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Transkript:

Das Bundesteilhabegesetz Weiterentwicklung des Teilhaberechts - Reform der Eingliederungshilfe Dr. Rolf Schmachtenberg Leiter der Abteilung V Teilhabe, Belange behinderter Menschen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe VBG-Fachtagung Wege zur umfassenden Teilhabe Good Practise und Perspektiven am 22. April 2016 in Hamburg 1

Einordnung der Reform Mehr Teilhabe, mehr Selbstbestimmung NAP Maßnahmenkatalog BGG BTHG SER Reform Barrierefreiheit, Gleichstellung Sozialleistungen UN-Behindertenrechtskonvention 2

Wesentliche Vorhaben in der Teilhabepolitik BTHG - Strategie und Maßnahmenbündel: NAP - Gesetzgebung: BGG BTHG PSG III Neuer Pflegebegriff in der Hilfe zur Pflege Soziales Entschädigungsrecht - SER-Reform - Programme/Initiativen: Initiative Inklusion Inklusionsinitiative II AlleImBetrieb (150 Mio. Programm) RehaInnovative Diskurs zu medizinischer & medizinisch-beruflicher Reha - Evaluation und Forschung Teilhabebericht 2016 Survey 2016-2022 - Vergangenheit aufarbeiten: Stiftung Anerkennung und Hilfe 3

Einordung der Reform Um wen und was geht es (i.w.s.)? Hilfe zum Lebensunterhalt 370 Tsd. Beeinträchtigungen 29 Mio. Behinderungen 16,8 Mio. Anerkannte Behinderungen 10,2 Mio. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1,0 Mio. Anerk. Schwerb. 7,5 Mio. Versorgungsber. SER 206 Tsd. Empf. Egh 711 Tsd. Angaben: destatis 2013/2014 Teilhabebericht 2013 4

Einordung der Reform Leistungen für Menschen mit Behinderung: Systeme und Zuständigkeiten SGB XII Eingliederungshilfe SGB II, SGB XII Lebensunterhalt, Vertragsrecht SGB III Arbeitsförderung SGB V Krankenversicherung SGB VI Rentenversicherung SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe SGB XI Pflegeversicherung SGB IX Koordination und Zusammenarbeit Kultusbereich Leistungen für Schulund Hochschulbesuch 5

Einordung der Reform Um wen und was geht es (institutionell)? Träger der Eingliederungshilfe: Kommunen und Länder 6

Dynamik der Ausgaben: Ausgaben- Entwicklung in der Egh in Mrd. 16 14 12 10 8 6 4 2 0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Nettoausgaben der Eingliederungshilfe (linke Skala) Anteil der Eingliederungshilfe am Sozialbudget Anteil der Eingliederungshilfe an den Gesamtausgaben der öffentlichen Hand 2,0% 1,8% 1,6% 1,4% 1,2% 1,0% 0,8% 0,6% 0,4% 0,2% 0,0% 7

Ausgaben Ausgabeblöcke der Egh Die wichtigsten Ausgabenblöcke 2014: Insgesamt 16,4 Mrd. Euro brutto Hilfen zum Leben in betreuten Wohneinrichtungen 6,5 1,7 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen 4,2 Heilpädagogische Leistungen für Kinder 0,8 0,4 Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung 0,8 0,4 Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe 0,3 0,1 Ausgaben in Einrichtungen Ausgaben außerhalb von Einrichtungen 8

Ausgaben Fallkosten in der Egh Die wichtigsten Ausgabepositionen: Durchschnittliche Fallkosten Eingliederungshilfe 2014 Hilfen zum Leben in einer betreuten Wohneinrichtung 30.016 Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung 16.610 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen 15.129 Hilfen zum Leben in einer eigenen Wohnung oder einer Wohngemeinschaft 8.599 Heilpädagogische Leistungen für Kinder 7.040 *Fallzahlen = Empfänger im Laufe des Jahres insgesamt 9

Netto-Ausgaben in der EGH Fallkosten je Land im Jahr 2014 in Tsd. Euro* SH: 16 MV: 10 NI: 17 HB: 38 HH: 18 BE: 22 BB: 12 NW: 21 ST: 14 RP: 21 HE: 18 TH: 13 SN: 9 SL: 18 BW: 18 BY: 16 * Quelle: Sozialhilfestatistik, eigene Berechnungen 10

Netto-Ausgaben in der EGH Kosten je Einwohner 2014 in Euro* SH: 212 MV: 168 NI: 220 HH: 226 HB: 276 ST: 170 NW: 216 HE: 188 RP: 195 TH: 163 BE: 208 BB: 156 SN: 105 SL: 193 BW: 134 BY: 170 * Quelle: Sozialhilfestatistik, eigene Berechnungen 11

