Städtebauförderrecht
I. Gründe für Probleme bei der Rechtsanwendung im Städtebauförderungsrecht o unterschiedliche Regelungen in VwVfG und VV zu den LHO o unterschiedliche Städtebauförderrichtlinien in den Bundesländern o unterschiedliche Verwaltungspraxis in den Bundesländern o Umfang der Gesamtmaßnahmen o Städtebaufördermittel werden i.d.r. durch vorläufigen Verwaltungsakt (VA) bewilligt o wenige Urteile zu Städtebaufördermitteln zum Teil keine gesicherte Rechtslage Urteile zum allgemeinen Zuwendungsrecht nur zum Teil auf Städtebaufördermittel übertragbar 2
II. Bewilligung von Städtebaufördermitteln durch vorläufigen VA? 1. Bewilligung einer Zuwendung durch einfachen VA Voraussetzung für Erlass VA: gesicherte Tatsachengrundlage Inhalt des VA: Zuwendungsempfänger Höhe der Zuwendung Art der Zuwendung (Zuschuss oder Darlehn) Zuwendungszweck weitere Regelungen (z.b. zur Auszahlung, Nebenbestimmungen) Rechtsfolge: VA Rechtsgrundlage für Auszahlung und behalten dürfen der Zuwendung 48, 49, 49a VwVfG anwendbar (z.b. bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung) 3
II. Bewilligung von Städtebaufördermitteln durch vorläufigen VA? 2. Bewilligung einer Zuwendung durch vorläufigen VA Zulässig: im Bereich des Subventionsrechts (BVerwG v. 19.11.2009, Az 3 C 7.09) z.b. wenn bei Bewilligung noch nicht feststeht, welche Maßnahmen im Einzelnen mit welchen Ausgaben gefördert werden können Inhalt des VA: Zuwendungsempfänger Höhe der Zuwendung Vorbehalt einer endgültigen Regelung ( Vorbehalt, Vorauszahlung, vorläufige Zuwendung ), Vorläufigkeit kann nur Teile der Regelung betreffen Zuwendungszweck weitere Regelungen (z.b. zur Auszahlung, Nebenbestimmungen) 4
II. Bewilligung von Städtebaufördermitteln durch vorläufigen VA? 2. Bewilligung einer Zuwendung durch vorläufigen VA Rechtsfolgen: VA Rechtsgrundlage für Auszahlung der Zuwendung vorläufige Regelung im VA muss durch endgültige Entscheidung im Schlussbescheid ersetzt werden Bewilligungsbehörde ist bei Schlussentscheidung nicht an Einschränkungen der 48, 49 VwVfG gebunden Schlussbescheid ersetzt den vorläufigen VA und tritt rückwirkend an seine Stelle wenn durch Schlussbescheid geringere Höhe der Zuwendung festgesetzt wird, entsteht mit Schlussbescheid ein Erstattungsanspruch 5
II. Bewilligung von Städtebaufördermitteln durch vorläufigen VA? 3. Städtebaufördermittel vorläufige Zuwendungen? wenn entsprechende Regelung in Vorläufigkeit/Vorbehalt kann sich z.b. beziehen auf: Bewilligungsbescheid Städtebauförderrichtlinie Höhe der Zuwendung zweckentsprechende Verwendung Art der Zuwendung (Zuschuss oder Darlehn) 6
III. Erstattung von Städtebaufördermitteln und Verzinsung des Erstattungsbetrages nach Erlass des Schlussbescheides 1. Erstattung Rechtsgrundlage: Schlussbescheid i. V. m. (gesetzlich nicht geregeltem) öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch Rechtsfolge: kein Vertrauensschutz Einwand der Entreicherung ausgeschlossen Verjährung des Erstattungsanspruches beginnt erst mit Erlass des Schlussbescheides (aber Schlussentscheidung und Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgt regelmäßig in einem Bescheid) 7
III. Erstattung von Städtebaufördermitteln und Verzinsung des Erstattungsbetrages nach Erlass des Schlussbescheides 2. Zinsen Rechtsgrundlage: entsprechende Anwendung des 49a Abs. 3 VwVfG (BVerwG v. 19.11.2009, Az 3 C 7.09) Höhe der Zinsen: 49a Abs. 3 VwVfG (unterschiedliche Höhe in den Bundesländern) 6 % bis 1996 3 % über dem Diskontsatz bis 2002 5%-Punkte über Basiszinssatz seit 2002 Zeitraum der Berechnung: i.d.r. ab Auszahlung bis Rückzahlung Ermessensentscheidung gem. 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG erforderlich, wenn Schlussentscheidung verzögert wurde (BVerwG); in M-V und Ba-Wü andere Regelung 8
