Schutz des Privatvermögens Asset Protection für Existenzgründer und Unternehmer, LL.M. EXISTENZ 2016 - München, 12.11.2016
Gliederung 1. Problem und Lösung im Grundsatz 2. Geläufige Gestaltungen 3. Komplexere Gestaltungen 2
Worum geht es? Schutz des Privatvermögens vor Ansprüchen aus der betrieblichen Sphäre durch Gestaltungen in der privaten Vermögenssphäre ( Haftungsbeschränkungen per Unternehmensform) legale Gestaltungen keine prohibitiven Steuerfolgen 3
Wer zu spät kommt... dem droht Strafe wegen Bankrott oder Vollstreckungsvereitelung und über mehrere Jahre Anfechtung unentgeltlicher wie entgeltlicher Vermögensübertragungen Gestaltungen dürfen nicht erst in der Krise ansetzen! 4
Woher droht Haftung? rechtsformbedingte Haftung (Einzelunternehmen, GbR, OHG/KG) persönliche Sicherheiten Verletzung der rechtsformspezifischen Regeln (insbesondere Kapitalerhaltung) Insolvenzverschleppung besondere Haftungstatbestände (öff. Abgaben) 5
Das Grundprinzip Gläubiger haben Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, d.h. dessen Immobilien, Konten, Wertpapiere... Vermögen muss anderer natürlicher oder juristischer Person zugeordnet sein (Beweisproblem bei beweglichem Vermögen!) kein mittelbarer Zugriff über Herausgabeansprüche, Gesellschafterrechte o.ä. 6
Gliederung 1. Problem und Lösung im Grundsatz 2. Geläufige Gestaltungen 3. Komplexere Gestaltungen 7
Anfänglicher Vermögenserwerb durch Ehegatten Zugriff nur durch Gläubiger des Ehegatten im Scheidungsfall Zugewinnausgleich, bei Gütertrennung Regelung erforderlich! im Todesfall gilt Erbfolge nach Ehegatten, Regelung erforderlich! keine Schenkungsteuer bei Eigenheim / ehelichem Unterhalt keine Grunderwerbsteuer 8
Exkurs: Güterstände grdsl. Zugewinngemeinschaft: getrennte Vermögen, Ausgleichspflicht im Scheidungsfall modifizierte ZG: gegenständliche oder quotale Einschränkungen, Totalausschluss im Scheidungsfall... Gütertrennung: keine Ausgleichspflicht Gütergemeinschaft: gemeinsames Vermögen und Haftung, exotisch 9
Vermögensübertragungen an Ehegatten wie vor, aber zusätzliche Nachteile: als Schenkung vier Jahre anfechtbar Schenkungsteuer (Ausnahme Eigenheim), aber hoher Freibetrag 10
Vermögensübertragungen an Kinder u.ä. praktisch nur nachträglich möglich nach Verwandtschaftsgrad sinkende ErbSt- Freibeträge kein automatischer Ausgleich, Rückfallregelungen immer erforderlich! keine Grunderwerbsteuer 11
Übliche Rückfallgründe Verfügungen (Veräußerung, Belastung) Gläubigerzugriff (Insolvenz, Vollstreckung) Vorversterben des Erwerbers Güterrechtliche Ansprüche eines Erwerber- Ehegatten bei Ehegatten: Scheidung Ansprüche sind verwertbares Vermögen des Übertragenden!!! 12
Gliederung 1. Problem und Lösung im Grundsatz 2. Geläufige Gestaltungen 3. Komplexere Gestaltungen 13
Güterstandsschaukeln = Wechsel zur Gütertrennung zwecks Vermögenstransfer Vergleich des Zugewinns beider Ehegatten, Hälfte der Differenz ausgleichspflichtig existierende Schulden mindern Zugewinn schenkungsteuerfrei jedenfalls keine Schenkungsanfechtung Vorsicht bei Rückkehr zur Zugewinngem.! 14
Wiesbadener Modell = Stellung wesentlicher Betriebsgrundlage durch Ehegatten (z.b. Vermietung einer Immobilie) Vermögen aus betriebl. Haftungsmasse keine Betriebsaufspaltung, keine GewSt auf Mieteinnahmen keine Besteuerung stiller Reserven 15
Stiftungen keine (pfändbaren) Gesellschafterrechte nur ausdrückliche Leistungsansprüche pfändbar nicht eigennützig, aber Familienstiftungen keine Umgehung der Schenkungsanfechtung oder -steuer bei ausländischen Stiftungen prohibitive Schenkungsbesteuerung 16