j im KTB angenommen am 1

Ähnliche Dokumente
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

D Kreisausschuss (8) Kreistag I&J öffentlich D nicht öffentlich

Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t :

Thema des Vortrags: Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein am b UStG

Beratungsfolge. Finanzausschuss Hauptausschuss Stadtrat

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit

8. Neufassung 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) hier: Änderungen in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Vergabeentscheidung für die soziale Betreuung dezentral untergebrachter Asylbewerber im Landkreis Rostock

Gemeinde Dasing. Bedarfsermittlung für Breitbanddienste

Bedarfsermittlung für Breitbanddienste

1 (oo 'l' ood zuständiges Amt / Einbringer: 1 Bereich des Landrates. Kreisausschuss

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Prof. Fritz Lang Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung

Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (6-681)

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Deutscher Bundestag WD /18

Gemeinde Seeshaupt. im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten in Bayern

SONDER- AUSGABE OKTOBER 2015

Umsatzsteuerpflicht Jagdgenossenschaften ab 2017

Stadtkämmerei Erfurt,

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Mitglieder des Finanzausschusses,

ringen Östringen Östringen Östringen Östringen GR STADT ÖSTRINGEN TOP 8. AZ öffentlich

Kreistag Landkreis Rostock

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Der neue 2b UStG. Stadt Falkensee - Finanzcontrolling 0

Umsatzsteuerrecht Der neue 2b UStG

zuständiges Amt I Einbringer Jugendamt

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

HESSISCHER LANDTAG. Welchen Inhalt hatte dieser Lösungsvorschlag? Wie beurteilt die Landesregierung den Lösungsvorschlag der Länderstaatssekretäre?

Beratungsfolge Geplante Sitzungstermine Ö / N. Finanz- und Verwaltungsausschuss (Vorberatung) Ö Gemeinderat (Entscheidung)

Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Datum / Rundschreiben Nr. 18/2016

Newsletter Steuern. Ausgabe Oktober Aktuelle Steuerinformationen für kommunale Unternehmen. Informationen zusammengestellt von

360 Steuern und Recht für Kommunale Unternehmen Teil 12: 2b UStG die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

;cv;1tu. o Kreisausschuss. istag Landkreis Rostock. Drucksache Nr.: V ründung: zuständiges Amt / Einbringer: IL- --"

HB/TRe 14. Dezember 2017 Neuregelung der Umsatzbesteuerung: Ausschlussfrist zum erfordert kurzfristiges Tätigwerden der öffentlichen Hand

ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN & VERWALTUNGEN. Grundlegende Änderung bei der Umsatzsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts Neuer 2b UStG

LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat-

Einladung. 3. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Rates am

2. Die Verwaltung wird beauftragt, in den Gremien der Regiopolregion Rostock (Lenkungsausschuss, Facharbeitsgruppen) mitzuwirken.

Sitzung. des beschließenden - vorberatenden Finanzausschusses. Sitzungstag: Sitzungsort: Abensberg. Namen der Ausschussmitglieder

Dr. Wolfram Birkenfeld Berlin, den 25. April 2007 Rechtsanwalt Richter am Bundesfinanzhof a.d.

Breitbanderschließung der Gemeinde Freudenberg

LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE

Ihr Schreiben Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen

Kammerrechtstag Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand im Mehrwertsteuerrecht. Kassel. Prof. Dr. David Hummel

(~4 zuständiges Amt IEinbringer: IEigenbetrieb Abfallwirtschaft

Neuregelung der Umsatzbesteuerung: Und was kommt nach der Optionserklärung?

