Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Der Sent der Universität Bern gestützt uf Artikel 72, Astz 1, Bst d, Ziff 3 und Artikel 74, Astz 3 des Sttuts der Universität Bern vom 26. Novemer 1997/17. Dezemer 1997 eshliesst: Aufgen Art. 1 1 Die Kommission für Interntionle Beziehungen (im folgenden Kommission) eohtet und ewertet die europäishe und interntionle Entwiklung im Forshungs- und Bildungsereih uf Hohshuleene. Sie erreitet Vorshläge zur Entwiklung der Universität im Einklng mit der europäishen Integrtion und interntionlen Koopertion. 2 Der Kommission oliegt: d e f die Anregung von Inititiven zur Veresserung inneruniversitärer Bedingungen für die Teilnhme n interntionlen Koopertionsprogrmmen im Forshungs- und Bildungsereih sowie die Beohtung von interntionlen Entwiklungen und Trends in diesem Bereih der Austush relevnter Informtionen innerhl der Universität, mit der Wirtshft und mit der Verwltung die Förderung von Kontkten mit den zuständigen Behörden des Bundes im Hinlik uf Gestltung und Durhführung interntionler Forshungs- und Bildungsprogrmme die Informtion und Unterstützung der Universitätsngehörigen ei der Mitwirkung n interntionlen Forshungs- und Bildungsprogrmmen die Verge einer Auszeihnung für esondere Leistungen im Rhmen der europäishen Integrtion und interntionlen Zusmmenreit die Behndlung weiterer Anliegen im Zusmmenhng mit der europäishen Integrtion und interntionlen Koopertion, insesondere die Koordintion von Ausildungsgängen. Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Seite 1 von 4
3 Der Kommission oliegt ferner die Aufsiht üer die Koordintionsstelle für Interntionle Beziehungen (im folgenden Koordintionsstelle), insesondere die Genehmigung des jährlihen Areitsprogrmms die Unterstützung ei der Mitteleshffung der Antrg für die Whl der Leiterin oder des Leiters der Koordintionsstelle zuhnden der Universitätsleitung. 4 Die Kommission erstellt ein Areitsprogrmm und psst dieses periodish n. Zusmmensetzung Art. 2 Die Kommission esteht us: d e f g h i j der oder dem Delegierten der Universitätsleitung je einer oder einem Delegierten jeder Fkultät, der Konferenz für Gesmtuniversitäre Einheiten und der Konferenz der Lehrerildungsinstitutionen zwei Delegierten des Verndes der Dozentinnen/Dozenten (VDD) zwei Delegierten des Verndes der Assistentinnen/Assistenten (VAA) zwei Delegierten der Vereinigung der Studierenden (SUB) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berner Fhhohshule einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtshft der Leiterin oder dem Leiter der Koordintionsstelle für Frgen der europäishen Integrtion des Kntons Bern der Leiterin oder dem Leiter der Koordintionsstelle Gästen, die von der Kommission für einzelne Sitzungen oder duernd eingelden werden. Whl Art. 3 1 Die Mitglieder der Kommission werden vom Sent gewählt. 2 Die Universitätsleitung legt dem Sent eine Liste mit den Nmen der ihr von den ogennnten Orgnen vorgeshlgenen Delegierten vor. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Koordintionsstelle gehört der Kommission von Amtes wegen n. Amtsduer Art. 4 Die Kommissionsmitglieder werden uf eine Amtsduer von vier Jhren gewählt. Die Wiederwhl ist zulässig. Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Seite 2 von 4
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Vorsitz Konstituierung Art. 5 1 Die oder der Vorsitzende der Kommission wird vom Sent gewählt. 2 Die Kommission konstituiert sih selst. Stellvertretung Art. 6 1 Die in der Kommission vertretenen Orgne werden geeten, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter des Kommissionsmitgliedes zw. der Kommissionsmitglieder zu ernennen und dem Präsidenten zu melden. 2 Berehtigt n den Sitzungen teilzunehmen, ist jeweils entweder ds ordentlihe Kommissionsmitglied oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. 3 Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen hen die gleihen Rehte wie die ordentlihen Kommissionsmitglieder. Beshlussfssung Art. 7 Die Kommission ist eshlussfähig, wenn die Hälfte der Mit- 1. Quorum glieder n der Sitzung nwesend oder vertreten sind. 2. Whlgeshäfte Art. 8 Die Kommission stellt den Antrg für die Whl der Leiterin oder des Leiters der Koordintionsstelle zuhnden der Universitätsleitung. 3. Shgeshäfte Art. 9 1 Die Kommission eshliesst mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. 2 Die oder der Vorsitzende stimmt niht mit; ei Stimmengleihheit ht sie oder er den Stihentsheid. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Koordintionsstelle ht ertende Stimme. 4 Die Beshlussfssung erfolgt in offener Astimmung. Zusmmentreten Art. 10 1 Die Kommission tritt in der Regel einml im Semester zu einer ordentlihen Sitzung zusmmen. 2 Eine usserordentlihe Sitzung findet gemäss esonderem Beshluss der etreffenden Kommission sowie uf Verlngen der oder des Vorsitzenden oder mindestens zweier Mitglieder der Kommission sttt. Einerufung Art. 11 Die oder der Vorsitzende eruft die Kommission spätestens ht Tge vor dem Sitzungstermin mit dem Versnd der Trktndenliste ein. Anträge Art. 12 Anträge uf Behndlung eines Trktndums sind der oder dem Vorsitzenden spätestens zwei Wohen vor dem Sitzungstermin einzureihen. Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Seite 4 von 4
Sekretrit Art. 13 Die Koordintionsstelle etreut ds Sekretrit der Kommission. 2 Sie führt ds Protokoll und entwirft den Jhreseriht zuhnden des Vorsitzes. Informtionstätigkeit Art. 14 1 Die Mitglieder der Kommission orientieren die vertretenen Einheiten regelmässig üer die Anliegen und Ergenisse der Kommission und holen deren Stellungnhme zu wihtigen Frgen ein. 2 Die Bertungen sind vertrulih. Die Mitglieder sind in ezug uf niht-protokollierte Anträge, Voten und ds Stimmverhlten der Einzelnen n ds Amtsgeheimnis geunden. Dies gilt uh nh Beendigung der Amtszeit. 3 Die Öffentlihkeit drf üer Kommissionseshlüsse nur usnhmsweise und mit usdrükliher Zustimmung der Rektorin oder des Rektors direkt von der Kommission orientiert werden. Eine solhe Orientierung erfolgt in jedem Fll üer die Stelle für Öffentlihkeitsreit der Universität. Inkrfttreten Art. 15 Diese Bestimmungen treten mit der Genehmigung durh den Sent in Krft. Bern, 29. Juni 1999 Im Nmen der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Der Präsident: Prof. Dr. Thoms Cottier Im Nmen des Sents Der Rektor: Prof. Dr. Christoph Shäulin Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Seite 5 von 4