Rechtsmittel im Strafrecht

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Transkript:

Rechtsmittel im Strafrecht Wie wahrscheinlich ist eine falsche Anwendung des Rechts? Die Strafgerichtsbarkeit versucht ihr möglichstes um juristisch einwandfreie und rechtskonforme Urteile auszusprechen. Viele weitestgehend voneinander unabhängige Faktoren schränken die Wahrscheinlichkeit fehlerhafter Urteile überwiegend erfolgreich ein, eine hundertprozentige Garantie korrekter Rechtssprechung existiert jedoch nicht, wie die Vergangenheit mehrfach zeigte. Folgende Tatsachen begrenzen Fehlentscheidungen: Jegliche Rechtssprechung ist am Gesetz zu begründen, weiterhin wird sich im Zuge der gesetzlichen Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 GG) an bereits vorangegangenen Urteilen orientiert. Fälle mit überwiegend gleicher Charakteristik werden von zwei unterschiedlichen Richtern gleich ausgelegt. Insbesondere von den obersten Gerichten gehen sogenannte Grundsatzurteile aus, die nachhaltigen Einfluss auf die zukünftige Urteilsgebung ausüben. Dennoch sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, Abweichungen zu den bisherigen (Grundsatz-)Urteilen sind daher sehr wohl möglich. Sie geben lediglich eine erste Orientierung. Im Gegenzug sind Fälle unterschiedlichen Inhaltes auch unterschiedlich auszulegen. Der Richter ist somit bereits im Vorfeld und ohne Anwendung optionaler Rechtsmittel auf zweierlei Weise in seiner Entscheidungswillkür eingeschränkt. Er hat sich gewiss am Gesetz zu orientieren und sofern ein ähnlicher Fall bereits gerichtlich verhandelt wurde, ist bei wesentlicher Gleichheit der Fälle dasselbe Ergebnis heranzuziehen. Besteht ein Zweifel an der Strafbarkeit eines Täters, etwa aufgrund mangelhafter Beweise, gilt der strafrechtliche

Grundsatz in dubio pro reo, was übersetzt so viel heißt wie im Zweifel für den Angeklagten. Über diese Zweifel darf sich der Richter nicht einfach hinwegsetzen und eigenwillig trotzend die Strafbarkeit rechtswidrig festsetzen! Selbst wenn der Richter von der Strafbarkeit eines Angeklagten vollkommen überzeugt ist, er dessen Strafbarkeit aber nicht beweisen kann, so ist es ihm im Zweifelsfalle nicht möglich den Beklagten strafrechtlich zu belangen. Die Fehleinschätzung einer rechtlichen Problematik des Richters könnte in ihrer hässlichsten Form ein Fehlurteil zur Folge haben. Um die Wahrscheinlichkeit fehlerhafter Urteile so gering wie nur möglich zu halten und im selben Zuge die Willkür eines einzelnen Richters zu begrenzen, besitzt in der Regel jeder Angeklagte die Möglichkeit sich seiner Rechtsmittel zu bedienen. Mit diesen Rechtsmitteln wird gegen ein bereits gefälltes, womöglich unrechtmäßiges Urteil Einspruch erhoben. Sie erfüllen daher eine Schutz- und Kontrollfunktion und geben dem Angeklagten, aber auch der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, rechtlich gegen ein Urteil vorzugehen. Berufung Die erneute Prüfung tatsächlicher und rechtlicher Umstände Das Rechtsmittel der Berufung ( 312 ff. StPO) bewirkt die komplette (nicht rein juristische) Neuprüfung der Strafsache durch einen anderen Richter innerhalb der nächsthöheren Instanz. Dabei wird der komplette Prozess noch einmal neu aufgerollt. Sollte es neue Beweise, Zeugenaussagen, Gutachten, oder andere Beweise [ ] geben, werden diese entsprechend einer erneuten Beweisaufnahme mit in die Überprüfung mit einbezogen. Das bedeutet die Berufung prüft nicht nur ob der Richter im Sinne des Gesetzes geurteilt hat und das Urteil frei von Rechtsmängeln ist, sondern auch den Fall der hinter dem Urteil steht, denn auch dieser wird einer erneuten Prüfung unterzogen. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einer Woche einzulegen ( 314 Abs. 1 StPO) und anschließend

