Städtebauförderrecht

Ähnliche Dokumente
Städtebauförderrecht

Staatliche Zuwendungen an Kommunen

EUR (in Worten: neunzigtausend Euro)

Quelle: Gliederungs-Nr:

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Aufhebung von Verwaltungsakten. I. Übersicht

VERWENDUNGSNACHWEIS. vom Az.: über EUR. vom Az.: über EUR. wurden zur Finanzierung der o. a. Maßnahmen insgesamt bewilligt: EUR

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

FREISTAAT THÜRINGEN h ~i

Allgemeines Verwaltungsrecht

Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Das Kinderland-Programm

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Förderung der Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Personen

Hinweise zur Verwendungsnachweisprüfung. Marion Kourouma,

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III

Satzung der Stadt Schwerte über die Gewährung und Weitergabe von Zuwendungen zur Projektförderung vom

Inhaltsverzeichnis. Bearbeitungshinweis zur Aufrechnung, Minderjährigenhaftung und Ersatzansprüchen für rechtswidrig erlangte Leistungen

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)

Verwendungsnachweis. (Zuwendungsempfänger) Ort: Datum: Telefon: (Anschrift der Bewilligungsbehörde) Zuwendungszweck:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Die Haushaltsmittel werden im Einzelplan 10, Kap veranschlagt.

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

Zuwendungsbescheid (Projektförderung)

Die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger staatlicher Beihilfen

44a Vorläufige Entscheidung

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Inhaltsverzeichnis. Vorschriften für den Bereich der Länder (ab Niedersachsen) Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Vorlesung Öffentliches Recht II. Subventionsrecht II

Verwendungsnachweis Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der der Wirtschaftlichkeit von Grünfuttertrocknungsbetrieben (FuTrRL) 2015

Antrag auf Stützpunktförderung für 2014

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015

Schnellübersicht. Seite. SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 11. Gesetzliche Grundlagen 59. Stichwortverzeichnis 81

Az.:... Ort/Datum. Zuwendungsbescheid Nr. (Projektförderung)

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732

Vom 21. Februar Az.: /76 -

Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Richtlinie des Landkreises Oberhavel zur Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von Flüchtlingen

III. Rechtsbindung der Verwaltung

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III

44 LHO Anlage 3. (zu Nr. 5.1 zu 44 LHO)

(Bewilligungsbehörde) Az.:... Ort/Datum Fernsprecher. Zuwendungsbescheid (Institutionelle Förderung)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Umsetzung des Kinderbetreuungsfördergesetzes (VwV KinderBFG)

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Saalekreis

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus. RdErl. d. MI v L VORIS 21071


VORIS Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind. 3.1 Landkreise und Gemeinden,

Der Verwaltungsakt. Rechtsanwältin Christiane Müller

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

DOK 061:750.11:753.4:754.5

Kommunalrecht, einschließlich des Kommunalwahlrechts

MB III - Vorbeugung von Waldschäden

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222

Verwaltungsvorschrift

Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu 44 BHO

In diesem Beispiel letzte Zeile, rechts, Ende der Makierung.

Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO

X. Geschäftstätigkeit ESzSR A X 4. 4) Zinszahlungspflicht einer Stiftung privaten Rechts nach den für eine Gebietskörperschaft geltenden Vorgaben?

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 2 K 252/08 Me Aktenzeichen

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2017, 390

Zuwendungsrecht - Zuwendungspraxis - ohne Aktualisierungsservice

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2.

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?

PHASEN EINER ZUWENDUNG

Wichtige Steuerrichtlinien

Kopfbogen Landschaftsverband

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K)

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 11 C v (ab Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen)

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches

Grundmuster - Verwendungsnachweis - für Zuwendungen an Gemeinden (GV)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen

Weiterleitungsvertrag-Muster (Private Endverbraucher)

Aufhebung eines Verwaltungsaktes

Arbeitshilfe für Jobcenter zur Prüfung zuwendungsfähiger Ausgaben im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Nr. 278 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu 44

Transkript:

Städtebauförderrecht

I. Gründe für Probleme bei der Rechtsanwendung im Städtebauförderungsrecht o unterschiedliche Regelungen in VwVfG und VV zu den LHO o unterschiedliche Städtebauförderrichtlinien in den Bundesländern o unterschiedliche Verwaltungspraxis in den Bundesländern o Umfang der Gesamtmaßnahmen o Städtebaufördermittel werden i.d.r. durch vorläufigen Verwaltungsakt (VA) bewilligt o wenige Urteile zu Städtebaufördermitteln zum Teil keine gesicherte Rechtslage Urteile zum allgemeinen Zuwendungsrecht nur zum Teil auf Städtebaufördermittel übertragbar 2

