Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit)

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Transkript:

Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit) 3.9..2015 in Eutin Prozess zur Erarbeitung eines Aktionsplans Inklusion Ostholstein, erlebbar für alle 1

Geplante inhaltliche Foren 1. Forum Wirklich alles inklusive? Schulische Inklusion in Ostholstein des Schulamtes Ostholstein mit geladenen Vertretern der verschiedenen Gruppen zur Bestandsaufnahme 5.03.2015 in Pönitz 2. Forum Barrierefreie Infrastruktur (Öffentliche Räume, Mobilität, Kommunikation) 21.05.2015 in Oldenburg. 3. Forum Barrierefrei Wohnen im Ort mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Assistenz, Pflege, Gesundheit) 03.09.2015 4. Forum Inklusion im Bereich Arbeit - Übergang Schule-Beruf 26.11.2015 5. Forum Inklusion und Barrierefreiheit im Freizeit-, Kultur-, und Sportbereich sowie Tourismus 28.01.2016 6. Forum Inklusive Gestaltung von Bildungseinrichtungen (Krippe, Kita, Schule, OGS, berufliche Bildung, VHS, Familienbildung, Weiterbildung) 10.03.2016 2

UN-Konvention Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung [inclusion] in die Gemeinschaft und Teilhabe [participation] an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

UN-Konvention Artikel 25 Gesundheit Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung... Insbesondere a) eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens; b) Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen; c) Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an, auch in ländlichen Gebieten; d) Verpflichtung für Gesundheitsberufe, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen; e) die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten; f) die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.

Geplante Gliederung Aktionsplan Handlungsfelder Artikel der UN-BRK als Ausgangspunkt Kurze Beschreibung der Ausgangssituation Vision Ziele Maßnahmen Maßnahmen in Kernverantwortung des Kreises Maßnahmen im Kreis von und mit anderen Partnern Forum 2: Barrierefreie Infrastruktur, 21.5.2015 5

Koordinationsstelle Dr. Stefan Doose Kreis Ostholstein Der Landrat Koordinierungsstelle Aktionsplan Inklusion Ostholstein, erlebbar für alle Lübecker Straße 41 23701 Eutin Tel.: 0176 43029495 (AB) Fax: 04521 788-96553 E-Mail: s.doose@kreis-oh.de Internet: http://www.kreis-oh.de/soziales_bildung/aktionsplan_inklusion/ 6