innerhalb der Frist eines Monates schriftlich zu begründen. Das Urteil ist bis zur Prüfung der Berufung nicht rechtswirksam, das heißt es muss in diesem Zeitraum weder Geld gezahlt werden (Geldstrafe), noch muss man die Zeit in einer Justizvollzugsanstalt verbingen (Freiheitsstrafe). Sofern nur der Angeklagte Berufung einlegt, der zuständige Staatsanwalt jedoch nicht, darf sich das neue Urteil darüberhinaus nicht zu Ungunsten des Angeklagten ändern. Die Berufung (im Strafrecht) ist als Rechtsmittel nur im Amtsgericht, nicht aber in den höheren Gerichtsinstanzen zulässig. Für die anderen Instanzen steht die Revision zur Verfügung. Revision Die Möglichkeit der Urteilsüberprüfung auf Rechtsmängel Mit der Revision ( 333 ff. StPO) wird ein Urteil rein juristisch geprüft. Es findet im Gegensatz zur Berufung keine erneute Beweisaufnahme und kein erneuter Prozess statt, lediglich das gefällte Urteil an sich wird durch das Revisionsgericht auf juristische Mängel hin geprüft. Hat der Richter nicht im Sinne des Gesetzes geurteilt, wird das fehlerhafte Urteil revidiert und ersetzt. Die Revision ist binnen einer Woche einzulegen ( 341 StPO) und binnen eines Monats ab Einlegung der Revision schriftlich zu begründen. Generell ist die Berufung, sofern möglich, das geeignetere Rechtsmittel. Für die Erhebung beider Rechtsmittel ist ein Anwalt unabdingbar. Was wenn alles nichts nützt? sonstige Rechtsmittel Sieht man sich trotz erfolgloser Rechtsmittelanwendung im Unrecht, so bleiben nicht mehr viele Wege übrig sich sein Recht zu verschaffen. Hat man sich bereits erfolglos durch alle Instanzen gegen ein Urteil zur Wehr gesetzt, so verbleiben im wesentlichen nur noch wenige Möglichkeiten das

eigene Recht (vorausgesetzt man ist tatsächlich im Recht) durchzusetzen. Die Verfassungsbeschwerde Der nächste logische Schritt wäre eine Verfassungsbeschwerde (erst nach Rechtswegerschöpfung zulässig) beim Bundesverfassungsgericht (BverfG) einzureichen. Hierbei handelt es sich nicht mehr um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, es greift erst dann, wenn bereits alle Rechtsmittel (Berufung / Revision) erschöpft wurden. Verfassungsbeschwerden richten sich immer gegen ein Tun oder Unterlassen des Staates welches eine Grundrechtsverletzung zur Folge hat. Das Wiederaufnahmeverfahren Im Wiederaufnahmeverfahren wird ein bereits geschlossenes Verfahren wiederaufgenommen. Das ist etwa der Fall wenn neue nachweisbare Beweise hinzutreten, die deutlich im Widerspruch zum gefällten Urteil stehen. Der Einspruch Der Einspruch richtet sich stets gegen einen Strafbefehl und ist binnen zwei Wochen einzulegen. Er verhindert die Rechtswirksamkeit eines Strafbefehles Die Verfassungsbeschwerde Bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, mit dem jedermann (i.s.v

