestellt mit dem Ziel der Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die in der Vergangenheit auf dem Grundstück verlegte Trinkwasserversorgungsleitung samt Zubehör im Grundbuch. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Hermann Schwarzkopf bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom 12.07.2010 das Landratsamt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am 19.07.2010 stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer Grundstücksverfügung gem. 1821 BGB für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Flurstück. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluss des OLG Dresden vom 02.08.1995, AZ: 3 W 608/95. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/881.511.286 Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art. 233 2 Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr. 3 in 99734 Nordhausen einzulegen. Claus Landrat Sgl

- Jg. 20, Nr. 17/10 28.07.2010, S. 5 - Nr. 98 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Verzicht auf UVP Die GWE Pumpenboese GmbH, Werk Nordhausen, Rothenburgstraße 12, 99734 Nordhausen, hat am 12.03.2010 gemäß 4, 6 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einen Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen unter Verwendung von Fluss- und Salpetersäure mit einem Wirkbadvolumen von 1 m 3 bis weniger als 30 m 3 gestellt. Dabei handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage entsprechend Nr. 3.10 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV. Für die Errichtung und den Betrieb einer o.g. Anlage ist gemäß 3c Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3.9.2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls auf Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß 3 a (1) Satz 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben: Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG wird gemäß 3 c UVPG festgestellt, dass durch die Errichtung und durch den Betrieb der geplanten Anlage zur Oberflächenbehandlung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß 3 a (1) Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2006, GVBl. S. 513, im Landratsamt Nordhausen, Fachbereich Bau und Umwelt, Behringstraße 3, 99734 Nordhausen zugänglich. Nr. 99 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Gewässerunterhaltungsverband Harzvorland Nordhausen: 1. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Harzvorland und deren Genehmigung (A) Satzungstext: 1. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Harzvorland Präambel Die Verbandsversammlung des Gewässerunterhaltungsverband Harzvorland hat in ihrer Sitzung am 30. März 2010 aufgrund 68 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.2004 (GVBl. S 244), zuletzt geändert durch Art. 13. ÄndG vom 20.3.2009 (GVBl S. 226) und 17 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S.290) folgende 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen: Artikel 1 1. 2 Verbandsmitglieder wird wie folgt geändert: Verbandsmitglieder sind die Stadt Nordhausen, die Gemeinde Werther, die Gemeinde Urbach, die Gemeinde Görsbach, die Gemeinde Windehausen und die Gemeinde Hohenstein. 2. 3 Verbandsgebiet erhält folgenden Wortlaut: Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands umfasst das Gebiet der Stadt Nordhausen, das Gebiet der Gemeinde Werther, das Gebiet der Gemeinde Urbach, das Gebiet der Gemeinde Görsbach, das Gebiet der Gemeinde Windehausen und das Gebiet der Gemeinde Hohenstein. 3. 6 Verbandsversammlung erhält folgende Änderung: (3) Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Stadt Nordhausen, der Gemeinde Werther, der Gemeinde Urbach, der Gemeinde Görsbach, der Gemeinde Windehausen und der Gemeinde Hohenstein sowie drei weiteren durch die Stadt Nordhausen zu bestellenden Verbandsräten, vier weiteren durch die Gemeinde Werther zu bestellenden Verbandsräten, einem weiteren durch die Gemeinde Urbach zu bestellenden Verbandsrat und zwei weiteren durch die Gemeinde Hohenstein zu bestellenden Verbandsräten. (4) Die Verbandsräte der Stadt Nordhausen haben jeweils drei Stimmen, alle anderen Verbandsräte haben je eine Stimme. 4. 9 Deckung des Finanzbedarfs Umlageschlüssel wird wie folgt gefasst: (2) Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Flächen bemessen, die zum Einzugsgebiet der Gewässer II. Ordnung im Gebiet eines jeden Verbandsmitgliedes gehören. Danach sind die Verbandsmitglieder an einer Umlage wie folgt beteiligt:

