Klausurenkurs POR: Die verbotene Versammlung 1. Klausur im WS 2002/2003. Sachverhalt
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- Fanny Berger
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1 1 Klausurenkurs POR: Die verbotene Versammlung 1. Klausur im WS 2002/2003 Sachverhalt I. Die Bürgervereinigung A meldete eine Versammlung unter freiem Himmel auf einem bekannten Berliner Platz an. Dieser Antrag wurde von der Versammlungsbehörde rechtmäßigerweise mit der Begründung abgelehnt, dass nach den Erkenntnissen der Behörde und den besonderen örtlichen Umständen (starke Verkehrsfrequenz) die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Trotz dieses Verbots wurde die Versammlung unter Beteiligung von ca Bürgern durchgeführt. Die Polizei löste die Versammlung auf und ordnete unter Hinweis auf das Verbot über Lautsprecher die Räumung des Platzes an. Waren die polizeilichen Maßnahmen (A) Auflösung der Versammlung und (B) Anordnung der Räumung des Platzes rechtmäßig? II. Da im Vorfeld der Demonstration als Reaktion auf das Versammlungsverbot mit Anschlägen gedroht wurde, richtete die Berliner Polizei an den Hauptzufahrtsstraßen zu dem Versammlungsort mit Zustimmung des Innensenators Kontrollstellen ein, um zu verhindern, dass einige Demonstrationsteilnehmer wie angedroht mit Schlagstöcken und Spraydosen einen ganzen Stadtbezirk unsicher machen. An einer dieser Kontrollstellen halten die Polizisten einen Pkw an, da die vier verdächtig wirkenden Fahrzeuginsassen tief in das Gesicht gezogene Mützen trugen. Die Polizeibeamten erklären ihnen den Grund der Kontrolle und fordern sie auf, sich auszuweisen. Schon bei einem flüchtigen Blick in den Pkw erkennen die Beamten einige Baseballschläger. Daraufhin wird der Pkw durchsucht. Es werden sechs Baseballschläger und Spraydosen mit Reizgas gefunden. Bei einer sich anschließenden körperlichen Durchsuchung der Fahrzeuginsassen findet die Polizei zwei Messer und zwei Schlagringe. Die bei der Durchsuchung gefundenen Gegenstände werden sichergestellt. Im Anschluss an die Durchsuchung untersagt die Polizei dem Fahrer des Pkw die Weiterfahrt in Richtung des Versammlungsortes. Waren die polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig? Bearbeitervermerk: Die Einrichtung der Kontrollstellen ist nicht zu prüfen Zugelassene Gesetzestexte: GG, VersG, ASOG, VwVfG Strafprozessuale Maßnahmen sind nicht zu prüfen
2 2 Lösungsvorschlag für die 1. Klausur im WS 2002/2003 Teil 1 A. Auflösung der Versammlung Durch die Auflösung der Versammlung wird in das Grundrecht der Versammlungsteilnehmer aus Art. 8 I GG eingriffen. I. Die Rechtgrundlage für die Auflösung der Versammlung ist wegen der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts ausschließlich im Versammlungsgesetz als Ausdruck der Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG zu suchen. Rechtsgrundlage für die Auflösung der Versammlung könnte insoweit vorliegend 15 Abs. 3 VersG sein. II. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Auflösung bestehen keine Bedenken, insbesondere ist die Polizei zuständig (ZustKatOrd Nr. 23 Abs. 3). III. Materiellrechtlich hat die Polizei die Versammlung aufzulösen, wenn es sich um eine verbotene Versammlung handelt. Davon ist ausweislich des Sachverhaltes auszugehen, so dass der materielle Tatbestand des 15 Abs. 3 VersG erfüllt ist. IV. Gemäß 15 Abs. 3 VersG ist die Versammlung aufzulösen, so dass diesbezüglich kein Ermessensspielraum der Polizei besteht. Die Auflösung der Versammlung war rechtmäßig. B. Anordnung der Platzräumung Die Aufforderung an die Beteiligten, die Umgebung zu verlassen, ist eine Platzverweisung. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der das sofort vollziehbare Gebot enthält, den Versammlungsort zu verlassen und durch den zumindest auch in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen wird. Soweit sich die Teilnehmer der Versammlung noch auf den fortwirkenden Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG berufen können, ist dies im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. I. Rechtsgrundlage für den Platzverweis könnte 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG sein. Fraglich ist, ob 29 Abs. 1 ASOG wegen der Polizeifestigkeit der Versammlung anwendbar ist. Mit der Auflösung der Versammlung endet vorliegend die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes, so dass das allgemeine Polizeiund Ordnungsrecht zur Anwendung kommen kann. Somit ist 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG Rechtsgrundlage für die Aufforderung, den Platz zu verlassen.