Brutto-Ausgaben im stationären Wohnen Fallkosten je Land im Jahr 2014 in Tsd. Euro* SH: 39 MV: 23 NI: 37 HB: 44 HH: 46 BE: k.a. ST: 30 NW: 48-50 HE: 48 RP: 46 BB: 36 TH: 31 SN: 27 SL: 39 BW: 42 BY: 39-50 * Quelle: BAGüS Kennzahlenvergleich 12

Geltende Rechtslage Handlungsbedarfe insbesondere: Unklare Zuständigkeiten und unverbindliche Koordinierung der Leistungen Sozialhilfe oftmals Ausfallbürge für unzureichende vorgelagerte Leistungssysteme Zu starke Heranziehung von Einkommen und Vermögen in der EGH - zu geringe Anreize für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Heranziehung des Partnereinkommens Beschränkung der Teilhabe am Arbeitsleben auf anerkannte WfbM Angebotsform (Differenzierung der Leistungen nach ambulant und stationär ) bestimmt Leistung Ausgabensteigerungen in der EGH von zuletzt 4 % Keine Wirksamkeitskontrollen bei den Leistungen der EGH 13

Bewusstseinswandel Perspektivenwechsel im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention Von der Ausgrenzung zur Inklusion Von der Einrichtungs- zur Personenzentrierung Von der Fremd- zur Selbstbestimmung Von der Betreuung zur Assistenz Vom Kostenträger zum Dienstleister Von der Defizitorientierung zur Ressourcenorientierung Nichts über uns ohne uns! 14

Arbeitsgruppe BTHG Alle Infos zur AG BTHG: www.gemeinsam-einfach-machen.de 15

Zusammenhalt der Gesellschaft Koalitionsvertrag Fachliche Ziele Eingliederungshilfe reformieren Modernes Teilhaberecht entwickeln Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihre Verbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt. 16

Solide Finanzen Koalitionsvertrag Finanzrahmen Prioritäre Maßnahmen: Darüber hinaus sollen die Kommunen im Rahmen der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes im Umfang von fünf Milliarden jährlich von der Eingliederungshilfe entlastet werden. Handlungsfähig im Bund, in Ländern und Kommunen: Wir werden ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz) erarbeiten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bund zu einer Entlastung der Kommunen bei der Eingliederungshilfe beitragen. Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht. 17

Koalitionsvertrag Fachliche Ziele - Finanzrahmen Doppelter Handlungsauftrag: 1. Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht (keine prioritäre Maßnahme) 2. Keine neue Ausgabendynamik Entlastung der Kommunen um 5 Mrd. Euro (prioritäre Maßnahme) 18

Ziele des BTHG 1. Verbesserung der Selbstbestimmung - Umsetzung UN-BRK dazu auch Bereitstellung zusätzlicher Mittel erforderlich (z.b. Verbesserungen Einkommen/Vermögen in der EGH) 2. Bremsen der Ausgabendynamik 19

Ziele des Bundesteilhabegesetzes Ziel 1: Verbesserung der Selbstbestimmung: Einführung eines trägerübergreifenden, verbindlichen und partizipativen Teilhabeplanverfahrens Stärkung der Position der Menschen mit Behinderungen im sozialrechtlichen Dreieck durch eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Schaffung von Alternativen zu WfbM durch andere Leistungsanbieter und Budget für Arbeit 20

Ziele des Bundesteilhabegesetzes Ziel 1: Verbesserung der Selbstbestimmung: Personenzentrierte Ausgestaltung der Eingliederungshilfe Leistungserbringung nach individuellen Bedarfen statt Orientierung an Wohnform. Verbesserungen bei der Einkommensanrechnung und Anhebung der Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe. Höhere (Netto-)Werkstattentgelte für WfbM-Beschäftigte. Normierung von persönlicher Assistenz und Elternassistenz. Hilfen zur inklusiven Bildung auch für Masterstudiengänge. 21

Ziele des Bundesteilhabegesetzes Ziel 2: Bremsen der Ausgabendynamik in der EGH Bericht Verbesserung der Datengrundlage zur strukturellen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung * der cons_sens GmbH prognostiziert für den Zeitraum von 2012 bis 2020: Steigerung der Zahl der Leistungsberechtigten um 24 Prozent (nach con_sens: von 751.000 auf 931.000) Steigerung der Ausgaben für die Eingliederungshilfe um 31 Prozent (nach con_sens: von 16,5 Mrd. Euro auf 21,6 Mrd. Euro). * Der Bericht ist das Ergebnis einer unabhängigen Forschungsleistung der con_sens GmbH. Er gibt nicht die Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wieder. 22

