1. Leistungen OHNE Unterscheidung, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer is 3a Abs 5 ist

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Transkript:

Sonstige Leistungen: Leistungsort grenzüberschreitender Leistungen ab 2010 3a und Art 3a UStG idf Art 33 BBG 2009 BGBl I 2009/52, siehe auch Arbeitsbuch Oberlaa 2006 S 87ff, ÖStZ 2009/330, 146 und 2009/745, 381, ecolex 2009/39 und Sonderheft SWK Juni 2009 Das neue Mehrwertsteuerpaket Für grenzüberschreitende Umsätze sieht das UStG für zahlreiche Arten von sonstigen Leistungen, spezielle Leistungsortregeln vor. Auf alle nicht gesondert geregelte Leistungsarten kommt für Umsätze bis 31.12.2009 die Generalklausel des 3a Abs 12 UStG zur Anwendung, wonach eine grenzüberschreitende sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen/seine Betriebsstätte betreibt. Auf grenzüberschreitende Umsätze ab 1.1.2010 ist die bisher geltende Generalklausel nur mehr dann anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer gem 3a Abs 5 Z 3 UStG ist. Ist hingegen der Leistungsempfänger Unternehmer gem 3a Abs 5 Z 1-2 UstG, richtet sich der Leistungsort gem 3a Abs 6 UStG nach dem Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmer/seine Betriebsstätte betreibt. Ein Abstellen des Leistungsortes auf den Leistungsempfänger findet für Umsätze bis zum 31.12.2009 nur im Rahmen der sog. Katalogleistungen statt. Nur bis 31.12.2009 besteht überdies in wenigen Fällen die Möglichkeit der Verlagerung des Leistungsortes durch Verwendung einer anderen UID-Nummer sog. UID-Ort. Durch die Änderung der Generalklausel für Leistungen an andere Unternehmer sog. B2B-Umsätze bedarf es ab 2010 für eine Reihe von Leistungsarten keiner speziellen Leistungsortregelung mehr. Die Kasuistik für B2B-Umsätze ist deutlich geschrumpft, während sie für B2C-Umsätze an Nichtunternehmer geringfügig modifiziert weiter besteht. In den nachfolgenden Übersichten wurden die Änderungen gegenüber der Rechtslage bis 31.12.2009 durch seitliche Balken markiert. 1. Leistungen OHNE Unterscheidung, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer is 3a Abs 5 ist Grundstücksleistungen ds sonstige Leistungen izm einem Grundstück Grundstücksort gem 3a Abs 9 Dazu gehören auch sonstige Leistungen: - der Grundstücksmakler und sachverständigen - zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zb der Architekten und Bauaufsichtsbüros) - die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (zb Ferienlager, Campingplätze) - die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken Personenbeförderung wo Beförderung bewirkt wird bzw. Aufteilung wenn grenzüberschreitend 3a Abs 10 künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter Tätigkeitsort gem 3a Abs 11 lit a dazu gehören ab 2010 auch kulturelle Leistungen und Leistungen izm Messen und Ausstellungen [bis 2009 Grundstücksort, voraussichtliche weitere Änderungen für B2B ab 1.1.2011 siehe nachfolgend] Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Tätigkeitsort gem 3a Abs 11 lit d UStG Ausnahme: ig Bordverpflegung Abgangsort Art 3a Abs 3-4 Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln < 30 Tage bzw < 90 Tage bei Wasserfahrzeugen Kurz- oder langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln durch Drittlands-Unternehmer Übergabeort, das ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt (übergeben) wird - 3a Abs 12 UstG Achtung: für langfristige V. von Beförderungsmitteln durch EU-Unternehmer gilt Generalklausel gem 3a Abs 6 u 7 Der Ort der sonstigen Leistung liegt gem 3a Abs 15 UStG im Inland, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird, sonst im Drittland.

