Rechtsprechungsübersicht

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Transkript:

Rechtsprechungsübersicht Aktuelle Rechtsprechung zu hochschulrelevanten Themen Ass. iur. Stefan Bröckers 1

Überblick Urteilsbesprechung I. Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen II. III. (LG München I) Haftung eines Usenet-Providers (OLG Düsseldorf) Urheberrechtspauschale auf diverse Gerätschaften (BGH) 2

I. Gebrauchthandel mit Software LG München I, Urteil vom 28.11.2007, Az.. 30 O 8684/07 3

I. Gebrauchthandel mit Software 1. Einführung in das Geschäftsmodell Ersterwerber Zweiterwerber 30-50 % günstiger als Neuware bei gleicher Qualität 4

I. Gebrauchthandel mit Software 2. Bisherige Rechtslage a. Einzellizenz mit Datenträger Erschöpfungsgrundsatz des 69c Nr. 3 S. 2 UrhG: Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers ( ) im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts. nach erstmaliger Veräußerung darf eine Programmkopie einer Einzelplatzversion ohne Zustimmung des Urhebers weiterveräußert werden ( Kfz-Gebrauchthandel) 5

I. Gebrauchthandel mit Software b. Software zum Download Erschöpfungsgrundsatz gilt nur für körperliche Vervielfältigungsstücke eines Computerprogramms ( 15 Abs. 1, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) analoge Anwendung umstritten: Argument dafür: kein Unterschied, ob Software auf Datenträger übergeben oder zum Download bereitgestellt wird Argument dagegen: Wortlaut der 15 Abs. 1, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG (körperliche Vervielfältigungsstücke) 6

I. Gebrauchthandel mit Software 3. Aktuelles Urteil des LG München I a. Sachverhalt + Lizenz Zweiterwerber Ersterwerber + Lizenz + Volumenlizenz Lizenz Lizenz Lizenz Zweiterwerber 7

I. Gebrauchthandel mit Software b. Entscheidungsgründe Software-Gebrauchthandel in dieser Form ohne Zustimmung des Rechteinhabers rechtmäßig, weil jede einzelne Lizenz aus Volumenlizenzpaket wie eigenes Vervielfältigungsstück hieran hat sich Verbreitungsrecht des Rechteinhabers erschöpft ( 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) keine Zunahme von Vervielfältigungsstücken durch Herstellung und Weiterveräußerung von Zweitkopien auch für Vervielfältigungsrecht gilt Erschöpfungsgrundsatz hier: kein vertragliches Weiterveräußerungsverbot 8

I. Gebrauchthandel mit Software Entscheidungsgründe + = + Lizenz Lizenz Lizenz Lizenz Lizenz Lizenz 1. Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für (körperlose) Lizenz 2. Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Vervielfältigungsrecht 9

I. Gebrauchthandel mit Software 4. Bewertung der Entscheidung Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Einzellizenzen eines Volumenlizenzpakets trotz nur einer Masterkopie entspricht Rspr. des LG und OLG Hamburg falsch: Behauptung, dass es zu keiner Vermehrung von Vervielfältigungsstücken kommt Erschöpfungsgrundsatz nach ganz herrschender Meinung nicht auf Vervielfältigungsrecht anzuwenden BGH-Entscheidung abwarten, da unklare Rechtslage 10

I. Gebrauchthandel mit Software Vermehrung von Vervielfältigungsstücken Ersterwerb Zweiterwerb + + + 11

II. Haftung eines Usenet-Betreibers OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008, Az.. I-20 I U 95/07 12

II. Haftung eines Usenet-Providers 1. Funktionsweise eines Usenets Sammlung von Newsgroups im Internet ( Schwarze Bretter) auch Newsgroups zu Universitäten oder Fakultäten Austausch von Textnachrichten und Dateien (z.b. Musikdateien) dezentrale Speicherung auf verschiedenen Newsservern 13

14

II. Haftung eines Usenet-Providers 2. Aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf a. Sachverhalt Newsserver des Usenet-Providers Zwischenspeicherung zur schnellen Datenübermittlung 15

