Informationsveranstaltung Lärmwirkungsforschung und Fluglärmschutzgesetz von Charité und BDL

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1 Informationsveranstaltung Lärmwirkungsforschung und Fluglärmschutzgesetz von Charité und BDL Evaluierung des Fluglärmschutzgesetzes: Konsequenzen für das Fluglärmschutzgesetz Rechtsanwalt Prof. Dr. Norbert Kämper, Düsseldorf Berlin, 26. April 2017

2 I. Ziel des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm. Diese Zieltrias findet sich auch in 3 Abs. 1 BImSchG ( schädliche Umwelteinwirkungen ), wird aber als sprachlogisch missglückt angesehen. Mittel: bauliche Nutzungsbeschränkungen baulicher Schallschutz 2

3 Das Gesetz definiert hierfür Auslöseschwellen in 2 Abs. 2, die von der Rechtsprechung i.v.m. 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LuftVG als fachplanerische Zumutbarkeitsschwellen angesehen werden. II. Auftrag der Evaluation: Bericht der Bundesregierung über die Überprüfung der Auslöseschwellen unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik, 2 Abs. 3 FluglärmSchG 3

4 III. Verfassungsrechtliche Begründung des Prüfauftrages Aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, resultiert die Pflicht des Staates, seine Bürger auch vor solchen Gesundheitsbeeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen zu schützen, die nicht vom Staat selbst ausgehen. Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe des Normgebers ab, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft zu beobachten und zu bewerten, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle 4

5 IV. Schutz vor erheblichen Belästigungen Begriff: Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, ohne dass darin eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsguts der Gesundheit liegt. Fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle 5

6 V. Entscheidungsgrundlagen des Gesetzgebers Erkenntnisquellen der Lärmwirkungsforschung? Differenzierung erforderlich zwischen Eigenständigen objektiv messbaren Tatsachenermittlungen Auswertung anderer Studien Vorschläge für Bewertungen Ein neuer Stand der Wissenschaft ist erst erreicht, wenn sich in der Forschung ein neuer Grundkonsens abzeichnet. Dabei besteht eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. 6

7 VI. Verfassungsrechtliche Handlungsmaßstäbe Ein Verfassungsverstoß liegt erst vor, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist und wenn der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen vorgenommen hat. 7

8 VI. Verfassungsrechtliche Handlungsmaßstäbe Dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Er entscheidet in eigener Verantwortung, wie er seiner Schutzpflicht nachkommt, etwa durch aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen oder ggf. als Surrogat Entschädigungszahlungen.. 8

9 VII. Berücksichtigung entgegengesetzter Interessen Bei einer Entscheidung muss der Gesetzgeber entgegenstehende Interessen berücksichtigen: Grundrechte Dritter, insbesondere von Fluggesellschaften, Passagieren und Flugplatzbetreibern kollidierende öffentliche Interessen: staatliche Verpflichtung zur Gewährleistung einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur Systemgerechtigkeit von Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf andere Lärmquellen, Straßen- und Schienenverkehr, Gewerbelärm usw. 9

10 VIII. Fazit Die Bestimmung der Auslöseschwellen für Lärmschutzmaßnahmen ist ein Problem normativer Entscheidungszuständigkeit und keine fachliche Erkenntnisfrage. Sie bleibt damit Aufgabe des Gesetzgebers. Die Rechtsprechung hat bisher auch unter Auswertung der NORAH-Studie keinen Anlass gesehen, einen neuen Kenntnisstand der Lärmwirkungsforschung anzunehmen. Seit 2008 ergingen acht Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass mit dem FluglärmSchG kein Verfassungsverstoß erkennbar ist. 10

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Norbert Kämper Partner, Düsseldorf Taylor Wessing Benrather Str Düsseldorf T: +49 (0) E: 11

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

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