Klausurenkurs POR: Häusliche Gewalt Sommersemester Klausur

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2. Klausur. B möchte wissen, ob die gegen ihn ergangenen polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren.

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III. Materielle Rechtmäßigkeit Des Weiteren müsste die Ordnungsbehörde materiell rechtmäßig gehandelt haben.

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Transkript:

Klausurenkurs POR: Häusliche Gewalt Sommersemester 2003 2. Klausur Sachverhalt Am Abend des 15. August 2003 erscheint die 25-jährige F völlig aufgelöst auf dem unweit ihrer Wohnung belegenen Polizeiabschnitt 24 in Berlin-Neukölln. Sie teilt weinend mit von ihrem Ehemann M, der seit dem Verlust seines Arbeitsplatzes nicht mehr derselbe wäre, körperlich misshandelt worden zu sein; deshalb erstatte sie Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung. In der Nacht vom 16. auf den 17. August 2003 kam es erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, wobei es der F gelang, die Wohnung zu verlassen bevor ihr unter Alkoholeinfluss stehender Mann sie hätte schlagen können. Sie benachrichtigte gegen 23:00 Uhr über den Notruf die Polizei. Zwei Beamte des Polizeiabschnittes 24 die Polizeivollzugsbeamten P und K vermochten mittels der Hilfe der Ehefrau die Wohnung zu betreten, wo sie den M unbekleidet schlafend und deutlich alkoholisiert vorfanden. Als die Polizeibeamten ihn weckten und wiederholt aufforderten, zur Vermeidung erneuten Streites mit der Ehefrau zum Abschnitt mitzukommen, lehnte M dies ab. Er erklärte wörtlich, er könne mit seiner Frau grundsätzlich machen was er wolle und sein Eheleben ginge die Polizei ganz und gar nichts an. Daraufhin zogen die Beamten dem sich heftig wehrenden M einen Bademantel an, legten ihm, als er weiter nach ihnen schlug, Handfesseln an und verbrachten ihn zum Abschnitt, wo er bis zum morgen festgehalten wurde. Ein Richter des zuständigen Amtsgerichtes Tiergarten war bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erreichen, da dort kein nächtlicher Notdienst eingerichtet war. M vertritt die Auffassung, dass seine Mitnahme durch die Polizeibeamten zur Wache rechtswidrig war; es habe bereits keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestanden, da er seine Frau nicht habe schlagen wollen. Außerdem hätten die Maßnahmen der Polizei gegen das Übermaßverbot verstoßen, zumal er in Handschellen und einem Bademantel abgeführt worden sei. Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen. Strafprozessuale Maßnahmen sind nicht zu prüfen. Zugelassene Hilfsmittel: GG, ASOG, VwVfG, VwGO, VwVG, UZwG Bearbeitungszeit: 3 Stunden

