Ort: Stadtverwaltung Neuruppin Karl-Liebknecht-Straße 33-34 (Ratssaal) 16816 Neuruppin Datum: 17.05.2016 Uhrzeit: Anwesenheit: 14:00-15:30 Uhr Frau Görke (Ostprignitz-Ruppin), Herr Lossin (Prignitz), Herr Ditten (Landkreis Prignitz), Herr Seebergen (Landkreis Oberhavel) Gäste: Mitarbeiter RPS: Herr Kuschel, Herr Berger-Karin, Herr Bauer, Frau Feliks Die Sitzung leitet die Vorsitzende Frau Görke. Das Protokoll wird von Frau Feliks erarbeitet. Zu TOP 1: Begrüßung/Bestätigung der Tagesordnung Frau Görke begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Frau Görke stellt die Tagesordnung zur Diskussion. Es gibt keine Hinweise und Anregungen. Frau Görke stellt die Tagesordnung zur Abstimmung. Die Tagesordnung wird einstimmig bestätigt. Frau Görke weist darauf hin, dass Bild- und/oder Tonaufnahmen nur zulässig sind, wenn alle Ausschussmitglieder damit einverstanden sind. Frau Görke stellt die Zulässigkeit von Bild- und/oder Tonaufnahmen zur Abstimmung. Es gibt keine Gegenstimmen. Somit sind Bild und/oder Tonaufzeichnungen zulässig. Zu TOP 2: Fragen und Hinweise der Gäste zur Tagesordnung Frau Görke erklärt, dass der Tagesordnungspunkt nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Jeder Fragesteller kann drei Fragen stellen. Dabei soll ein Zeitraum von drei Minuten nicht überschritten werden. Die Fragen werden gesammelt und im Block beantwortet. Fragen sollten drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden. Hiervon hat 1 Fragesteller Gebrauch gemacht, der zunächst aufgerufen wird. 1. Holger Kiefer (Gronau-Epe) Frage: Ist die pauschale Festlegung eines 1.000 Meter Abstandskriteriums in dem laufenden Regionalplanverfahren (Beschluss 9/2012) vor dem Hintergrund der folgenden Dokumente und Aussagen fehlerhaft? Anlagen: Erlass MIL/MUGV 2009 zu Abständen von Windrädern zur Wohnbebauung; Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst Landtag NRW zu dem Windkraft-Erlass NRW Antwort: Die RPG Prignitz-Oberhavel bestätigt die Auffassung des Brandenburger Erlasses von 2009 und des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes. Erlasse können keine verbindlichen Vorgaben für Mindestabstände von Windkraftanlagen formulieren. Richtigerweise formulieren MIL und MUGV den Abstand als Empfehlung an die Planung. Die Rechtsprechung verlangt bei der verbindlichen Steuerung der Windenergie von der Planung jedoch ein schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept, welches in konkret definierten Arbeitsschritten zu erfolgen hat. In dem 2. Arbeits- 1
schritt (weiche Tabukriterien) kann der Plangeber Konflikte definieren, die in seinem Plangebiet regelmäßig für die Windenergie ausgeschlossen werden und zu einer pauschalen Anwendung führen. Die Region hat dies mit dem Beschluss 9/2012 umgesetzt und begründet. Die Empfehlung des Erlasses wird mit der konkreten Planung verbindlich. 2. Charis Riemer (Temnitzquell, OT Netzeband) Hinweis: Der Verweis der Immissionsschutzbehörde LfU zu der Fragestellung Gesundheitsschutz auf Untersuchungen in anderen Bundesländern kann nicht akzeptiert werden. Die Besonderheiten und eigenen landschaftlichen und topografischen Merkmale in Brandenburg bedürfen auch einer eigenständigen Untersuchung in Brandenburg. Frage: Wie wird die Planungsgemeinschaft den Beschluss des Kreistages OPR zu der 10-H-Regel berücksichtigen oder umsetzen? Frage: Kann das Protokoll der Erörterung mit der Immissionsschutzbehörde LfU eingesehen und übergeben werden? Antworten: Die Forderung nach eigenständigen Messungen und Untersuchungen in Brandenburg zu Fragen des