Das Bundesteilhabegesetz Chancen und Risiken Wohnstättenleiterkonferenz des LV NRW Mülheim, 12. Mai 2015 Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust Bundesgeschäftsführerin Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v.
Gliederung Einführung Schritte zum Bundesteilhabegesetz und ASMK Eckpunkte der BVLH für ein Bundesteilhabegesetz Koalitionsvertrag, ASMK und Verbände Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens AG BTHG beim BMAS mit Überblick über die Eckpunkte der Sitzungen und kritischer Bewertung der Ergebnisse Abschlussstatement von Ministerin Andrea Nahles 2
Einführung - Sozialpolitische Entwicklungen Kostensteigerungen in der Eingliederungshilfe, Kommunen suchen Entlastung Sparbemühungen Suche nach Steuerungsmöglichkeit bei den Sozialhilfeträgern Behindertenrechtskonvention Inklusion, Selbstbestimmung Weltweite Deinstitutionalisierungsbestrebungen Personenzentrierung als Prinzip Zusage des Bundes sich an den Kosten zu beteiligen 3
Schritte zum Bundesteilhabegesetz ASMK-Prozess zur Reform der Eingliederungshilfe, seit 2007 Grundlagenpapier, Frühjahr 2012 Bayrischer BR-Antrag zum Bundesleistungsgesetz, Mai 2012 Fiskal-Pakt-Einigung, Juni 2012 (Deshalb) werden Bund und Länder unter Einbeziehung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen ein neues Bundesleistungsgesetz in der nächsten Legislaturperiode erarbeiten und in Kraft setzen, das die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe in der bisherigen Form ablöst 4
Schritte zum Bundesteilhabegesetz Bundesratsbeschluss, März 2013 Länderarbeitsgruppe zur Klärung der (finanziellen) Auswirkungen, Papier September 2013, Amtschefkonferenz, ASMK Koalitionsvertrag Dezember 2013 Einsetzung einer AG beim BMAS, Juli 2014 April 2015 Erarbeitung eines Referentenentwurfs bis Herbst 2015 Befassung im Kabinett im Januar 2016 Abschluss Gesetzgebungsverfahren Sommer 2016 5
ASMK Rasche finanzielle Entlastung oberste Priorität Zeitfenster für gesetzliche Regelung klein Präferenz für Bundesteilhabegeld, Gefahr Umsatzsteuerpunkt Aufgreifen inhaltlicher Punkte - offen, inwieweit diese in den Hintergrund geraten, Grundlagenpapier von der Ausrichtung her Sparpapier, Ergänzungen vom Herbst 2013 in vielen Punkten wenig konkret 6
Eckpunkte für ein Bundesteilhabegesetz der BVLH (April 2013) EGH frei vom Einsatz von Einkommen und Vermögen Ergänzendes Teilhabegeld Anrechnungsfreie pauschale Geldleistung zum Ausgleich behinderungsbedingter Teilhabebeeinträchtigungen, die im Zuge der Bedarfsfeststellung und der Übertragung in einen bestimmten Leistungsumfang nicht punktgenau erfasst werden können. Höhe in Anlehnung an 31 BVG (100 200 ). 7
Reform im SGB IX Mindestinhalte eines Bundesteilhabegesetzes: Personenzentrierung Offener Leistungskatalog Individuelle Bedarfsdeckung, keine Altersgrenze Partizipative Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung nach einheitlichen Kriterien Leistungen aus einer Hand gesetzliche Beauftragung im Rahmen einer Gesamtplanung 8
Transparente Beratung durch leistungsträgerunabhängige, staatlich anerkannte Beratungsstellen Folge der Personenzentrierung: Erhöhter Bedarf an Beratung und Begleitung. Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unabhängig vom Ort der Leistungserbringung Gleichberechtigter Zugang zur Arbeitswelt für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf 9
Zuordnung von Leistungen Fachleistungen der Eingliederungshilfe ( 53 ff. SGB XII); bedarfsdeckend, unabhängig vom Wohnort; auch Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags Hilfen zum Lebensunterhalt ( 41 ff. und 27 ff. SGB XII) Behinderungsbedingte Mehrbedarfe: Öffnungsklausel bei Pauschalierung; Kosten der Unterkunft bei gemeinschaftlichem Wohnen 10
