Kennzeichnung von Gefahrstoffen Welche Änderungen kommen durch das GHS?, Referat 35 Abfallwirtschaft, Chemikaliensicherheit Karlsruhe, 1. März 2010
Vorbemerkung C H H C H C C C C C C C 5 Isomere 366 319 Isomere H CH 4 Methan C 4 H 10 Butan C 6 H 14 Hexan C 20 H 42 Eikosan Folie 2, 1. Mär. 2010
Vorgeschichte GHS heißt Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals Auslöser - Probleme beim Transport gefährlicher Stoffe: Erschwerung des internationalen Handels durch unterschiedliche und bisweilen widersprüchliche Kennzeichnungsvorschriften Folie 3, 1. Mär. 2010
Bisher: Unterschiedliche Kennzeichnungs-Vorschriften für Gefahrstoffe Beispiel: Coffein (LD 50 oral 279 mg/kg Körpergewicht) Europäische Union (altes Recht) USA, Canada, Japan, Korea Australien, Malaysia, Thailand Neuseeland China, Indien Toxic Harmful Hazardous Not-dangerous bzw. Non-toxic Europäische Union (neues Recht) Folie 4, 1. Mär. 2010
Deutschland 1856: Harmonisierung im Eisenbahn-Transport Folie 5, 1. Mär. 2010
GHS Vorgeschichte Harmonisierung der Vorschriften für Gefahrstoffe und Gefahrgüter: Rio 1992: UNCED Agenda 21, Kapitel 19 - Auftrag für das GHS UN Ecosoc Juli 2003: formelle Annahme des GHS seitdem Weiterentwicklung aktueller Stand: dritte überarbeitete Fassung vom Juli 2009 Folie 6, 1. Mär. 2010
Ziele des GHS Vereinheitlichung der wichtigsten Systeme weltweit für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen und Gefahrgütern in ein einziges neues System Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Erleichterung des internationalen Handels Quelle: www.unece.org Folie 7, 1. Mär. 2010
Wesentliche Bestandteile des GHS ein weltweit einheitliches System zur Einstufung chemischer Substanzen ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Gemischen ein weltweit einheitliches System für die Kommunikation von Gefahren für Arbeitnehmer, Verbraucher und den Transport, das Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter einschließt Folie 8, 1. Mär. 2010
Prinzipien des GHS - Übersicht Gefährdung: intrinsische Eigenschaften (PC-Daten, humantoxikologische und Umweltdaten) als Grundlage für die Kennzeichnung Nutzung der vorhandenen Information zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen Modulares System nach dem Baukastenprinzip für Sektoren (Verbraucher, Arbeitsplatz, Transport, Notfall) Informationsübermittlung durch Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt Folie 9, 1. Mär. 2010
Was ist nicht Inhalt des GHS? Risikobewertung und Risikomanagement Regeln für das Inverkehrbringen von Stoffen Vorschriften für die Ermittlung von Stoffeigenschaften Folie 10, 1. Mär. 2010
Einführung des GHS in der Europäischen Union Veröffentlichung am 31. Dezember 2008 im Amtsblatt der EU: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 - CLP-Verordnung Verordnung; in Kraft getreten am 20. Januar 2009-1. Anpassungs-Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (anzuwenden ab 1. Dezember 2010) gesetzliche Grundlage Art. 114 AEUV (früher Art. 95 EGV) (Angleichung der Rechtsvorschriften) Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 AEUV (früher Art. 251 EGV) (ordentliches Gesetzgebungsverfahren, früher Mitentscheidungsverfahren) Folie 11, 1. Mär. 2010 CLP = Classification, Labelling and Packaging
Welche Stoffe werden nicht von der Verordnung erfasst? Beispiele: radioaktive und infektiöse Stoffe Stoffe und Gemische unter zollamtlicher Überwachung (Transit) nicht isolierte Zwischenprodukte Abfälle im Anwendungsbereich von Richtlinie 2006/12/EG Fertigerzeugnisse für den Endverbraucher: - Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel Folie 12, 1. Mär. 2010
Gefahrenklassen und Elemente der Kennzeichnung Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Art der Gefahr (physikalisch, Gesundheit, Umwelt) - z.b. akute Toxizität Kategorie 1 bis 4 bei der akuten Toxizität GHS-Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis Sicherheitshinweis bisher: Gefahrensymbol bisher: R-Satz bisher: S-Satz Folie 15, 1. Mär. 2010
neue GHS-Piktogramme RL 67/548/EWG: CLP-VO: hier nur eine Auswahl neu z.b. für CMR-Stoffe kein Symbol Folie 19, 1. Mär. 2010
Beispiel: akute Toxizität Einstufung Kategorie 1 GHS-Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis: - oral - dermal - inhalativ Sicherheitshinweis Gefahr H300 (Lebensgefahr bei Verschlucken) H310 (Lebensgefahr bei Hautkontakt) H330 (Lebensgefahr bei Einatmen) z.b. P270 (Bei Verwendung dieses Produkts nicht essen, trinken oder rauchen) Folie 20, 1. Mär. 2010
akute Toxizität irreversibler Schaden bei einmaliger Exposition Beispiel: Methanol (altes Recht) Einstufung F; R11 T; R23/24/25-39/23/24/25 Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung Gefahrenhinweise Leichtentzündlich Giftig R11 (Leichtentzündlich) R23/24/25 (Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut) R39/23/24/25 (Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken) Folie 21, 1. Mär. 2010