Gesundheitsschutzes und der Auswirkungen der Windenergienutzung werden an das LfU weitergeleitet. Die RPG hat einen eigenständigen Antrag eines Regionalrates auf Anwendung der 10-H-Regel vorliegen. Die Befassung des Antrages wurde 2015 zurückgestellt, ist aber nun im Rahmen der Abwägung zu behandeln. Bei dem Erörterungsgespräch mit dem LfU-Immissionsschutz wurde kein Protokoll verabredet und erarbeitet. Allerdings wären angefertigte Protokolle interne Unterlagen der Planungsgemeinschaft, die nicht an Dritte weitergegeben werden. 3. Herr von Wilamowitz (Plattenburg, OT Krampfer) Frage: Welche Grundlagen verwendet die Planungsgemeinschaft zu dem Thema Rotmilan? Antwort: Der Rotmilan ist nicht Bestandteil der Tierökologischen Abstandskriterien in Brandenburg und damit bisher kein definiertes Restriktionskriterium in Prignitz-Oberhavel. Gleichwohl werden Rotmilan-Vorkommen mehrfach im Rahmen der Beteiligung problematisiert und deren Berücksichtigung eingefordert. Das Thema Rotmilan wird vor diesem Hintergrund auch im TOP 3 behandelt. Zu TOP 3: Regionalplan Freiraum und Windenergie Herr Kuschel erklärt, dass durch die Verkündung vom 2. Juni 2015 ist die Verordnung über den LEP B-B rückwirkend zum 15. Mai 2009 in Kraft getreten. Der LEP B-B findet seit der Verkündung wieder Anwendung. Die 28 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind vom OVG Berlin-Brandenburg am 6. Mai abgewiesen worden. Die Entscheidung zu dem Normenkontrollantrag steht noch aus. Die Landesplanungskonferenz Berlin-Brandenburg hat am 9. September 2015 die Arbeit an einem neuen Landesentwicklungsplan beschlossen (Arbeitstitel Hauptstadtregion / LEP HR). Im Mai 2016 soll ein erster Entwurf vorliegen und noch in 2016 beteiligt werden. Herr Bauer skizziert die Planungsmethodik und die beschlossenen Kriterien zur Windenergienutzung. Die Vielzahl der Anregungen und Hinweise hierzu wurde in der letzten Sitzung vorgestellt. Die Planungsstelle empfiehlt die redaktionelle Überarbeitung einzelner Kriterien (Folien 12, 13 der Präsentation), die Streichung von Kriterien (Folie 11), die Ergänzung von Kriterien (Folie 14) sowie inhaltliche Änderungen (Folie 14). Insbesondere die Überarbeitung der Kriterien Siedlungsabstand werden von der Planungsstelle empfohlen, um inhaltliche Anregungen aufzunehmen (Abstand zu Kur- und Klinikgebieten von 1.500 m), um die Unterscheidung in harte und weiche Tabukriterien besser zu berücksichtigen und um eine deutlich stärkere Integration des Anlagenbestandes realisieren zu können. 2
Die folgenden Vorschläge werden durch Herrn Bauer präsentiert und begründet: Harte Tabuzonen im Bereich Siedlung: Bisher: Siedlungsbestand und Siedlungsflächen rechtswirksamer Bauleitpläne (ohne Abstand) Neu: Allgemeine Siedlungsflächen, Kur- und Klinikgebiete, Erholungsflächen (Ferienhausgebiete, Campingplätze) mit einem Abstand von 450 m Weiche Tabuzonen im Bereich Siedlung: Bisher: Flächen mit Wohnnutzung sowie Flächen mit Schutzanspruch (Kur- und Klinikgebiete) mit einem Abstandsbereich von 1.000 m Neu: Kur- und Klinikgebiete mit einem Abstandsbereich von 1.500 m Neu: Allgemeine Siedlungsflächen und Erholungsflächen mit einem Abstandsbereich von 750 m Restriktionen im Bereich Siedlung: Bisher: Ferienhausgebiete und Campingplätze mit einem Abstand von 1.000 m Neu: Allgemeine Siedlungsflächen und Erholungsflächen mit einem Abstandsbereich von 1.000 m. Herr Bauer stellt anhand einer zusammenfassenden Tabelle die Windenergieanlagen in Prignitz- Oberhavel nach Bauhöhe und Abstand zu Siedlungsflächen vor und informiert