Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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Transkript:

Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht SS 2015 Mag. Antonia Cermak antonia.cermak@univie.ac.at

Insolvenzrecht - Allgemeines Qualifikation des Insolvenzrechts: materielles Insolvenzrecht + Prozessrecht Rechtsgrundlagen IO, EuInsVO, Nebengesetze (zb IESG) Verweis auf JN und ZPO 252 ( Anwaltspflicht, Kostenersatz) Grundsätze des Insolvenzverfahrens Gläubigerstellung: Parität statt Priorität der einfachen Insolvenzgläubiger Vermögenszugriff: Universalität statt Spezialität ( Generalexekution ) Zwecke des Insolvenzverfahrens bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch geordnete Haftungsverwirklichung Sanierung des Schuldners Insolvenprophylaxe: URG 2

IRÄG 2010: Einheitliches Insolvenzverfahren Verfahrensvarianten nach der Eingangsphase Bezeichnung als Sanierungsverfahren 167 Abs3/4 140 Abs 1 Konkursverfahren mit Eigenverwaltung ohne Eigenverwaltung Masseverwalter Sanierungsverwalter früher: - KO: Liquidierung - AO: Sanierung 3

Ablauf im Überblick 1. Eröffnungsphase: Antrag - Eröffnungsverfahren - Eröffnungsbeschluss - Edikt 2. Insolvenzmasse: Verwaltung - ev Verwertung Rechnungslegung - ev Verteilung 3. lebendes Unternehmen: Prüfphase - Berichtstagsatzung (max 90 Tage nach IE) 4. Insolvenzforderungen: Anmeldung - Prüfungstagsatzung Forderungsfeststellung 5. Sanierung mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag Gläubigerabstimmung (Sanierungsplantagsatzung) - Bestätigung durch Gerichtsbeschluss 6. Verfahrensaufhebung - Beschluss/ex lege - Edikt 7. ev Abschöpfungsverfahren: Antrag - Einleitung Anspannungszeit ev Restschuldbefreiung 4

Insolvenzgericht (1) sachliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf IE Unternehmer, jur Pers: Landesgericht bzw Handelsgericht Wien 63 Abs 1 IO Natürliche Personen die kein Unternehmen betreiben ( Schuldenregulierungsverfahren ): Bezirksgericht 182 IO Unternehmer? ( 1 Abs 2 KSchG bzw 1 Abs 2 UGB) - auf Dauer angelegte Organisation - selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeit - Gewinnausrichtung nicht relevant örtliche Zuständigkeit Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt 5

Insolvenzgericht (2) funktionelle Zuständigkeit Einzelrichter im Schuldenregulierungsverfahren auch Rechtspfleger amtswegige Prüfung und Überweisung 44 JN keine Gerichtsstandsvereinbarungen ( 253 Abs 2 IO) Insolvenz- Anhangprozesse : ZPO zb Prüfprozesse, Anfechtungsprozesse; + 262 IO Aufgaben des Insolvenzgerichts - Eröffnung/Aufhebung - Leitung des Insolvenzverfahrens - Kein Verwalter: erweitert ( 190 Abs 3 IO) 6

Entscheidungen und Rechtsmittel Entscheidungen Beschluss Rechtsmittel: Rekurs ( 260 IO) beschränkte Neuerungserlaubnis: nova reperta zulässig Frist: 14 Tage grnds einseitig ( 521a ZPO nicht anwendbar): Ausnahmen (zb IE- Beschluss) Fristen: Notfristen nicht erstreckbar keine Wiedereinsetzung Insolvenzdatei: öffentliche Bekanntmachung 7

Insolvenzverwalter (1) - 80 ff IO Gerichtshof Bezirksgericht Sanierungsverwalter bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Masseverwalter bei Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und Konkursverfahren Im Schuldenregulierungsverfahren idr kein Verwalter Bestellung durch das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss für Einzelfall geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste) unbescholten, verlässlich, geschäftskundig, Kenntnisse im Insolvenzwesen Unabhängigkeit Theorien über die Rechtsstellung: Amtstheorie: Partei kraft Amtes Vertretertheorie: Vertreter des Schuldners Organtheorie: Organ der Masse (jur Pers) Mischtheorien 8