Ziele des Bundesteilhabegesetzes Ziel 2: Bremsen der Ausgabendynamik in der EGH: Die individuelle Gesamtplanung als Grundvoraussetzung für personenzentrierte Leistungsgewährung und -erbringung in der EGH wird verbessert. Die Steuerungsfunktion der Leistungsträger gegenüber den Leistungserbringern (Vertragsrecht) wird gestärkt. Prüfung: Abweichungsklausel für innovative Finanzierungsmodelle (Budgetierung) Flankierend werden bei den Jobcentern und der DRV Initiativen gestartet, um den Zugang von Arbeitnehmern in das System der Eingliederungshilfe ( Quereinsteiger ) durch frühzeitige Unterstützungsangebote zu verringern. Gegenfinanzierung von Leistungsverbesserungen: Minderausgaben bei den Ländern aus Trennung Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt entsprechen den Mehrausgaben für Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen 23

Struktur des Bundesteilhabegesetzes BTHG wird als Artikelgesetz ausgestaltet Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Allg. Reha- und Teilhaberecht Teil 2: Teil 3: Eingliederungshilferecht Schwerbehindertenrecht Änderungen in anderen Gesetzen: Artikel 2. Artikel 23 24

Struktur des BTHG Herauslösen der EGH aus dem SGB XII und Integration als neuer Teil 2 ins SGB IX Versorgung SGB XII Leistungen zum Lebensunterhalt Fürsorge EGH Fachleistungen Teil 2 Teil 1 SGB IX Teil 3 Versicherung 25

Vorgesehene Regelungsinhalte SGB IX, Teil 1 A B Verbindliche Teilhabeplanung Ziel: Leistungen wie aus einer Hand durch Verbindliches Teilhabeplanverfahren für alle Rehabilitationsträger Für alle Reha-Träger verbindliche Regelungen der Prävention, Bedarfsermittlung und Leistungskoordinierung (Schärfung 7 SGB IX) Stärkung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Stärkung der Rolle der BAR durch: Präzisierung der Aufgaben der BAR im SGB IX unter Wahrung ihrer Form als eingetragener Verein Mehr Transparenz über die Zusammenarbeit durch regelmäßigen Teilhabeverfahrensbericht 26

Vertiefung: Teilhabeplanverfahren Ziel: Klare Zuständigkeiten und Sicherstellung einer Leistungsgewährung wie aus einer Hand Verbindliches abweichungsfestes Teilhabeplanverfahren Neuschaffung bzw. Schärfung der Regelungen zu: Zuständigkeitsklärung (neu: Turbo-Klärung ) Bedarfsermittlung (nicht einheitlich, aber nach einheitlichen Maßstäben) Beteiligung weiterer Reha-Träger durch Feststellungen Ergebnisdokumentation in einem Teilhabeplan Fallkonferenzen (mit Zustimmung) Erstattungsverfahren der Reha-Träger untereinander 27

Vorgesehene Regelungsinhalte SGB IX, Teil 1 C D Komplexleistung Frühförderung Gesetzliche Regelungen zur Komplexleistung werden präzisiert und verbindlicher ausgestaltet Frühförderung bleibt als Komplexleistung erhalten Obergrenzen für heilpädagogische Leistungen in Frühförderstellen (65 %) und sozialpädiatrischen Zentren (20 %) Unabhängige Teilhabeberatung Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen werden gestärkt Flächendeckende Beratungsangebote auf gesetzlicher Basis durch ein Bundesprogramm unter Einbindung der Länder (ohne Ko-Finanzierungserfordernis) Schwerpunkt auf Peer Counseling, Beratung von Menschen mit Behinderungen durch Menschen mit Behinderungen 28

Vertiefung: Teilhabeberatung Ziel: Stärkung der Position des Leistungsberechtigten / Ratsuchenden gegenüber den Reha-Trägern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis Reha-Träger Leistungsberechtigter/ Ratsuchender Leistungserbringer Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung 29

Vertiefung: Teilhabeplanverfahren und Teilhabeberatung Verbindliches Teilhabeplanverfahren Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Wegfall der Pflicht zu gemeinsamen Servicestellen 30

Vorgesehene Regelungsinhalte SGB IX, Teil 1 E F G E Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben Schaffung von Alternativen zur WfbM durch: Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch flächendeckende Einführung von Budgets für Arbeit Prävention stärken Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe brechen durch präventiv ansetzende Modellvorhaben: Zugänge aus Jobcentern und Rentenversicherung in die EGH verringern Prävention vor Rehabilitation Unterstützung an der Schwelle zum allgemeinen Arbeitsmarkt VO-Ermächtigung für abweichende Regelungen Inklusive Bildung Höherer Stellenwert von Zugang zu (schulischer) Bildung im Sinne des Artikels 24 der UN-BRK Einführung eines eigenen Kapitels Moderate Leistungsausweitun gen in der EGH (Masterstudium). 31