2 Lösungsvorschlag 1. Betreten der Wohnung 1. Art der Maßnahme und Ermächtigungsgrundlage Dadurch, dass die Polizeibeamten unter Mithilfe der F und ohne Wissen des M die gemeinsame Wohnung der F und des M betraten, könnten sie in das Grundrecht des M aus Art. 13 I GG eingegriffenen haben. In persönlicher Hinsicht erstreckt sich der Schutzbereich der Wohnungsfreiheit auf den Inhaber des Hausrechtes. Bei Ehewohnungen sind beide Ehepartner Inhaber des Hausrechtes. Da die Polizeibeamten zwar mit Zustimmung der F, jedoch gegen den (mutmaßlichen) Willen des M die Wohnung betraten, liegt ein Eingriff in Art. 13 I GG vor und es bedarf daher nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes einer Ermächtigungsgrundlage. Fraglich ist, ob die EGL dem repressiven Strafverfolgungsrecht oder dem präventiven Gefahrenabwehrrecht zu entnehmen ist. Hierfür kommt es auf den Zweck der Maßnahme an. Bezogen auf den Sachverhalt kommt es den Polizeibeamten darauf an, zu verhindern, dass der M die F erneut schlägt und verletzt. Die Polizeibeamten werden somit auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr tätig. Als EGL kommt hier 36 I Nr. 3 ASOG in Betracht. Weiter könnte die Maßnahme auf 36 II 2. Alt ASOG gestützt werden. Gemäß 36 III ASOG ist jedoch das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen während der Nachtzeit nur in den Fällen des 36 I Nrn. 2 und 3 zulässig. Da vorliegend die Wohnung ausweislich des Sachverhaltes zur Nachtzeit betreten wurde, kann die Maßnahme nicht auf 36 II 2. Alt. ASOG gestützt werden. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Die sachliche Zuständigkeit der Polizei folgt hier aus 4 S.1 ASOG, da ein Eilfall vorlag. Das als Ordnungsbehörde originär zuständige Bezirksamt war zur Nachtzeit nicht besetzt. Einer Anhörung nach 28 I VwVfG bedurfte es nicht, weil das Betreten der Wohnung keinen Verwaltungsakt i.s.d. 35 VwVfG, sondern einen Realakt, d.h. schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln darstellt. Fraglich ist, ob für das Betreten der Wohnung gemäß 37 I ASOG eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich war. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dies nur bei einer Durchsuchung der Fall. Um eine solche handelte es sich hier jedoch nicht.

3 3. Materielle Rechtmäßigkeit Die materielle Rechtmäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen. 36 I Nr. 3 ASOG setzt voraus, dass das Betreten der Wohnung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Eine gegenwärtige Gefahr liegt dann vor, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, weil sonst ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr abgewendet werden kann, d.h. eine Sachlage, bei der ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist, wenn sich die Gefahr nicht verwirklichen soll. Im Falle des 36 I Nr. 3 ASOG muss diese Gefahr einem der dort abschließend aufgezählten bedeutsamen Rechtsgüter drohen. Hier hatte der M die F bereits in mindesten zwei Fällen misshandelt bzw. zu misshandeln versucht. Der F war es kurz zuvor gelungen, vor erneuten Übergriffen des M aus der Wohnung zu flüchten. Der M befand sich also offensichtlich in einer gereizten Stimmung. Es lag daher auf der Hand, dass der M die F nach ihrer Rückkehr in die Wohnung erneut schlagen würde, zumal er sicherlich mit ihrer Flucht nicht einverstanden war. Es bestand daher eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der F und damit für eines der in 36 I Nr.3 ASOG benannten Schutzgüter. 4. Polizeipflicht Adressat der Maßnahme ist gemäß 36 I ASOG, der Inhaber der zu betretenden Wohnung. 5. Ermessen Sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen wurden fehlerfrei ausgeübt. 6. GdV Weiterhin müsste der in 11 ASOG normierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, d.h. die Maßnahme müsste geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein. Die Maßnahme des Betretens der Wohnung mit F zusammen war geeignet, um den M davon abzuhalten, die F unmittelbar nach deren Rückkehr erneut körperlich zu attackieren. Fraglich ist, ob die Maßnahme auch erforderlich, d.h. das mildeste Mittel zur Erreichung dieses Zweckes war. Wie die Polizeibeamten aufgrund der Ereignisse des Vortages annehmen durften, war nicht auszuschließen, dass der unter Alkoholeinfluss stehende M erneut gegenüber seiner Frau aggressiv werden würde, mit der Folge, dass diese erneut erheblicher Gesundheitsgefahr ausgesetzt worden wäre. Die Polizeibeamten konnten