3 3 II. Es müssen die Voraussetzungen für einen Platzverweis im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens erfüllt gewesen sein. 1. Formell kommt es vor allem darauf an, dass die Polizei zu der getroffenen Maßnahme zuständig war. Ihre Eilkompetenz ist stets gegeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Störung bereits andauert, 4 ASOG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 6 ASOG. Grundsätzlich hätten die Adressaten des Platzverweises gemäß 28 Abs. 1 VwVfG angehört werden müssen. Dies ist ausweislich des Sachverhaltes nicht geschehen, aber gemäß 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. 2. Materiell sind polizeiliche Maßnahmen gemäß 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG an das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und die Ordnungspflicht des Verfügungsadressaten (Störereigenschaft) geknüpft. Der Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit umfasst die Gesamtheit der Normen der Rechtsordnung, das Funktionieren der staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen sowie Individualrechtsgüter. Betroffenes Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist im vorliegenden Fall jedenfalls die sich aus den 13 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG ergebende gesetzliche Pflicht, nach der Auflösung der Versammlung, diesen Ort zu verlassen. Weiterhin müsste eine konkrete Gefahr vorliegen. Unter einer konkreten Gefahr wird die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes im Einzelfall in absehbarer Zeit verstanden. Ein Verstoß gegen geschriebenes Recht gemäß 13 Abs. 2 i.v.m. 18 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG ist zu bejahen. Die Polizeipflicht leitet sich aus 13 Abs. 1 ASOG unter dem Gesichtspunkt der Handlungsstörereigenschaft ab. Somit ist auch der materielle Tatbestand des 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG erfüllt. III. 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG eröffnet polizeiliches Ermessen hinsichtlich des ob und wie der Maßnahme. Das von der Rechtsfolge eröffnete Eingriffsermessen ist hier ordnungsgemäß ausgeübt worden Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Hier ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet worden. Der Platzverweis war geeignet, erforderlich, also das mildeste zur Gefahrenabwehr geeignete Mittel, sowie auch angemessen. Die Aufforderung, den Platz zu verlassen, war rechtmäßig. Teil 2 A. Anhalten des Fahrzeugs und Personalienfeststellung Bei der auf die Identitätsfeststellung gerichteten Handlungen der Polizei überwiegt der konkludent zum Ausdruck gebrachte Regelungscharakter der Maßnahme, so dass es sich um eine Polizeiverfügung handelt. Durch die Aufforde-
4 4 rung, sich auszuweisen, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v. mit Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen. Eingegriffen wird zudem in Art. 2 Abs. 2 GG, Freiheit der Person, in Form einer geringfügigen Beschränkung der Freiheit, da die Adressaten der Maßnahme für die Dauer der Identitätsfeststellung anhalten müssen ( 21 Abs. 3 Satz 2 ASOG). Zweck der Maßnahme ist die Gefahrenabwehr. I. Als Rechtsgrundlage kommt 21 Abs. 3 ASOG in Verbindung mit 21 Abs. 1 ASOG in Betracht. Danach kann die Polizei die zur Feststellung der Identität einer Person erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere sie auch anhalten. Das Anhalten des Fahrzeugs an einer Kontrollstelle wird von der Rechtsfolgenanordnung der Norm abgedeckt. Anders verhält es sich mit 18 Abs. 7 ASOG. Diese Vorschrift erlaubt der Polizei, zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, zu verlangen, das mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen. Im vorliegenden Fall geht es der Polizei jedoch nicht um die vorbeugende Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Fraglich ist auch bei 21 Abs. 1 und 3 ASOG zunächst, ob diese Norm anwendbar ist und nicht hinter das VersG zurücktritt. 