II. Bewilligung von Städtebaufördermitteln durch vorläufigen VA? 1. Bewilligung einer Zuwendung durch einfachen VA Voraussetzung für Erlass VA: gesicherte Tatsachengrundlage Inhalt des VA: Zuwendungsempfänger Höhe der Zuwendung Art der Zuwendung (Zuschuss oder Darlehn) Zuwendungszweck weitere Regelungen (z.b. zur Auszahlung, Nebenbestimmungen) Rechtsfolge: VA Rechtsgrundlage für Auszahlung und behalten dürfen der Zuwendung 48, 49, 49a VwVfG anwendbar (z.b. bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung) 3

II. Bewilligung von Städtebaufördermitteln durch vorläufigen VA? 2. Bewilligung einer Zuwendung durch vorläufigen VA Zulässig: im Bereich des Subventionsrechts (BVerwG v. 19.11.2009, Az 3 C 7.09) z.b. wenn bei Bewilligung noch nicht feststeht, welche Maßnahmen im Einzelnen mit welchen Ausgaben gefördert werden können Inhalt des VA: Zuwendungsempfänger Höhe der Zuwendung Vorbehalt einer endgültigen Regelung ( Vorbehalt, Vorauszahlung, vorläufige Zuwendung ), Vorläufigkeit kann nur Teile der Regelung betreffen Zuwendungszweck weitere Regelungen (z.b. zur Auszahlung, Nebenbestimmungen) 4

II. Bewilligung von Städtebaufördermitteln durch vorläufigen VA? 2. Bewilligung einer Zuwendung durch vorläufigen VA Rechtsfolgen: VA Rechtsgrundlage für Auszahlung der Zuwendung vorläufige Regelung im VA muss durch endgültige Entscheidung im Schlussbescheid ersetzt werden Bewilligungsbehörde ist bei Schlussentscheidung nicht an Einschränkungen der 48, 49 VwVfG gebunden Schlussbescheid ersetzt den vorläufigen VA und tritt rückwirkend an seine Stelle wenn durch Schlussbescheid geringere Höhe der Zuwendung festgesetzt wird, entsteht mit Schlussbescheid ein Erstattungsanspruch 5

II. Bewilligung von Städtebaufördermitteln durch vorläufigen VA? 3. Städtebaufördermittel vorläufige Zuwendungen? wenn entsprechende Regelung in Vorläufigkeit/Vorbehalt kann sich z.b. beziehen auf: Bewilligungsbescheid Städtebauförderrichtlinie Höhe der Zuwendung zweckentsprechende Verwendung Art der Zuwendung (Zuschuss oder Darlehn) 6

III. Erstattung von Städtebaufördermitteln und Verzinsung des Erstattungsbetrages nach Erlass des Schlussbescheides 1. Erstattung Rechtsgrundlage: Schlussbescheid i. V. m. (gesetzlich nicht geregeltem) öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch Rechtsfolge: kein Vertrauensschutz Einwand der Entreicherung ausgeschlossen Verjährung des Erstattungsanspruches beginnt erst mit Erlass des Schlussbescheides (aber Schlussentscheidung und Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgt regelmäßig in einem Bescheid) 7

III. Erstattung von Städtebaufördermitteln und Verzinsung des Erstattungsbetrages nach Erlass des Schlussbescheides 2. Zinsen Rechtsgrundlage: entsprechende Anwendung des 49a Abs. 3 VwVfG (BVerwG v. 19.11.2009, Az 3 C 7.09) Höhe der Zinsen: 49a Abs. 3 VwVfG (unterschiedliche Höhe in den Bundesländern) 6 % bis 1996 3 % über dem Diskontsatz bis 2002 5%-Punkte über Basiszinssatz seit 2002 Zeitraum der Berechnung: i.d.r. ab Auszahlung bis Rückzahlung Ermessensentscheidung gem. 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG erforderlich, wenn Schlussentscheidung verzögert wurde (BVerwG); in M-V und Ba-Wü andere Regelung 8

III. Erstattung von Städtebaufördermitteln und Verzinsung des Erstattungsbetrages nach Erlass des Schlussbescheides 3. Auswirkungen auf Gesamtmaßnahmen, die erst nach mehreren Jahren abgeschlossen werden Nachweisprobleme bei einzelnen Maßnahmen, die seit mehreren Jahren abgeschlossen sind Erstattungsanspruch kann sich bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme auf erheblichen Betrag summieren Zinsen können in erheblicher Höhe anfallen nach Abschluss der Gesamtmaßnahme kann der Erstattungsbetrag nicht ins Treuhandvermögen eingestellt werden 9