4 die F daher nur durch ihre Anwesenheit schützen. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, welches zum gleichen Erfolg geführt hätte. Die Maßnahme war auch angemessen, d.h. sie führte nicht zu einem Nachteil, der zum angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Zweck der Maßnahme war der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der F. Angesichts der überragenden Bedeutung der Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit erscheint der vergleichsweise geringfügige Eingriff in die Wohnungsfreiheit gerechtfertigt, zumal die Wohnung mit Einwilligung der F als weitere Hausrechtsinhaberin betreten wurde. Die Maßnahme der Polizeibeamten war rechtmäßig. 2. Anordnung der Ingewahrsamnahme 1. Art der Maßnahme und Ermächtigungsgrundlage Die Aufforderung der beiden Polizeivollzugsbeamten an M zur Vermeidung weiteren Streites mit auf die Wache zu kommen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit aus Art. 2 II GG bzw. in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG dar, so dass es hierfür nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Es liegt eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 II-IV GG vor. Als EGL kommt hier nur 30 I Nr. 2 ASOG in Betracht. Das Gewaltschutzgesetz ist nicht einschlägig, da es aufgrund eines entsprechenden Antrages des Betroffenen lediglich den Zivilrichter ermächtigt, bestimmte Schutzanordnungen zugunsten des Opfers häuslicher Gewalt zu treffen. Das Gesetz bildet demnach keine Ermächtigungsgrundlage für polizeiliche Eingriffe gegenüber dem Gewalttätigen. 29 a ASOG (Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutze bei Gewalttaten und Nachstellungen), der sich als Ergänzung des Gewaltschutzgesetzes versteht und der Polizei besondere Befugnisse in Fällen häuslicher Gewalt einräumt, ist hier nicht einschlägig, da er zwar die Wohnungsverweisung, nicht jedoch die Ingewahrsamnahme ermöglicht. Zudem ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass eine Wohnungsverweisung nicht ausgesprochen wurde. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Die sachliche Zuständigkeit der Polizei folgt direkt aus der EGL, die nur die Polizei ermächtigt. Als besondere Verfahrensvoraussetzung war der Richtervorbehalt des 31 ASOG zu beachten. Gemäß 31 I S.2 ASOG ist jedoch die Herbeiführung

5 einer sofortigen richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung dann nicht notwendig, wenn sie erst nach der Beendigung der Freiheitsentziehung ergehen könnte. Da beim zuständigen AG Tiergarten an diesem Tag laut Sachverhalt kein Notdienst bestand, hätte eine richterliche Entscheidung frühestens am nächsten Morgen nach Beendigung der Freiheitsentziehung ergehen können und war damit entbehrlich. Es ist davon auszugehen, dass die Behandlung des M während des Gewahrsams den Vorgaben des 32 ASOG entsprach. Die Maßnahme war demnach formell rechtmäßig. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Die materielle Rechtmäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen. Die Ingewahrsamnahme des M hätte danach unerlässlich sein müssen, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern. Wie die Polizeibeamten aufgrund der Ereignisse des Vortages annehmen durften, war nicht auszuschließen, dass der unter Alkoholeinfluss stehende M erneut gegenüber seiner Frau aggressiv werden würde, mit der Folge, dass diese erneut erheblicher Gesundheitsgefahr ausgesetzt worden wäre. Das Verhalten des M bei Eintreffen der Beamten in der Wohnung ließ nicht den Schluss zu, er werde seine Frau in Ruhe lassen, zumal er ausdrücklich erklärte, er könne mit seiner Frau machen was er wolle. Angesichts dessen konnten die Polizisten nur davon ausgehen, dass er erneut den Tatbestand der Körperverletzung gegenüber seiner Frau verwirklichen würde. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass M wie er selbst vorträgt seine Frau nicht schlagen wollte, denn es kommt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf die ex ante Betrachtung an. Unmittelbar bevorstehend ist die Begehung einer Straftat dann, wenn mit ihrer Verwirklichung sofort oder in zeitlich großer Nähe zu rechnen ist. Hier lag es nah, dass der M seine Frau, die kurz zuvor die Wohnung verlassen hatte, um die Polizei zu alarmieren, bei ihrer Rückkehr wiederum angegriffen hätte. Die polizeiliche Verwahrung ist dann unerlässlich, wenn sie zur Verhütung der befürchteten Straftat geeignet und erforderlich ist. Wenn die Straftat durch eine Maßnahme verhindert werden kann, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit weniger beeinträchtigt, ist die Ingewahrsamnahme nicht erforderlich und daher auch nicht unerlässlich. Die Ingewahrsamnahme des M über Nacht ist geeignet, die unmittelbar bevorstehende Körperverletzung durch den alkoholisierten und in aggressiver Stimmung befindlichen M zu verhindern. Man könnte jedoch daran denken, dass als milderes Mittel die F anderswo, z.b. in einem Frauenhaus, hätte untergebracht werden können.