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

7 Kommunale Betätigung in Privatrechtsform

SZZi? D Kreisausschuss Kreistag öffentlich D nicht öffentlich

Umsatzsteuergesetz (UStG) 1

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 68

OFD Niedersachsen, Verfügung vom

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Landkreis Ostprignitz Ruppin

Bauleistungen im Steuerrecht

- 3. 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Stadt Tagesordnungspunkt 2 Neubrandenburg

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Sachstandsbericht. Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Umsatzsteuerliche Neuerungen bei KöR

D Kreisausschuss Kreistag öffentlich D nicht öffentlich

Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 5: 2b UStG und Optionsregelung last call für den Ratsbeschluss

Umsatzbesteuerung der Vereine

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN)

Mandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

An alle VKU-Mitgliedsunternehmen Bundestag beschließt Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen. Sehr geehrte Damen und Herren,

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Informationsveranstaltung der Regierung von Oberbayern am 29. November 2013 in Erding Interkommunale Zusammenarbeit

Mitteilung der Steuernummer für die Auszahlung der Einspeisevergütung mit Erklärung zur Besteuerung der Umsätze

Verschärfung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Folgen für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen in Deutschland

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

BS-Beschluss öffentlich B608-22/17

Beschlussvorlage an die Stadtverordnetenversammlung

Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg Der Vorsitzende

Innergemeinschaftliche Leistung und Reverse Charge: Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Umsatzsteuer

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

- Neuregelung der Umsatzbesteuerung von jpdör -

Umsatzsteuer für digitale Publikationen

Drucksache Nr.: V

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Umsatzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P USt. für das Studienfach. Grundstudium E 2015.

u;:z_ 1 im KTB angenommen am 14.DJ.lo1}- Drucksache Nr.: VI- KA Kreistag Landkreis Rostock

Gemeinde Reichartshausen

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Greifswald. UtHvfs1ut und HistirJ. BS-Beschluss öffentlich. Beschlussdatum: Einbringer: Der Oberburgermeister

Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen

Große Kreisstadt Radeberg Der Oberbürgermeister

(Vereinte Kreuznacher Bürgerliste)

4. Tagung der II. Landessynode Drucksachen-Nr. 12.4/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 19. November 2016 in Erfurt

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Berufungsentscheidung

2b UStG! Was nun? Was tun?

Transkript:

Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Sichtvermerk des Erstellungsdatum Landrates zuständiges AmUEinbringer Drucksache Nr.: VI- 180-2016 24.10.2016 j im KTB angenommen am 1 Amt für Finanzen und Haushalt -, 6..,, "' r..., : abschließende Beratung im D Kreisausschuss Kreistag öffentlich D nicht öffentlich Beratungsfolge I Abstimmungsergebnis Datum dafür dagegen Enthaltung Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft, Bau, Planung und Umwelt Ausschuss für Bildung, Kultur und Jugend Ausschuss für Familie, Senioren, Soziales und Gesundheit Jugendhilfeausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Haushalts- und Finanzausschuss X 08.11.2016 Eigenbetriebsausschuss Kreisausschuss X 16.11.2016 Kreistag X 07.12.2016 Aufgabe/Betreff Abgabe einer Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt nach 27 Umsatzsteuergesetz Beschlussvorschlag Der Kreistag beschließt die Abgabe einer Optionserklärung durch den Landrat gegenüber dem Finanzamt nach 27 Abs. 22 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes zur Beibehaltung der Besteuerung des Landkreises nach 2 Abs.3 Umsatzsteuergesetz alte Fassung bis 2020. Begründung Die Begründung ist in der Anlage beigefügt und beinhaltet: - Erläuterung des Sachverhaltes, - Auszug 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz alte Fassung (Steuerpflicht als Betrieb gewerblicher Art), -Auszug 2b Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz neue Fassung (Steuerpflichten neu), - Auszug 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz neue Fassung (Optionserklärung). (bei zusätzlichem Platzbedarf Ersatzseite beifügen)

Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Drucksache Nr.: Vl-180-2016 Finanzielle Auswirkungen 0Ja Teilhaushalt / / (g] Nein Produkt 1 1 Ergebnishaushalt 0 Nein Haushaltsjahr( e) Finanzhaushalt 0 Nein Haushaltsjahr( e) Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen (falls noch nicht mit der Begründung gegeben) Bearbeitungsvermerk Fachamt Dezernent Komrr/unalaufsichf und Rechtsamt ( I // / I 1 L)ft '