17a Abs. 4 Satz 1 VersG, wonach auch auf dem Weg zu Versammlungen - also im Vorfeld von Versammlungen - Anordnungen getroffen werden können, ist vorliegend nicht einschlägig, da die Polizei das Fahrzeug nicht anhält, um Verstößen gegen Regelungen über passive Bewaffnung oder Vermummung nachzugehen. Das VersG enthält hier also keine hier einschlägige Befugnisnorm, könnte aber wegen der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtes Sperrwirkung entfalten. Allerdings trifft nach hier vertretener Auffassung das Versammlungsgesetz nur für polizeiliche Maßnahmen unmittelbar gegen eine Versammlung in 15 eine abschließende Regelung. Für Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung und nach Auflösung der Versammlung entfaltet die Norm keine Sperrwirkung. [Anmerkung Prof. Arzt: Diese Auffassung widerspricht m.e. der herrschenden Meinung.] Die Anreise zu einer Demonstration ist selbst keine Versammlung. Maßnahmen im zeitlichen Vorfeld einer Versammlung sind deshalb aufgrund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zulässig, wenn hierdurch die Versammlung selbst weder zeitlich beschränkt noch unmöglich gemacht wird. 21 Abs. 1 und 3 ASOG ist also anwendbar. (andere Auffassungen können an dieser Stelle gerne diskutiert werden und bei entsprechender Begründung zu einem anderen vertretbaren Ergebnis führen) II. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Polizei gemäß 4 ASOG eilzuständig.
5 5 Die Fahrzeuginsassen sind vor dem Anhalten zwar nicht gemäß 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Die Anhörung ist jedoch gemäß 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich. III. Materiellrechtlich ist das Anhalten gemäß 21 Abs. 3 ASOG rechtmäßig, wenn es für eine Identitätsfeststellung erforderlich ist und die Identitätsfeststellung ihrerseits rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung könnte sich nach 21 Abs. 2 Nr. 4 ASOG richten. Der Kleinbus wurde an einer Kontrollstelle auf einer öffentlichen Straße angetroffen, die, wie es das Gesetz verlangt, mit Zustimmung des Innensenators errichtet worden ist. Die Kontrollstelle dient allerdings nicht dem Zweck, Straftaten der in 21 Abs. 2 Nr. 4 ASOG genannten Art zu verhüten. Nach der Rechtmäßigkeit der Kontrollstelle ist vorliegend jedoch nicht gefragt. 21 Abs. 2 Nr. 4 ASOG schließt nicht aus, dass Kontrollstellen aus anderen Gründen eingerichtet werden; dann müssen Eingriffsmaßnahmen jedoch auf andere Befugnisnormen gestützt werden, die Identitätsfeststellung etwa auf 21 Abs. 1 zur Abwehr einer konkreten Gefahr (Berg/Knape/Kiworr, ASOG, 7. Aufl., 1997, S. 243). Die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung könnte sich weiterhin aus 21 Abs. 1 ASOG ergeben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für öffentliche Schutzgüter. Von den Fahrzeuginsassen geht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die gefährlichen Gegenstände, die sie bei sich führen, auch einsetzen. Zwar hat die Polizei dies überwiegend erst nach dem Anhalten festgestellt, die gefährliche Sachlage bestand aber schon vorher. Die Handlungsverantwortlichkeit der Personen folgt hier aus 13 Abs. 1 A- SOG. IV. 21 Abs. 1 und 3 ASOG eröffnet polizeiliches Ermessen. Für einen Ermessensfehler ist nichts erkennbar. Im Hinblick auf die von der Polizei verfolgte Zielsetzung sind das Anhalten des Busses und die Identitätsfeststellung geeignet und erforderlich. Sie führen auch für die Betroffenen zu keinem Nachteil, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht und sind insoweit auch angemessen. Wegen der Tauglichkeit der Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr kann darauf verwiesen werden, dass eine solche Maßnahme erfahrungsgemäß dazu geeignet ist, die Betroffenen von Gewalttätigkeiten abzuhalten. Das Anhalten des Pkw ist deshalb nach 21 Abs. 3 ASOG rechtmäßig. Bei dieser Prüfung hat sich zugleich erwiesen, dass die Identitätsfeststellung gemäß 21 Abs. 1 ASOG rechtmäßig war.