90 BVerfGG) gegen eine Verletzung seiner verfassungsmäßig garantierten Grundrechte klagen kann. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann ebenfalls gegen die einer Verletzung der in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 oder 104 GG geregelten grundrechtsgleichen Rechte geklagt werden. Verfassungsbeschwerden üben einen großen Einfluss auf das deutsche Rechtssystem aus und die von ihnen bewirkte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG) ist von besonderer Bedeutung für den Erhalt und Ausbau der gesetzlichen Ordnung. Funktion der Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerden werden immer dann erhoben wenn ein Grundrecht durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt wurde. Des weiteren sind die in den Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 oder 104 GG geregelten grundrechtsgleichen Rechte auf dieselbe Weise geschützt. Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt daher vorrangig den Zweck, die tatsächliche Durchsetzung der Grundrechte zu gewährleisten und auf möglicherweise bestehende rechtswidrige Grundrechtseinschränkungen oder Grundrechtsverletzungen hinzuwirken. Eine Verfassungsbeschwerde kann sich gegen die Gesetzgebung (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) oder die Rechtsprechung (Judikative) richten, sofern die Tätigkeiten dieser öffentlichen Gewalten die Grundrechte des Einzelnen verletzen. I] Voraussetzungen und entstehende Kosten Was kostet eine Verfassungsbeschwerde? Nach 34 Abs. 1 BVerfGG ist das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts kostenlos. Es entstehen durch eine Verfassungsbeschwerde zunächst keine Kosten. Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich ohne Inanspruchnahme eines Anwaltes aufgesetzt und eingereicht werden. Aufgrund der

hohen formellen und inhaltlichen Anforderungen empfiehlt es sich jedoch einen Anwalt aufzusuchen, der unterstützend und vor allem beratend zur Seite steht. Gebühren entstehen daher höchstens für den Anwalt, anderweitige Kosten entstehen nicht. Lediglich für den unsachgemäßen Gebrauch wird eine Strafgebühr von bis zu 2600,- erhoben ( 34 Abs. 2 BVerfGG). Die Verhängung einer solchen Strafgebühr ist etwa dann gegeben, wenn eine offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde eingereicht wird, welche die Behörden erheblich an der Ausführung ihrer Tätigkeit behindert, sprich bei missbräuchlicher Anwendung der Verfassungsbeschwerde. Wer darf überhaupt eine Verfassungsbeschwerde einreichen? Beschwerdefähig ist jeder der befähigt ist Träger von Grundrechten zu sein, dass heißt jede natürliche Person, sowie nach Art. 19 Abs. 3 GG diejenigen inländischen juristischen Personen des Privatrechts auf die Grundrechte anzuwenden sind. Ausnahmsweise können auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes beschwerdefähig sein, wenn diese unmittelbar einem durch das Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind, zum Beispiel gilt dies für Universitäten. In aller Regel können auch Minderjährige eine Verfassungsbeschwerde einreichen, sofern sie als grundrechtsmündig anzusehen sind. Andernfalls stellt die Verfassungsbeschwerde stellvertretend ein Erziehungsberechtigter. Was für weitere inhaltliche und formelle Voraussetzungen müssen vorliegen? Damit die Verfassungsbeschwerde überhaupt zugelassen wird, muss der Beschwerdeführer weiterhin geltend machen, dass er möglicherweise in einem Grundrecht durch einen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt wurde. Dabei muss er durch diesen Eingriff selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Ein weiteres unabdingbares Kriterium ist die Rechtswegerschöpfung. Die Rechtswegerschöpfung ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer den gesamten Rechtsweg erfolglos

beschritten hat und keine weiteren Rechtsbehelfe (Revision, Berufung, Beschwerde) von Gesetzes wegen mehr zur Verfügung stehen. Die Verfassungsbeschwerde selbst ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und nicht dem Rechtsweg zuzuordnen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben. Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen ( 23 Abs.1 BverfGG) und unterliegt einer Frist von einem Monat um die Verfassungsbeschwerde zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung, welche durch die Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Liegen die oben genannten Kriterien allesamt und ausnahmslos vor, so ist die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu bejahen. Andernfalls wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erklärt und es kommt zu keiner genaueren inhaltlichen Prüfung. II] Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Der Beschwerdeführer hat zudem den möglichen Grundrechtseingriff ausführlich zu begründen. Aus dieser Niederschrift muss der Grund für die Beschwerde, sowie der dahinterstehende Sachverhalt ausführlich ausgeführt werden. Später bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wird insbesondere geprüft, ob es sich tatsächlich um eine Grundrechtsverletzung handelt. Im Folgenden sind die Kriterien für die Verletzung eines Freiheitsgrundrechtes näher erläutert, Abweichung bei einer anders gelagerten Verfassungsbeschwerde sind nicht auszuschließen. Zunächst muss der Schutzbereich des Grundrechtes angetastet sein. Man unterschiedet hierbei zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Bei dem persönlichen Schutzbereich wird geprüft, ob der