über die Ergebnisse der Flächenbilanz in Abhängigkeit vom Siedlungsabstand (Folien 17, 18). Anhand von zwei Anwendungsbeispielen Neuruppin und Pritzwalk wird verdeutlicht, dass mit der Reduzierung der weichen Tabuzone auf 750 Meter die Möglichkeit besteht, Eignungsgebiete des geltenden Regionalplans teilweise wieder zu übernehmen und aufgrund des 5-km-Abstandserfordernisses zwischen den Eignungsgebieten neue Planflächen des Entwurfes 2015 dafür entfallen zu lassen (Folien 19-22). In den zwei Beispielen wird dargestellt, dass die Entwurfsflächen Bölzke (Nr. 12) und Stöffin West (Nr. 28) entfallen könnten, wenn die Gebiete Kemnitz und Märkisch Linden wieder in den Regionalplan aufgenommen werden. Der Vorschlag einer Reduzierung der weichen Tabuzone Siedlung auf 750 m erscheint nur diskussionsfähig, wenn in der Abstandszone unterhalb der 1.000 Meter eine Bauhöhenbeschränkung für neue Windanlagen verbindlich wird. Diese Regelung müsste über ein textliches Ziel des Regionalplanes definiert werden. Herr Bauer stellt in diesem Zusammenhang die Empfehlungen der Planungsstelle zu der Überarbeitung der textlichen Festlegungen vor: (Änderungen in roter Schrift) 3.1 (Z) Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen sowie die Erneuerung bestehender Anlagen sind ausschließlich innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergienutzung zulässig, die in der Festlegungskarte des Regionalplanes (Maßstab 1:100.000) dargestellt sind und nachfolgend benannt werden. Außerhalb der Eignungsgebiete für Windenergienutzung ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausgeschlossen. Eignungsgebiete für Windenergienutzung sind: [ ] NEU! 3.2 (Z) Unterhalb eines Abstandes von 1.000 m zur nächst gelegenen Wohn- oder Erholungsnutzung dürfen Windenergieanlagen eine Gesamtbauhöhe von 150 m über dem Niveau des den Mastfuß umgebenden gewachsenen Erdbodens nicht überschreiten. Der betreffende Bereich ist in der Festlegungskarte als Zone 1 gekennzeichnet. Innerhalb von Zone 1 können Gemeinden ausnahmsweise auch höhere Windenergieanlagen für zulässig erklären. Voraussetzung hierfür ist ein verbindlicher Bauleitplan. 3.2 (G) Innerhalb der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung soll die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen so erfolgen, dass Eingriffe in das Orts- sowie Landschaftsbild minimiert und standortspezifische Belange des Schutzes der Wohnbevölkerung, des Artenschutzes und der Luftfahrt berücksichtigt werden. 3.3 (G) Die wirtschaftliche Ausnutzung der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung soll bei der Planung und Durchführung von raumbedeutsamen Nutzungen außerhalb von Eignungsgebieten für Windenergienutzung berücksichtigt werden. Planungen und Maßnahmen außerhalb von Eignungsgebieten für Windenergienutzung, welche die Windenergienutzung innerhalb der Eignungsgebiete einschränken und beeinträchtigen, sollen vermieden werden. 3
In Bezug auf den vorliegenden Antrag um Aufnahme der 10-H-Regelung in den Regionalplan Freiraum und Windenergie erläutert Herr Bauer die Empfehlung, diese Regelung nicht in den Plan aufzunehmen. Ein beauftragtes Gutachterbüro kam zu dem Ergebnis, dass hiervon abzuraten sei, da das bayrische Original (Landesgesetz) mit seiner Entprivilegierung der Windkraftnutzung bei Unterschreitung des Abstandes von 10-H nicht in einem Regionalplan ohne Gesetzgebungskompetenz festgesetzt werden kann. Regional- und Kommunalplanung haben nicht die Kompetenz, die bundesweite Privilegierungswirkung des 35 Baugesetzbuch pauschal zu unterhöhlen. Die