Insolvenzverwalter (2) - 80 ff IO Aufgaben im Insolvenzverfahren praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens nimmt masseunterworfenes Vermögen in Besitz und Verwaltung (Inventar) Feststellung der Passiva (Anmeldungsverzeichnis) trifft alle die Masse betreffenden Dispositionen (Einschränkungen: AV: 117 IO; IV: 116 IO) Im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Aufteilung der Aufgaben zwischen Sanierungsverwalter und Schuldner Kontrollfunktion Überwachung durch Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht: ggf Enthebung Haftung: 1299 ABGB Entlohnung: Regelentlohnung Baukastensystem 9

Gläubiger im Insolvenzverfahren Grds Gläubigergleichbehandlung - aber nur innerhalb jeweiliger Gläubigerart : Aussonderungsgläubiger Absonderungsgläubiger 1. Massegläubiger: idr Forderung nach IE entstanden 2. Insolvenzgläubiger: idr Forderung vor IE entstanden 3. Nachrangige Gläubiger: Ansprüche von Gesellschaftern aus Eigenkapitalersetzenden Leistungen Ausgeschlossene Gläubiger 10

Massegläubiger ( 46 IO) Masseforderung erwerben ihre Forderungen grds nach Eröffnung (vor lnsolvenzgläubigern zu befriedigen) taxativ: aus Rechtshandlungen des MV (Z 5) bzw im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung des S ( 174 IO) im Schuldenregulierungsverfahren mit Genehmigung des Gerichts ( 187 Abs 1 Z 4 IO) Kosten des Verfahrens (Z 1) Auslagen aus Erhaltung/Verwaltung/Bewirtschaftung, öffentliche Abgaben (Z 2) bestimmte AN-Ansprüche insb laufendes Entgelt (Z 3, 3a) Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des MV ( Z 4) Bereicherung der Masse nach Eröffnung (Z 6) Bestattungskosten (Z 7) Belohnung der Gläubigerschutzverbände (Z 8) Rechtsstellung der Massegläubiger bei Fälligkeit voll zu befriedigen Durchsetzung: Abhilfeantrag oder Klage + Exekution 11

Masseunzulänglichkeit ( 47 Abs 2, 124a IO) grds Verfahrenseröffnung nur bei voraussichtlicher Kostendeckung Konkurs im Konkurs : Masse reicht nicht aus, alle Masseforderungen zu erfüllen (vgl Zahlungsunfähigkeit); MV macht unverzüglich Anzeige an das Insolvenzgericht; Masseunzulänglichkeit wird im Edikt angemerkt bewirkt: Vollstreckungssperre für Alt-Massegläubiger; Altmasseforderungen (vgl Insolvenzforderungen): Rangprinzip ( 47 Abs 2 IO) statt Fälligkeitsprinzip; Neumasseforderungen (vgl Masseforderungen): Restabwicklung mit Befriedigung der Neumassegläubiger Aufhebung nach 124a IO bei Wiedererreichen der Massezulänglichkeit Neuerliche Masseunzulänglichkeit? Fälligkeit/Rangprinzip 12

Insolvenzgläubiger ( 50 ff IO) Insolvenzforderung stammen grds aus der Zeit vor der Eröffnung (Bestehen dem Grunde nach ) entstehen tlws nach Eröffnung (va Ansprüche aus Vertragsauflösung gem den 21 ff IO) Wirkung der Verfahrenseröffnung ( 14 ff IO) Forderungen lauten auf Geldleistung (Schätzwert) in inländischer Währung (Wechselkurs) bedingte/befristete Forderungen werden fällig Dauerleistungen werden kapitalisiert (Zusammenrechnung/Schätzung) Zinsstopp: Zinsen ab IE sind vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen ( 58 Z 1 IO) Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger Haftungsrecht an der Insolvenzmasse : Haben ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden ( 102 ff IO): bewirkt Verjährungsunterbrechung/ -hemmung ( 9 IO) haben Anspruch auf volle Befriedigung auch nach Verfahrensaufhebung Reduktion auf Quotenanspruch erfolgt erst durch Sanierungs- oder Zahlungsplan! Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht ( 17, 18 IO) Prozess- und Exekutionssperre 13