Vertragsrecht ( 75 ff. SGB XII) Leistungsdreieck bleibt bestehen (Ausnahme: Persönliches Budget) Keine Vereinbarung über Grundpauschale (Grundsicherung, HLU) Overhead-, Sach- und Investitionskosten sind Bestandteile der Fachleistung, soweit sie der Leistungserbringung zuzuordnen sind. 11
Abgrenzungsfragen: Soziale Pflegeversicherung ( 14 f. SGB XI) und Hilfe zur Pflege ( 61 ff. SGB XII) Pflegekassen müssen Rehabilitationsträger ( 6 Abs. 1 SGB IX) werden. Gleichberechtigter Zugang zu Pflegeleistungen unabhängig vom Aufenthaltsort: 55 SGB XII und 43a SGB XI müssen geändert werden. Kinder- und Jugendhilfe ( 35 a SGB VIII) Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ist ebenfalls als Nachteilsausgleich auszugestalten. 12
Koalitionsvertrag - Präambel Starke Kommunen: Mit einem Bundesteilhabegesetz wollen wir die Kommunen bei der Eingliederung von Menschen mit Behinderung stärker als bisher finanziell unterstützen (Seite 10). Darüber hinaus sollen die Kommunen im Rahmen der Verabschiedung eines Bundesteilhabegesetzes im Umfang von fünf Milliarden Euro jährlich von der Eingliederungshilfe entlastet werden. Bereits vor der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes beginnen wir mit einer jährlichen Entlastung der Kommunen in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr. (Seite 88) 13
Wir werden ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz) erarbeiten. Dabei werden wir die die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht. (Seite 95) 14
Eingliederungshilfe reformieren Modernes Teilhaberecht entwickeln Wir werden deswegen unter Einbeziehung der Bund- Länder-Finanz-beziehungen ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Dabei werden wir die Einführung eines Bundesteilhabegeldes prüfen. 15
Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. (Seite 111) Wir wollen den Übergang zwischen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und dem ersten Arbeitsmarkt erleichtern, Rückkehrrechte garantieren und die Erfahrungen mit dem Budget für Arbeit einbeziehen. (Seite 110) 16
Eingliederungshilfe reformieren Modernes Teilhaberecht entwickeln Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihre Verbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt. (Seite 111) 17
ASMK-Prozess geht weiter 2013 und 2014 hat die Länder AG zum BTHG unter Beteiligung des BMAS weitergetagt. Bislang liegen vor: Grundlagenpapier von 2012 + Ergänzung von 2013; am 26./ 27. Nov. 2014 hat die ASMK erneut getagt. 18
Inhalte der vorliegenden ASMK Papiere Personenzentrierung; Trennung der Fachleistung von den HLU; Konzentration der EGH auf ihren Kernbereich; Kriterien für Bedarfsermittlung, stärkere Einbeziehung der Leistungsberechtigten; Einführung eines federführenden Leistungsträgers zur Verbesserung der Zusammenarbeit; Entwicklung alternativer Formen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Lohnkostenzuschuss; andere Anbieter Bundesteilhabegeld (660, 127 anrechnungsfrei, Kindergeld einbezogen) 19
DBR, BAGFW, KFV Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und die Konferenz der Fachverbände (KFV) legen eine einheitliche Verbändeposition zum Bundesteilhabegesetz vor (Mai 2014). 20
Inhalte Bundesteilhabegesetz im Rahmen des SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommensund vermögensunabhängig zu leisten Die Teilhabeleistungen müssen bedarfsdeckend und in einem offenen Leistungskatalog und für alle Lebensbereiche und Lebensphasen erbracht werden Das Wunsch und Wahlrecht muss uneingeschränkt gelten 21
Zugang zu den Teilhabeleistungen erfolgt über eine individuelle und partizipative Bedarfsermittlung, es sind bundeseinheitliche Verfahrensschritte zur Bedarfsfeststellung festzulegen Rechtsanspruch auf plurale, leistungsträgerunabhängige Beratung Zusätzlich zu den individuell erforderlichen Teilhabeleistungen ist ein weiterer Nachteilsausgleich in Form einer ergänzenden, pauschalierten Geldleistung vorzusehen. 22
