Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Sichtvermerk des Erstellungsdatum Landrates zuständiges AmUEinbringer Drucksache Nr.: VI- 180-2016 24.10.2016 j im KTB angenommen am 1 Amt für Finanzen und Haushalt -, 6..,, "' r..., : abschließende Beratung im D Kreisausschuss Kreistag öffentlich D nicht öffentlich Beratungsfolge I Abstimmungsergebnis Datum dafür dagegen Enthaltung Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft, Bau, Planung und Umwelt Ausschuss für Bildung, Kultur und Jugend Ausschuss für Familie, Senioren, Soziales und Gesundheit Jugendhilfeausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Haushalts- und Finanzausschuss X 08.11.2016 Eigenbetriebsausschuss Kreisausschuss X 16.11.2016 Kreistag X 07.12.2016 Aufgabe/Betreff Abgabe einer Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt nach 27 Umsatzsteuergesetz Beschlussvorschlag Der Kreistag beschließt die Abgabe einer Optionserklärung durch den Landrat gegenüber dem Finanzamt nach 27 Abs. 22 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes zur Beibehaltung der Besteuerung des Landkreises nach 2 Abs.3 Umsatzsteuergesetz alte Fassung bis 2020. Begründung Die Begründung ist in der Anlage beigefügt und beinhaltet: - Erläuterung des Sachverhaltes, - Auszug 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz alte Fassung (Steuerpflicht als Betrieb gewerblicher Art), -Auszug 2b Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz neue Fassung (Steuerpflichten neu), - Auszug 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz neue Fassung (Optionserklärung). (bei zusätzlichem Platzbedarf Ersatzseite beifügen)
Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Drucksache Nr.: Vl-180-2016 Finanzielle Auswirkungen 0Ja Teilhaushalt / / (g] Nein Produkt 1 1 Ergebnishaushalt 0 Nein Haushaltsjahr( e) Finanzhaushalt 0 Nein Haushaltsjahr( e) Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen (falls noch nicht mit der Begründung gegeben) Bearbeitungsvermerk Fachamt Dezernent Komrr/unalaufsichf und Rechtsamt ( I // / I 1 L)ft '
Abgabe einer Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt nach 27 Umsatzsteuergesetz Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG) ist auch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfolgt, die mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Unter anderem ist ein neuer 2b UStG eingeführt worden, der eine Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmenseigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthält. Diese Neuregelung gilt jedoch erst für Umsätze ab dem 01.01.2017, so dass es für das Jahr 2016 noch bei der alten Rechtslage nach 2 Abs. 3 UStG alte Fassung (a.f.) verblieben ist. Nach bisher geltendem Recht ist die juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.f. nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (Bindung an den körperschaftssteuerrechtlichen Begriff des Betriebes) unternehmerisch tätig. Mit der Änderung des UStG zum 01. Januar 2016 wurde der 2 Abs. 3 UStG a.f. aufgehoben und eine Kopplung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Person des öffentlichen Rechts an den Betrieb gewerblicher Art-Begriff des Körperschaftssteuergesetz ist damit nicht mehr gegeben. Die Neuregelung in 2b Abs. 1 Satz 1 UStG statuiert stattdessen den Grundsatz, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausführt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht Unternehmer ist. Diese Umsätze unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Erbringt die juristische Person des öffentlichen Rechts dagegen Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage und unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, unterliegen diese Tätigkeiten i.d.r. der Umsatzsteuer. Eindeutig ist eine Umsatzsteuerpflicht nach altem Recht wie nach neuem Recht für die Vermessungsleistungen des Kataster- und Vermessungsamtes. Durch die Reform des Umsatzsteuerrechts ist anzunehmen, dass sich grundsätzlich eine Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht von Leistungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts ergeben wird. Der Landkreis hat im Rahmen eines bestehenden Beratervertrages mit der Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Call. ein Gutachten zur Besteuerung der öffentlichen Hand in Auftrag gegeben. Dabei soll anhand exemplarisch eingereichter Unterlagen (Verträge, Satzungen u.a.) geprüft werden, für welche Bereiche zukünftig Steuerpflichten bestehen. Dies betrifft neben der Kernverwaltung auch die zugeordneten Einrichtungen und die Eigenbetriebe. Steuerrechtlich wird somit zukünftig der Konzern Landkreis" betrachtet.
Der Gesetzgeber hat mit 27 Abs. 22 (Satz 3) UStG eine Übergangsregelung geschaffen, nach der die Anwendung des 2 Abs. 3 UStG a.f noch bis Ende 2020 möglich ist. Voraussetzung hierfür ist die Abgabe dieser Optionserklärung der juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen über dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 für den steuerrechtlich zu betrachtenden "Konzern Landkreis". Auch der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern hat nach bundesweiter Diskussion zu den neuen Regelungen des 2b UStG empfohlen, im Regelfall von dieser Option Gebrauch zu machen. Die mit der Begutachtung der Besteuerung der öffentlichen Hand beauftragte Rechtsanwaltskanzlei hat schon vorab der Fertigstellung des Gutachtens ebenfalls die Empfehlung gegeben, eine Optionserklärung gegenüber der Finanzbehörde abzugeben.
UStG [Umsatzsteuergesetz] Verkündungsstand: 21.10.2016 Bund 2 Unternehmer, Unternehmen (o.f.) (3) r11 'Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art( 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. 2Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes 1.(weggefallen) 2.die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 3.die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 4.die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 5.die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden
UStG [Umsatzsteuergesetz] Verkündungsstand: 21.10.2016 Bund 2b [lj Juristische Personen des öffentlichen Rechts ( "'. +. ) (1) 'Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn l.der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2.vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
UStG [Umsatzsteuergesetz] Verkündungsstand: 21.10.2016 Bund 27 Allgemeine Übergangsvorschriften (22) [i i ' 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. 2 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. 3Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. 4Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. 5Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. 6Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.