2. Leistungen MIT Unterscheidung, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer is 3a Abs 6-7 ist Vermittlungsleistungen 3a Abs 8 UStG Güterbeförderung inkl. Umschlag, Lagerung und ähnl. Leistungen, wenn diese als unselbst. Nebenleistung erbracht werden 3a Abs 10 und Art 3a Umschlag, Lagerung und ähnliche Leistungen die mit Beförderungsleistung üblicherweise verbunden sind (als selbständige Nebenleistung des befördernden Unternehmers oder eines Dritten) Arbeiten an und Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen Katalogleistungen gem 3a Abs 14 1. Urheberrechts-Leistungen 2. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Stb, WP, Sachverständiger, Ing., AR-Mitglied, Übersetzer 4. rechtliche, technische, wirtschaftliche Beratung 5. Datenverarbeitung 6. Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen 7 Kredit- und Wertpapierumsätze etc. 8. Gestellung von Personal 9. Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen 10. Verzicht, eine Tätigkeit auszuüben 11. Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel 12. Telekommunikationsdienste 13. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen 14. elektronisch erbrachte sonstige Leistungen 15. best. Leistungen izm Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird wo Beförderung bewirkt wird bzw Aufteilung wenn grenzüberschreitend, außer bei ig Beförderung: Abgangsort Tätigkeitsort gem 3a Abs 11 lit b Tätigkeitsort gem 3a Abs 11 lit c an Nichtunternehmer in Drittland Empfängerort 3a Abs 13 lit a an Nichtunternehmer in EU Unternehmerort 3a Abs 7 Sonderfall: Katalogleistung is Z 1-13 eines Drittlandsunternehmers an eine inländische jurististische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer gem 3a Abs 5 Z 3 ist: Leistungsort ist Inland, wenn die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird 3a Abs 15 Z 2 Sonderfall: Elektronisch erbrachte Leistung gem Z 14 von Drittlands-Unternehmer an EU-Nichtunternehmer Empfängerort 3a Abs 13 lit b Empfängerort gem 3a Abs 6 UStG bis 2009 nur bei Katalogleistungen Vermittlung einer Katalogleistung 3a Abs 8 Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird Andere sonstige Leistungen, die nicht im speziellen abweichend von der Generalnorm geregelt sind Unternehmerort gem 3a Abs 7 UstG

3. Absehbare weitere Änderungen des Leistungsortes bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen kulturelle Leistungen, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, Leistungen izm Messen und Ausstellungen Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln - Telekommunikationsdienste - Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen - elektronisch erbrachte sonstige Leistungen 3a Abs 14 Z 12-14 Tätigkeitsort gem 3a Abs 11 lit a ab 1.1.2013 Empfängerort statt Unternehmerort Art 56 Abs 2 Richtlinie 2006/112/EG an Nichtunternehmer in Drittland Empfängerort an Nichtunternehmer in EU ab 1.1.2015 statt Unternehmerort Empfängerort 3a Abs 7 ab 1.1.2011 statt Tätigkeitsort Veranstaltungsort für Eintrittsberechtigungen Art 53 Richtlinie 2006/112/EG Empfängerort für sonstige kulturelle Leistungen etc 3a Abs 6 UStG Empfängerort gem 3a Abs 6 Empfängerort gem 3a Abs 6