Nachrangige Gläubiger ( 57a IO) Nachrangige Forderungen entstehen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen: Kredit in der Krise ( 2 EKEG) durch Gesellschafter (Anteil an Gesellschaft > 25 %) Rechtsstellung der nachrangigen Gläubiger haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen daher Anmeldung erst nach besonderer Aufforderung durch das InsolvenzG 14

Ausgeschlossene Gläubiger Ausgeschlossene Forderungen Neuforderungen die der Schuldner selbst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat sind Insolvenzgläubigern gegü unwirksam! ( 3 IO) (Sanierungsverfahren mit EV: bei Verstoß geg 171, 187 Abs 1 Z 4 IO) Sonstige Forderungen ( 58 IO) laufender Unterhalt ab Eröffnung Unterhaltsexistenzminimum ( 291b Abs 2 EO) Zinsen/Kosten (ab IE), Geldstrafen Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen Rechtsstellung der ausgeschlossenen Gläubiger können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen keine Prozess/Exekutionssperre: theoretisch Vollstreckung in das insolvenzfreien Vermögen ( 10 Abs 1 IO)! 15

Aussonderungsgläubiger ( 44 IO) (materielles) Recht auf Aussonderung Sachen, die sich in der Masse befinden, aber dem Schuldner nicht gehören (Istmasse Sollmasse) Entspricht Exszindierungsanspruch im Exe-Verfahren (vgl 37 EO) Eigentum, wirtschaftliches Eigentum (Treugeber), Eigentumsvorbehalt Ersatzaussonderung Sicherungseigentum ( bloßes Absonderungsrecht) Rechtsstellung der Aussonderungsgläubiger bleiben von Eröffnung grds unberührt ( 11 Abs 1 IO) Klage bzw Exekution (auf Herausgabe) nach allg Regeln: außer Behaltegrund liegt vor (dann allenfalls Feststellung) Zwangsstundung ( 11 Abs 2 und 3 IO) Gefahr für Unternehmensfortführung 6 Monaten ab Eröffnung Benützungsentgelt! außer: schwere wirtschaftliche oder persönliche Nachteile des Aussonderungsberechtigten 16

Absonderungsgläubiger ( 48 IO) Abgesonderte Befriedigungsrechte Ansprüche auf bevorzugte, weil abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners (=Sondermasse) (gesetzl/vertragl/exekutive) Pfandrechte, Sicherungseigentum, -zession ( 10 Abs 3 IO), Zurückbehaltungsrecht ( 10 Abs 2 IO) Rechtsstellung der Absonderungsgläubiger bleiben von Eröffnung grds unberührt ( 11 Abs 1 IO) Einschränkungen! Einlöserecht des MV ( 120 IO) Klage bzw Exekution nach allg Regeln Doppelstellung zahlreiche Beschränkungen Zwangsstundung ( 11 Abs 2 und 3 IO) (kein Benützungsentgelt) Pfändungspfandrechte ( 12 IO Rückschlagsperre ) Gehaltspfandrechte ( 12a IO) 17

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Gläubigerversammlung Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger Einberufung und Leitung durch das Insolvenzgericht Stimmberechtigung und Beschlussfassung (absolute MH, anwesend) Kompetenzen ua Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan Gläubigerausschuss wenn es die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens geboten erscheinen lässt 88 IO, jdf 117 Abs 1 Z 1, 2 IO 3-7 Mitglieder, auch Nichtgläubiger Kompetenzen Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters Genehmigung wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte 18

Eröffnungsvoraussetzungen (1) Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit Überschuldung drohende Zahlungsunfähigkeit bei allen Schuldnern 66 IO alternativ bei Schuldnern isd 67 IO im Sanierungsverfahren 167 Abs 2 IO statisch : dauerhafte Unfähigkeit alle fälligen Geldschulden zu bezahlen 66 Abs 2 und 3 IO und Rsp dynamisch : rechnerische Überschuldung und negative Fortbestehensprognose erfasst auch bald fällige werdende Schulden nicht bei Zahlungsstockung 19