Beschwerdeführer sich überhaupt auf das Grundrecht berufen kann. Es gibt Grundrechte die gelten für alle Menschen gleichermaßen, es gibt jedoch auch Grundrechte die nur für deutsche Grundrechtsträger gelten. Ist der persönliche Schutzbereich gegeben, so wird weiterhin geprüft ob das Handeln des Beschwerdeführers überhaupt unter das zu schützende Grundrecht zu stellen ist. Beispiel: Kann sich A überhaupt auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1, 1. Alt GG berufen, oder wird sein Handeln für das er die Meinungsfreiheit einfordert überhaupt nicht von dem Schutzbereich des Art. 5 GG abgedeckt? Erst hier wird der eigentliche Eingriff, sprich der (Eingriffs-)Akt der öffentlichen Gewalt geprüft. Als Eingriff ist jedes vom Staat ausgehende Verhalten zu werten, dass dem Einzelnen die Ausübung eines Grundrechtes unmittelbar erschwert oder unmöglich macht (= klassischer Eingriffsbegriff). Ist auch dieser Eingriff gegeben, so werden noch mögliche Rechtfertigungsgründe geprüft. Insbesondere liegt hier der Fokus auf die Schranken des einzelnen Grundrechtes, den Schranken-Schranken und den möglichen Verstoß gegen Bestimmungen außerhalb des Grundgesetzes. III] Prüfungsschema (vereinfacht & gekürzt) Eine Verfassungsbeschwerde hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit gegeben ist. A] Zulässigkeit Die Zulässigkeit ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, sowie 13 Nr. 8a, 90, 92 BverfGG. I) Zuständigkeit Zuständig gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG

ist das Bundesverfassungsgericht (BverfG) II) Beschwerdefähigkeit: Beschwerdefähig ist jedermann nach 90 Abs. 1 BVerfGG vorwiegend natürliche Personen ausnahmsweise: juristische Personen des Privatrechts (i.s.d. Art. 19 Abs. 3 GG) ausnahmsweise: juristische Personen des öffentlichen Rechts III) Prozessfähigkeit ggf. Ausführung bei Minderjährigen / juristischen Personen IV) Beschwerdegegenstand Akt einer öffentlichen Gewalt (Legislative, Judikative, Exekutive, 90 Abs. 1 BverfGG) V) Beschwerdebefugnis 1) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 2) Betroffenheit des Beschwerdeführers a) selbst b) gegenwärtig c) unmittelbar VI) Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität Nach 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG das Ausschöpfen aller Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten Ausnahme: Vorabentscheidung nach 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG VII) Ordnungsgemäßer Antrag 23 Abs. 1, 93 BVerfGG 1) Schriftform 23 Abs. 1 BVerfGG 2) (Monats-)Frist: 93 Abs. 1 ff. BVerfGG B] Begründetheit I) Schutzbereich 1) persönlicher Schutzbereich 2) sachlicher Schutzbereich II) Eingriffshandlung

klassischer Eingriffsbegriff ggf. zus. moderner Eingriffsbegriff III) Rechtfertigungsgründe / Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs a) Schranken b) Schranken-Schranken Was passiert anschließend mit meiner eingereichten Verfassungsbeschwerde? Zunächst wird Ihnen der Eingang Ihrer Verfassungsbeschwerde schriftlich bestätigt. Anschließend wird sie geprüft. Das dahinterstehende Verfahren ist sehr zeitintensiv. Erst nach mehreren Monaten erfährt der Beschwerdeführer ob seine Verfassungsbeschwerde überhaupt angenommen wird. In der Regel ist dies nicht der Fall. Diese Ablehnung ist unanfechtbar, es kann aber gegebenenfalls die Menschenrechtsbeschwerde innerhalb einer sechsmonatigen Frist eingelegt werden. Wird der Verfassungsbeschwerde allerdings stattgegeben können mehrere Jahre vergehen bis eine rechtsverbindliche Entscheidung durch den Senat getroffen wird. In aller Regel wird von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.