6 6 B. Durchsuchung der Personen Mit der Durchsuchung wird in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) eingegriffen, zudem ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Durchsuchten (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen. Zweck der Maßnahme ist die Gefahrenabwehr. I. Rechtsgrundlage für die Durchsuchung könnte die Befugnis der Polizei zur Durchsuchung von Personen gemäß 34 Abs. 1 Nr. 1 ASOG sein. II. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bestehen keine Bedenken. Die Polizei ist gemäß 4 ASOG sachlich zuständig. Eine vorherige Anhörung gemäß 28 Abs. 1 VwVfG war wegen 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich. III. Gem. 34 Abs. 1 Nr. 1 ASOG kann eine Person durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Tatsachen sind objektive Gegebenheiten, nicht bloße Mutmaßungen und Wahrscheinlichkeiten. Eine solche Tatsache ist in dem vorliegenden Fall der Umstand, dass sich in dem Bus offen sichtbar Baseballschläger befanden. Bei den Baseballschlägern handelt es sich um Sachen, die nach 38 Nr. 1 ASOG sichergestellt werden dürfen. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des 38 Nr. 1 ASOG liegt vor, da der Einsatz der Baseballschläger nach dem festgestellten Sachverhalt zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens in nächster Zeit mit einer großen Wahrscheinlichkeit bevorsteht (Gegenansicht vertretbar). In Betracht kommt weiter der Durchsuchungsgrund des 34 Abs. 3 ASOG, wonach die Polizei (originäre Zuständigkeit) eine Person, deren Identität nach dem ASOG festgestellt werden soll, nach Waffen usw. durchsuchen kann, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung vor (siehe oben). Eine Gefahrenlage bestand ebenfalls, da aufgrund der mitgeführten Gegenstände von einer Gewaltbereitschaft der Fahrzeuginsassen ausgegangen werden konnte. Allerdings erfolgte die Durchsuchung der Personen erst gegen Ende der polizeilichen Maßnahme, so dass von der für 34 Abs. 3 ASOG erforderlichen Selbstschutzintention nicht ausgegangen werden kann (andere Auffassungen vertretbar). 34 Abs. 2 Nr. 4 ASOG kommt als Durchsuchungsgrund nicht in Betracht, da keine Tatsachen für die Annahme ersichtlich sind, dass Straftaten der in 21 Abs. 2 Nr. 4 ASOG genannten Art begangen werden sollen. Die Handlungsverantwortlichkeit folgt aus 13 Abs. 1 ASOG. IV. 34 Abs. 1 Nr. 1 ASOG eröffnet polizeiliches Ermessen. Dieses ist vorliegend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend ausgeübt worden.