- Jg. 20, Nr. 17/10 28.07.2010, S. 6 - Stadt Nordhausen 49,74 % Gemeinde Werther 22,92 % Gemeinde Urbach 7,36 % Gemeinde Görsbach 2,85 % Gemeinde Windehausen 1,20 % Gemeinde Hohenstein 15,93 % Artikel 2 Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Nordhausen, den 16.07.2010 Rinke Verbandsvorsitzende (B) Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde: Vorstehende, von der Verbandsversammlung des Gewässerunterhaltungsverbandes Harzvorland am 30.03.2010 beschlossene, 1. Änderung der Verbandssatzung hat die Untere Rechtsaufsichtsbehörde Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen durch bestandskräftigen Bescheid vom 08.07.2010 ( Az. 30/0.82.6-12.10 ) rechtsaufsichtlich genehmigt. Bekanntmachungshinweis: Gemäß 21 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. V. m. 23 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) ist die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften mit Ausnahme solcher, welche die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung betreffen unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich geltend gemacht worden sind. Nordhausen, den 27.07.2010 gez. Claus Landrat (als Leiter der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde) Nr. 100 Bekanntmachung des Landesamtes für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Az. N0092/2010-1121-09 Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen -das Landesamt für Bau und Verkehr, Außenstelle Sondershausen- gibt bekannt, dass die E.ON Thüringer Energie AG, Schwerborner Straße 30, 99087 Erfurt einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende 20-kV-Mittelspannungsleitung (Freileitung und Kabel) Transformatorenstation Großwerther 1 bis Transformatorenstation Uthleben SMA mit einer Schutzstreifenbreite von 15,00 m für die Freileitung und 1,00 m für die Kabelstrecke gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. S. 2182) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkungen Großwerther, Flur 6, Flurstück 37, 63/7, 63/11, 68/1, 69, 70, 72/1, 74/1, 80/1, 85/1, 87, 88, 112, 113/1, 161/1, 165/1, 168, 170/1, 173/1, 176/1, 179/1, 182/1, 185/1, 186/1, 186/2, 186/3, 186/4, 186/8, 186/9, 186/11, 186/14, 188, 358/38, 359/38, 421/36, 422/36, 439/39, 469/78; Steinbrücken, Flur 1, Flurstück 2/1, 3, 4, 5/1, 7/3, 7/4, 7/5, 7/6, 7/7, 7/9, 7/11, 10/2, 10/3, 10/4, 11, 15, 16, 18, 21/5, 21/14, 22/4, 26/5, 37/1, 38/1, 40/1, 40/2, 40/3, 41/1, 41/3, 41/4, 41/6, 47/1, 48/1, 50, 69/3, 72/1, 73/1, 79/1, 79/7, 79/8, 86/1, 116/1, 116/2, 135, 179/8, 191/1, 192, 194/3, 197/1, 198/1, 199/1, 290/40, 380/224, 389/190, 391/198, 429/17, 462/5, 549/79, 552/93, 568/49, 588/194, 596/40, 597/40, 606/197, 607/197, 612/191, 613/191, 627/195, 628/195, 660/195, 662/196, 664/196; Flur 4, Flurstück 13/29, 13/30, 13/31, 13/32, 13/33, 13/34, 13/35, 13/36; Uthleben, Flur 1, Flurstück 10, 11/4, 17/1, 17/2, 17/3, 17/4, 17/5, 17/6, 18, 19, 21/8, 21/9, 37/2, 37/3, 38/1, 38/2, 51/1, 51/2, 73, 83/3, 83/4, 83/5, 83/6, 83/7, 83/8, 83/9, 83/10, 128/37, 234/79, 235/79, 306/21, 330/81, 331/81, 332/81, 381/20, 382/20; Flur 5, Flurstück 26/3, 26/4, 26/5, 38/1, 149/36, 150/36, 151/36, 152/36, 153/36, 368/26; können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landesamt für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, 99706 Sondershausen, Am Petersenschacht 3, (Telefon 03632 654-310 bis -313), von

- Jg. 20, Nr. 17/10 28.07.2010, S. 7 - Montag bis Donnerstag zwischen 8.30 Uhr und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 8.30 Uhr und 11.30 Uhr bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen. Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung - SachenR-DV - vom 20.Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Das Entschädigungsverfahren ist gesondert in 9 Abs. 3 GBBerG geregelt. Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen: Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein Widerspruchsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist und Grundstücke gar nicht von einer Leitung betroffen sind oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann beim Landesamt für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, Am Petersenschacht 3 in 99706 Sondershausen schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsstelle bereit. Sondershausen, den 05.07.2010 Freistaat Thüringen Landesamt für Bau und Verkehr Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen Außenstelle Sondershausen Im Auftrag gez. Lampe Außenstellenleiterin Nr. 101 Bekanntmachung des Landesamtes für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Az. N0101/2010-1121-09 Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen -das Landesamt für Bau und Verkehr, Außenstelle Sondershausen- gibt bekannt, dass die E.ON Thüringer Energie AG, Schwerborner Straße 30, 99087 Erfurt einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende 20-kV-Mittelspannungsleitung (Kabel und Freileitung) Transformatorenstation Sundhausen-Kieswerke bis Transformatorenstation Nordhäuser Straße mit einer Schutzstreifenbreite von 15,00 m für die Freileitung und 1,00 m für die Kabelstrecke gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. S. 2182) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkungen Heringen, Flur 1, Flurstück 65/4, 69, 89/4, 89/5, 93/25, 96/3, 96/4, 96/5, 96/6, 96/7, 96/8, 96/9, 96/10, 96/11, 96/12, 96/13, 96/14, 96/15, 96/16, 96/41, 96/43, 96/45, 96/47, 96/49, 96/51, 96/53, 96/55, 96/57, 96/59, 96/61, 96/63, 96/65, 96/69, 96/85, 96/87, 96/89, 167, 170, 172, 174, 176, 178, 180, 182, 184, 186, 188, 190, 191, 324/115; Sundhausen, Flur 2, Flurstück 7/1, 8/1, 35/22, 38/1, 38/4, 132/40; Uthleben, Flur 2, Flurstück 46/7, 46/9, 46/11, 46/13, 46/15, 48/4, 49/4, 49/5, 49/6, 53/11, 53/12, 53/13, 53/14, 53/15, 53/16, 53/17, 53/18, 53/19, 53/20, 54/17, 54/19, 54/21, 54/23, 54/25, 54/27, 54/29, 54/31, 54/33, 54/35, 54/37, 56/3, 57/10, 67/35, 67/38, 804/52, 805/52, 806/52, 807/52, 808/52; Flur 3, Flurstück 80/3, 81/2, 81/3, 81/4, 81/5, 81/6, 81/7, 81/8, 81/48, 83/3, 83/4, 83/5, 83/6, 83/7, 83/8, 83/9, 83/10, 85/4, 151/2, 151/3, 151/4, 151/5, 153/2, 153/3, 155/3, 157/4, 157/6, 158/7, 159/4, 159/5, 187/1, 188/4, 501/144, 503/147, 892/186; können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landesamt für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, 99706 Sondershausen, Am Petersenschacht 3, (Telefon 03632 654-310 bis -313), von Montag bis Donnerstag zwischen 8.30 Uhr und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 8.30 Uhr und 11.30 Uhr bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen. Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5

- Jg. 20, Nr. 17/10 28.07.2010, S. 8 - Sachenrechtsdurchführungsverordnung - SachenR-DV - vom 20.Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Das Entschädigungsverfahren ist gesondert in 9 Abs. 3 GBBerG geregelt. Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen: Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein Widerspruchsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist und Grundstücke gar nicht von einer Leitung betroffen sind oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann beim Landesamt für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, Am Petersenschacht 3 in 99706 Sondershausen schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsstelle bereit. Sondershausen, den 14.07.2010 Freistaat Thüringen Landesamt für Bau und Verkehr Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen Außenstelle Sondershausen Im Auftrag gez. Lampe Außenstellenleiterin Impressum Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Körperschaften bzw. Ämter und Einrichtungen verantwortlich. Das nächste Amtsblatt wird voraussichtlich am 11.08.2010 erscheinen. Herausgeber: Landkreis Nordhausen Redaktion: Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit, Landratsamt Nordhausen, Grimmelallee 23, Zi. 121, 99734 Nordhausen Telefon: (0 36 31) 91 12 22, Telefax: (0 36 31) 91 12 31 E-Mail: pressestelle@lrandh.thueringen.de, Internet: www.landratsamt-nordhausen.de Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal monatlich, in der Regel am letzten Mittwoch eines jeden Monats. Es ist über das Landratsamt Nordhausen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grimmelallee 23, 99734 Nordhausen, im Jahresabonnement, als Einzelausgabe oder online kostenlos erhältlich. Ein vollständiger oder teilweiser Abdruck dieses Amtsblattes erfolgt zur Information der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Nordhausen zusätzlich zur Herausgabe dieser "Amtsausgabe" des Amtsblattes im Allgemeinen Anzeiger, Ausgabe Nordhausen/Kyffhäuserkreis. Rechtsverbindlichen Charakter hat ausschließlich der Inhalt des beim Landratsamt erhältlichen Druckerzeugnisses (Amtsausgabe).