6 Dies scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil sich der Vorfall mitten in der Nacht abspielte und um diese Uhrzeit eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit kaum zu finden gewesen sein wird. Des Weiteren ist diese Vorgehensweise der F auch nicht zumutbar. Auch eine Verweisung des M aus der Wohnung bis zum nächsten morgen bzw. bis zum Eintritt der Ernüchterung erscheint angesichts des von ihm an den Tag gelegten aggressiven Verhaltens auch gegenüber den Beamten und der zu diesen getätigten Äußerungen zur Gefahrenabwehr wenig Erfolg versprechend. 4. Polizeipflicht Wer Adressat der Maßnahme ist, ergibt sich im Falle des 30 I Nr. 2 ASOG direkt aus der Vorschrift. In Gewahrsam genommen werden kann danach nur diejenige Person, die als potentieller Täter in Betracht kommt, d.h. die eine zukünftige Zuwiderhandlung begehen wird. Dies ist hier der M. 5. Ermessen Sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen wurden fehlerfrei ausgeübt 6. GdV Dass die Maßnahme geeignet und erforderlich war, wurde bei den Tatbestandsvoraussetzung der EGL unter dem Punkt Unerlässlichkeit bereits dargestellt. Die Maßnahme war auch angemessen, d.h. sie führte nicht zu einem Nachteil, der zum angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Zweck der Maßnahme war der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der F. Angesichts der überragenden Bedeutung der Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit erscheint eine Freiheitsentziehung von einigen Stunden absolut vertretbar. (Eine andere Auffassung dürfte hierzu nur schwer vertretbar sein) Die Maßnahme der Polizeibeamten war rechtmäßig. 3. Durchsetzung der Ingewahrsamnahme 1. Art der Maßnahme und Ermächtigungsgrundlage Die Polizeibeamten haben dem sich sträubenden A einen Bademantel übergestreift, ihm Handfesseln angelegt und ihn unter Einsatz körperlicher Gewalt zur Wache transportiert. Es wurde auch hier in die Freiheit der Person des A eingegriffen (Art 2 II GG, Art. 140 II-V GG), so dass die Maßnahme einer Ermächtigungsgrundlage bedarf.