IV. Bescheid zur Zwischenabrechnung Teil- Schlussentscheidung? ungeklärte Rechtsfrage Brandenburg: Entscheidung über zweckentsprechende Verwendung im Bescheid zur Zwischenabrechnung 10

V. Verpflichtung der Bewilligungsbehörde zum Erlass eines Bescheides zur Zwischenabrechnung? ungeklärte Rechtsfrage Verpflichtung könnte sich ergeben aus: BVerwG v. 19.11.2009, Az 3 C 7.09 Städtebauförderrichtlinie (in Brbg. und M-V Bescheid zur Zwischenabrechnung vorgesehen) Nr.11 ff. VV zu 44 LHO (Prüfung der Verwendungsnachweise: unverzüglich oder kursorische Prüfung innerhalb von 3 Monaten, vertiefte Prüfung ist innerhalb von 9 Monaten abzuschließen) 11

VI. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln Rechtsgrundlage: entsprechende Anwendung des 49a Abs. 4 VwVfG (OVG M-V v. 31.08.2011, Az 3 L 55/09 nicht rechtskräftig) 1. Berechnung der Zinsen Höhe der Zinsen: 49a Abs. 3 VwVfG (unterschiedliche Höhe in den Bundesländern) 6 % bis 1996 3 % über dem Diskontsatz bis 2002 5%-Punkte über Basiszinssatz seit 2002 Zeitraum : ab Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung 12

VI. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln 2. Verjährung des Zinsanspruchs (BVerwG v. 27.04.2005, 8 C 5.04; OVG Bln-Bbg v. 11.03.2010, Az 2 B 1.09; OVG Weimar v. 07.04.2011, Az 3 KO 157/09; OVG M-V v. 31.08.2011, Az 3 L 55/09;) Verjährungsfrist: 195 BGB n.f. 3 Jahre Verjährungsbeginn: 199 Abs. 1 BGB n.f. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bewilligungsbehörde von den anspruchsbegründenden Umständen grob fahrlässige Unkenntnis: 10 Satz 2 VwVfG, 75 VwGO Nr.11 ff. VV zu 44 LHO (Prüfung der Verwendungsnachweise: unverzüglich oder kursorische Prüfung innerhalb von 3 Monaten, vertiefte Prüfung ist innerhalb von 9 Monaten abzuschließen) Hemmung der Verjährung: 53 VwVfG mit Bekanntgabe des VA, der Zinsen festsetzt 13

VI. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln 2. Verjährung des Zinsanspruchs (BVerwG v. 27.04.2005, 8 C 5.04; OVG Bln-Bbg v. 11.03.2010, Az 2 B 1.09; OVG Weimar v. 07.04.2011, Az 3 KO 157/09; OVG M-V v. 31.08.2011, Az 3 L 55/09;) Berechnungsbeispiele: vollständige ZWA 31.03.2007 Verjährungsbeginn 31.12.2007 Ablauf der Verjährungsfrist 31.12.2010 vollständige ZWA 31.12.2007 Verjährungsbeginn 31.12.2008 Ablauf der Verjährungsfrist 31.12.2011 14

VII. Weiterleitung von Städtebaufördermitteln an Dritte und Insolvenz Land VA Kommune (Erstempfänger) VA/Vertrag Letztempfänger Haftung des Erstempfängers bei zweckwidrigem Verhalten des Letztempfängers? VG Gelsenkirchen v. 09.07.2008, 10 K 3735/06: nur wenn Zweckverfehlung dem Erstempfänger gem. 278 BGB zugerechnet werden kann (Insolvenz des Letztempfängers und Löschung der im Grundbuch eingetragenen Belegungsbindung bei Zwangsversteigerung des Grundstücks) OVG NRW v. 30.10.2009, 10 A 2298/08: Urteil des VG Gelsenkirchen bestätigt, umfassende Ermessensausübung erforderlich VG Potsdam v.19.11.2009, 5 K 2324/05 (nicht rechtskräftig): durch zweckbestimmte Weitergabe erfüllt Erstempfänger Zuwendungszweck, Nr. 12.1 Satz 2 VV zu 44 LHO und fehlerhafte Ermessensentscheidung (keine vollständige Abrechnung durch Letztempfänger und Insolvenz des Letztempfängers) 15