Übungsbeispiele zum Leistungsort grenzüberschreitender Leistungen ab 2010 in Anlehnung an Berger/Wakounig in ÖStZ 2009/745, 381 Angabe 1. Österreichischer Jung-Architekt plant ein Eisgeschäft in Palermo/Sizilien. 2. Steuerberater aus Niederösterreich fährt zu einem dringenden Geschäftstermin nach Prag mit dem Taxi, weil sein Auto nicht anspringt. 3. Deutsche Architektenvereinigung veranstaltet einen Architekturkongress in Linz. Dabei werden Kongressgebühren vereinnahmt, Werbestände vermietet, Inserate verkauft etc. 4. Wiener Cateringunternehmen verpflegt die Gäste auf dem Prager Opernball mit delikaten Speisen und Getränken. 5. Onkel aus Amerika besucht Verwandte in Salzburg. Nach einer Woche Verwandtenbesuch mietet er in Salzburg für 2 Wochen ein Auto, um damit Deutschland, Schweiz, Italien und Frankreich zu besuchen. Das Auto wird dem Mietwagenunternehmen in Paris zurückgegeben, von wo die Rückreise in die USA erfolgt. 6. Eine österreichische Hochzeitsagentur vermittelt einer Steuerberaterin einen Zauberer aus der Schweiz, der beim Hochzeitsfest ihrer Tochter auftreten soll. 7. Ein russischer Tourist fährt Schi in Sankt Anton und mietet dort Schuhe und Schi für 1 Woche. Eigene Antwort Lösung Grundstücksleistung, Leistungsort gem 3a Abs 9 ist der Grundstücksort in Italien, nicht steuerbar in Ö. Taxifahrt = grenzüberschreitende Personenbeförderung gem 3a Abs 10. Daher Aufteilung der Fahrt nach km in einen österreichischen UStpflichtigen Teil und einen tschechischen Teil, der in Ö nicht steuerbar ist. Tätigkeitsort gem 3a Abs 11 lit a ist Linz: daher sind Leistungen des deutschen Veranstalters in Ö steuerbar. Verpflegungsdienstleistung, die gem 3a Abs 11 lit d UStG am Tätigkeitsort, somit in Prag steuerbar ist. Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln ist gem 3a Abs 12 dort steuerbar, wo das Auto übergeben wird. Auch wenn die weitaus überwiegende Anzahl der gefahrenen km in anderen Ländern zurückgelegt wird, ist der Umsatz zur Gänze in Ö steuerbar. Der Ort der Vermittlungsleistung richtet sich in B2C-Fällen nach dem Ort der vermittelten Leistung. Da der Auftritt des Zauberers am Tätigkeistort in Ö steuerbar ist, unterliegt auch die Vermittlungsleistung der USt in Ö. Es liegt eine Katalogleistung an einen Nichtunternehmer aus einem Drittland vor. Leistungsort ist der Empfängerort, somit Russland. In Ö nicht steuerbar.

Angabe Eigene Antwort Lösung 8. Senior-Steuerberater aus Österreich bringt seinen Oldtimer-Ferrari per Autoreisezug von Wien nach Italien zum Service. Er selbst begleitet das Auto mit einem Erste-Klasse- Ticket und nimmt das Abendessen im Speisewagen ein. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Zug bereits in Italien. 9. Junge Steuerberaterin least einen schwarzen BMW in Deutschland, mit dem sie weitaus überwiegend beruflich unterwegs ist. a) Der Ferrari erlebt eine ig Güterbeförderung, die gem Art 3a am Abgangsort Ö USt-bar ist. b) Die Beföderung des Steuerberaters nach Italien ist als grenzüberschreitende Personenbeförderung, entsprechend der in Ö und Italien zurückgelegten km aufzuteilen, in einen Teil, der in Ö der USt unterliegt und einen Teil, der in Italien steuerbar ist. c) Das Abendessen im Speisewagen heißt im USt-Jargon ig Bordverpflegung und ist gem Art 3a Abs 3-4 am Abgangsort in Ö steuerbar. d) Das Service des Autos in Italien ist eine Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand, die im B2C-Fall am Tätigkeitsort, somit in Italien umsatzsteuerbar ist. Der Leistungsort bei langfristiger Vermietung eines Beförderunsgmittels unterliegt ab 2010 der Generalnorm des 3a Abs 6, wonach auf B2B Umsätze der Empfängerort zur Anwendung kommt. Daher USt-bar in Ö und 20 % Reverse- Charge-USt, die nicht als VSt abzugsfähig ist. 10. Begeisterter Motorradfahrer aus England mietet in der Schweiz eine Harley Davidson, um damit 2 Wochen eine Österreich-Rundreise zu machen. Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln ist grundsätzlich am Übergabeort steuerbar. Gem 3a Abs 15 verlagert sich bei Vermietung durch Drittlandsunternehmer der Leistungsort ins Inland, nämlich nach Ö, wenn hier die Nutzung erfolgt. 3a Abs 15 ist eine Spezialnorm zu 3a Abs 12 UStG. 11.Steuerberater aus Österreich berät einen Unternehmer in Deutschland, der überlegt, in Ö geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. B2B-Katalogleistungen unterliegen der Generalnorm des 3a Abs 6; daher liegt der Leistungsort am Empfängerort in D. Aufname des Umsatzes in die zusammenfassende Meldung des österreichischen Steuerberaters.