Zeitplan 2014: Informelle Gespräche, parteiinterne Arbeitsgruppen ASMK-Runde mit BMAS, parallel AG Behindertenverbände Gesprächsrunde Behindertenbeauftragte (Bund und Länder mit BAGüS), Fachverbände und BAGüS Juli 2014 April 2015 Beteiligungsprozess in hochrangiger Arbeitsgruppe durch das BMAS 23
2015: BMAS will Bundesteilhabegesetz erarbeiten und Ende 2015 den Referentenentwurf vorlegen 2016: Gesetzgebungsverfahren 2017: Inkrafttreten 24
Arbeitsgruppe beim BMAS 1. Teilnehmer Vertreter der Menschen mit Behinderung Große Beteiligung über DBR (10 Personen), Werkstatträte Als Leistungserbringer auch Fachverbände, BAG FW und BAG WfbM Länder, kommunale Seite und Sozialpartner Bayern, Bremen, RLP, Saarland und HH, Städtetag, Landkreistag, Städte und Gemeindebund, BAGüS GKV, RV, UV, BA, DGB, Arbeitgeber, KMK 25
Arbeitsgruppe beim BMAS 2. Zeitplan 9 Sitzungen vom 10. Juli 2014 14. April 2015 Sitzungen thematisch geplant und gut moderiert Unterlagen mit Sachstand, Handlungsbedarf und verschiedenen Handlungsoptionen Protokoll mit persönlichen Beiträgen und Verständigungen Unterlagen veröffentlich unter www.gemeinsam-einfachmachen.de, einschließlich Unterarbeitsgruppe zur Statistik Abschlussbericht durch BMAS und im zweiten Teil AG TN Grundlage für Referentenentwurf im Herbst 2015 26
1. Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit a) Forderung der Lebenshilfe Eingliederungshilfe als Nachteilsausgleich wie in UN-BRK = volle Einkommens- und Vermögensfreiheit b) AG Bundesteilhabegesetz Benennung verschiedener Optionen Einkommens- und Vermögensfreiheit unwahrscheinlich 27
2. Neuer Behinderungsbegriff & Leistungsberechtigung a) AG Bundesteilhabegesetz favorisierte Handlungsoption 1. Stufe SGB IX: Anpassung des Behinderungsbegriffs an UN- BRK/ ICF 2. Stufe Leistungsberechtigung in der EGH: Behinderung nach dem SGB IX wesentlicher Bedarf an Unterstützung in den in der ICF genannten Lebensbereichen 28
b) Forderung der Lebenshilfe zweistufiges System wird grds. befürwortet aber: Ergänzung der 2. Stufe durch Vermutungsregelung für bestimmte Behinderungen 29
3. Offener Leistungskatalog a) AG Bundesteilhabegesetz Beibehaltung des offenen Leistungskatalogs Neustrukturierung der Leistungen aus dem SGB IX, SGB XII und der EinglH-VO ggf. pauschalierte Leistungen und Poolen b) Forderung der Lebenshilfe weitere Konkretisierung des offenen Leistungskatalogs 30
4. Personenzentrierung a) Ziel 31
b) Bedingung Trennung der Eingliederungshilfe von den HLU-/ Grundsicherungsleistungen Grund: Unabhängigkeit von Wohnform durch Angleichung an ambulante Unterstützung 32
c) AG Bundesteilhabegesetz Trennung der Leistungen ist offenbar gesetzt konkrete Zuordnung bleibt bisher sehr vage d) Forderung der Lebenshilfe Trennung darf nicht zu Versorgungslücken führen klare gesetzliche Regelungen zur Vermeidung neuer Schnittstellen 33
5. Bedarfsermittlung und -feststellung a) allgemein passgenaue Unterstützung braucht umfassende Bedarfsermittlung/-feststellung Schlüsselfunktion bisher keine konkreten gesetzliche Regelung zum Verfahren und zur Form der Bedarfsermittlung/- feststellung Folge: regional sehr unterschiedlich Ausgestaltung 34
b) Forderung der Lebenshilfe/Fachverbände (LH/KFV) Trennung zwischen Verfahren und Instrument bundeseinheitlich, gesetzlich normiertes Verfahren Instrument - gesetzliche Festlegung einheitlicher Grundsätze/Maßstäbe Eigenen Vorschlag in die AG BTHG eingebracht. 35
c) AG Bundesteilhabegesetz Personenzentrierung erfordert optimierte Gesamtplanung verschiedene Handlungsoptionen Neuregelung nur für die Eingliederungshilfe, ggf. mit Beauftragtenstellung des EGH-Trägers Neuregelung im SGB IX für alle Reha-Träger LH/KFV: nicht zuviel im allgemeinen Teil regeln! 36