Eröffnungsvoraussetzungen (2) Antrag des Schuldners 69 IO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen (uu 120 Tagen) nach dem Eintritt/Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung, sonst Insolvenzverschleppung Adressaten der Antragspflicht: Schuldner (nat Pers); unbeschränkt haftende Gesellschafter, Vertretungsorganmitglieder, Mehrheitsgesellschafter (jur Pers); sofort zu eröffnen: grnds keine Bescheinigung aber Prüfung von Amts wegen Antrag des Gläubigers 70 IO Bescheinigung der Gläubigerstellung und des Insolvenzgrundes Zustellung an Schuldner: Anhörung (außer wenn nicht rechtzeitig möglich; oder Antrag offenbar unbegründet) Antragszurückziehung oder einzelne Forderungsbefriedigung bleibt unberücksichtigt Schuldner über Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu belehren 20

Eröffnungsvoraussetzungen (3) - Kostendeckendes VVZ Vermögen 71 ff IO muss Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens decken ~ 4000 bei Unternehmen Kostenvorschuss Vertreter Antragsteller 71d IO Eröffnung B: Abweisung mangels Kostendeckung Sperrfrist Auflösung bei Gesellschaft Bestimmungen für juristische Personen 72 ff IO Erlagspflicht organschaftlicher Vertreter/Mehrheitsgesellschafter Sonderbestimmung für natürliche Personen 183 IO Wenn keine Kostendeckung: Vermögensverzeichnis + zulässiger Zahlungsplanantrag + Bescheinigung Bescheinigung der voraussichtlichen Deckung der Verfahrenskosten Privatschuldner zusätzlich: außergerichtlicher Ausgleichsversuch 21

Eröffnung Eröffnungsbeschluss - Rekurs (binnen 14 Tagen; keine aufsch Wirkung) 71c IO Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei 74 IO (Zustellung!): Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, Bekanntgabe weiterer Termine Hinweis, ob Eigenverwaltung zusteht Aufforderung zur Forderungsanmeldung und Anmeldefrist Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch: 77 f IO zur Sicherung der Masse erforderliche Sicherungsmaßnahmen: 78 IO Postsperre, Kontensperre; Verständigung der Arbeitnehmer Besonderheiten bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (falls nicht sofort eröffnet wird und Antrag nicht offenbar unbegründet ist auch Einstweilige Vorkehrungen: 73 IO) Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein 2 Abs 1 IO 22

Insolvenzbeschlag : Insolvenzmasse exekutionsunterworfenes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erwirbt ( Neuerwerb ) ( 2 Abs 2 IO). 96 ff IO (Inventar; Vermögensverzeichnis) Insolvenzfrei: exekutionsentzogenes Vermögen (insb Existenzminimum, unpfändbare Fahrnisse), höchstpersönliche Rechte, freigegebenes Vermögen usw Erhaltung durch Sanierung oder Verwendung zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung 180 Abs 2 IO Istmasse Sollmasse allgemeine Masse - Sondermasse 48 IO 23

Wirkungen der Eröffnung (1) Entmachtung des Schuldners 2 Abs 1, 3 IO Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse Umfang der Verfügungsunfähigkeit relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner 3 Abs 2 IO nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste dem Leistenden nicht bekannt sein bereits leichte Fahrlässigkeit schadet Großzahler müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmer jedenfalls vor größeren Zahlungen (OLG Wien 3 R 7/07g) Eigenverwaltung möglich im Sanierungsverfahren ( 169 ff IO) und Schuldenregulierungsverfahren ( 186 ff IO) 24

Wirkungen der Eröffnung (2) Wirkung auf Rechtsgeschäfte nicht vollständig erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte 21 IO Wahlrecht: Vertragseintritt oder Rücktritt Fristsetzung möglich Sonderbestimmungen Bestandverträge 23, 24 IO Arbeitsverträge 25 IO Vertragsauflösungssperre 25a IO Vertragsauflösung könnte Unternehmensfortführung gefährden Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund auflösen (dh keine ordentliche Kündigung) Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen 25b IO die Bestimmungen der 21-25a IO ausschließende oder beschränkende Vereinbarungen sind unwirksam Auflösung/Rücktritt für den Fall der Insolvenzeröffnung kann nicht vereinbart werden (Bestehen/Fortführung von Unternehmen nicht erforderlich) 25