Spezifische Zielorgantoxizität Beispiel: Methanol (neues Recht) Einstufung Entz. Fl. 2; H225 Akut Tox. 3; H331 Akut Tox. 3; H311 Akut Tox. 3; H301 STOT einm. 1; H370 Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweise Folie 22, 1. Mär. 2010 Gefahr H225 (Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar) H331 (Giftig bei Einatmen) H311 (Giftig bei Hautkontakt) H301 (Giftig bei Verschlucken) H370 (Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt))
neue Einstufungskriterien z. B.: Akute orale Toxizität LD 50 [mg/kg] EG Sehr giftig < 25 Giftig > 25-200 Gesundheitsschädlich > 200-2000 200-300 2000-5000 GHS Kategorie 1 < 5 Kategorie 2 > 5 - < 50 Kategorie 3 > 50 - < 300 Kategorie 4 > 300 - < 2000 Kategorie 5 - optional > 2000 - < 5000 Ohne Piktogramm Folie 23, 1. Mär. 2010
Änderungen für Stoffe akute Toxizität - LD 50 / LC 50 200-300 mg/kg oral und 400-1000 mg/kg dermal: aus wird Kategorie 3 (Anhang I Tabelle 3.1.1 CLP-Verordnung) Schätzung: 29 (0,9 %) (orale Tox.) und 60 (1,8 %) (dermale Tox.) aller 3366 legal eingestuften Stoffe werden umgestuft für Stoffe: neues Recht gilt ab 1. Dezember 2010 Folie 24, 1. Mär. 2010
Kennzeichnung von Gemischen Übertragungsgrundsätze (Bridging Principles, Anhang I Nr. 1.1.3 ) für die Einstufung von Gemischen ohne ausreichende Prüfdaten: Bedingung: ausreichende Daten über ähnliche geprüfte Gemische oder einzelne Bestandteile sind vorhanden Verdünnung mit einem weniger gefährlichen Stoff Chargenvergleich Konzentrierung hochgefährlicher Gemische Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie im Wesentlichen ähnliche Gemische Folie 25, 1. Mär. 2010
Änderungen für Gemische Verschärfung der Einstufungsgrenzen Ätz- / Reizwirkung (Haut und Auge) maximal um den Faktor 2 bis 5 Gesamtzahl gefährlicher Gemische steigt für Gemische: neues Recht gilt ab ab 1. Juni 2015 Folie 26, 1. Mär. 2010
Was wird nicht aus dem UN-GHS übernommen? GHS-Kategorien, die derzeit kein Teil der EG-Gesetzgebung sind: zum Beispiel: PC-Eigenschaften: Entz. Fl. 4 Gesundheitsgefahren: Akut Tox. 5 Folie 27, 1. Mär. 2010
Was wird zusätzlich aus der derzeitigen EG-Gesetzgebung übernommen? zum Beispiel: Ozonabbau bisher R59 (Gefährlich für die Ozonschicht) in Zukunft zusätzliche EG-Gefahrenklasse EUH059 (Schädigt die Ozonschicht) Hinweis: im UNO-GHS 2009 neu als Gefahrenklasse aufgenommen! Folie 28, 1. Mär. 2010
Was ändert sich für Betriebe? Etiketten und Sicherheitsdatenblätter ggf. Verpackungen Gefährdungsbeurteilungen Gefahrstoffverzeichnisse Betriebsanweisungen Anforderungen an den Umgang (z.b. Lagerung) Meldung gefährlicher Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Frist: 1. Dezember 2010) Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche (z.b. Störfall-Verordnung) Folie 29, 1. Mär. 2010
Fazit: Vergleichbarer Ansatz Unterschiede im Detail Die CLP-VO ist vergleichbar mit dem derzeitigen EG-System. Sie legt ein einheitliches Einstufungsund Kennzeichnungssystem fest, deckt ungefähr die gleichen Gefahren ab, enthält gleiche oder ähnliche Einstufungskriterien und legt ein vergleichbares Kommunikationssystem für Gefahrstoffe fest. Die CLP-VO unterscheidet sich vom derzeitigen EG-System. Sie enthält einheitliche Kriterien für Transport und Verwendung, enthält weitere Gefahrenklassen und kategorien, enthält z. T. andere Kriterien und Grenzwerte, verwendet einen anderen Ansatz für Gemische und ändert wichtige Bestandteile der Kennzeichnung. Folie 30, 1. Mär. 2010
Die CLP-VO als Teil des Europäischen Chemikalienrechts CLP-Verordnung: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (harmonisiertes) Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis REACH-Verordnung: Anmeldung von Stoffen und Gemischen Pflichten zur Lieferung von Stoffdaten Bewertung der Stoffdaten Zulassung und Beschränkung der Verwendung von Stoffen Leitfaden für das Sicherheitsdatenblatt Folie 31, 1. Mär. 2010
Informationen im Internet GHS auf UNO-Ebene: United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html GHS auf europäischer Ebene: http://ec.europa.eu/enterprise/reach/ghs/index_en.htm Faltblatt der BAuA zur CLP-Verordnung: http://www.baua.de/nn_5846/sid_f8acc43fd1b3be8c7bbcc4dd36d396 4B/de/Publikationen/Faltblaetter/F73.html? nnn=true Leitfaden des UBA zur CLP-Verordnung: http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/dateien/3332.htm GHS-Konverter des BIA: http://www.ghs-konverter.de/ Informationen Stand: Oktober 2009 Folie 32, 1. Mär. 2010
Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit! Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Tel: 0721 / 5600 2323 E-Mail: georg.herb@lubw.bwl.de