III. Erstattung von Städtebaufördermitteln und Verzinsung des Erstattungsbetrages nach Erlass des Schlussbescheides 3. Auswirkungen auf Gesamtmaßnahmen, die erst nach mehreren Jahren abgeschlossen werden Nachweisprobleme bei einzelnen Maßnahmen, die seit mehreren Jahren abgeschlossen sind Erstattungsanspruch kann sich bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme auf erheblichen Betrag summieren Zinsen können in erheblicher Höhe anfallen nach Abschluss der Gesamtmaßnahme kann der Erstattungsbetrag nicht ins Treuhandvermögen eingestellt werden 9
IV. Bescheid zur Zwischenabrechnung Teil- Schlussentscheidung? ungeklärte Rechtsfrage Brandenburg: Entscheidung über zweckentsprechende Verwendung im Bescheid zur Zwischenabrechnung 10
V. Verpflichtung der Bewilligungsbehörde zum Erlass eines Bescheides zur Zwischenabrechnung? ungeklärte Rechtsfrage Verpflichtung könnte sich ergeben aus: BVerwG v. 19.11.2009, Az 3 C 7.09 Städtebauförderrichtlinie (in Brbg. und M-V Bescheid zur Zwischenabrechnung vorgesehen) Nr.11 ff. VV zu 44 LHO (Prüfung der Verwendungsnachweise: unverzüglich oder kursorische Prüfung innerhalb von 3 Monaten, vertiefte Prüfung ist innerhalb von 9 Monaten abzuschließen) 11
VI. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln Rechtsgrundlage: entsprechende Anwendung des 49a Abs. 4 VwVfG (OVG M-V v. 31.08.2011, Az 3 L 55/09 nicht rechtskräftig) 1. Berechnung der Zinsen Höhe der Zinsen: 49a Abs. 3 VwVfG (unterschiedliche Höhe in den Bundesländern) 6 % bis 1996 3 % über dem Diskontsatz bis 2002 5%-Punkte über Basiszinssatz seit 2002 Zeitraum : ab Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung 12
VI. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln 2. Verjährung des Zinsanspruchs (BVerwG v. 27.04.2005, 8 C 5.04; OVG Bln-Bbg v. 11.03.2010, Az 2 B 1.09; OVG Weimar v. 07.04.2011, Az 3 KO 157/09; OVG M-V v. 31.08.2011, Az 3 L 55/09;) Verjährungsfrist: 195 BGB n.f. 3 Jahre Verjährungsbeginn: 199 Abs. 1 BGB n.f. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bewilligungsbehörde von den anspruchsbegründenden Umständen grob fahrlässige Unkenntnis: 10 Satz 2 VwVfG, 75 VwGO Nr.11 ff. VV zu 44 LHO (Prüfung der Verwendungsnachweise: unverzüglich oder kursorische Prüfung innerhalb von 3 Monaten, vertiefte Prüfung ist innerhalb von 9 Monaten abzuschließen) Hemmung der Verjährung: 53 VwVfG mit Bekanntgabe des VA, der Zinsen festsetzt 13
VI. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln 2. Verjährung des Zinsanspruchs (BVerwG v. 27.04.2005, 8 C 5.04; OVG Bln-Bbg v. 11.03.2010, Az 2 B 1.09; OVG Weimar v. 07.04.2011, Az 3 KO 157/09; OVG M-V v. 31.08.2011, Az 3 L 55/09;) Berechnungsbeispiele: vollständige ZWA 31.03.2007 Verjährungsbeginn 31.12.2007 Ablauf der Verjährungsfrist 31.12.2010 vollständige ZWA 31.12.2007 Verjährungsbeginn 31.12.2008 Ablauf der Verjährungsfrist 31.12.2011 14
VII. Weiterleitung von Städtebaufördermitteln an Dritte und Insolvenz Land VA Kommune (Erstempfänger) VA/Vertrag Letztempfänger Haftung des Erstempfängers bei zweckwidrigem Verhalten des Letztempfängers? VG Gelsenkirchen v. 09.07.2008, 10 K 3735/06: nur wenn Zweckverfehlung dem Erstempfänger gem. 278 BGB zugerechnet werden kann (Insolvenz des Letztempfängers und Löschung der im Grundbuch eingetragenen Belegungsbindung bei Zwangsversteigerung des Grundstücks) OVG NRW v. 30.10.2009, 10 A 2298/08: Urteil des VG Gelsenkirchen bestätigt, umfassende Ermessensausübung erforderlich VG Potsdam v.19.11.2009, 5 K 2324/05 (nicht rechtskräftig): durch zweckbestimmte Weitergabe erfüllt Erstempfänger Zuwendungszweck, Nr. 12.1 Satz 2 VV zu 44 LHO und fehlerhafte Ermessensentscheidung (keine vollständige Abrechnung durch Letztempfänger und Insolvenz des Letztempfängers) 15