Länder dürfen dies nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Bundes umsetzen. Zudem muss die Regionalplanung darlegen, dass eine wirtschaftlich angemessene Nutzung innerhalb der Eignungsgebiete möglich ist und dass der Regionalplan der Windenergie substanziell Raum verschafft. Bei einer pauschalen 10-H- Regel wäre dies für jedes Eignungsgebiet gesondert nachzuweisen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die gesetzliche 10-H-Regelung des Freistaates am 9. Mai bestätigt. In dem Urteil hat er darauf hingewiesen, dass der bayrische Landtag seine Gesetzgebungskompetenz innerhalb der bundesweiten Öffnungsklausel bis zum 31.12.2015 genutzt hat. Da der Brandenburger Landtag innerhalb dieser Frist nicht von der Abweichungsklausel Gebrauch gemacht hat, ist die Regelung aus Bayern nicht mehr übertragbar. Zweifel bestehen auch dahingehend, dass die Anwendung einer 10-H-Regel in Prignitz-Oberhavel als eine nicht zulässige Verhinderungsplanung aufgenommen wird. Die Genehmigung des Planes oder die gerichtliche Überprüfung könnten an einer solchen Regelung scheitern, weil der notwendige Nachweis des substanziellen Raumes für die Windenergie nicht ausreichend begründet werden kann. Der Ausschuss verständigt sich darauf, die Empfehlungen zu den geänderten Kriterien Windenergie in der nächsten Sitzung wieder aufzugreifen. Die räumlichen Auswirkungen auf die Planungsregion und den Regionalplan sollen dargestellt und intensiv geprüft werden. Herr Kuschel erläutert die Empfehlungen zu der Überarbeitung der Kriterien und der textlichen Festlegungen zu dem Kapitel Freiraum. Als neues Kriterium wird der Punkt Nationales Naturerbe vorgeschlagen, der im Kapitel Windenergie bereits als harte Tabuzone definiert ist, bei der Identifizierung der Vorranggebiete bisher jedoch nicht berücksichtigt wurde. Sowohl die Anforderung an eine eigenständigere Begründung und Gestaltung der Vorranggebiete Freiraum würde damit umgesetzt als auch die Stärkung der bereits vorliegenden Entwicklungsziele für die beiden Flächen Kyritz- Ruppiner Heide und insbesondere Rüthnicker Heide (Folien 30,31). Als redaktionelle Überarbeitung der Textlichen Festsetzungen wird vorgeschlagen, durchgängig den Begriff Vorranggebiet Freiraum zu verwenden und die bisherige Ausnahmeregelung für Zentrale Orte zu streichen, da es keinen entsprechenden Anwendungsfall in der Region gibt (Folie 32). Zu TOP 4: Herr Kuschel gibt folgende Informationen: Sitzung 1/2016 des Regionalvorstandes am 28. April mit folgenden Ergebnissen: - Arbeitsprogramm 2016 (insbesondere ReP FW; Regionaldialog mit MIL im Sep.) - Stellungnahme zum RREP Westmecklenburg (Auseinandersetzung mit 7 Eignungsgebieten in Regionsnähe - Anregung zur Streichung von 4 Gebieten) - Stellungnahme zum Bundesverkehrswegeplan 2030 (Zustimmung zu geplanten Maßnahmen und Anregung zu fehlenden Maßnahmen in den Verkehrssektoren Straße, Schiene, Wasser, Luftverkehr) - Entscheidung zu einem Brief an Minister Gerber mit Fragen zu einem Ausbau-Moratorium Windenergie - die Regionalplanung soll ausdrücklich nicht durch ein Moratorium eingeschränkt werden - Sitzung 2/2016 des Regionalvorstandes am 6. Juni 2016 Der Ausschuss folgt der Empfehlung der RPS, die nächste Sitzung am 31. Mai durchzuführen. Damit bestehen verbesserte Möglichkeiten, konkretere Ergebnisse zu erarbeiten und abzustimmen. 4
Es gibt keine weiteren Hinweise oder Nachfragen. Frau Görke schließt den öffentlichen Teil der Sitzung. Kyritz, den Neuruppin, den...... Görke Feliks Vorsitzende des Planungsausschusses Protokoll 5