Erfahrungsaustausch mit Vertretern der Gaststreitkräfte und der Deutschen Bauverwaltung vom 22.-23.10.09 in Herford Immissionsschutz bei Bauvorhaben aus Sicht der Öffentlich-rechtlichen Aufsicht im Technischen Umweltschutz in der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften Dozent: Oberstleutnant Dipl.-Ing. Berndt DIETL Referent für Arbeitsschutz und Technischen Umweltschutz im BMVg WV IV 5 - Öffentlich-rechtliche Aufsicht im Arbeitsschutz und Technischen Umweltschutz für die Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften -
Agenda Agenda 1. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) / Grundlagen 2. Öffentlich-rechtliche Aufsicht im Technischen Umweltschutz 3. Zusammenarbeit
1. BImSchG / Grundlagen 1. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) / Grundlagen
1. BImSchG / Grundlagen BImSchG / Entstehung > Immissionsschutz in der Bundesrepublik Deutschland seit Anfang der 60er Jahre, zunächst Bestrebungen einzelner Bundesländer, da keine Gesetzgebungskompetenz beim Bund > 1974 BImSchG, nach GG-Änderung > Seitdem mehr als 30 Änderungen / Ergänzungen Das BImSchG existiert seit über 35 Jahren!
1. BImSchG / Grundlagen BImSchG / Grundprinzipien > Verursacherprinzip: Immissionsschutzmaßnahmen sind gegenüber dem Verursacher zu treffen, nicht gegenüber dem Betroffenen Mögliche Konsequenzen: > Einschränkungen des Betriebes (z.b. der Schießzeiten auf einem TrÜbPl) > erhöhte Kosten, z.b. durch nachträgliche Baumaßnahmen
1. BImSchG / Grundlagen BImSchG / Grundprinzipien > Vorsorgeprinzip: Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Immissionen ist vorzubeugen. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen werden. ( 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 2)
1. BImSchG / Grundlagen BImSchG / Grundprinzipien > Durchsetzung der Immissionsschutzforderungen, u.a. durch: >> behördliche Überwachung >> Anzeigepflicht des Betreibers >> Ahndung von Gesetzesverstößen: Ordnungswidrigkeiten (BImSchG) Straftatbestände (StGB)
1. BImSchG / Grundlagen BImSchG / Grundbegriffe > Emissionen: Die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Licht, Wärme, Strahlen u. ähnliche Erscheinungen. ( 3 Abs. 3 BImSchG) > Immissionen: Durch Emissionen verursachte Einwirkungen auf die zu schützenden Personen, Tiere, Pflanzen o. leblose Sachen.
1. BImSchG / Grundlagen BImSchG / Grundbegriffe > Schädliche Umwelteinwirkungen: Immissionen sind dann schädliche Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß, oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen.
1. BImSchG / Grundlagen BImSchG / Grundbegriffe > Belästigungen und Nachteile sind bereits dann erheblich, wenn sie das Gemeinwohl beeinträchtigen oder für die Nachbarschaft unzumutbar sind.
1. BImSchG / Grundlagen BImSchG / Grundbegriffe > Unzumutbarkeit bei Schießlärm mit Waffen bis 20 mm durch Gesetzgeber definiert: Technische Anweisung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bei Schießlärm mit Waffen über 20 mm durch Bundeswehr definiert: Lärmmanagement-Richtlinie der Bundeswehr
Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft / Beispiel TrÜbPl Grafenwöhr Schießbahn 213 Schlagzeilen Presseberichte: Das ist wie Krieg vor der Haustür Nitzlbuch kämpft weiter Warum lassen deutsche Behörden Ausnahmeregelung zu Verlegung der Schießbahn gefordert Ernst des Themas ist immerhin erkannt worden
Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft / Beispiel TrÜbPl Grafenwöhr Schießbahn 213 Schlagzeilen Presseberichte: An der Lärmfront von Nitzlbuch keine Ruhe Schießlärm: Chef des Bürgerforums platzte der Kragen Ansprechpartner meist abwesend Bürger zweiter Klasse? Messstation kein Thema
Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft / Beispiel TrÜbPl Grafenwöhr Schießbahn 213 Schlagzeilen Presseberichte: Ein Thema für den Sonderparteitag Berlin gibt den Stab weiter Botschafter informiert Viel geredet, nichts getan Schießlärm wird jetzt endlich gemessen Amerikaner nicht am runden Tisch Nachtschießverbot erlassen
2. Öffentlich-rechtliche Aufsicht im Technischen Umweltschutz 2. Öffentlich-rechtliche Aufsicht im Technischen Umweltschutz
2. Öffentlich-rechtliche Aufsicht im Technischen Umweltschutz Für den Bereich der Bundeswehr und der Gaststreitkräfte Übertragung von Vollzug und Überwachung auf den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm benannten Stellen (14. BImSchV): > in den Wehrbereichsverwaltungen (WBV): Dezernate II 7 (neu: WR 7 u. ASt 2) > im BMVg: Referat WV IV 5
Zuständige Stelle im Bundesministerium der Verteidigung: Referat WV IV 5 Öffentlich-rechtliche Aufsicht für den Arbeitsschutz und den Technischen Umweltschutz in der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften Bundesministerium der Verteidigung Dezernat WV IV 5 Fontainengraben 150 53003 Bonn Referatsleiter: LtdBDir Klein Tel: (0228) 12-3229 Referent: OTL Dietl Tel: (0228) 12-3210
Die regional zuständigen Aufsichtsbehörden der Öffentlich-rechtlichen Aufsicht für den Arbeitsschutz und den Technischen Umweltschutz in der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften : Wehrbereichsverwaltung Nord Dezernat WR 7 Hans-Böckler-Allee 16 30173 Hannover Tel: (0511) 284-4140 Wehrbereichsverwaltung Nord Außenstelle Kiel Dezernat ASt 2 Feldstr. 234 24100 Kiel Tel: (0431) 384-5124 Wehrbereichsverwaltung Ost Dezernat WR 7 Feldstr. 234 24100 Kiel Tel: (0431) 384-5124 Wehrbereichsverwaltung Süd Dezernat WR 7 Heilbronner Str. 186 70045 Stuttgart Tel: (0711) 2540-2650 Wehrbereichsverwaltung West Dezernat WR 7 Wilhelm-Raabe-Str. 46 40410 Düsseldorf Tel: (0211) 959-2463 Wehrbereichsverwaltung Süd Außenstelle München - Dez ASt 2 Dachauer Str. 128 80632 München Tel: (089) 1249-2230 Wehrbereichsverwaltung West Außenstelle Wiesbaden - Dez ASt 2 Moltkering 9 65189 Wiesbaden Tel: (0611) 799-2700
2. Öffentlich-rechtliche Aufsicht im Technischen Umweltschutz Öffentlich-rechtliche Aufsicht ist weder Fachaufsicht noch Dienstaufsicht! Sie nimmt ausschließlich Aufgaben u. Befugnisse wahr, die ihr aufgrund eines Gesetzes o. einer Verordnung übertragen worden sind. Dabei ist sie Weisungsfrei!! Zusätzlich: nimmt die Öffentlich-rechtliche Aufsicht Beratungsaufgaben wahr.
2. Öffentlich-rechtliche Aufsicht im Technischen Umweltschutz Forderung der Öffentlich-rechtlichen Aufsicht an den immissionsschutz-rechtlichen Betreiber: Rechtskonformer Betrieb der Anlagen, z.b. Truppenübungsplätze oder Standortschießanlagen
3. Zusammenarbeit 3. Zusammenarbeit
3. Zusammenarbeit Zentrale Frage: Ist bei der Nutzung des fertiggestellten Projektes mit (Lärm-)Immissionen zu rechnen? falls ja: Frühzeitige Beteiligung der regional zuständigen Öffentlich-rechtlichen Aufsicht der Bundeswehr, möglichst bereits bei der Entwicklung von Bauprojekten, spätestens jedoch bei der Mitprüfung von Bauunterlagen
3. Zusammenarbeit Angebot der Öffentlich-rechtlichen Aufsicht der Bundeswehr > Beratung der Entscheidungsträger durch qualifiziertes Fachpersonal > dabei ggf. Einsatz Bundeswehr-eigener Hilfsmittel: >> Lärmmanagement-Richtlinie (bei Lärmimmissionen durch Schießen mit Waffen > 20mm) >> Software WinLarm >> Software Propper
3. Zusammenarbeit Ziel Herstellen eines rechts-konformen Anlagenbetriebes > Vermeiden von begründeten Beschwerden > Vermeiden von Betriebseinschränkungen > Vermeiden von Korrekturmaßnahmen > Vermeiden Diskussionen auf politischer Ebene > Kosteneinsparung
Erfahrungsaustausch mit Vertretern der Gaststreitkräfte und der Deutschen Bauverwaltung vom 22.-23.10.09 in Herford Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!