7 7 Die Durchsuchung der Pkw-Insassen war rechtmäßig. C. Durchsuchung des Fahrzeuges Die Durchsuchung des Pkw beinhaltet einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen (Art. 14 Abs.1 GG). I. Rechtsgrundlage für die Durchsuchung des Pkw ist vorliegend 35 Abs. 1 Nr. 1 ASOG, sowie 35 Abs. 1 Nr. 3 ASOG. II. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken, insbesondere ist die Polizei eilzuständig gemäß 4 ASOG. III. Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 ASOG darf der Pkw durchsucht werden, wenn auch die Insassen durchsucht werden durften. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 3 ASOG darf der Pkw weiterhin durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihm Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen. Hier rechtfertigen die von außen sichtbaren Baseballschläger die Annahme, dass sich in dem Pkw Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen. Baseballschläger und Spraydosen dürfen nach 38 Nr. 1 ASOG sichergestellt werden (s.o.). Hinsichtlich des Ermessens, der Verhältnismäßigkeit und der Adressierung der Maßnahme gilt das zur Durchsuchung der Pkw-Insassen Ausgeführte entsprechend. Die Durchsuchung des Pkw war somit rechtmäßig. D. Sicherstellung der bei der Durchsuchung gefundenen Gegenstände Die Sicherstellung einer Sache entzieht dem bisherigen Inhaber vorübergehend die Sachherrschaft und begründet die Sachherrschaft der Polizei, wodurch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht. Die Sicherstellung greift in das Eigentumsrecht der betroffenen Personen (Art. 14 Abs. 1 GG) ein. Zweck der Maßnahme ist die Gefahrenabwehr. I. Die bei der Durchsuchung gefundenen gefährlichen Gegenstände können, wie bereits ausgeführt, gemäß 38 Nr. 1 ASOG sichergestellt werden. II. Formelle Bedenken gegen eine Sicherstellung bestehen nicht. Zwar ist die Polizei nur zuständig, wenn die Ordnungsbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann, 4 ASOG. Da jedoch die Störung bereits andauert, bestehen am ersten Zugriff durch die Polizei keine kompetenzrechtlichen Bedenken.
8 8 Materiell kommt zur Rechtfertigung der Sicherstellung der in 38 Nr. 1 ASOG umschriebene Tatbestand in Betracht. Gegenüber der Generalermächtigung stellt die Eingriffsermächtigung nach 38 Nr. 1 ASOG mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe der Gefahr. So ist vorliegend die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts unmittelbar bevorstehend, da das Mitsichführen von Baseballschlägern, Spraydosen mit Reizgas, sowie Messern und Schlagringen, eine offensichtliche Gewaltbereitschaft indiziert. In Bezug auf das Ermessen, die Verhältnismäßigkeit und die Adressierung der Maßnahme gilt das zur Durchsuchung Gesagte entsprechend. III. Die Rechtsfolge des 38 ASOG eröffnet polizeiliches Ermessen. Die Ermessensbetätigung ist sachgemäß erfolgt. Die Sicherstellung ist insbesondere auch verhältnismäßig und somit im Ergebnis rechtmäßig. E. Weiterfahrverbot Mit dem Weiterfahrverbot in Richtung des Versammlungsortes wird zumindest auch in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Aufforderung dient der Gefahrenabwehr. I. Das Weiterfahrverbot könnte auf die Befugnis-Generalklausel des 17 Abs. 1 ASOG gestützt werden. Eine Platzverweisung gemäß 29 Abs. 1 ASOG oder eine Ingewahrsamnahme gemäß 30 ASOG liegen nicht vor, weil den Fahrzeuginsassen nicht aufgegeben wird, sich von einer bestimmten Stelle zu entfernen oder an einer bestimmten Stelle zu bleiben, sondern ihnen lediglich verboten wird, sich in Richtung einer bestimmten Stelle zu bewegen. Unbenommen bleibt es den Betroffenen, den Ort zu verlassen und sich in jede andere beliebige Richtung zu bewegen. Eine bestimmte Fahrtrichtung wurde nicht vorgegeben. (hier können bei entsprechender Begründung auch andere Auffassungen vertreten werden). II. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Weiterfahrverbots bestehen keine Bedenken (s.o.). III. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des 17 Abs. 1 ASOG liegt vor. Zwar hat man den Businsassen die gefährlichen Gegenstände abgenommen, die sie bei sich hatten, doch schließt das die angesichts der sichergestellten Gegenstände offensichtlich bestehende Gewaltbereitschaft nicht aus.
9 9 (Andere Auffassung vertretbar) IV. Die Maßnahme ist dann auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Sie darf gegen die Pkw-Insassen gerichtet werden, weil diese gemäß 13 I ASOG Verhaltensverantwortliche sind. Das Weiterfahrverbot war rechtmäßig. Die hier geprüften polizeilichen Maßnahmen waren rechtmäßig.
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