Erben und Verschenken

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Erben und Verschenken Vererben - Verschenken - Testament Vererben Jedes Jahr werden ca. 200 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt und die Hälfte davon sind Immobilien. Eine vorzeitige Übertragung des Eigentums kann auf die Nachkommen oder den Ehepartner sinnvoll sein. Die gesetzliche Erbfolge legt detailliert fest, wie das Erbe aufgeteilt wird, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Falls Sie keinen Partner oder Angehörigen haben, erbt der Staat. Verschenken Das Verschenken kann mehr Steuern sparen und macht mehr Freude(Lieber mit warmen als mit kalten Händen schenken) als das Vererben, da die Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können. Die Schenkungsfreibeträge sind genauso hoch wie die Erbschaftsfreibeträge. Die Schenkung ist zur Vermeidung oder Reduzierung von Erbschaftsteuer oft ratsam. Doch Vorsicht: Mit der Schenkung geben Sie neben dem Eigentum auch alle daran bestehende Rechte an den Beschenkten weiter. Es könnte daher sinnvoll sein, verschiedene Sicherungsmaßnahmen vertraglich beim Notar festzuhalten, wie z.b. das Nutzungsrecht oder das lebenslange Wohnrecht oder ein Rückfallrecht zum Beispiel bei drohendem Verkauf der verschenkten Immobilie. Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 7.11.2006 wurde der Bundesregierung vorgeschrieben einen Gesetz zur Änderung des Bewertungs- und Erbschaftsteuerrechts zu erlassen. Dieser Gesetzentwurf soll zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Geld und Immobilien weitgehend gleichwertig) und zu einer Begünstigung des Betriebsvermögens führen. Für Erbfälle ist eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts ab dem 1.1.2007 vorgesehen, allerdings ohne Anwendung der neuen persönlichen Freibeträge. Der Gesetzentwurf soll im Frühjahr 2008 in Bundestag und Bundesrat besprochen werden, so dass er noch im 1. Halbjahr 2008 in Kraft treten kann. Deswegen sehen Sie unten die aktuellen Werte und die geplanten Werte.

Steuerklasse und persönliche Freibeträge aktuelle Freibetäge geplante Freibeträge Steuerklasse I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder und Stiefkinder 205.000 400.000 Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 205.000 400.000 Kinder lebender Kinder und Stiefkinder 51.200

200.000 Eltern und Voreltern bei Erwerb des Todes wegen 51.200 200.000 Steuerklasse II Eltern und Voreltern soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte 10.300

20.300 Steuerklasse III alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen 5.200 20.000 Sansecura - Ihr Versicherungsmakler

STEUERSÄTZE aktuelle Steuersätze geplante Steuersätze steuerpflichtiger Erwerb I Sansecura - Ihr Versicherungsmakler

II III steuerpflichtiger Erwerb I II III bis 52.000 7% 12% 17% bis 75.000 7% 256.000 11% 17% 23% 300.000 11% 512.000 15% 22% 29% 600.000 15% 5.113.000 19% 27% 35% 6.000.000 19% 12.783.000 23% 32% 41% 13.000.000 23%

25.565.000 27% 37% 47% 26.000.000 27% über 25.565.000 40% über 26.000.000 Testament Damit Ihr letzter Wille auch verstanden wird Nie zu früh - oft zu spät - dann haben wir das große Dilemma. Damit es in Ihrer Familie nicht zu einem Scherbenhaufen oder gar zu einer Flut von Streit, Prozesskosten, hohen Erbschafts-steuern und erheblichen Vermögensverlusten kommt, sollten Sie rechtzeitig mit uns bzw. mit unserem Steuerberater oder Rechtsanwalt über Ihr Testament sprechen. Und... Banken sind bei Todesfällen ihrer Kunden verpflichtet, Sparguthaben und Wertpapier-depots des Verstorbenen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie ohne Testament versterben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. (Blutlinie nach unten, nach oben, zur Seite, zusätzlich Ehepartner und Adoption und eingetragene Lebensgemein-schaft, eventuell in einer Erbengemeinschaft verbunden" und einer davon will bestimmt sofort Geld sehen). Wollen Sie das? Oder dass gar der Fiskus alles erbt? Wenn nein, es gibt sehr viele gestalterische Möglichkeiten - auch an der gesetzlichen Erbfolge legal vorbei, Menschen zu bedenken die einem nahe stehen. Es führt zu einer großen innerlichen Erleichterung, wenn Sie wissen, dass eine steuerrechtlich und vermögensrechtlich günstige Lösung festgelegt wurde oder eine für alle vorteilhafte Vermögensübertragung vorgenommen wurde. Wenn Sie kein Testament erstellen, dann sagt unsere Erfahrung:

1 Erbe = eitel Sonnenschein 2 Erben = schon bewölkt 3 Erben = tiefdunkle Regenwolken über 3 Erben = Blitz, Donner und Hagelschlag Also sprechen Sie mit uns über die verschiedenen Arten von Testamenten, über die Möglichkeiten und über Unmöglichkeiten in die gesetzliche Erbfolge gestalterisch einzugreifen. Stichworte: Öffentliches oder eigenhändiges privatschriftliches Testament, Nottestament, Testierfähigkeit, Berliner- Ehegatten- gemeinschaftliches Testament, Widerruf, Erbrecht, Erbvertrag statt Testament, Erbeinsetzung, Enterbung, Erbverzicht, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Pflichtteil, Pflichtteilsentziehung, Maßnahmen zum Schutz des Lebenswerkes, Sicherung des Testamentes (wohin damit?), Vormund für Kinder, Testamentsvollstreckung z.b. durch den Steuerberater. Reden Sie mit uns über legale Mittel zur Minderung der Schenkungs- und der Erbschaftssteuer. Ihre Erben und vor allen Dingen Sie selbst sind froh und erleichtert, wenn endlich was geschrieben" wurde.... Das Testament ist Teil des Erbrechts. Das so genannte Patiententestament (Patienten-Verfügung) hat nichts mit dem Erbrecht zu tun. Es regelt den Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung wenn der Patient später keinen eigenen Willen mehr bilden kann (Betreuungsverfügung). Wir empfehlen sehr eine solche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht zu erstellen. Denken Sie auch daran, dass nach Ihrem Tod die Kosten weiter laufen und jemand die Rechnungen bezahlen muss. Bitte daher eine Bankvollmacht über den Tod hinaus ausfüllen und der Bank vorlegen. In Kooperation mit auf Erbschafts- und Schenkungsfragen spezialisierten Steuer- und Rechtsexperten bieten wir Ihnen unbürokratisch und diskret die erforderliche fachkundige Unterstützung von der ersten Analyse bis hin zur Umsetzung der für Sie optimalen Vermögensübertragungsstrategie. Ganz besonders können wir Ihnen dabei Herrn Köhnlein, Steuerberater aus Nürnberg empfehlen. foto: fotolia; Geldgeschenk: Sabine Luxem; Testament: BilderBox