6. Unabhängige Beratung a) Forderung der Lebenshilfe transparente, qualifizierte und verständliche Beratung und Begleitung durch anerkannte Beratungsstellen Grund: Personenzentrierung verstärkt Komplexität Stärkung des Leistungsberechtigten nötig 37
b) AG Bundesteilhabegesetz Handlungsoptionen Optimierung der Beratung durch EGH-Träger Anspruch auf Beteiligung eines ehrenamtlichen Beraters/ peer counsellors im Rahmen der Gesamtplanung Anspruch auf steuerfinanzierte Beratungsleistung LH/KFV/DBR: erhöhter Bedarf an Beratung konnte durch Verbände verdeutlicht werden 38
7. Änderungen im SGB IX AG Bundesteilhabegesetz verschiedene, ggf. additive Handlungsoptionen Geltungsbereich des SGB IX Zuständigkeit und Teilhabeplan institutionelle Unterstützung der Zusammenarbeit Frühförderung/Unterstützte Elternschaft Angleichung der Leistungsgesetze 39
8. Leistungserbringungsrecht AG Bundesteilhabegesetz Änderungen im SGB IX Änderungen im SGB XII (ggf. additive Optionen) Konzentration des Vertragsrecht auf Eingliederungshilfe Stärkung der Position der Leistungserbringer stärkere Steuerungsfunktion der Leistungsträger 40
9. Teilhabe am Arbeitsleben a) AG Bundesteilhabegesetz Öffnung der Werkstätten Schaffung zusätzlicher Anreize im Schwerbehindertenrecht Außerdem: Bessere Entlohnung Bundeszuschuss für werkstattbedürftige Personen Zusätzliche Beschäftigung 1. Arbeitsmarkt 41
b) Forderung der Lebenshilfe/Fachverbände Vielfalt der Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen Budget für Arbeit mit Minderleistungsausgleich und Unterstützungsleistung, Rückkehrrecht in die WfbM (solange volle Erwerbminderung besteht) Aufhebung der Zugangsvoraussetzung eines Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung für die WfbM Ausbau der beruflichen Orientierung, der Förderung von Integrationsfirmen 42
10. Pflege a) AG Bundesteilhabegesetz Häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe BMG will keine Übernahme Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung BMG will keine Öffnung Hilfsmittel alternativ Vereinbarungen, Schiedsstelle, Kataloglösung 43
b) Forderung der Lebenshilfe/Fachverbände Zugang zu Pflegeleistungen wie für alle Versicherten ermöglichen Häusliche Krankenpflege nach SGB V übernehmen Parallele Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe und Pflege auch in Einrichtungen, auch integriert erbracht Hilfsmittel: Rasche Bewilligung und Versorgung 44
11. Lösung bestehender Schnittstellen a) Inklusive Bildung derzeit: Hilfen zur angemessenen Schulbildung Kernbereich der pädagogischen Arbeit (Abgrenzung zum Aufgabenfeld der Schule)? Neuregelung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes? b) Große Lösung 45
c) Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege Neujustierung der Schnittstelle notwendig wegen Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe Positionierung der Lebenshilfe Nebeneinander von Pflege und Eingliederungshilfe Anerkennung des gewählten Wohnorts als Häuslichkeit im Bereich des SGB XI (Folge der Personenzentrierung) 46
12. Finanzierung Entlastung der Kommunen unabhängig von der EGH Damit entfällt Motor für die Reform und Spielraum für Verbesserungen Zusätzliche Finanzmittel nötig 13. Übergangsregelungen Unmittelbare Geltung und Übergangsphasen In den unterschiedlichen Bereichen verschieden zu regeln, insgesamt wichtig für das Gelingen der Reform 47
Äußerungen von Ministerin Nahles zum Abschluss Das BTHG kommt und es gibt Einigungen in der Koalition dazu Wichtige Eckpunkte für die Ministerin: Erste Schritte bei Einkommens- und Vermögensfreiheit Beratung bei einheitlichem Bedarfsfeststellungsverfahren Qualifizierung der MA vor Ort 48
Finanzierung nötig (500 Mio. 1 Milliarde), Akzeptanz der verschiedenen Beteiligten Politische Unterstützung im Bundestag und in den Ländern wichtig! 49
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, ich freue mich auf die Diskussion! 50