Abgabe einer Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt nach 27 Umsatzsteuergesetz Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG) ist auch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfolgt, die mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Unter anderem ist ein neuer 2b UStG eingeführt worden, der eine Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmenseigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthält. Diese Neuregelung gilt jedoch erst für Umsätze ab dem 01.01.2017, so dass es für das Jahr 2016 noch bei der alten Rechtslage nach 2 Abs. 3 UStG alte Fassung (a.f.) verblieben ist. Nach bisher geltendem Recht ist die juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.f. nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (Bindung an den körperschaftssteuerrechtlichen Begriff des Betriebes) unternehmerisch tätig. Mit der Änderung des UStG zum 01. Januar 2016 wurde der 2 Abs. 3 UStG a.f. aufgehoben und eine Kopplung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Person des öffentlichen Rechts an den Betrieb gewerblicher Art-Begriff des Körperschaftssteuergesetz ist damit nicht mehr gegeben. Die Neuregelung in 2b Abs. 1 Satz 1 UStG statuiert stattdessen den Grundsatz, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausführt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht Unternehmer ist. Diese Umsätze unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Erbringt die juristische Person des öffentlichen Rechts dagegen Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage und unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, unterliegen diese Tätigkeiten i.d.r. der Umsatzsteuer. Eindeutig ist eine Umsatzsteuerpflicht nach altem Recht wie nach neuem Recht für die Vermessungsleistungen des Kataster- und Vermessungsamtes. Durch die Reform des Umsatzsteuerrechts ist anzunehmen, dass sich grundsätzlich eine Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht von Leistungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts ergeben wird. Der Landkreis hat im Rahmen eines bestehenden Beratervertrages mit der Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Call. ein Gutachten zur Besteuerung der öffentlichen Hand in Auftrag gegeben. Dabei soll anhand exemplarisch eingereichter Unterlagen (Verträge, Satzungen u.a.) geprüft werden, für welche Bereiche zukünftig Steuerpflichten bestehen. Dies betrifft neben der Kernverwaltung auch die zugeordneten Einrichtungen und die Eigenbetriebe. Steuerrechtlich wird somit zukünftig der Konzern Landkreis" betrachtet.

Der Gesetzgeber hat mit 27 Abs. 22 (Satz 3) UStG eine Übergangsregelung geschaffen, nach der die Anwendung des 2 Abs. 3 UStG a.f noch bis Ende 2020 möglich ist. Voraussetzung hierfür ist die Abgabe dieser Optionserklärung der juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen über dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 für den steuerrechtlich zu betrachtenden "Konzern Landkreis". Auch der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern hat nach bundesweiter Diskussion zu den neuen Regelungen des 2b UStG empfohlen, im Regelfall von dieser Option Gebrauch zu machen. Die mit der Begutachtung der Besteuerung der öffentlichen Hand beauftragte Rechtsanwaltskanzlei hat schon vorab der Fertigstellung des Gutachtens ebenfalls die Empfehlung gegeben, eine Optionserklärung gegenüber der Finanzbehörde abzugeben.

UStG [Umsatzsteuergesetz] Verkündungsstand: 21.10.2016 Bund 2 Unternehmer, Unternehmen (o.f.) (3) r11 'Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art( 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. 2Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes 1.(weggefallen) 2.die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 3.die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 4.die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 5.die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden

UStG [Umsatzsteuergesetz] Verkündungsstand: 21.10.2016 Bund 2b [lj Juristische Personen des öffentlichen Rechts ( "'. +. ) (1) 'Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn l.der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2.vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.

UStG [Umsatzsteuergesetz] Verkündungsstand: 21.10.2016 Bund 27 Allgemeine Übergangsvorschriften (22) [i i ' 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. 2 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. 3Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. 4Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. 5Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. 6Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.