7 Als EGL kommen entweder 6 I VwVG (Regelverfahren) oder 6 II VwVG (Sofortvollzug) jeweils in Verbindung mit 12 VwVG und 1 Abs. 1 UZwG Berlin in Frage. Da sich die Maßnahme als Vollstreckung der zuvor ergangenen Duldungsverfügung (Anordnung des Gewahrsams) darstellt, ist richtige EGL 6 I VwVG i.v.m. 12 VwVG, 1 I UZwG Bln sowie 20 UZwG Bln (Fesselung). 2. Formelle Rechtmäßigkeit Die allgemeine Zuständigkeit der Polizei ergibt sich aus 7 I VwVG, wonach der Verwaltungsakt von derjenigen Behörde vollzogen wird, die ihn erlassen hat. Da die Polizeibeamten für den Erlass des Grund-VA zuständig waren, sind sie auch für die Vollstreckung zuständig. Weiter müsste gemäß 13 VwVG das Zwangsmittel schriftliche angedroht worden sein. Eine solche schriftliche Androhung ist hier nicht erfolgt. Eine schriftliche Androhung des Zwangsmittel ist jedoch nach 13 I S.1 VwVG entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des Sofortvollzuges nach 6 II VwVG vorliegen (abgekürztes Verfahren). Dies ist dann der Fall, wenn der Sofortvollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Das sofortige Ergreifen des wild um sich schlagenden M war zur Verhinderung der Verwirklichung weiterer Körperverletzungsdelikte dringend erforderlich. Die Polizeibeamten handelten auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse, da die Anordnung des Gewahrsams rechtmäßig war. Die Voraussetzungen des Sofortvollzuges lagen damit vor und eine schriftliche Androhung konnte unterbleiben. Auch die Festsetzung des Zwangsmittels war entbehrlich, vgl. 14 S. 2 VwVG. (Selbstverständlich ist an dieser Stelle auch der Abbruch der Prüfung mit fehlender Androhung und anschließendem Wechsel in den Sofortvollzug vertretbar) 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen 6 I VwVG verlangt zunächst das Vorliegen eines wirksamen - nicht notwendig rechtmäßigen- VA i.s. d. 43 VwVfG. Die Anordnung der Ingewahrsamnahme erfüllt diese Voraussetzungen. Sie wurde dem M bekannt gegeben und ist auch nicht nichtig. Der VA muss weiterhin einen vollstreckbaren Inhalt (materielle Vollstreckbarkeit) haben. Dies ist bei der an den A gerichteten Duldungsverfügung der Fall. Weiterhin fordert 6 I

8 VwVG auch die formelle Vollstreckbarkeit. Diese ist hier gegeben, denn bei der Anordnung des Gewahrsams handelt es sich um eine unaufschiebbare Anordnung von Polizeivollzugsbeamten i.s.d. 80 II Nr. 2 VwGO, die sofort vollziehbar ist. Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. b) allgemeine Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges ist gemäß 12 VwVG nur dann zulässig, wenn die anderen Zwangsmittel untunlich oder nicht zielführend sind. Zwangsgeld oder Ersatzvornahme würden bei M mit Sicherheit nicht zur Durchsetzung des Gewahrsams führen und sind daher nicht zielführend. c) besondere Voraussetzungen der Fesselung nach 20 UZwG Bln Schließlich liegen auch die besonderen Voraussetzungen der Fesselung vor, denn M befand sich im Gewahrsam der Polizeivollzugsbeamten und es bestand die Gefahr, dass er (weiterhin) Personen angreifen würde. d) Polizeipflicht M ist der richtige Adressat der Vollstreckungsmaßnahme, da er auch bereits richtiger Adressat des Grund-VA war. e) Ermessen Ermessensfehler sind nicht ersichtlich f) GdV Die Art und Weise der Anwendung des Zwangsmittels müsste schließlich noch dem GdV entsprechen, 9 II VwVG. Die Maßnahme der Polizisten war geeignet, die unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Körperverletzung der F abzuwehren und sie war auch das erforderliche Mittel hierzu. Anders als durch die Mitnahme des M zum Polizeirevier, die nur nach Anlegung der Handfesseln möglich war, konnte die Gefahr nicht abgewehrt werden, ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Anlage der Handfesseln, da M die Aufforderung der Polizeibeamten zur Wache mitzukommen nicht nur abgelehnt, sondern sich auch mit Schlägen gewehrt hatte. Die Maßnahme kann auch nicht als unverhältnismäßig i.e.s. angesehen werden, obwohl sie in beträchtlichem Maße in das Grundrecht des M aus Art. 2 II GG eingreift. Denn angesichts der drohenden Gefahr einer Körperverletzung bildete die

9 polizeiliche Ingewahrsamnahme und die Art ihrer Durchführung keine dazu völlig außer Verhältnis stehende Grundrechtsbeeinträchtigung. Da M mehrmals erfolglos aufgefordert wurde, sich anzuziehen, begründet die Tatsache, dass er letztlich im Bademantel zur Polizeiwache verbracht wurde, keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot. Die Maßnahme der Polizeibeamten war rechtmäßig.