Auswirkungen der Eröffnung auf Prozesse und Exekutionen Prozesssperre Verfahren über Insolvenzforderung kann nach Eröffnung nicht anhängig gemacht werden 6 Abs 1 IO zulässig sind sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehende Verfahren 6, 8a IO ex-lege-unterbrechung anhängiger Verfahren gem 7 Abs 1 IO Prozessführungsbefugnis bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 173 IO Exekutionssperre exekutives Pfandrecht kann nach Eröffnung zugunsten einer Insolvenzforderung nicht mehr erworben werden 10 Abs 1 IO Rückschlagsperre exekutive Pfandrechte aus den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erlöschen 12 IO 26

Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen ( 27 ff IO) Rechtshandlungen vor Eröffnung Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit Vorliegen eines Anfechtungsgrundes Beweislastumkehr bei familia suspecta Anfechtungsberechtigung Wirkung der Anfechtung Fristenwahrung: Anfechtungszeitraum und Klagsfrist 27

Anmeldungsverzeichnis Forderungsprüfung (1) Anmeldung der Insolvenzforderung Anmeldefrist: aber Versäumung bewirkt keinen Teilnahmeverlust ( 107 Abs 1 IO) spätestens jedoch 14 Tage vor SchlussrechnungsTS Anmeldung beim Insolvenzgericht Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel Anmeldung unterbricht Verjährung ( 9 IO) Insolvenzverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an Prüfungstagsatzung Insolvenzverwalter muss anerkennen oder bestreiten Schuldner kann bestreiten anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten (wenn eig Forderung anerkannt/stimmrecht) 28

Forderungsprüfung (2) Keine Bestreitung Bestreitung durch IV oder Gläubiger Bestreitung nur durch Schuldner Feststellung der Forderung Teilnahmerechte Entscheidungssurrogat Exekutionstitel 61 IO Prüfungsprozess Prüfungsklage/Fortsetzung: Kläger/Beklagter? Frist Feststellung Feststellung der Forderung Teilnahmerechte kein Exekutionstitel Kein Verwalter? im Schuldenregulierungsverfahren: Schuldner 29

Prüfphase und Berichtstagsatzung Prüfphase Fortführung des lebenden Unternehmens Prüfung der Sanierungschancen Berichtstagsatzung Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oder Schließung des Unternehmens fällt Bericht des Insolvenzverwalters Beschluss des Insolvenzgerichts (teilweise) Schließung oder Fortführung 30

Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse Verwertung der Insolvenzmasse primär Freihandverkauf subsidiär kridamäßige Verwertung Mitwirkung von Gläubigerausschuss (und Gericht) Stellungnahme des Gläubigerausschusses ( 114 IO) mitzuteilende Geschäfte ( 116 IO) genehmigungspflichtige Geschäfte ( 117 IO, zb Unternehmensveräußerung) Verteilung des Erlöses Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist (Abschlagsverteilungen) Schlussverteilung: formgebundenes Verteilungsverfahren nach vollständiger Masseverwertung und Feststellung aller Forderungen Nachtragsverteilung 31

Der Sanierungsplan (1) Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern in allen Verfahrensvarianten möglich Antrag des Schuldners darf nur Insolvenzgläubiger betreffen gesetzliche Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in maximal 2 Jahren Privatschuldner (kein Unternehmen): Zahlungsfrist von maximal 5 Jahren möglich Zulässigkeitsprüfung Sanierungsplantagsatzung Schuldner muss anwesend sein Annahme mit einfacher Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger Bestätigung durch das Insolvenzgericht und Wirkung der Rechtskraft des Beschlusses 32

Der Sanierungsplan (2) Erfüllung durch Schuldner oder unter Einschaltung eines Treuhänders Verzug mit der Leistung qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist Sonderregel für Privatschuldner (quotenmäßiges) Wiederaufleben der Forderung 33