II. Haftung eines Usenet-Providers b. Entscheidungsgründe i.e. kein Unterlassungsanspruch gegen Usenet-Provider wegen Zur-Verfügung-Stellung technischer Voraussetzungen, die Urheberrechtsverletzungen ermöglichen Usenet-Provider = Cache-Provider i.s.d. 9 TMG wegen Zwischenspeicherung von Dateiinhalten keine Haftungsprivilegierung nach 9 TMG - gilt nur bei Schadensersatzansprüchen (hier nicht geltend gemacht) Allgemeine Störerhaftung 16

II. Haftung eines Usenet-Providers Allgemeine Störerhaftung Rechtswidriger Eintrag Newsserver (Cache-Provider) Haftung (+) Störerhaftung? Verletzung von Prüfungspflichten Rechtswidrige Verbreitung im Usenet Umfang der Prüfungspflicht: Zumutbarkeit 17

II. Haftung eines Usenet-Providers Anwendung der Störerhaftung auf den konkreten Fall Usenet-Provider hat keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt, weil enormer Datenstrom im Usenet mehr als 160.000 Newsgroups Speicherung von Dateiinhalten ist nur zeitlich begrenzt (Caching) Einträge können von Cache-Provider nicht aus gesamtem Usenet entfernt werden, sondern nur von seinem Server für ihn kaum Möglichkeit, Rechtsverletzungen abzustellen Rechteinhaber kann selber löschen ( Fremdcancel ) 18

II. Haftung eines Usenet-Providers 3. Bewertung der Entscheidung Fortsetzung der BGH-Rspr. zur Störerhaftung im Ergebnis und in der Begründung überzeugend a.a. aber in Bezug auf Usenet-Provider: LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2007, Az. 308 O 325/07 (Störerhaftung (+)) 19

III. Urheberrechtspauschale BGH, Urteil v. 06.12.2007, Az.. I ZR 94/05; Urteil vom 30.08.2008, Az.. I ZR 131/05; Urteil v. 17.07.2008, Az.. I ZR 206/05 Urteil v. 02.10.2008, Az.. I ZR 18/06 20

III. Urheberrechtspauschale 1. Rechtlicher Hintergrund - x Vervielfältigungsrecht Welche Geräte sind von der Urheberrechtspauschale betroffen? 21

III. Urheberrechtspauschale 2. Aktuelle Urteile des BGH Im Allgemeinen gilt: Pauschalabgabe nur bei Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks (Reprografie) oder vergleichbaren Verfahren von analogem Werkstück muss analoges Vervielfältigungsstück hergestellt werden digitale Kopien (-) vergütungspflichtige Betreiber können u.a. nur sein: Hochschulen od. sonstige Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und Einrichtungen, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten (z.b. Copy-Shops) 22

KOPIE III. Urheberrechtspauschale a. Drucker und Plotter Gerätekombination BGH: bei Gerätekombinationen ist nur ein Gerät vergütungspflichtig ig hier: Scanner, nicht aber Drucker / Plotter 23

III. Urheberrechtspauschale b. Multifunktionsgeräte = mit Computer: scannen und drucken ohne Computer: fotokopieren und faxen trotz vielfacher Funktionen einheitliche Pauschale 24

c. Kopierstationen III. Urheberrechtspauschale Nicht vergütungspflichtig, weil keine Vervielfältigungen ltigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder ähnlichem Verfahren möglich m (Reprografie) keine analogen Vervielfältigungen ltigungen möglich (nur diese unterfallen Vergütungspflicht nach 54a UrhG) 25

III. Urheberrechtspauschale d. Personalcomputer Keine Vergütungspflicht, weil nur in Kombination mit Scanner und Drucker zur reprografischen Vervielfältigung ltigung fähig f und Scanner bereits vergütungspflichtig 26

III. Urheberrechtspauschale 3. Bewertung der Entscheidungen Scanner Drucker/Plotter Multifunktionsgeräte Kopierstationen PCs Pauschale Keine Pauschale + höhere Anschaffungskosten 27

Urteilsbesprechung Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. 28