Vertiefung: Teilhabe am Arbeitsleben Ziel: Stärkere Personenzentrierung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für dauerhaft Erwerbsgeminderte Schaffung von Alternativen zur WfbM durch: Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter oder Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; Unterstützung der Arbeitgeber durch Budget für Arbeit zur Finanzierung von: einem unbefristeten Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der dauerhaften Minderleistung des Beschäftigten mit Behinderungen einer im Einzelfall notwendigen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz Rückkehrrecht in die WfbM 32

Vertiefung: Teilhabe an Bildung Ziel: Abbildung des bisherigen Leistungsspektrums der Reha-Träger in einem eigenen Kapitel im SGB IX, Teil 1 Unterstreichung des höheren Stellenwerts von (schulischer) Bildung im Sinne des Artikels 24 der UN-BRK durch neues eigenes Kapitel Im SGB IX, Teil 1: Keine Leistungsausweitungen durch Abbildung des bisherigen Leistungsspektrums Im SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilfe): Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den Bereich der schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung (u.a. Masterstudiengänge) 33

Vorgesehene Regelungsinhalte SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilfe) H I Personenzentrierte Leistungserbringung Konzentration auf die Fachleistung der Eingliederungshilfe durch: Trennung von (Fach-) Leistungen der Eingliederungshilfe von Leistungen zum Lebensunterhalt Wegfall der Unterscheidung zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung; Ausnahme Minderjährige inklusive Lösung Hinweis: Keine Abschaffung von stationären Einrichtungen! Soziale Teilhabe stärken Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung, u.a. durch Gesetzliche Klarstellungen Leistungstatbestand für Assistenzleistungen (auch persönliche Assistenz und Elternassistenz) keine Leistungsausweitungen 34

Vorgesehene Regelungsinhalte SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilfe) J K Anrechnung von Einkommen und Vermögen Verbesserungen in zwei Stufen: 1. Stufe zum 1.1.2017 innerhalb des SGB XII 2. Stufe zum 1.1.2020 Verbesserungen auch bei Hilfe zur Pflege bei Erwerbstätigkeit Höhere Freibeträge bei Arbeitsförderungsgeld Partnereinkommen wird direkt nicht einbezogen Steuerungsmöglichkeiten stärken Stärkung der Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe durch: Passgenaue, sparsame und wirtschaftliche Leistungserbringung durch ein ergänzendes Gesamtplanverfahren Schärfungen des Vertragsrechts (u.a. Prüfungsrechte des Leistungsträgers und Wirkungskontrolle) Möglichkeit des Poolens von Leistungen abschließender Leistungskatalog und nur, wenn dies für die Betroffenen zumutbar ist. (u.a. Inklusionshelfer und Leistungen zur Mobilität) 35

Vorgesehene Regelungsinhalte SGB IX, Teil 3 (Schwerbehindertenrecht) L Neufassung des Schwerbehindertenrechts Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten der behinderten Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen, u.a. durch Einführung von Frauenbeauftragten Neufassung des Anspruchs auf Benutzung von Behindertenparkplätzen Schaffung eines Merkzeichens für taubblinde Menschen im Schwerbehindertenausweis 36

Inkrafttreten Nach Verkündung bzw. 01.01.2017 Reformstufe 1: Vorgezogene Änderungen im Schwerbehindertenrecht Erster Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII 01.01.2018 Reformstufe 2: Einführung SGB IX Teil 1 und Teil 3 Reform des Vertragsrechts der EGHneu im SGB IX Vorgezogene Verbesserungen im LTA-Bereich und im Gesamtplanverfahren in der EGH im SGB XII 01.01.2020 Reformstufe 3: Einführung SGB IX Teil 2 (EGHneu) Zweiter Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung 37

Zeitplan 23.2. Einleitung Frühkoordinierung beim BK 13.4. Behandlung in Koalitionsausschuss noch offen: Abstimmung mit Ressorts, Verbänden und Ländern Vor der Sommerpause (angestrebt): Kabinettbeschluss Danach: Beratung im Bundestag und Bundesrat Ende 2016 (angestrebt): Verabschiedung Gesetz 38

Eine Gesellschaft, die behinderte Menschen aller Art nicht als natürlichen Teil ihrer selbst zu achten und zu behandeln weiß, spricht sich selbst das Urteil. Gustav Heinemann Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 39