Besonderheiten des Sanierungsverfahrens ( 167 ff IO) (1) Zweck: schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung Schuldner natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (nicht Privatschuldner!) juristische Personen Personengesellschaften setzt Antrag des Schuldners und Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans voraus schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung 167 f Bestellung eines Masseverwalters bereits im Edikt ist die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen, hat idr 60 bis 90 Tage später stattzufinden bis zum 90. Tag besteht absolutes Verwertungsverbot bzgl des Unternehmens bei Scheitern des Sanierungsversuchs ist das Verfahren als Konkursverfahren zu bezeichnen und fortzusetzen 34

Besonderheiten des Sanierungsverfahrens ( 167 ff IO) (2) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 169 ff Eigenverwaltung für Schuldner Anreiz zur frühzeitigen Sanierung steht unter Aufsicht des Sanierungsverwalters Voraussetzungen: Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % zusätzlich qualifizierte Unterlagen (VVZ, Status = Übersicht Vermögens- und Schuldenstand, Finanzplan für 90 Tage, Reorganisationskonzept usw) Bestellung eines Sanierungsverwalters Besonderheit im Verfahrensablauf: Gläubigerversammlung nach spätestens 3 Wochen Entzug der Eigenverwaltung ist möglich, dann ist Masseverwalter zu bestellen 170 Änderung der Verfahrensbezeichnung, Masseverwalter führt es weiter 35

Besonderheiten des Sanierungsverfahrens ( 167 ff IO) (3) Befugnisse des Schuldners Unternehmensfortführung: nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Maßnahmen Genehmigung des Sanierungsverwalters gewöhnlichen Unternehmensbetrieb kann Sanierungsverwalter beeinspruchen entscheidet über Vertragsschicksale, Auflösungen gem 21, 23 und 25, Zustimmung durch Sanierungsverwalter Prozessführung Entgegennahme von Postsendungen usw Befugnisse des Sanierungsverwalters Kontrolle / Unterstützung / Mitwirkung bzgl Handlungen des Schuldners Anfechtung Forderungsprüfung wichtige Verwertungsmaßnahmen (zb 116, 117, 119, 120, 120a) 36

Insolvenz natürlicher Personen (1) Schuldenregulierungsverfahren Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben Eigenverwaltung des Schuldners Kontrolle des Insolvenzgerichts ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zahlungsplan 193 bis 198 IO Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer!) relative Mindestquote: muss Einkommenslage des Schuldners in den kommenden fünf Jahren entsprechen 194 Abs 1 IO Zahlungsfrist maximal 7 Jahre Vermögensverwertung vor Abstimmung über den Zahlungsplan 193 Abs 2 IO eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen isd 197 IO Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners 198 IO 37

Insolvenz natürlicher Personen (2) Abschöpfungsverfahren 199 bis 216 IO Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) bei Wohlverhalten nach Scheitern eines Zahlungsplans (!) Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich Obliegenheiten des Schuldners (zb Berufstätigkeit) 210 IO jährliche Verteilungen durch den Treuhänder Exekutionssperre 206 IO Restschuldbefreiung 213 IO mind. 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder mind. 10 % der Forderungen in 7 Jahren nach Billigkeit: nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 %, wegen Verfahrenskosten usw. Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen Verlängerung um 3 Jahre Restschuldbefreiung nur, wenn 10 % bezahlt 38

Europäische Insolvenzverordnung (1) alle Mitgliedstaaten außer Dänemark erfasst Insolvenzverfahren die nach 31.5.2002 eröffnet wurden betrifft Insolvenzfälle mit Auslandsbezug Reform: EuInsVO neu ( VO [EU] 2015/848) beschlossen am 20.5.2015, ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 26.6.2017 eröffnet wurden. Anwendungsbereich Art 4 EuInsVO lex fori concursus anwendbares Recht des Eröffnungsstaates Art 5-14 EuInsVO Sondervorschriften für materielles Insolvenzrecht 39

Europäische Insolvenzverordnung (2) Hauptinsolvenzverfahren Art 3 EuInsVO universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI) Sekundärinsolvenzverfahren Art 27 ff EuInsVO erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens Liquidationsverfahren in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat Partikularinsolvenzverfahren Art 3 Abs 4 EuInsVO erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat 40